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Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz
zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
(AVO KGSsG)1#

Vom 18. März 2021

(KABl. 2021 I Nr. 20 S. 46)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
9. Juni 2022
Bezeichnung
geändert
§ 7
neu gefasst
§ 8 Überschrift
geändert
§ 8 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 9 Überschrift
geändert
§ 9 Abs. 1
neu gefasst
§ 9 Abs. 3
geändert
§ 9a und 9b
eingefügt
§ 10 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 10 Abs. 2 Satz 3
eingefügt
§ 10 Abs. 2 Satz 4
neu nummeriert und geändert
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Auf Grund von § 11 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (KGSsG)2# beschließt die Kirchenleitung zur Ausführung des Gesetzes folgende Verordnung:
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§ 1
Adressaten des KGSsG
(zu § 3 KGSsG3#)

( 1 ) Zum Personenkreis der Mitarbeitenden im Sinne des § 3 KGSsG4# gehören unter Berücksichtigung aller zu dessen Auslegung dienenden Rechtsregelungen und allgemeiner Grundsätze alle Personen, die in den laufenden Arbeitsbetrieb eingegliedert sind, insbesondere auch (Schul-)Praktikantinnen und (Schul-)Praktikanten.
( 2 ) Zu den ehrenamtlich Tätigen im Sinne des § 3 KGSsG5# gehören alle Personen, die an der Durchführung kirchlicher Angebote regelmäßig und planend oder leitend mitwirken. Nicht erfasst werden insoweit Personen, die ausschließlich an kirchlichen Veranstaltungen und Angeboten teilnehmen.
( 3 ) In Honorarverträgen ist grundsätzlich die Geltung des KGSsG6# zu vereinbaren, einschließlich der Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. Bei bereits geschlossenen Honorarverträgen, die die Honorartätigen über den 28. Februar 2022 hinaus zur Leistung verpflichtet, ist auf die Einbeziehung des KGSsG hinzuwirken. Die Vorlagepflicht eines erweiterten Führungszeugnisses kann ausnahmsweise entfallen, wenn die Bewertung der Honorartätigkeit anhand von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes mit Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen die Vorlage nicht erfordert.
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§ 2
Art, Dauer und Intensität des Kontaktes zu vulnerablen Personengruppen
(zu § 5 Absatz 3 KGSsG7# und § 1 Absatz 3 AVO KGSsG8#)

Entscheidungen zur Bewertung von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes mit Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen, die gemäß des KGSsG oder dieser Ordnung zu erfolgen haben, sind von der zuständigen Person oder dem zuständigen Organ zu dokumentieren.
Eine Orientierungshilfe zur Entscheidungsfindung enthält Anlage 1.
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§ 3
Einsatzbereiche bei Verurteilung
(zu § 5 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe f KGSsG9#)

Leitungsaufgaben im Sinne von § 5 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe f KGSsG10# liegen vor, wenn
  1. eine Person alleine oder als Mitglied eines Organs mit anderen die fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für eine Organisationseinheit wahrnimmt oder
  2. wenn der Person ausdrücklich Leitungsaufgaben übertragen sind und diese mindestens zwei der unter Buchstabe a beschriebenen Aspekte umfassen.
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§ 4
Anforderung von und Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen
(zu § 5 Absatz 3 KGSsG11#)

( 1 ) Das jeweilige Leitungsorgan ist verantwortlich für die Anforderung von und Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse der Mitarbeitenden entsprechend den Regelungen des KGSsG12#, soweit dies nicht ohnehin einer Stelle (z. B. Kreiskirchenamt, Landeskirchenamt) im Rahmen der allgemeinen Personalverwaltung obliegt.
( 2 ) Hängt die Pflicht, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, von Art, Dauer und Intensität des Kontaktes zu Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen ab, entscheidet darüber das Leitungsorgan.
( 3 ) Das Leitungsorgan legt fest, wie und ab wann in den einzelnen Arbeitsbereichen die nicht beruflich Mitarbeitenden erfasst und wie personelle Veränderungen aufgenommen werden. Die Anforderung erweiterter Führungszeugnisse und die Einsichtnahme werden beruflich Mitarbeitenden übertragen.
( 4 ) Bezüglich der Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse dürfen bei beruflich Beschäftigten nur der Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 KGSsG13# rechtskräftig verurteilt worden ist, gespeichert werden. Bei ehrenamtlich Tätigen dürfen diese erhobenen Daten nur verarbeitet werden, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind spätestens drei Monate nach der Beendigung der Tätigkeit zu löschen. Weiter gehende staatliche oder kirchliche Bestimmungen bleiben unberührt.
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§ 5
Kosten des erweiterten Führungszeugnisses
(zu § 5 Absatz 3 KGSsG14#)

