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Gesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 79Zweite Gesetzesvertretende Verordnung
zur Änderung des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Vom 9. Oktober 2025

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Auf Grund von Artikel 144 Absatz 1 Satz 1 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen erlässt die Kirchenleitung folgende gesetzesvertretende Verordnung:
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Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualiserter Gewalt

Das Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (KGSsG) vom 18. November 2020 (KABl. 2021 I Nr. 1 S. 2), geändert durch die Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 16. Dezember 2021 (KABl. 2021 I Nr. 92 S. 216, 2022 I Nr. 25 S. 75, Nr. 46 S. 119), wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Absatz 2 wird nach der Angabe „Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.“ die Angabe „(Diakonisches Werk)“ eingefügt.
  2. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:
      „(3) Leitungsorgane sind insbesondere verpflichtet, folgende Maßnahmen umzusetzen. Das erfolgt in der Regel im institutionellen Schutzkonzept:“
      bb)
      In Nummer 2 wird nach der Angabe „einer“ die Angabe „Potenzial- und“ eingefügt.
      cc)
      Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
      „3.
      Beschluss eines einrichtungs- und arbeitsfeldspezifischen Verhaltenskodex für Mitarbeitende, dessen Inhalte regelmäßig zum Gesprächsgegenstand gemacht werden,“
      dd)
      In Nummer 4 wird die Angabe „Fortbildungsverpflichtungen aller“ durch die Angabe „Vorhalten von Fortbildungen für alle“ ersetzt.
      ee)
      Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
      „5.
      Anbieten von Partizipations- und Präventionsangeboten sowie Erstellung sexualpädagogischer Konzepte für die Arbeit mit Minderjährigen unter Beteiligung und Einbeziehung der Erziehungsberechtigten, Betreuerinnen, Betreuer oder Vormünder,“
      ff)
      Nummer 6 wird gestrichen.
      gg)
      Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden zu den Nummern 6 und 7.
    2. Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
      „(4) Das Leitungsorgan soll von allen Mitarbeitenden Selbstverpflichtungserklärungen einholen.“
      (5) Mitarbeitende sind verpflichtet, das Schutzkonzept zu beachten, dem Verhaltenskodex zuzustimmen und in regelmäßigen Abständen an einer Fortbildung zur Prävention von sexualisierter Gewalt teilzunehmen.“
    3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
  3. In § 7 Absatz 3 Nummer 6 wird die Angabe „Unabhängige Kommission“ durch die Angabe „Anerkennungskommission“ ersetzt.
  4. Die §§ 9 und 10 werden durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt:
    „§ 9
    Anerkennungskommission
    (1) Um Betroffenen, die sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende erfahren haben, Unterstützung anzubieten, richtet die Evangelische Kirche im Rheinland gemeinsam mit der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und dem Diakonischen Werk eine Anerkennungskommission ein, die auf Wunsch Betroffener Gespräche führt, ihre Erfahrungen und Geschichte würdigt und Leistungen für erlittenes Unrecht zuspricht. Die Anerkennungskommission ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche im Rheinland. Die Geschäftsführung der Anerkennungskommission übernimmt das Diakonische Werk. Die Anerkennungskommission nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr und ist nur an Recht und Gesetz gebunden. Die Evangelische Kirche im Rheinland kann im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und dem Diakonischen Werk Durchführungsbestimmungen erlassen, in denen insbesondere das Besetzungsverfahren, die Anzahl der Mitglieder sowie die Dauer der Mitgliedschaft in der Anerkennungskommission geregelt werden.
    (2) Die Arbeit der Anerkennungskommission richtet sich nach der Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt (Anerkennungsrichtlinie-EKD) vom 21. März 2025 (ABl. EKD S. 53) in der jeweils geltenden Fassung, soweit auf Grund dieses Gesetzes nichts Abweichendes geregelt wird.
    (3) Die Leistungen, die durch die Anerkennungskommission zugesprochen werden, erfolgen freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne dass durch die Entscheidung der Anerkennungskommission ein Rechtsanspruch begründet wird. Bereits erbrachte Unterstützungsleistungen, insbesondere nach kirchlichen Regelungen, sollen angerechnet werden.
    § 10
    Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission
    (1) Gemeinsam mit der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und dem Diakonischen Werk gründet die Evangelische Kirche im Rheinland die „Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission Verbund West“. Sie ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche im Rheinland. Die Geschäftsführung erfolgt durch das Diakonische Werk.
    (2) Die „Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission Verbund West“ hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. quantitative Erhebung von Fällen sexualisierter Gewalt, um deren Ausmaß in den beteiligten Landeskirchen und den Gliederungen des Diakonischen Werks zu erkennen,
    2. qualitative Analysen zur Identifikation von Strukturen, die sexualisierte Gewalt ermöglichen, erleichtern, deren Aufdeckung erschweren oder dies in der Vergangenheit getan haben,
    3. Untersuchung und Evaluierung des administrativen Umgangs mit Betroffenen, Täterinnen und Tätern bzw. Beschuldigten und weiteren Beteiligten in den beteiligten Landeskirchen und des Diakonischen Werks,
    4. Ermöglichung der individuellen Aufarbeitung Betroffener,
    5. Unterstützung, Evaluierung und Beratung der beteiligten Landeskirchen und des Diakonischen Werks im Hinblick auf die institutionelle Aufarbeitungspraxis und die unabhängige Aufarbeitung konkreter Fälle sowie deren quantitative und qualitative Analyse.
    (3) Die „Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission Verbund West“ gibt sich im Benehmen mit den beteiligten Landeskirchen und dem Diakonischen Werk eine Geschäftsordnung.
    (4) Die „Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission Verbund West“ ist befugt, personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Nummer 1 und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 4 Nummer 2 Buchstabe a bis f Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist.
    (5) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 4 sind zehn Jahre aufzubewahren. Sie können für eine angemessene Frist länger verarbeitet werden, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, jedoch nicht länger als 30 Jahre.“
  5. Nach § 12 wird der folgende § 13 eingefügt:
    „§ 13
    Übergangsregelung
    (1) Die nach § 9 Absatz 1 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. November 2020 (KABl. 2021 I Nr. 1 S. 2), geändert durch die Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 16. Dezember 2021 (KABl. 2021 I Nr. 92 S. 216, 2022 I Nr. 25 S. 75, Nr. 46 S. 119), eingerichtete Unabhängige Kommission bleibt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 bestehen.
    (2) Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 nicht abschließend von der Unabhängigen Kommission entschieden wurden, werden ab dem 1. Januar 2026 von der Anerkennungskommission fortgeführt.“
  6. Der bisherige § 13 wird zu § 14.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese gesetzesvertretende Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
Bielefeld, 9. Oktober 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 262.3246/01

