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Kirchengesetz
zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Vom 18. November 2020

(KABl. 2021 I Nr. 1 S. 2)

mit den Bestimmungen der Ausführungsverordnung
zum Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
Vom 18. März 2021
geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (AVO KGSsG)
Vom 9. Juni 2022

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
16. Dezember 2021
§ 5 Abs. 1 Ziffer 1
neu gefasst
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Aus dem christlichen Menschenbild erwachsen die besondere Verantwortung und der Auftrag, Menschen im Wirkungskreis der evangelischen Kirche vor sexualisierter Gewalt zu schützen und ihre Würde zu bewahren. Dies gilt insbesondere für Kinder, Jugendliche und hilfe- und unterstützungsbedürftige Menschen sowie Menschen in Abhängigkeitsverhältnissen (Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen). Die Evangelische Kirche von Westfalen setzt sich mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und ihren Gliedkirchen für einen wirksamen Schutz vor sexualisierter Gewalt ein; gemeinsam wirken sie auf Aufklärung und Hilfe zur Unterstützung Betroffener hin. Der kirchliche Auftrag verpflichtet alle in der Kirche Mitwirkenden zu einer Haltung der Achtsamkeit, der Aufmerksamkeit, des Respekts und der Wertschätzung sowie der grenzachtenden Kommunikation durch Wahrung persönlicher Grenzen gegenüber jedem Mitmenschen.
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§ 1
Zweck und Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Gesetz regelt Anforderungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und nennt Maßnahmen zu deren Vermeidung und Hilfen in Fällen, in denen sexualisierte Gewalt erfolgt.
( 2 ) Die Landeskirche wirkt darauf hin, dass die Regelungen dieses Gesetzes entsprechend im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. und den zugeordneten Einrichtungen zur Anwendung gebracht werden.
( 3 ) Weiter gehende staatliche Regelungen bleiben unberührt.
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§ 2
Begriffsbestimmung sexualisierte Gewalt

( 1 ) Nach diesem Gesetz ist eine Verhaltensweise sexualisierte Gewalt, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird. Sexualisierte Gewalt kann verbal, nonverbal, durch Aufforderung oder durch Tätlichkeiten geschehen. Sie kann auch in Form des Unterlassens geschehen, wenn der Täter oder die Täterin für deren Abwendung einzustehen hat. Sexualisierte Gewalt ist immer bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) und § 201a Absatz 3 oder §§ 232 bis 233a StGB in der jeweils geltenden Fassung gegeben.
( 2 ) Gegenüber Kindern, das heißt gegenüber Personen unter 14 Jahren, ist sexuell bestimmtes Verhalten stets als unerwünscht im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Gegenüber Minderjährigen ist sexuell bestimmtes Verhalten insbesondere dann unerwünscht im Sinne des Absatzes 1, wenn gegenüber der Täterin oder dem Täter eine körperliche, seelische, geistige, sprachliche oder strukturelle Unterlegenheit gegeben ist und damit in diesem Verhältnis die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlt.
( 3 ) Gegenüber Volljährigen ist sexuell bestimmtes Verhalten insbesondere unerwünscht im Sinne des Absatzes 1, wenn die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist.
( 4 ) Unangemessenen Verhaltensweisen, die die Grenze der sexualisierten Gewalt nicht überschreiten, ist von Vorgesetzten und anleitenden Personen durch geeignete Normen, Regeln und Sensibilisierung, insbesondere im pädagogischen und pflegerischen Alltag, entgegenzutreten.
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§ 3
Mitarbeitende