Soweit keine Gebührenbefreiung greift, trägt der Anstellungsträger oder der Träger der kirchlichen oder diakonischen Arbeit die Kosten des erweiterten Führungszeugnisses.
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§ 6
Schutzkonzepte
(zu § 6 Absatz 1 und 3 KGSsG15#)

Schutzkonzepte sind nach der erstmaligen Erstellung und nach jeder Änderung dem Aufsichtsorgan zeitnah zur Kenntnis vorzulegen.
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§ 716#
Ansprech- und Meldestellen
(zu § 7 KGSsG17#)

( 1 ) Für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen werden die Aufgaben nach § 7 KGSsG18# von den verschiedenen Stellen entsprechend den §§ 8 und 9 wahrgenommen.
( 2 ) Beim Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. (Diakonisches Werk RWL) wird für dessen freie Träger eine gemeinsame Meldestelle im Sinne von § 7 KGSsG19# eingerichtet. Das Nähere richtet sich nach § 9a.
Beim Diakonischen Werk RWL kann eine gemeinsame Ansprechstelle im Sinne von § 7 KGSsG20# für die freien Träger errichtet werden. Die Ansprechstelle steht Betroffenen beratend zur Verfügung.
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§ 821#
Ansprechstelle der Evangelischen Kirche von Westfalen
(zu § 7 KGSsG22#)

( 1 ) Die Aufgaben der Ansprechstelle der Evangelischen Kirche von Westfalen für Betroffene sexualisierter Gewalt nimmt eine entsprechend von der Landeskirche hauptamtlich beauftragte Person mit besonderem Seelsorgeauftrag gemäß § 3 Seelsorgegeheimnisgesetz23# wahr. Sie oder er steht Betroffenen beratend und auf Wunsch seelsorgend zur Verfügung. Im Umgang mit dem Themenkomplex sexualisierte Gewalt fortgebildet und erfahren, kann die beauftragte Person in entsprechenden Gesprächen mit den Betroffenen erste Handlungsmöglichkeiten entwickeln und sie bei der Entscheidungsfindung über das weitere Vorgehen begleiten. Die beauftragte Person kann im Rahmen des Seelsorgegeheimnisses absolute Verschwiegenheit garantieren.
( 2 ) Die oder der Beauftragte ist darüber hinaus verantwortlich für die fachliche Fortentwicklung des Schutzes vor und des Umgangs mit sexualisierter Gewalt innerhalb der Landeskirche und beteiligt sich an entsprechenden Fortentwicklungsprozessen auf der Ebene der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
( 3 ) Um Betroffenen, die sich nicht an Repräsentantinnen oder Repräsentanten der Institution, in deren Kontext sie sexualisierte Gewalt erlebt haben, wenden wollen, ein alternatives Angebot zu schaffen, soll die Landeskirche eine unabhängige Stelle beauftragen, mit angemessenen Zeitanteilen für Beratungsgespräche zur Verfügung zu stehen.
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§ 924#
Meldestelle der Evangelischen Kirche von Westfalen
(zu § 7 KGSsG25#)