Nr. 80Vierte Richtlinie
zur Änderung der Gastdienste-Richtlinie

Vom 10. Juli 2025

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Die Kirchenleitung hat die folgende Richtlinie zur Änderung der Gastdienste-Richtlinie beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Gastdienste-Richtlinie

Die Gastdienste-Richtlinie vom 9. Februar 2018 (KABl. 2018 S. 153), zuletzt geändert durch die Dritte Richtlinie zur Änderung der Gastdienste-Richtlinie vom 10. Oktober 2024 (KABl. 2025 I Nr. 21 S. 37), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird die Angabe „in einer Kirchengemeinde“ gestrichen.
    2. Satz 3 wird durch den folgenden Satz 3 ersetzt:
      „Im Einzelfall, insbesondere zur Absicherung refinanzierter Dienste, können auch Pfarrerinnen oder Pfarrer mit Gastdiensten außerhalb von Stellen beauftragt werden.“
    3. Satz 4 wird gestrichen.
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:
      „Diese Daten teilen sie dem Kreissynodalvorstand mit. Der entscheidet darüber, ob ein Gastdienst eingerichtet werden soll und benennt eine geeignete Person für den Gastdienst.“
      bb)
      Satz 4 wird gestrichen.
    2. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
      „(2) Wird seitens des Kirchenkreises keine geeignete Pfarrerin oder kein geeigneter Pfarrer benannt, bemüht sich das Landeskirchenamt darum, eine geeignete Pfarrerin oder einen geeigneten Pfarrer im Ruhestand für den Gastdienst zu vermitteln. Dazu führt das Landeskirchenamt eine Übersicht mit Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand, die sich grundsätzlich für einen Gastdienst bereit erklärt haben.“
  3. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
      „(2) Die Zuständigkeit für die Übertragung von Gastdiensten ist auf die Superintendentin oder den Superintendenten des Kirchenkreises übertragen, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer auf der Übersicht nach § 2 Absatz 2 Satz 2 steht. In den übrigen Fällen verbleibt die Zuständigkeit beim Landeskirchenamt. Die Superintendentin oder der Superintendent zeigen dem Landeskirchenamt die Übertragung eines Gastdienstes auch in den Fällen an, in denen eine Abrechnung des Versorgungszuschlages nicht beim Landeskirchenamt erfolgt.
      (3) Auswahl und Einsatz der Pfarrerin oder des Pfarrers erfolgen im Einvernehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer, mit der Superintendentin oder dem Superintendenten und dem Presbyterium.“
    2. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4 und in Satz 3 wird die Angabe „die Landeskirche“ durch die Angabe „das Landeskirchenamt“ ersetzt.
    3. Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.
    4. Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
  4. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz 4 ersetzt:
      „Bei landeskirchlichen Stellen wird die erste Tätigkeitsstätte durch das Landeskirchenamt festgelegt.“
    2. In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Gastdienst“ die Angabe „einer Gemeinde oder eines Kirchenkreises“ eingefügt und die Angabe „, in dem die Kirchengemeinde liegt“ wird gestrichen.
    3. In Absatz 3 wird nach der Angabe „Gastdienst“ die Angabe „in der Gemeinde“ eingefügt.
  5. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 2 wird die Angabe „1.000 €“ durch die Angabe „1.336,87 €“ ersetzt.
    2. Nach Satz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt:
      „Der Zuschlag steigt bei Besoldungserhöhungen in gleichem Maß wie der Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 14 Erfahrungsstufe 12 entsprechend dem Landesbesoldungsgesetz.“
    3. Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4 und die Angabe „Umfang“ wird durch die Angabe „Beschäftigungsumfang“ ersetzt.
  6. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
    „§ 6
    Finanzierung
    Die Kosten für den Gastdienst in vakanten Pfarrstellen im Kirchenkreis trägt die Stelle, die nach der Finanzsatzung des Kirchenkreises die Pfarrstellenpauschale zu entrichten hätte. Bei Gastdiensten, die nicht in Pfarrstellen eingerichtet werden, trägt der Kirchenkreis die Kosten. Für Gastdienste bei der Landeskirche trägt diese die Kosten.
    Die Anstellungsträgerin oder der Anstellungsträger trägt die Sachkosten der Pfarrerin oder des Pfarrers.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. November 2025 in Kraft.
Bielefeld, 10. Juli 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 300.10