Mitarbeitende im Sinne dieses Gesetzes sind in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigte sowie ehrenamtlich Tätige.
( 1 ) Zum Personenkreis der Mitarbeitenden im Sinne des § 3 KGSsG gehören unter Berücksichtigung aller zu dessen Auslegung dienenden Rechtsregelungen und allgemeiner Grundsätze alle Personen, die in den laufenden Arbeitsbetrieb eingegliedert sind, insbesondere auch (Schul-)Praktikantinnen und (Schul-)Praktikanten.
( 2 ) Zu den ehrenamtlich Tätigen im Sinne des § 3 KGSsG gehören alle Personen, die an der Durchführung kirchlicher Angebote regelmäßig und planend oder leitend mitwirken. Nicht erfasst werden insoweit Personen, die ausschließlich an kirchlichen Veranstaltungen und Angeboten teilnehmen.
( 3 ) In Honorarverträgen ist grundsätzlich die Geltung des KGSsG zu vereinbaren, einschließlich der Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. Bei bereits geschlossenen Honorarverträgen, die die Honorartätigen über den 28. Februar 2022 hinaus zur Leistung verpflichtet, ist auf die Einbeziehung des KGSsG hinzuwirken. Die Vorlagepflicht eines erweiterten Führungszeugnisses kann ausnahmsweise entfallen, wenn die Bewertung der Honorartätigkeit anhand von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes mit Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen die Vorlage nicht erfordert.
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§ 4
Grundsätze

( 1 ) Wer kirchliche Angebote wahrnimmt oder als mitarbeitende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig ist, ist vor allen Formen sexualisierter Gewalt zu schützen.
( 2 ) Mitarbeitende, in deren Aufgabenbereich typischerweise besondere Macht-, Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnisse entstehen, wie z. B. in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie in Seelsorge- und Beratungssituationen, sind zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Nähe und Distanz verpflichtet. Sexuelle Kontakte in diesen Verhältnissen sind mit dem kirchlichen Schutzauftrag unvereinbar und daher unzulässig (Abstinenzgebot).
( 3 ) Alle Mitarbeitenden haben bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit das Nähe- und Distanzempfinden des Gegenübers zu achten (Abstandsgebot).
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§ 5
Einstellungs- und Tätigkeitsausschluss3#