( 1 ) Die Meldestelle gemäß § 7 wird
  1. durch allgemeine Beratung zur Präventions- und Interventionsarbeit unterstützen, z. B. durch Definition von Standards für die Entwicklung von Schutzkonzepten, Erarbeitung von Handreichungen, Vernetzung und Koordination des fachlichen Austausches von Präventionsfachkräften sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, einschließlich der Schulung der Letzteren (entsprechend § 7 Absatz 3 Nr. 1 und 3 KGSsG26#),
  2. bei einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder auf Verstoß gegen das Abstinenzgebot den Leitungsorganen Unterstützung im Rahmen des geltenden Handlungs- und Notfallplans anbieten (sogenannte Interventionsberatung; vgl. § 7 Absatz 3 Nr. 4 KGSsG27#),
  3. Meldungen bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot entgegennehmen und bei begründetem Verdacht
    1. die Meldung an das zuständige Leitungsorgan zur Bearbeitung und Ergreifung notwendiger Maßnahmen der Intervention und Prävention weiterleiten (vgl. § 7 Absatz 3 Nr. 528# in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 KGSsG29#),
    2. das zuständige Aufsichtsorgan zur Wahrnehmung seiner Aufsicht informieren und
    3. die Landeskirche informieren, soweit ihre Aufsicht oder ihre Aufgaben berührt sind,
  4. Mitarbeitende auf Nachfrage zur Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot beraten (§ 8 Absatz 1 Satz 2 KGSsG30#),
  5. sich an der fachlichen Fortentwicklung des Themenkomplexes Umgang mit und Schutz vor sexualisierter Gewalt innerhalb der Landeskirche und der EKD im Sinne von § 7 Absatz 3 Nr. 8 KGSsG31# beteiligen,
  6. mit der Zentralen Anlaufstelle.help der EKD zusammenarbeiten (entsprechend § 7 Absatz 3 Nr. 9 KGSsG32#) und
  7. entsprechend den Vereinbarungen zwischen den Gliedkirchen und der EKD zu statistischen Zwecken anonymisierte Daten an die EKD melden.
( 2 ) Eine Unterstützung der Leitungsorgane bei der konkreten Präventionsarbeit (§ 7 Absatz 3 Nr. 2, teils Nr. 1 KGSsG33#) erfolgt nicht durch die Meldestelle. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Leitungsorgane entsprechend fachliche Begleitung zur Erarbeitung und Weiterentwicklung ihrer Schutzkonzepte sicherzustellen.
( 3 ) Die Funktion der Meldestelle nimmt die Fachstelle für Prävention und Intervention der Evangelischen Kirche von Westfalen wahr. Sie ist damit zugleich die zuständige Stelle im Sinne von §§ 31 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe c und 31a PfDG.EKD34# sowie §§ 24 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe c und 24a KBG.EKD35#.
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§ 9a36#
Meldestelle der Diakonie
(zu § 7 KGSsG37#)

Die gemeinsame Meldestelle der Diakonie im Sinne von § 7 Absatz 2 wird
  1. durch allgemeine Beratung zur Präventions- und Interventionsarbeit unterstützen, z. B. durch Definition von Standards für die Entwicklung von Schutzkonzepten, Erarbeitung von Handreichungen, Vernetzung und Koordination des fachlichen Austausches von Präventionsfachkräften sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, einschließlich der Schulung der Letzteren (entsprechend § 7 Absatz 3 Nr. 1 und 3 KGSsG38#),
  2. bei einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder auf Verstoß gegen das Abstinenzgebot den Leitungsorganen Unterstützung im Rahmen des geltenden Handlungs- und Notfallplans anbieten (sog. Interventionsberatung; vgl. § 7 Absatz 3 Nr. 4 KGSsG),
  3. Meldungen bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot entgegennehmen und bei begründetem Verdacht
    1. die Meldung an das zuständige Leitungsorgan zur Bearbeitung und Ergreifung notwendiger Maßnahmen der Intervention und Prävention weiterleiten (vgl. § 7 Absatz 3 Nr. 539# in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 KGSsG40#),
    2. das zuständige Aufsichtsorgan zur Wahrnehmung seiner Aufsicht informieren und
    3. die Landeskirche informieren, soweit ihre Aufsicht oder ihre Aufgaben berührt sind,
  4. Mitarbeitende auf Nachfrage zur Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot beraten (§ 8 Absatz 1 Satz 2 KGSsG41#),
  5. sich an der fachlichen Fortentwicklung des Themenkomplexes Umgang mit und Schutz vor sexualisierter Gewalt innerhalb der Landeskirche und der EKD im Sinne von § 7 Absatz 3 Nr. 8 KGSsG42# beteiligen,
  6. mit der Zentralen Anlaufstelle.help der EKD zusammenarbeiten (entsprechend § 7 Absatz 3 Nr. 9 KGSsG43#) und
  7. entsprechend den Vereinbarungen zwischen den Gliedkirchen und der EKD zu statistischen Zwecken anonymisierte Daten an die EKD melden.
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§ 9b44#
Anträge auf Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts
(zu § 7 Absatz 3 Nr. 6 KGSsG45#)

Die Meldestelle der Diakonie wird als Geschäftsstelle der gemeinsamen Unabhängigen Kommission der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. tätig. Sie nimmt Anträge Betroffener auf Leistungen zur Anerkennung erlittenen Unrechts entgegen und leitet diese an die gemeinsame Unabhängige Kommission zur Entscheidung weiter (§ 7 Absatz 3 Nr. 6 KGSsG46#).
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§ 1047#
Datenschutz

