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Satzung des
Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen

Vom 25. Oktober 2006

(KABl. 2007 S. 52)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen
2. Februar 2016
§ 14 Satz 3
angefügt
2
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen
2. April 2025
§ 1 Abs. 3
geändert
§ 2 Abs. 1 Satz 3
geändert
§ 2 Abs. 2 Satz 2
geändert
§ 3
neu gefasst
§§ 4 und 5
gestrichen
§ 6
neu nummeriert in § 4
§ 4 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 4 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 4 Abs. 2 Satz 2
gestrichen
§ 4 Abs. 3 Satz 1
geändert
§ 7
neu nummeriert und neu gefasst
§ 8
neu nummeriert und geändert
§ 9
neu nummeriert und neu gefasst
§§ 10 und 11
gestrichen
§ 12
neu nummeriert zu § 8
§ 8 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 8 Abs. 2 Satz 2
neu gefasst
§ 13
neu nummeriert zu § 9
§ 14
neu nummeriert zu § 10
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§ 12#
Rechtsgrundlagen

( 1 ) 1Der Evangelische Gemeindeverband Recklinghausen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnungen in eigener Verantwortung.
( 2 ) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinden und über die kirchliche Aufsicht finden auf den Gemeindeverband entsprechende Anwendung.
( 3 ) Für die Vermögens- und Finanzverwaltung des Gemeindeverbandes sind die Wirtschaftsverordnung (WirtVO)3# und die Finanzwesenverordnung (FiVO)4# maßgeblich.
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§ 25#
Aufgaben des Gemeindeverbandes

( 1 ) 1Der Evangelische Gemeindeverband Recklinghausen nimmt die Aufgaben der Kirchengemeinden wahr, für die ein gemeinsames Handeln zweckmäßig und erforderlich ist. 2Er fördert die Gemeinschaft zwischen den Verbandsgemeinden. 3Er stellt die Mittel der Verbandsgemeinden bereit für
  • das Diakonische Werk Recklinghausen e.V. gemäß der diesbezüglichen Regelungen in den Satzungen des Vereins und des Kirchenkreises,
  • die regionalen Aufgaben der Kirchenmusik,
  • die regionalen Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit,
  • die Krankenhausseelsorge und die diesbezügliche Pfarrstelle,
  • die Evangelische Akademie Westfalen, Arbeitskreis Recklinghausen e.V.,
  • die Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen und Gemeinden in Recklinghausen
  • und weitere Dienste und Werke des Gemeindeverbandes.
( 2 ) 1Die Verbandsgemeinden statten den Gemeindeverband mit den erforderlichen Mitteln aus. 2Die Mittel werden im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen vom 31. Dezember des Vorvorjahres aufgebracht.
( 3 ) 1Beschlüsse über eine Änderung der Verbandsaufgaben und der Verbandssatzung erfordern, dass zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung anwesend sind und zwei Drittel ihrer anwesenden Mitglieder zustimmen. 2Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung. 3Bei einer Änderung der Verbandsaufgaben wird zudem die Zustimmung sämtlicher Presbyterien der Verbandsgemeinden vereinbart.
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§ 36#
Verbandsvorstand

Die Rechte und Aufgaben des Verbandes werden vom Verbandsvorstand wahrgenommen, der gleichzeitig die Rechte und Aufgaben einer Verbandsvertretung wahrnimmt.
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§ 47#
Vorstand

( 1 ) 1Dem Verbandsvorstand gehören jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus jedem Presbyterium der Verbandsmitglieder an. 2Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen. 3Eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern ist anzustreben.
( 2 ) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
( 3 ) 1Zur oder zum Vorsitzenden des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen kann jedes Mitglied des Verbandsvorstandes gewählt werden. 2Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zur oder zum Vorsitzenden gewählt, muss die Stellvertreterin oder der Stellvertreter eine Presbyterin oder ein Presbyter sein.
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§ 58#
Aufgaben und Arbeitsweise des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Leitung des Verbandes,
  • Geschäftsführung,
  • gerichtliche und außergerichtliche Vertretung,
  • Wahl der oder des Vorsitzenden sowie der Stellvertretung im Verbandsvorstand,
  • Wahl von Vertreterinnen oder Vertretern in andere Organe,
  • Beratung und Beschlussfassung über den Haushalt und den Stellenplan,
  • Beratung und Beschlussfassung über die Neueinstellung oder die Entlassung von Mitarbeitenden,
  • Beratung und Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten.
( 2 ) 1Der Verbandsvorstand ist bei Bedarf – mindestens jedoch drei Mal im Jahr – mit einer Frist von einer Woche von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen. 2Wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder, das Presbyterium einer Verbandsgemeinde oder der Kreissynodalvorstand schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände bei der oder dem Vorsitzenden beantragen, hat diese oder dieser den Verbandsvorstand innerhalb von zwei Wochen zur diesbezüglichen Beratung einzuberufen.
( 3 ) Soweit das Verbandsgesetz nicht etwas anderes vorschreibt, gelten für die Arbeitsweise des Verbandsvorstandes die Regelungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) 9#für den Kreissynodalvorstand entsprechend.
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§ 610#
Vorsitz