( 1 ) Für privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnisse gelten folgende Grundsätze:
  1. Für eine Einstellung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt nicht in Betracht, wer rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die nach den Vorschriften des SGB VIII in der jeweils geltenden Fassung4# die Beschäftigung zur Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe bei einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausschließt.
  2. Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses stellt jede Ausübung von sexualisierter Gewalt im Sinne von § 2 oder ein Verstoß gegen das Abstinenzgebot eine Verletzung arbeits- bzw. dienstrechtlicher Pflichten dar. Die Ausübung von sexualisierter Gewalt oder der Verstoß gegen das Abstinenzgebot sowie der Verdacht darauf führen zu den jeweils entsprechenden arbeits- bzw. dienstrechtlichen Maßnahmen.
  3. Kommt es während des Beschäftigungsverhältnisses zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat nach Nr. 1 oder wird eine solche Verurteilung bekannt, ist nach Maßgabe des jeweiligen Rechts die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses anzustreben oder, sofern sie kraft Gesetzes eintritt, festzustellen. Kann das öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht beendet werden, darf die betreffende Person keine Aufgaben wahrnehmen, die insbesondere die Bereiche
    1. Schule, Bildungs- und Erziehungsarbeit,
    2. Kinder- und Jugendhilfe,
    3. Pflege durch Versorgung und Betreuung von Menschen aller Altersgruppen,
    4. Verkündigung und Liturgie, einschließlich Kirchenmusik,
    5. Seelsorge und
    6. Leitungsaufgaben
    zum Gegenstand haben oder in denen in vergleichbarer Weise die Möglichkeit eines Kontakts zu Minderjährigen und zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen besteht.
( 2 ) Für ehrenamtlich Tätige gilt Absatz 1 entsprechend.
( 3 ) Mitarbeitende müssen bei der Anstellung ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) in der jeweils geltenden Fassung und nach der Anstellung in regelmäßigen Abständen von längstens fünf Jahren vorlegen. Soweit sie ehrenamtlich tätig sind, müssen sie das erweiterte Führungszeugnis abhängig von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen in gleicher Weise vorlegen. Für Mitglieder rechtsvertretender Leitungsorgane gilt Satz 2 ungeachtet des Kontakts zu Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen immer. Das rechtsvertretende Leitungsorgan entscheidet in allen anderen Fällen, ob nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu den genannten Personengruppen ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist.
( 4 ) Die Regelungen zu Verwertungsverboten des BZRG sind zu beachten.
Entscheidungen zur Bewertung von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes mit Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen, die gemäß des KGSsG oder dieser Ordnung zu erfolgen haben, sind von der zuständigen Person oder dem zuständigen Organ zu dokumentieren.
Eine Orientierungshilfe zur Entscheidungsfindung enthält Anlage 1.
Leitungsaufgaben im Sinne von § 5 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe f KGSsG liegen vor, wenn
  1. eine Person alleine oder als Mitglied eines Organs mit anderen die fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für eine Organisationseinheit wahrnimmt oder
  2. wenn der Person ausdrücklich Leitungsaufgaben übertragen sind und diese mindestens zwei der unter Buchstabe a beschriebenen Aspekte umfassen.
( 1 ) Das jeweilige Leitungsorgan ist verantwortlich für die Anforderung von und Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse der Mitarbeitenden entsprechend den Regelungen des KGSsG, soweit dies nicht ohnehin einer Stelle (z. B. Kreiskirchenamt, Landeskirchenamt) im Rahmen der allgemeinen Personalverwaltung obliegt.
( 2 ) Hängt die Pflicht, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, von Art, Dauer und Intensität des Kontaktes zu Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen ab, entscheidet darüber das Leitungsorgan.
( 3 ) Das Leitungsorgan legt fest, wie und ab wann in den einzelnen Arbeitsbereichen die nicht beruflich Mitarbeitenden erfasst und wie personelle Veränderungen aufgenommen werden. Die Anforderung erweiterter Führungszeugnisse und die Einsichtnahme werden beruflich Mitarbeitenden übertragen.
( 4 ) Bezüglich der Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse dürfen bei beruflich Beschäftigten nur der Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 KGSsG rechtskräftig verurteilt worden ist, gespeichert werden. Bei ehrenamtlich Tätigen dürfen diese erhobenen Daten nur verarbeitet werden, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind spätestens drei Monate nach der Beendigung der Tätigkeit zu löschen. Weiter gehende staatliche oder kirchliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Soweit keine Gebührenbefreiung greift, trägt der Anstellungsträger oder der Träger der kirchlichen oder diakonischen Arbeit die Kosten des erweiterten Führungszeugnisses.
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§ 6
Maßnahmen im Umgang mit sexualisierter Gewalt