Satzungen / Verträge

Nr. 81Erste Satzung
zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes
der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho

Vom 17. Juli 2025

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Der Verbandsvorstand des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho vom 12. März 2008 (KABl. 2008 S. 55) wird wie folgt geändert:
  1. Im Titel wird die Angabe „Minden,“ durch die Angabe „Minden und“ ersetzt.
  2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
    „§ 1
    Aufgaben des Verbandes
    (1) Der Kirchenkreisverband nimmt gemeinsame Aufgaben für die Evangelischen Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho wahr, soweit sie ihm von diesen Kirchenkreisen übertragen worden sind. Er sichert und entwickelt die Zusammenarbeit im Gestaltungsraum.
    (2) Der Kirchenkreisverband ist Träger des gemeinsamen Kreiskirchenamtes der Evangelischen Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho. Näheres wird durch die diesbezügliche Satzung geregelt.
    (3) Der Kirchenkreisverband kann Träger weiterer Aufgaben und Arbeitsbereiche werden, die ihm durch seine Mitglieder, deren Kirchengemeinden oder Verbände übertragen werden. Hierfür bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane sowie des Verbandsvorstandes. Die Beschlüsse der Leitungsorgane haben die wesentlichen Inhalte der übertragenen Aufgaben zu beschreiben. Ein Kosten- sowie Finanzierungsrahmen ist dann festzulegen, wenn die Finanzierung nicht nach den Grundsätzen dieser Satzung erfolgt. Nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung der Übertragung handelt der Verbandsvorstand im Auftrag der Leitungsorgane. Er führt eine Liste dieser übertragenen Aufgaben und Arbeitsbereiche – falls erforderlich mit Angaben zur Finanzierung – als Anlage zu dieser Satzung. Sie wird in der jeweils aktuellen Fassung nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
    (4) Der Kirchenkreisverband kann durch Beschluss des Verbandsvorstandes in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt für die beteiligten Kirchenkreise und deren Kirchengemeinden Vertretungspfarrstellen im Übergang errichten. Dabei soll das Landeskirchenamt sein Präsentationsrecht nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahrnehmen.
    (5) Die Aufsicht über den Kirchenkreisverband liegt beim Landeskirchenamt.“
  3. In § 2 wird die Angabe „Als Organ des Kirchenkreisverbandes wird ein Verbandsvorstand gebildet,“ durch die Angabe „Leitungsorgan des Kirchenkreisverbandes ist der Verbandsvorstand,“ ersetzt.
  4. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
    „§ 3
    Verbandsvorstand
    (1) Der Verbandsvorstand wird nach den Kirchenwahlen neu konstituiert. Jedes Verbandsmitglied entsendet jeweils drei Personen in den Verbandsvorstand, der sich wie folgt zusammensetzt:
    1. die jeweiligen Superintendentinnen oder Superintendenten als geborene Mitglieder, die nach den kirchenrechtlichen Regelungen vertreten werden,
    2. je ein nicht ordiniertes Mitglied aus dem Kreissynodalvorstand eines jeden Verbandsmitgliedes,
    3. je ein Mitglied aus dem Finanzausschuss eines jeden Verbandsmitgliedes.
    Scheidet ein nicht geborenes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Verbandsvorstand aus oder es entfällt die diesbezügliche Entsendungsgrundlage, benennt das betroffene Verbandsmitglied für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge. Die Verbandsmitglieder können für nicht geborene Mitglieder Stellvertretungen benennen; Satz 3 gilt entsprechend.
    Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder bis zur Neukonstituierung des Verbandsvorstandes im Amt.
    (2) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Superintendentin oder einen Superintendenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren.
    (3) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind in der Regel nicht öffentlich. Für Arbeitsweise, Beschlussfassung, Protokollierung usw. gelten die für Kreissynodalvorstände geltenden Regelungen entsprechend.
    (4) Die Verwaltungsleitung nimmt an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teil, soweit dieser für den Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt. Sie ist berechtigt, eine Vertretung zu entsenden.“
  5. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Buchstaben e und f durch die folgenden Buchstaben e und f ersetzt:
      „e)
      die Feststellung des Haushaltsplanes samt zugehöriger Anlagen und einschließlich des Stellenplanes des Kirchenkreisverbandes,
      f)
      die Feststellung des Jahresabschlusses,“.
    2. Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
      „(3) Der Verbandsvorstand wird von seiner oder seinem Vorsitzenden wenigstens viermal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen zu Verhandlungen zusammengerufen. Der Verbandsvorstand ist ferner innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn
      1. ein Drittel der Vorstandsmitglieder,
      2. zwei Vorstandsmitglieder eines Verbandsmitgliedes
      3. oder der Kreissynodalvorstand eines Verbandsmitgliedes
      die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.
      Sowohl die Einberufungen als auch die Beantragungen von Einberufungen erfolgen in Textform.“