Die oder der Vorsitzende des Vorstandes des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • die Einberufung und Leitung der Sitzung des Verbandsvorstands,
  • die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen des Verbandsvorstandes,
  • die Führung des Schriftwechsels.
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§ 711#
Ausschüsse

( 1 ) 1Zur Erledigung der Verbandsaufgaben kann der Verbandsvorstand Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von ihm berufen werden. 2Er kann dabei auch Mitglieder berufen, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Verbandsvorstandes, des Kreissynodalvorstandes oder eines Presbyteriums einer Verbandsgemeinde sind. 3Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Verbandsvorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen. 4Der jeweilige Ausschuss hat ein Vorschlagsrecht.
( 2 ) 1Die Ausschussmitglieder wählen ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und die Stellvertretung aus ihrer Mitte, sofern der Verbandsvorstand dies nicht selbst bestimmt. 2Hauptamtlich im Verband tätige Mitarbeitende sollen nicht den Vorsitz des für ihren Arbeitsbereich zuständigen Ausschusses übernehmen.
( 3 ) Die Ausschüsse werden zu ihrer konstituierenden Sitzung von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes einberufen.
( 4 ) 1Der Verbandsvorstand kann für besondere Fachbereiche Fachausschüsse mit mindestens fünf bis höchstens zwölf Mitgliedern bilden und ihnen die dauerhafte Wahrnehmung bestimmter Aufgaben übertragen. 2Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen nach dieser Satzung übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Verbandsvorstand beschlossenen Haushaltsplanes und weiterer Rahmenbeschlüsse. 3Sie haben insbesondere die Aufgaben des jeweiligen Themengebietes im Verband und seinen Verbandsgemeinden zu fördern und zu koordinieren. 4Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall die Entscheidung in einer Angelegenheit wieder an sich ziehen, die er nach dieser Satzung einem Fachausschuss vorbehalten hat. 5Die Fachausschüsse werden jeweils mit der Konstituierung des Verbandsvorstandes neu gebildet. 6Die Amtszeit der Mitglieder endet mit der Amtszeit der Mitglieder des Verbandsvorstandes. 7Der Verbandsvorstand bildet die folgenden Fachausschüsse:
  • Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  • Ausschuss für Kirchenmusik,
  • Ausschuss für Krankenhausseelsorge.
( 5 ) 1Darüber hinaus kann der Verbandsvorstand in nicht dauerhaften Angelegenheiten beratende Ausschüsse bilden, die ihm regelmäßig projektbezogene Vorschläge für die von ihm zu treffenden Entscheidungen unterbreiten. 2Zusammensetzung und Aufgaben der beratenden Ausschüsse werden durch eine Geschäftsordnung für jeden Ausschuss geregelt, die jeweils vom Verbandsvorstand zu beschließen ist und dem in der Kirche geltenden Recht oder dieser Satzung nicht widersprechen darf.
( 6 ) 1Die Ausschüsse tagen mindestens zweimal jährlich. 2Ihre Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. 3Die Ausschüsse können Sachkundige zu einzelnen Verhandlungspunkten einladen.
( 7 ) Im Übrigen gelten die für den Verbandsvorstand gefassten Regelungen entsprechend.
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§ 812#
Geschäftsführung und Verwaltung

( 1 ) Der Evangelische Gemeindeverband Recklinghausen kann ein Verbandsbüro unterhalten, das die unmittelbar im Gemeindeverband zu erledigenden Verwaltungsaufgaben und den Schriftverkehr wahrnimmt.
( 2 ) 1Die weiteren Verwaltungsgeschäfte übernimmt die zentrale Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt). 2Sie unterstützt die Vorsitzenden der Verbandsorgane in der Vor- und Nachbereitung der Gremienangelegenheiten.
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§ 913#
Verfahren bei Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und den Verbandsgemeinden oder zwischen den Verbandsorganen über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis soll der Kreissynodalvorstand gebeten werden, eine Einigung zu erzielen.
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§ 1014#
Schlussbestimmungen

1Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 2Die Satzung tritt mit Genehmigung des Landeskirchenamtes und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. 3Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. April 1980 (KABl. 1980 S. 153) außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Satzung.
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2 ↑ § 1 Abs. 3 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen vom 2. April 2025.
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3 ↑ Nr. 801.
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4 ↑ Nr. 803.
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5 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen vom 2. April 2025.
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6 ↑ § 3 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen vom 2. April 2025.
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7 ↑ § 6 neu nummeriert, Abs. 1 Satz 1 geändert, Abs. 2 Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen sowie Abs. 3 Satz 1 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen vom 2. April 2025.
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8 ↑ § 7 neu nummeriert und neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen vom 2. April 2025.
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9 ↑ Nr. 1.
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10 ↑ § 8 neu nummeriert und geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen vom 2. April 2025.
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11 ↑ § 9 neu nummeriert und neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen vom 2. April 2025.
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12 ↑ § 12 neu nummeriert, Abs. 2 Satz 1 geändert und Satz 2 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen vom 2. April 2025.
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13 ↑ § 13 neu nummeriert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen vom 2. April 2025.
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14 ↑ § 14 Satz 3 angefügt durch Änderung der Satzung des Ev. Gemeindeverbandes Recklinghausen vom 2. Februar 2016; § 14 neu nummeriert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen vom 2. April 2025.
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