( 1 ) Leitungsorgane im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind jeweils für ihren Bereich verantwortlich,
  1. institutionelle Schutzkonzepte auf Grund einer Risikoanalyse zum Schutz vor sexualisierter Gewalt mit dem Ziel zu erstellen, strukturelle Maßnahmen zur Prävention dauerhaft zu verankern (Präventionsmaßnahmen),
  2. bei begründetem Verdacht auf sexualisierte Gewalt angemessen im Rahmen strukturierter Handlungs- und Notfallpläne zu intervenieren (Interventionsmaßnahmen),
  3. Betroffene, denen von Mitarbeitenden Unrecht durch sexualisierte Gewalt angetan wurde, in angemessener Weise zu unterstützen (individuelle Unterstützungsmaßnahmen),
  4. Ursachen, Geschichte und Folgen sexualisierter Gewalt aufzuarbeiten, wenn das Ausmaß des Unrechts durch Mitarbeitende dazu Anlass bietet (institutionelle Aufarbeitungsprozesse).
( 2 ) Die Landeskirche soll die Leitungsorgane und Einrichtungsleitungen durch Rahmenkonzepte gegen sexualisierte Gewalt unterstützen, die auch einen Überblick über Präventionsangebote und -instrumente und eine Weiterentwicklung bestehender Angebote ermöglichen.
( 3 ) Leitungsorgane sollen sich bei der Erstellung, Implementierung und Weiterentwicklung institutioneller Schutzkonzepte in ihrem Verantwortungsbereich insbesondere an folgenden Standards orientieren:
  1. einrichtungsspezifische Verankerung der Verantwortung zur Prävention,
  2. Erstellung einer Risikoanalyse,
  3. einrichtungs- und arbeitsfeldspezifischer Verhaltenskodex, Selbstverpflichtungserklärung Mitarbeitender, deren Inhalte regelmäßig zum Gesprächsgegenstand gemacht werden,
  4. Fortbildungsverpflichtungen aller Mitarbeitenden zur Prävention vor sexualisierter Gewalt, insbesondere zum Nähe-Distanz-Verhalten und zur grenzachtenden Kommunikation,
  5. Partizipations- und Präventionsangebote sowie sexualpädagogische Konzepte für Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen unter Beteiligung und Einbeziehung der Erziehungsberechtigten, Betreuerinnen, Betreuer oder von Vormündern,
  6. Verpflichtung der Mitarbeitenden zur Wahrnehmung der Meldepflicht nach § 8 Absatz 1,
  7. Einrichtung transparenter Beschwerdeverfahren,
  8. Bereitstellen von Notfall- oder Handlungsplänen, die ein gestuftes Vorgehen bei einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt vorsehen.
( 4 ) Mitarbeitende sind in geeigneter Weise auf ihre aus diesem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten hinzuweisen. Verpflichtungen nach den Vorschriften des staatlichen Rechts zum Schutz Minderjähriger und Volljähriger in Abhängigkeitsverhältnissen bleiben unberührt.
Schutzkonzepte sind nach der erstmaligen Erstellung und nach jeder Änderung dem Aufsichtsorgan zeitnah zur Kenntnis vorzulegen.
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§ 7
Melde- und Ansprechstelle, Stellung und Aufgaben