    3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 wird die Angabe „unterzeichen“ durch die Angabe „unterzeichnen“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 wird die Angabe „Gesetzmäßigkeit“ durch die Angabe „Rechtmäßigkeit“ ersetzt.
  6. § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
    „(2) Das gemeinsame Kreiskirchenamt nimmt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreisverbandes wahr und unterstützt den Verbandsvorstand und seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden in der Geschäftsführung.“
  7. Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt:
    „§ 6
    Ausschüsse
    (1) Der Verbandsvorstand kann zu seiner Unterstützung für die Erledigung von Verbandsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von ihm berufen werden. Er kann dabei auch Mitglieder berufen, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Verbandsvorstandes, des Kreissynodalvorstandes oder eines Presbyteriums eines Verbandsmitgliedes sind.
    (2) Die Ausschussmitglieder wählen ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertretung aus ihrer Mitte, sofern der Verbandsvorstand dies nicht selbst bestimmt. Berufliche Mitarbeitende des Kirchenkreisverbandes sollen nicht den Vorsitz des für ihren Arbeitsbereich zuständigen Ausschusses übernehmen.
    (3) Die Ausschüsse werden zu ihrer konstituierenden Sitzung von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes einberufen.
    (4) Der Verbandsvorstand kann nach dieser oder einer anderen Satzung des Kirchenkreisverbandes für besondere Fachbereiche Fachausschüsse bilden und ihnen die dauerhafte Wahrnehmung bestimmter Aufgaben übertragen. Die Zusammensetzung und Anzahl der Sitze eines Fachausschusses ist in dem Beschluss zur Einsetzung eines Fachausschusses ebenfalls festzulegen. Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen nach dieser oder der jeweiligen anderen Satzung übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Verbandsvorstand beschlossenen Haushaltsplanes und weiterer Rahmenbeschlüsse. Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall die Entscheidung in einer Angelegenheit wieder an sich ziehen, die er nach dieser oder einer anderen Satzung einem Fachausschuss vorbehalten hat. Die Fachausschüsse werden jeweils mit der Konstituierung des Verbandsvorstandes neu gebildet.
    Der Verbandsvorstand bildet für nach dieser Satzung oder ihrer Anlage näher beschriebene Aufgabenbereiche den folgenden Fachausschuss oder die folgenden Fachausschüsse mit seinen oder ihren nachfolgend beschriebenen Aufgaben:
    (aktuell wird kein Fachausschuss nach dieser Satzung oder ihrer Anlage gebildet)
    (5) Darüber hinaus kann der Verbandsvorstand in nicht dauerhaften Angelegenheiten beratende Ausschüsse bilden, die ihm regelmäßig projektbezogene Vorschläge für die von ihm zu treffenden Entscheidungen unterbreiten. Zusammensetzung und Aufgaben der beratenden Ausschüsse werden durch eine Geschäftsordnung für jeden Ausschuss geregelt, die jeweils vom Verbandsvorstand zu beschließen ist und dem geltenden Recht und dieser Satzung nicht widersprechen darf.
    (6) Die Ausschüsse tagen mindestens zweimal jährlich. Einladungen, Tagesordnungen und Niederschriften sind dem Verbandsvorstand zur Kenntnis zu geben.
    (7) Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied des Ausschusses ist.
    (8) Die Ausschüsse können Sachkundige zu einzelnen Verhandlungspunkten einladen.
    (9) Im Übrigen gelten die für den Verbandsvorstand gefassten Regelungen entsprechend. Im Falle von Nachbesetzungen haben die Ausschüsse ein Vorschlagsrecht.
    § 7
    Finanzierung
    (1) Die Verbandsmitglieder stellen für die Arbeit des Kirchenkreisverbandes die erforderlichen Mittel bereit. Dabei ist der vom Verbandsvorstand festgestellte und von den Kreissynodalvorständen genehmigte Haushalt maßgebend.
    (2) Im Haushalt werden die Verbandsaufgaben getrennt voneinander abgebildet. Dies gilt insbesondere für den Bereich des gemeinsamen Kreiskirchenamtes.
    (3) Die finanzielle Beteiligung der Verbandsmitglieder erfolgt nach der Anzahl ihrer jeweiligen Gemeindeglieder. Der Stichtag für die diesbezügliche Feststellung ist der 31. Dezember des Vorvorjahres des Haushaltsjahres zum zu beschließenden Haushalt.
    (4) Werden wirksam auf den Kirchenkreisverband übertragene Aufgaben nicht für alle Verbandsmitglieder wahrgenommen oder sind sich die Verbandsmitglieder einig über einen von dieser Satzung abweichenden Finanzierungsschlüssel, wird die Finanzierung der jeweiligen Aufgabe an entsprechender Stelle – in der Anlage zu dieser Satzung oder in einer anderen Satzung des Kirchenkreisverbandes – beschrieben.
    (5) Beschlüsse über die Aufnahme von Krediten oder Darlehen bedürfen der Zustimmung der Kreissynodalvorstände der Verbandsmitglieder.
    (6) Die Kreissynodalvorstände der Verbandsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Verbandsvorstandes.
    (7) Die Durchführung der Rechnungsprüfung erfolgt nach den jeweils geltenden kirchenrechtlichen Regelungen.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
Herford, 17. Juli 2025
Kirchenkreisverband
der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho
Der Verbandsvorstand
(L. S.)
Goudefroy
Dr. Reinmuth
Mertins
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Anlage
zur Satzung des Kirchenkreisverbandes
der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho

