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Erläuterungen zu § 3 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Leitungsfeld 2 (Fricke/Roth)

Stand: 15.10.2020

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§ 3
Mitarbeitende

Auszug aus der Begründung:
Vom Begriff der Mitarbeitenden sind alle haupt- oder ehrenamtlich Beschäftigten umfasst. Damit greift der Mitarbeitendenbegriff nach diesem Gesetz das Verständnis auf, wie es auch Art. 18 Kirchenordnung zugrundeliegt. Zu den Mitarbeitenden gehören auch Honorarkräfte, soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes in das Vertragsverhältnis mit einbezogen wurden.
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Allgemeine Erläuterungen zum Kirchengesetz – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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