( 1 ) Zur Unterstützung bei der Umsetzung und bei der Koordination der Aufgaben nach § 6 wird eine Stelle oder werden mehrere Stellen als Melde- und Ansprechstelle für Fälle sexualisierter Gewalt eingerichtet. Es können eine Stelle oder mehrere Stellen gliedkirchenübergreifend mit der Aufgabenwahrnehmung betraut werden; ebenso können Kooperationen mit gliedkirchlichen diakonischen Werken eingegangen werden.
( 2 ) Die Melde- und Ansprechstelle ist eine dem Schutz Betroffener verpflichtete Stelle und nimmt eine betroffenenorientierte Haltung ein. Die Meldestelle ist verpflichtet, Hinweisen auf Strukturen nachzugehen, die geeignet sind, Täter oder Täterinnen zu schützen. Sie nimmt ihre Aufgaben selbstständig und bei der Bearbeitung von Meldungen sexualisierter Gewalt frei von Weisungen wahr. Sie ist mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.
( 3 ) Der Melde- und Ansprechstelle können unbeschadet der rechtlichen Verantwortung und der Zuständigkeiten des jeweiligen Leitungsorgans oder der jeweiligen Einrichtungsleitung insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden: Sie
  1. berät bei Bedarf die jeweilige für die Leitung zuständige Stelle in Fragen der Prävention, Intervention, Unterstützung und Aufarbeitung und koordiniert entsprechende Maßnahmen,
  2. unterstützt Leitungsorgane bei der Präventionsarbeit, insbesondere durch die Implementierung und Weiterentwicklung von Schutzkonzepten, und geht Hinweisen auf Strukturen nach, die geeignet sind, Täter oder Täterinnen zu schützen,
  3. entwickelt Standards für die Präventionsarbeit, erarbeitet Informationsmaterial, entwickelt Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote zur Prävention und koordiniert hierzu die Bildungsarbeit,
  4. unterstützt die Leitungsorgane bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt im Rahmen des jeweils geltenden Notfall- und Handlungsplanes,
  5. nimmt Meldungen über sexualisierte Gewalt entgegen und sorgt dafür, dass diese bearbeitet und notwendige Maßnahmen der Intervention und Prävention veranlasst werden,
  6. nimmt Anträge Betroffener auf Leistungen zur Anerkennung erlittenen Unrechts entgegen und leitet diese an die Unabhängige Kommission zur Entscheidung weiter,
  7. sorgt dafür, dass die Einwilligung Betroffener vorliegt, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden,
  8. koordiniert ihre Aufgaben auf gesamtkirchlicher Ebene, indem sie in der Konferenz für Prävention, Intervention und Hilfe in Fällen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung auf der Ebene der EKD mitarbeitet,
  9. wirkt mit der Zentralen Anlaufstelle.help der EKD zusammen.
( 4 ) Arbeits- und dienstrechtliche Zuständigkeiten und Verpflichtungen aus den privat- und öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnissen bleiben von den Maßgaben der Absätze 1 bis 3 unberührt. Unberührt bleiben auch gesetzliche Melde- oder Beteiligungspflichten, die sich insbesondere aus Vorschriften des Kinder- und Jugendschutzes ergeben.
( 1 ) Für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen werden die Aufgaben nach § 7 KGSsG11# von den verschiedenen Stellen entsprechend den §§ 8 und 9 wahrgenommen.
( 2 ) Beim Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. (Diakonisches Werk RWL) wird für dessen freie Träger eine gemeinsame Meldestelle im Sinne von § 7 KGSsG12# eingerichtet. Das Nähere richtet sich nach § 9a.
Beim Diakonischen Werk RWL kann eine gemeinsame Ansprechstelle im Sinne von § 7 KGSsG13# für die freien Träger errichtet werden. Die Ansprechstelle steht Betroffenen beratend zur Verfügung.
( 1 ) Die Aufgaben der Ansprechstelle der Evangelischen Kirche von Westfalen für Betroffene sexualisierter Gewalt nimmt eine entsprechend von der Landeskirche hauptamtlich beauftragte Person mit besonderem Seelsorgeauftrag gemäß § 3 Seelsorgegeheimnisgesetz15# wahr. Sie oder er steht Betroffenen beratend und auf Wunsch seelsorgend zur Verfügung. Im Umgang mit dem Themenkomplex sexualisierte Gewalt fortgebildet und erfahren, kann die beauftragte Person in entsprechenden Gesprächen mit den Betroffenen erste Handlungsmöglichkeiten entwickeln und sie bei der Entscheidungsfindung über das weitere Vorgehen begleiten. Die beauftragte Person kann im Rahmen des Seelsorgegeheimnisses absolute Verschwiegenheit garantieren.
( 2 ) Die oder der Beauftragte ist darüber hinaus verantwortlich für die fachliche Fortentwicklung des Schutzes vor und des Umgangs mit sexualisierter Gewalt innerhalb der Landeskirche und beteiligt sich an entsprechenden Fortentwicklungsprozessen auf der Ebene der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
( 3 ) Um Betroffenen, die sich nicht an Repräsentantinnen oder Repräsentanten der Institution, in deren Kontext sie sexualisierte Gewalt erlebt haben, wenden wollen, ein alternatives Angebot zu schaffen, soll die Landeskirche eine unabhängige Stelle beauftragen, mit angemessenen Zeitanteilen für Beratungsgespräche zur Verfügung zu stehen.