Der Verbandsvorstand des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho stellt gemäß § 1 Absatz 3 der Satzung des Verbandes fest, dass der Verband Träger folgender weiterer Aufgaben und Arbeitsbereiche ist:
  1. Evangelische Erwachsenenbildung:
    Förderung der Auseinandersetzung mit Glaubens- und Zeitfragen sowie Einladung zur Reflexion persönlicher Haltung durch neue Impulse. Die Finanzierung der Personal- und Sachkosten tragen die Verbandsmitglieder nach dem allgemeinen Umlageschlüssel (§ 7 Absatz 3 der Satzung des Verbandes).
  2. Telefonseelsorge („Telefonseelsorge Ostwestfalen“):
    Bereitstellung eines Angebotes vertraulicher Gespräche für Menschen in seelischer Not. Die Finanzierung der Personal- und Sachkosten tragen die Verbandsmitglieder nach dem allgemeinen Umlageschlüssel (§ 7 Absatz 3 der Satzung des Verbandes).
  3. Prävention gegen sexualisierte Gewalt:
    Bereitstellung einer Präventionsfachkraft oder von Präventionsfachkräften sowie von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren zum Einsatz auf dem Gebiet der Verbandsmitglieder. Die Finanzierung der Personal- und Sachkosten tragen die Verbandsmitglieder nach dem allgemeinen Umlageschlüssel (§ 7 Absatz 3 der Satzung des Verbandes).
  4. Arbeitskreis Plattdeutsch:
    Förderung plattdeutscher Mundart. Die Finanzierung der Sachkosten tragen alle Verbandsmitglieder nach dem allgemeinen Umlageschlüssel (§ 7 Absatz 3 der Satzung des Verbandes).
  5. Datenschutz, IT-Sicherheit:
    Wahrnehmung der Belange im Bereich Datenschutz und IT-Sicherheit für die evangelischen Kirchenkreise Herford, Lübbecke und Vlotho, zum Beispiel durch Gestellung einer oder eines örtlichen Datenschutzbeauftragten. Die Finanzierung der Personal- und Sachkosten erfolgt durch Umlage des nachgewiesenen Aufwandes auf die beteiligten Kirchenkreise.
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes
der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho vom 17. Juli 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 15. Oktober 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 040.21-8000

Nr. 82Satzung des Kirchenkreisverbandes
der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho
für das gemeinsame Kreiskirchenamt

Vom 17. Juli 2025

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Der Verbandsvorstand des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Trägerschaft, Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreisverband Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho ist Träger der von seinen Verbandsmitgliedern eingerichteten zentralen Verwaltungsstelle (gemeinsames Kreiskirchenamt).
( 2 ) Das gemeinsame Kreiskirchenamt führt das Siegel des Kirchenkreisverbandes mit Beizeichen „1“.
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§ 2
Aufgaben und Name des gemeinsamen Kreiskirchenamtes

( 1 ) Das gemeinsame Kreiskirchenamt sorgt für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben seiner Verbandsmitglieder, ihrer Kirchengemeinden, ihrer Verbände und unselbstständigen Einrichtungen nach Maßgabe der einschlägigen kirchenrechtlichen Bestimmungen.
( 2 ) Dem gemeinsamen Kreiskirchenamt können weitere Aufgaben übertragen werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes und die Kreissynodalvorstände der Verbandsmitglieder der Übertragung zustimmen. Die Beschlüsse haben die wesentlichen Inhalte der übertragenen Aufgaben und den Kosten- sowie Finanzierungsrahmen zu beschreiben. Der Verbandsvorstand führt eine Liste dieser übertragenen Aufgaben und Arbeitsbereiche – falls erforderlich mit Angaben zur Finanzierung – als Anlage zu dieser Satzung. Sie wird in der jeweils aktuellen Fassung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
( 3 ) Das gemeinsame Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen „Evangelisches Kreiskirchenamt Weser-Werre-Wiehen der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho“.
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§ 3
Aufgaben des Verbandsvorstandes