( 1 ) Die Meldestelle darf im Rahmen ihrer Aufgaben bei Meldungen von Mitarbeitenden, Betroffenen und Dritten personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Nr. 1 DSG.EKD48# und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 4 Nr. 2 Buchstaben e und f DSG.EKD49# der meldenden Person, der Betroffenen und Beschuldigten, je nach Umständen des Einzelfalls auch dritter Personen, verarbeiten, soweit dies zur weiteren Erfüllung der Aufgaben der Meldestelle erforderlich ist.
Zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstaben e und f DSG.EKD50#, insbesondere von Betroffenen wie Beschuldigten, wird Mitarbeitenden empfohlen, das Beratungsrecht zur Einschätzung eines Verdachts im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 KGSsG51# zunächst unter anonymisierter oder pseudonymisierter Sachverhaltsschilderung in Anspruch zu nehmen. Soweit Betroffene sich zur Einschätzung eines Verdachtes an die Meldestelle wenden, gilt Satz 2 entsprechend.
( 2 ) Bei begründetem Verdacht legt die Meldestelle gegenüber dem zuständigen Leitungsorgan die Daten offen, die zur Durchführung von Interventions- und Präventionsmaßnahmen unter Abwägung der mutmaßlichen Interessen Betroffener erforderlich sind. Ein Verdacht ist begründet, wenn die geschilderten Umstände erheblich und plausibel sind. Der zuständigen Aufsicht und den Zuständigen des Landeskirchenamtes werden jeweils die Daten offengelegt, die für ihre Aufgabenwahrnehmung notwendig sind. Betrifft der offenzulegende Verdacht alle mit Vorsitz und stellvertretendem Vorsitz beauftragten Personen des Leitungsorgans, legt die Meldestelle den Verdacht zunächst nur dem Aufsichtsorgan offen.
( 3 ) Das zuständige Leitungsorgan verarbeitet die von der Meldestelle übermittelten Daten zur Durchführung von erforderlichen Interventions- und Präventionsmaßnahmen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nr. 1 und 2 KGSsG52# im Rahmen des geltenden Handlungs- und Notfallplans.
( 4 ) Eine Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Strafverfolgungsbehörden ist zulässig, wenn dies zur Aufdeckung einer Straftat oder zum Schutz möglicher Betroffener erforderlich erscheint.
( 5 ) Alle personenbezogenen Daten, die nach dem KGSsG und dieser Verordnung verarbeitet werden, sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
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§ 11
Kommunikation

Es ist darauf zu achten, dass Schutzkonzepte und im Besonderen die Handlungs- und Notfallpläne und alle dazugehörenden Präventionsmaßnahmen angemessen kommuniziert werden, so dass Menschen diese barrierefrei wahrnehmen können, speziell auch jene, die auf besondere Kommunikationsformen oder -wege angewiesen sind.
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§ 12
Übergangsvorschriften

( 1 ) Für Mitarbeitende und Honorarkräfte, die nach geltendem Recht bereits erweiterte Führungszeugnisse vorlegen müssen, z. B. im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, und für die bereits die Rechtspflicht besteht, diese in wiederkehrenden Zeiträumen erneut vorzulegen, gelten die laufenden Fristen unabhängig vom Inkrafttreten des KGSsG.
( 2 ) Für Mitarbeitende, die bereits beschäftigt werden oder tätig sind und die bisher kein erweitertes Führungszeugnis vorlegen mussten, muss die Aufforderung zur Vorlage des Führungszeugnisses so rechtzeitig erfolgen, dass es spätestens bis zum 31. März 2022 vorgelegt werden kann.
( 3 ) Für Mitarbeitende, die nach geltendem Recht bereits einmalig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen mussten, gilt eine Frist für die erneute Vorlage, die sich ab dem letzten Vorlagedatum berechnet, sofern seit der letzten Vorlage nicht fünf Jahre vergangen sind. Sind fünf Jahre vergangen, muss die Aufforderung zur Vorlage des Führungszeugnisses so rechtzeitig erfolgen, dass es spätestens bis zum 31. März 2022 vorgelegt werden kann.
( 4 ) Jedes Leitungsorgan muss für die Erstellung eines Schutzkonzeptes spätestens bis zum 30. Juni 2022 einen Zeitplan aufstellen und dem Aufsichtsorgan zur Kenntnis geben. Der Beschluss eines Schutzkonzeptes hat bis zum 31. März 2024 durch das Leitungsorgan zu erfolgen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für erforderliche Änderungen bereits bestehender Schutzkonzepte. Bis zum Beschluss eines Handlungs- und Notfallplans im Rahmen des Schutzkonzeptes erfolgt die Beratung eines Verdachts sexualisierter Gewalt bzw. des Verstoßes gegen das Abstinenzgebot und geeigneter Interventionsmaßnahmen durch das Leitungsorgan unter Einbeziehung der Meldestelle gemäß § 9 Absatz 3.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
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Anlage 1 zu § 2 AVO KGSsG