( 1 ) Die Meldestelle gemäß § 7 wird
  1. durch allgemeine Beratung zur Präventions- und Interventionsarbeit unterstützen, z. B. durch Definition von Standards für die Entwicklung von Schutzkonzepten, Erarbeitung von Handreichungen, Vernetzung und Koordination des fachlichen Austausches von Präventionsfachkräften sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, einschließlich der Schulung der Letzteren (entsprechend § 7 Absatz 3 Nr. 1 und 3 KGSsG17#),
  2. bei einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder auf Verstoß gegen das Abstinenzgebot den Leitungsorganen Unterstützung im Rahmen des geltenden Handlungs- und Notfallplans anbieten (sogenannte Interventionsberatung; vgl. § 7 Absatz 3 Nr. 4 KGSsG18#),
  3. Meldungen bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot entgegennehmen und bei begründetem Verdacht
    1. die Meldung an das zuständige Leitungsorgan zur Bearbeitung und Ergreifung notwendiger Maßnahmen der Intervention und Prävention weiterleiten (vgl. § 7 Absatz 3 Nr. 519# in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 KGSsG20#),
    2. das zuständige Aufsichtsorgan zur Wahrnehmung seiner Aufsicht informieren und
    3. die Landeskirche informieren, soweit ihre Aufsicht oder ihre Aufgaben berührt sind,
  4. Mitarbeitende auf Nachfrage zur Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot beraten (§ 8 Absatz 1 Satz 2 KGSsG21#),
  5. sich an der fachlichen Fortentwicklung des Themenkomplexes Umgang mit und Schutz vor sexualisierter Gewalt innerhalb der Landeskirche und der EKD im Sinne von § 7 Absatz 3 Nr. 8 KGSsG22# beteiligen,
  6. mit der Zentralen Anlaufstelle.help der EKD zusammenarbeiten (entsprechend § 7 Absatz 3 Nr. 9 KGSsG23#) und
  7. entsprechend den Vereinbarungen zwischen den Gliedkirchen und der EKD zu statistischen Zwecken anonymisierte Daten an die EKD melden.
( 2 ) Eine Unterstützung der Leitungsorgane bei der konkreten Präventionsarbeit (§ 7 Absatz 3 Nr. 2, teils Nr. 1 KGSsG24#) erfolgt nicht durch die Meldestelle. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Leitungsorgane entsprechend fachliche Begleitung zur Erarbeitung und Weiterentwicklung ihrer Schutzkonzepte sicherzustellen.
( 3 ) Die Funktion der Meldestelle nimmt die Fachstelle für Prävention und Intervention der Evangelischen Kirche von Westfalen wahr. Sie ist damit zugleich die zuständige Stelle im Sinne von §§ 31 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe c und 31a PfDG.EKD25# sowie §§ 24 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe c und 24a KBG.EKD26#.
Die gemeinsame Meldestelle der Diakonie im Sinne von § 7 Absatz 2 wird
  1. durch allgemeine Beratung zur Präventions- und Interventionsarbeit unterstützen, z. B. durch Definition von Standards für die Entwicklung von Schutzkonzepten, Erarbeitung von Handreichungen, Vernetzung und Koordination des fachlichen Austausches von Präventionsfachkräften sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, einschließlich der Schulung der Letzteren (entsprechend § 7 Absatz 3 Nr. 1 und 3 KGSsG28#),
  2. bei einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder auf Verstoß gegen das Abstinenzgebot den Leitungsorganen Unterstützung im Rahmen des geltenden Handlungs- und Notfallplans anbieten (sog. Interventionsberatung; vgl. § 7 Absatz 3 Nr. 4 KGSsG),
  3. Meldungen bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot entgegennehmen und bei begründetem Verdacht
    1. die Meldung an das zuständige Leitungsorgan zur Bearbeitung und Ergreifung notwendiger Maßnahmen der Intervention und Prävention weiterleiten (vgl. § 7 Absatz 3 Nr. 529# in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 KGSsG30#),
    2. das zuständige Aufsichtsorgan zur Wahrnehmung seiner Aufsicht informieren und
    3. die Landeskirche informieren, soweit ihre Aufsicht oder ihre Aufgaben berührt sind,
  4. Mitarbeitende auf Nachfrage zur Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot beraten (§ 8 Absatz 1 Satz 2 KGSsG31#),
  5. sich an der fachlichen Fortentwicklung des Themenkomplexes Umgang mit und Schutz vor sexualisierter Gewalt innerhalb der Landeskirche und der EKD im Sinne von § 7 Absatz 3 Nr. 8 KGSsG32# beteiligen,
  6. mit der Zentralen Anlaufstelle.help der EKD zusammenarbeiten (entsprechend § 7 Absatz 3 Nr. 9 KGSsG33#) und
  7. entsprechend den Vereinbarungen zwischen den Gliedkirchen und der EKD zu statistischen Zwecken anonymisierte Daten an die EKD melden.
Die Meldestelle der Diakonie wird als Geschäftsstelle der gemeinsamen Unabhängigen Kommission der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. tätig. Sie nimmt Anträge Betroffener auf Leistungen zur Anerkennung erlittenen Unrechts entgegen und leitet diese an die gemeinsame Unabhängige Kommission zur Entscheidung weiter (§ 7 Absatz 3 Nr. 6 KGSsG35#).
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§ 8
Meldepflicht in Fällen sexualisierter Gewalt