Dem Verbandsvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beschlussfassung über den Haushalt mit Stellenübersicht für das gemeinsame Kreiskirchenamt,
  2. Feststellung des Jahresabschlusses des gemeinsamen Kreiskirchenamtes,
  3. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für das gemeinsame Kreiskirchenamt, dessen Einrichtung, Organisation, Geschäftsgang, Zeichnungsbefugnis etc.,
  4. Entscheidung über Begründung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen von Mitarbeitenden, insbesondere der Verwaltungsleitung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes im Rahmen der Stellenübersicht sowie Entscheidung in allen weiteren arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden, soweit er dies nicht durch Geschäftsordnung oder durch widerruflichen Beschluss dem Verwaltungsausschuss übertragen hat,
  5. Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht über Mitarbeitende des gemeinsamen Kreiskirchenamtes, soweit er dies nicht durch Geschäftsordnung oder durch widerruflichen Beschluss dem Verwaltungsausschuss übertragen hat,
  6. Berichterstattung über die Tätigkeit des gemeinsamen Kreiskirchenamtes an die Kreissynoden.
Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall die Entscheidung in einer Angelegenheit wieder an sich ziehen, die er nach der Geschäftsordnung dem Verwaltungsausschuss oder der Verwaltungsleitung vorbehalten hat.
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§ 4
Verwaltungsausschuss

( 1 ) Der Verbandsvorstand bildet für die operative Leitung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes einen Verwaltungsausschuss, der sich wie folgt zusammensetzt:
  1. die oder der Vorsitzende des Vorstandes des Kirchenkreisverbandes, die oder der gleichzeitig den Vorsitz im Verwaltungsausschuss wahrnimmt,
  2. jeweils ein von den Kreissynodalvorständen der Verbandsmitglieder entsandtes Mitglied, das die Befähigung zum Presbyteramt besitzt,
  3. die Verwaltungsleitung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes.
( 2 ) Der Verwaltungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Aufstellung des Haushaltes mit Stellenübersicht zur Vorlage beim Verbandsvorstand,
  2. Aufstellung der Jahresrechnung zur Vorlage beim Verbandsvorstand,
  3. Regelmäßige Vorlage von Entwicklungsvorschlägen für die Geschäftsordnung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes,
  4. Ausführung der vom Verbandsvorstand durch dessen Geschäftsordnung und seinen widerruflichen Beschluss übertragenen Aufgaben,
  5. Vorbereitung des Berichtes über die Tätigkeit des gemeinsamen Kreiskirchenamtes an die Kreissynoden.
Der Verbandsvorstand kann durch Geschäftsordnung oder widerruflichen Beschluss weitere Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse auf den Verwaltungsausschuss delegieren.
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§ 5
Verwaltungsleitung

( 1 ) Die Verwaltungsleitung wird durch den Verbandsvorstand bestellt. Vor seiner Beschlussfassung sind die Kreissynodalvorstände seiner Verbandsmitglieder zu hören.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung besteht aus der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter sowie ihrer oder seiner ständigen Stellvertretung.
( 3 ) Die Verwaltungsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsvorstandes und des Verwaltungsausschusses,
  2. Führung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes im Rahmen der Vorgaben von Verbandsvorstand und näherer Spezifikationen durch den Verwaltungsausschuss,
  3. Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung,
  4. Ermittlung des Finanzierungsbedarfes für das gemeinsame Kreiskirchenamt unter Beachtung der Richtlinie zur Mindestpersonalausstattung für die Bemessung der Personal- und Sachmittelausstattung,
  5. Ausführung der vom Verbandsvorstand durch dessen Geschäftsordnung oder widerruflichen Beschluss übertragenen Aufgaben.
Der Verwaltungsausschuss kann im Rahmen der Geschäftsordnung oder widerruflicher Beschlüsse weitere Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse auf die Verwaltungsleitung delegieren.
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§ 6
Finanzierung

( 1 ) Die Vorsitzenden der Finanzausschüsse der Verbandsmitglieder sollen an der jährlichen Ermittlung der Bedarfe für das gemeinsame Kreiskirchenamt beteiligt werden.
( 2 ) Der festgestellte Finanzierungsbedarf wird im Haushalt des Kirchenkreisverbandes ausgewiesen.
( 3 ) Die Bemessung der Personal- und Sachmittelausstattung erfolgt jährlich unter Beachtung der Richtlinie zur Mindestpersonalausstattung.
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§ 7
Mitwirkung

Das gemeinsame Kreiskirchenamt und die von ihm verwalteten Körperschaften unterstützen sich gegenseitig und stellen sich die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die jeweiligen Leitungsorgane können in Angelegenheiten ihrer Körperschaften jederzeit Auskünfte verlangen und Einblick in die Unterlagen nehmen, soweit nicht gesetzliche Regelungen dieses Recht einschränken. Sie sind ihrerseits verpflichtet, erforderliche Unterlagen, Beschlüsse und Auskünfte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
Herford, 17. Juli 2025
Kirchenkreisverband
der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho
Der Verbandsvorstand
(L. S.)
Goudefroy
Dr. Reinmuth
Mertins
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Genehmigung

