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Erläuterungen zu § 12 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Leitungsfeld 2 (Fricke/Roth)

Stand: 15.10.2020

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§ 12

Auszug aus der Begründung:
Die Berichte wie später auch die Evaluation geben die Gelegenheit, die Entwicklung innerhalb der EKvW regelmäßig auszuwerten und die Gesamtkonzeption zum Schutz sexualisierter Gewalt fortzuentwickeln.
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Allgemeine Erläuterungen zum Kirchengesetz – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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