( 1 ) Liegt ein begründeter Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot vor, haben Mitarbeitende diesen unverzüglich der Meldestelle nach § 7 Absatz 3 Nr. 5 zu melden. Sie haben das Recht, sich jederzeit zur Einschätzung eines Verdachts von der Ansprech- und Meldestelle beraten zu lassen.
( 2 ) Arbeits- und dienstrechtliche Pflichten, insbesondere aus dem Seelsorgegeheimnisgesetz, bleiben unberührt. Im Übrigen gilt § 7 Absatz 4 Satz 2.
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§ 9
Unabhängige Kommission

( 1 ) Um Betroffenen, die sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende erfahren haben, Unterstützung anzubieten, richtet die Evangelische Kirche von Westfalen eine Unabhängige Kommission ein, die auf Wunsch Betroffener Gespräche führt, ihre Erfahrungen und Geschichte würdigt und Leistungen für erlittenes Unrecht zuspricht. Die Unabhängige Kommission kann gemeinsam mit anderen Gliedkirchen oder gemeinsam mit gliedkirchlichen diakonischen Werken eingerichtet werden.
( 2 ) Die Unabhängige Kommission soll mit mindestens drei Personen besetzt sein, die unterschiedliche berufliche und persönliche Erfahrungen in die Kommissionsarbeit einbringen. Die Kommissionsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie sind in ihren Entscheidungen frei und nicht an Weisungen gebunden.
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§ 10
Unterstützung für als Minderjährige Betroffene

( 1 ) Die Evangelische Kirche von Westfalen bietet Personen, die als Minderjährige sexualisierte Gewalt erlebt haben, auf Antrag Unterstützung durch immaterielle Hilfen und materielle Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts an, wenn dieses durch organisatorisch-institutionelles Versagen, Verletzung der Aufsichtspflichten oder sonstiger Pflichten zur Sorge durch Mitarbeitende geschah und Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche zivilrechtlich nicht mehr durchsetzbar sind. Die Unabhängige Kommission entscheidet über die Anträge.
( 2 ) Die Unterstützung erfolgt freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne, dass durch diese Regelung ein Rechtsanspruch begründet wird. Bereits erbrachte Unterstützungsleistungen, insbesondere nach kirchlichen Regelungen, können angerechnet werden.
( 3 ) Die kirchliche oder diakonische Einrichtung, in der die sexualisierte Gewalt stattgefunden hat, soll sich an der Unterstützungsleistung beteiligen.
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§ 11
Verordnungsermächtigung

Die Kirchenleitung kann Einzelheiten zur Durchführung dieses Kirchengesetzes durch Verordnung regeln. Dazu zählen die organisatorische Ausgestaltung der Melde- und Ansprechstelle sowie Übergangsfristen zur Umsetzung der Vorgaben aus diesem Gesetz, insbesondere Fristen zur Entwicklung von Schutzkonzepten und für die Vorlage erweiterter Führungszeugnisse von Mitarbeitenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in dessen Geltungsbereich tätig sind.
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§ 12
Berichtspflicht und Evaluation