Gefährdungspotenzial nach Art, Intensität und Dauer
Niedrig
Hoch
Art
Es besteht kein besonderes Vertrauensverhältnis.
Es besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis.
Es besteht kein Hierarchie-/Machtverhältnis.
Es besteht ein Hierarchie-/Machtverhältnis.
Merkmal der Schutzbefohlenen, zu denen Kontakt besteht:
keine Behinderung, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
Merkmal der Schutzbefohlenen, zu denen Kontakt besteht:
Behinderung, besonderes Abhängigkeitsverhältnis
Merkmal bei Kindern und Jugendlichen, zu denen Kontakt besteht:
höheres Alter; keine oder nur geringe Altersdifferenz
Merkmal bei Kindern und Jugendlichen, zu denen Kontakt besteht:
junges Alter; signifikante Altersdifferenz
Intensität
Tätigkeit wird gemeinsam mit anderen wahrgenommen.
Tätigkeit wird allein wahrgenommen.
Sozial offener Kontext hinsichtlich
  • Räumlichkeit oder
  • struktureller Zusammensetzung oder
  • Stabilität der Gruppe
Sozial geschlossener Kontext hinsichtlich
  • Räumlichkeit oder
  • struktureller Zusammensetzung oder
  • Stabilität der Gruppe
Tätigkeit mit Gruppen
Tätigkeit mit einzelnen Schutzbefohlenen
Geringer Grad an Intimität
Hoher Grad an Intimität
Kein Wirken in Privatsphäre der Schutzbefohlenen (z. B. Körperkontakt/Pflege)
Wirken in Privatsphäre der Schutzbefohlenen (z. B. Körperkontakt/Pflege
Dauer
Einmalig/punktuell/gelegentlich
Von gewisser Dauer/Regelmäßigkeit/umfassende Zeitspanne
Regelmäßig wechselnde Schutzbefohlene
Dieselben Schutzbefohlenen für eine gewisse Dauer

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1 ↑ Bezeichnung geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 9. Juni 2022.
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2 ↑ Nr. 295.
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3 ↑ Nr. 295.
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4 ↑ Nr. 295.
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5 ↑ Nr. 295.
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6 ↑ Nr. 295.
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7 ↑ Nr. 295.
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8 ↑ Nr. 295.
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9 ↑ Nr. 295.
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10 ↑ Nr. 295.
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11 ↑ Nr. 295.
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12 ↑ Nr. 295.
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13 ↑ Nr. 295.
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14 ↑ Nr. 295.
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15 ↑ Nr. 295.
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16 ↑ § 7 neu gefasst durch Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 9. Juni 2022.
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17 ↑ Nr. 295.
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18 ↑ Nr. 295.
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19 ↑ Nr. 295.
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20 ↑ Nr. 295.
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21 ↑ § 8 Überschrift und Abs. 1 Satz 1 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 9. Juni 2022.
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22 ↑ Nr. 295.
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23 ↑ Nr. 290.
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24 ↑ § 9 Überschrift geändert, Abs. 1 neu gefasst sowie Abs. 3 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 9. Juni 2022.
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25 ↑ Nr. 295.
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26 ↑ Nr. 295.
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27 ↑ Nr. 295.
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28 ↑ Nr. 295.
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29 ↑ Nr. 295.
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30 ↑ Nr. 295.
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31 ↑ Nr. 295.
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32 ↑ Nr. 295.
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33 ↑ Nr. 295.
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34 ↑ Nr. 500.
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35 ↑ Nr. 560.
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36 ↑ § 9a eingefügt durch Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 9. Juni 2022.
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37 ↑ Nr. 295.
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38 ↑ Nr. 295.
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39 ↑ Nr. 295.
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40 ↑ Nr. 295.
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41 ↑ Nr. 295.
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42 ↑ Nr. 295.
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43 ↑ Nr. 295.
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44 ↑ § 9b eingefügt durch Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 9. Juni 2022.
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45 ↑ Nr. 295.
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46 ↑ Nr. 295.
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47 ↑ § 10 Abs. 1 Satz 1 geändert, Abs. 2 Satz 3 eingefügt sowie Satz 4 neu nummeriert und geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 9. Juni 2022.
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48 ↑ Nr. 850.
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49 ↑ Nr. 850.
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50 ↑ Nr. 850.
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51 ↑ Nr. 295.
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52 ↑ Nr. 295.