Die Satzung des Kirchenkreisverbandes
der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho
für das gemeinsame Kreiskirchenamt vom 17. Juli 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 15. Oktober 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 040.21-8000/01

Nr. 83Satzung zur Aufhebung der Satzung
des Kirchenkreises Lübbecke
für das Kreiskirchenamt Lübbecke

Vom 17. September 2025

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Lübbecke hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Aufhebung der Satzung

Die Satzung des Kirchenkreises Lübbecke für das Kreiskirchenamt Lübbecke vom 8. März 2004 (KABl. 2004 S. 189) wird aufgehoben.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Ablauf des 31. Dezember 2025 in Kraft.
Lübbecke, 17. September 2025
Evangelischer Kirchenkreis Lübbecke
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Fischer
Wischmeyer
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Genehmigung

Die Satzung zur Aufhebung der Satzung
des Kirchenkreises Lübbecke für das Kreiskirchenamt Lübbecke
vom 17. September 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 15. Oktober 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-4000

Nr. 84Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho

Vom 9. Oktober 2025

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho hat die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho sind nach § 5 Finanzausgleichsgesetz (FAG) zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet.
Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach den Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind.
Die Durchführung des Finanzausgleichs innerhalb der Kirchenkreise wird auf der Grundlage von § 6 FAG wie folgt geregelt:
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

( 1 ) Die dem Kirchenkreis nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d FAG zugewiesenen Kirchensteuern werden im eigenen Mandanten „Finanzausgleichskasse“ zusammengefasst und durch Beschluss der Kreissynode verteilt. Der Kreissynodalvorstand beschließt auf Empfehlung des Finanzausschusses über das Jahresergebnis. Hierbei ist die Bildung von Rücklagen in angemessener Höhe zur Sicherstellung des Finanzausgleichs innerhalb des Kirchenkreises zu beachten.
( 2 ) Die Kreissynode kann für mehrere Jahre im Voraus durch Beschluss die Summe der zu verteilenden Kirchensteuern festlegen. Übersteigt das durch den Finanzausgleich innerhalb der Landeskirche zugewiesene Kirchensteueraufkommen die nach Satz 1 festgelegte Summe, verbleibt dieses beim Kirchenkreis; liegt es darunter, wird es aus Mitteln des Kirchenkreises bis zur Höhe der nach Satz 1 festgelegten Summe aufgestockt.
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§ 2
Aufbringung der Pfarrbesoldungspauschale

Der Bedarf der Pfarrbesoldungspauschalen nach § 9 FAG wird wie folgt gedeckt:
  1. Die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis erstatten dem Mandanten „Finanzausgleichskasse“ die für die Pfarrbesoldung zu zahlenden und als Erträge dargestellten Pfarrbesoldungspauschalen. Die Erstattung erfolgt aus den Erträgen des Pfarrvermögens sowie aus den nach § 4 zugewiesenen Mitteln.
  2. In dem Mandanten „Finanzausgleichskasse“ werden die weiterzuleitenden Pfarrbesoldungspauschalen nach § 9 FAG als Aufwand dargestellt.
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§ 3
Finanzbedarf des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis erhält aus dem Mandanten „Finanzausgleichskasse“ für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Beschlussfassung über den Haushalt des Kirchenkreises festgelegt.
( 2 ) Die Dienstwohnungsvergütungen verbleiben bei den Körperschaften, die für die Substanzerhaltung der Dienstwohnungen sorgen.
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§ 4
Finanzzuweisung an das Diakonische Werk

Die Zuweisungen in Höhe von 4,3 % der Kirchensteuereinnahmen an das rechtlich selbstständige Diakonische Werk im Kirchenkreis Vlotho e. V. werden im Haushalt im Mandanten „Finanzausgleichskasse“ veranschlagt.
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§ 5
Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben aus dem Mandanten „Finanzausgleichskasse“ eine Zuweisung nach Gemeindegliederzahlen und können ergänzend eine pauschalierte Zuweisung erhalten. Darüber beschließt die Kreissynode mit der Beschlussfassung ihres Haushaltes.
( 2 ) Die sonstigen Erträge der Kirchengemeinden (insbesondere Kollekten, Spenden, öffentliche Zuschüsse, Erträge aus Grundvermögen) ergänzen den kirchengemeindlichen Haushalt.
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§ 6
Finanzzuweisung an die Verbände