( 1 ) Der Landessynode ist regelmäßig über die Entwicklung der Präventions- und Interventionsarbeit innerhalb der Evangelischen Kirche von Westfalen zu berichten.
( 2 ) Drei Jahre nach Inkrafttreten ist dieses Gesetz zu evaluieren.
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§ 13
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. März 2021 in Kraft.
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Anlage 1 zu § 2 AVO KGSsG

Gefährdungspotenzial nach Art, Intensität und Dauer
Niedrig
Hoch
Art
Es besteht kein besonderes Vertrauensverhältnis.
Es besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis.
Es besteht kein Hierarchie-/Machtverhältnis.
Es besteht ein Hierarchie-/Machtverhältnis.
Merkmal der Schutzbefohlenen, zu denen Kontakt besteht:
keine Behinderung, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
Merkmal der Schutzbefohlenen, zu denen Kontakt besteht:
Behinderung, besonderes Abhängigkeitsverhältnis
Merkmal bei Kindern und Jugendlichen, zu denen Kontakt besteht:
höheres Alter; keine oder nur geringe Altersdifferenz
Merkmal bei Kindern und Jugendlichen, zu denen Kontakt besteht:
junges Alter; signifikante Altersdifferenz
Intensität
Tätigkeit wird gemeinsam mit anderen wahrgenommen.
Tätigkeit wird allein wahrgenommen.
Sozial offener Kontext hinsichtlich
  • Räumlichkeit oder
  • struktureller Zusammensetzung oder
  • Stabilität der Gruppe
Sozial geschlossener Kontext hinsichtlich
  • Räumlichkeit oder
  • struktureller Zusammensetzung oder
  • Stabilität der Gruppe
Tätigkeit mit Gruppen
Tätigkeit mit einzelnen Schutzbefohlenen
Geringer Grad an Intimität
Hoher Grad an Intimität
Kein Wirken in Privatsphäre der Schutzbefohlenen (z. B. Körperkontakt/Pflege)
Wirken in Privatsphäre der Schutzbefohlenen (z. B. Körperkontakt/Pflege
Dauer
Einmalig/punktuell/gelegentlich
Von gewisser Dauer/Regelmäßigkeit/umfassende Zeitspanne
Regelmäßig wechselnde Schutzbefohlene
Dieselben Schutzbefohlenen für eine gewisse Dauer

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Gesetzes.
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2 ↑ Nr. 296.
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3 ↑ § 5 Abs. 1 Ziffer 1 neu gefasst durch Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 16. Dezember 2021
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die relevante Vorschrift § 72a SGB VIII kann über die Webseite www.gesetze-im-internet.de aufgerufen werden.
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5 ↑ Nr. 296.
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6 ↑ Nr. 296.
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7 ↑ Nr. 296.
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8 ↑ Nr. 296.
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9 ↑ Nr. 296.
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10 ↑ Nr. 296.
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11 ↑ Nr. 295.
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12 ↑ Nr. 295.
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13 ↑ Nr. 295.
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14 ↑ Nr. 296.
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15 ↑ Nr. 290.
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16 ↑ Nr. 296.
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17 ↑ Nr. 295.
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18 ↑ Nr. 295.
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19 ↑ Nr. 296.
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20 ↑ Nr. 295.
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21 ↑ Nr. 295.
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22 ↑ Nr. 295.
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23 ↑ Nr. 295.
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24 ↑ Nr. 295.
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25 ↑ Nr. 500.
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26 ↑ Nr. 560.
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27 ↑ Nr. 296.
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28 ↑ Nr. 295.
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29 ↑ Nr. 295.
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30 ↑ Nr. 295.
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31 ↑ Nr. 295.
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32 ↑ Nr. 295.
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33 ↑ Nr. 295.
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34 ↑ Nr. 296.
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35 ↑ Nr. 295.