Die Verbände (Verband der Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho sowie der Kirchenkreisverband Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho) erhalten aus dem Mandanten „Finanzausgleichskasse“ für ihre Aufgaben eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Beschlussfassung über den Haushalt des Kirchenkreises festgelegt.
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§ 7
Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand auf Empfehlung des Finanzausschusses
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben beschließen,
  2. einen Investitionsplan für Neu- und Rückbauten sowie größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen,
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung, Bewertung und Abbau sowie Besetzung von Personalstellen geben,
  4. Vorgaben für überplanmäßige Verpflichtungen, insbesondere die Aufnahme von Darlehen, machen,
  5. Richtlinien zur Förderung der kirchlichen Körperschaften aufstellen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich.
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§ 8
Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
( 2 ) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen sowie Entscheidungen des Kirchenkreises in finanziellen Angelegenheiten für die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen (inklusive der Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage VFE) zu beraten.
( 3 ) Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Diese werden vom Nominierungsausschuss vorgeschlagen und von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Die Kreissynode beschließt über persönliche oder allgemeine Stellvertretungen, die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
( 4 ) In den Finanzausschuss sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. Die Mitglieder des Finanzausschusses sollen fachlich qualifiziert und geeignet sein. Darüber hinaus ist auf eine regionale Verteilung zu achten. Die Nominierung soll nach Diversitätsgesichtspunkten (Alter, Geschlecht, berufliche Erfahrung etc.) erfolgen.
( 5 ) Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende wird zum Mitglied der Kreissynode berufen, falls sie oder er ihr noch nicht angehört. Die oder der Vorsitzende ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes mit beratender Stimme als Gast einzuladen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied ist und dort Angelegenheiten aus dem Bereich des Finanzausschusses behandelt werden.
( 6 ) Der Finanzausschuss wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes entsprechend. Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf. Die Leitung der kreiskirchlichen Verwaltung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie kann sich durch eine von ihr beauftragte Person vertreten lassen.
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§ 9
Überprüfungsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden haben das Recht auf Überprüfung einer nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes. Die Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzufordern und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann darüber zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
( 2 ) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch die kreiskirchliche Verwaltung wahrgenommen.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung für den Kirchenkreis Vlotho vom 17./18. Juni 2005 (KABl. 2005 S. 206), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Vlotho vom 24. Mai 2024 (KABl. 2024 I Nr. 54, S. 99), außer Kraft.
Bad Oeynhausen, 9. Oktober 2025
Evangelischer Kirchenkreis Vlotho
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Goudefroy
Edler
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Genehmigung

Die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho
vom 9. Oktober 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 14. Oktober 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 981.11-5300

Urkunden

Nr. 85Vereinigung
der Evangelisch-Lutherischen Bartholomäus-Kirchengemeinde Brackwede,
der Evangelisch-Lutherischen Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock,
der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Senne,
der Evangelischen Kirchengemeinde Sennestadt
und der Evangelischen Kirchengemeinde Ummeln

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Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Bartholomäus-Kirchengemeinde Brackwede, die Evangelisch-Lutherische Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock, die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Senne, die Evangelische Kirchengemeinde Sennestadt und die Evangelische Kirchengemeinde Ummeln – alle Evangelischer Kirchenkreis Gütersloh – werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Bielefeld-Süd“.
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§ 2

Der Bekenntnisstand der Evangelischen Kirchengemeinde Bielefeld-Süd ist evangelisch-lutherisch (Lutherischer Katechismus).
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§ 3

Die 1. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Bartholomäus-Kirchengemeinde Brackwede wird die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Bielefeld-Süd. Die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Senne wird die 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Bielefeld-Süd. Die 2. Pfarrstelle der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Senne wird die 3. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Bielefeld-Süd. Die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Sennestadt wird die 4. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Bielefeld-Süd. Die 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Sennestadt wird die 5. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Bielefeld-Süd. Die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Ummeln wird die 6. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Bielefeld-Süd. Die 1. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock wird die 7. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Bielefeld-Süd.
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§ 4

Mit der Vereinigung verliert der Verband der Evangelischen Kirchengemeinden in Brackwede (KABl. 1959 S. 4, KABl. 1972 S. 99, KABl. 1975 S. 30) seine Bestandskraft.
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§ 5

Die Evangelische Kirchengemeinde Bielefeld-Süd ist Rechtsnachfolgerin der Evangelisch-Lutherischen Bartholomäus-Kirchengemeinde Brackwede, der Evangelisch-Lutherischen Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock, der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Senne, der Evangelischen Kirchengemeinde Sennestadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Ummeln und des Verbandes der Evangelischen Kirchengemeinden in Brackwede.
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§ 6

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bielefeld, 14. Oktober 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-3230; 020.11-3272

Bekanntmachungen

Nr. 86Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Vlotho,
Evangelischer Kirchenkreis Vlotho

Landeskirchenamt
Bielefeld, 8. Oktober 2025
Az.: 010.12-5333
Die Evangelische Kirchengemeinde Vlotho, Evangelischer Kirchenkreis Vlotho, führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild der Evangelischen Kirchengemeinde Vlotho angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Exter Bonneberg, der Evangelisch-Reformierten St.-Johannis-Kirchengemeinde Vlotho, der Evangelisch-Lutherischen St.-Stephans-Kirchengemeinde Vlotho, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Uffeln, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Valdorf und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wehrendorf sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.
Impressum
Herausgeber:
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Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
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