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Gesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 25Gesetzesvertretende Verordnung zum Vierten Kirchenvertrag
zur Änderung des Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal
vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2023
zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland und
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 10. April 2025

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Auf Grund des Artikels 144 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Kirchenleitung folgende gesetzesvertretende Verordnung erlassen:
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Artikel 1

Dem in Düsseldorf und in Bielefeld am 2. April 2025 unterschriebenen Vierten Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2023 (KABl. 2022 I Nr. 72 S. 191, KABl. 2022 I Nr. 128 S. 343) zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen wird zugestimmt.
Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
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Artikel 2

Die Gesetzesvertretende Verordnung zur Vierten Änderung des Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2023 tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Bielefeld, 10. April 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 572.011/013

Nr. 26Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung
für das Dienstleistungszentrum Digitalisierung,
Organisationsentwicklung, Transformation und IT
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 10. April 2025

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Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Ordnung für das Dienstleistungszentrum Digitalisierung,
Organisationsentwicklung, Transformation und IT
der Evangelischen Kirche von Westfalen (dot.it-O)

Die Ordnung für das Dienstleistungszentrum Digitalisierung, Organisationsentwicklung, Transformation und IT der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. Dezember 2024 (KABl. 2025 I Nr. 8 S. 14) wird wie folgt geändert:
  1. In der Überschrift wird die Angabe „dot.it-O“ durch die Angabe „DLZ dotIT-O“ ersetzt.
  2. Die Überschrift des § 1 wird durch die folgende Überschrift „Dienstleistungszentrum dotIT der EKvW“ ersetzt.
  3. In § 1 Absatz 1 bis 5 sowie in den §§ 2 bis 8 inklusive der Überschriften wird jeweils die Angabe „Dienstleistungszentrum dot.it“ durch die Angabe „DLZ dotIT“ ersetzt.
  4. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift sowie in Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „it“ durch die Angabe „IT“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „dot.it“ durch die Angabe „dotIT“ ersetzt.
  5. In § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 sowie in der Überschrift des § 6 wird jeweils die Angabe „dot.it“ durch die Angabe „dotIT“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
Bielefeld, 10. April 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 610.114

Arbeitsrechtsregelungen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 24. März 2025
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 19. März 2025 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 27Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Anlage 6
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte KF)

Vom 19. März 2025

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§ 1
Änderung des TV-Ärzte-KF

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) – Anlage 6 zum BAT-KF, zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 14. Juni 2023, wird wie folgt geändert:
  1. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 4 wird nach Satz 9 der folgende Satz 10 angefügt:
      „Bei Teilzeitkräften verringert sich der Schwellenwert, ab dem weitere Bereitschaftsdienste die Erhöhung der Bewertung nach Satz 9 auslösen, entsprechend ihrer Teilzeitquote nach Absatz 11 Satz 1.“
    2. Der bisherige Satz 10 wird zu Satz 11.
  2. § 7 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
    „Das individuelle Stundenentgelt erhöht sich an Werktagen in der Zeit von 19 bis 6 Uhr sowie an Samstagen und Sonntagen in der Zeit von 13 bis 6 Uhr um fünf v. H.“
  3. In § 18 wird die Angabe „26,79" durch die Angabe „27,86" ersetzt.
  4. Die Anlagen A 1 und A 2 werden aufgehoben.
  5. Anlage A 3 wird zu Anlage A und wie folgt gefasst:
    „Anlage A
    Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte
    im Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF
    Monatsbeträge in Euro bei 40 Wochenstunden
    – gültig ab 1. Januar 2025 –
    Entgelt-gruppe
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    Ä 1
    5.710
    6.020
    6.240
    6.620
    7.075
    7.255
    im
    1. Jahr
    im
    2. Jahr
    im
    3. Jahr
    im
    4. Jahr
    im
    5. Jahr
    ab dem
    6. Jahr
    Ä 2
    7.455
    8.050
    8.600
    8.905
    9.210
    9.405
    ab dem
    1. Jahr
    ab dem
    4. Jahr
    ab dem
    7. Jahr
    ab dem
    9. Jahr
    ab dem
    11. Jahr
    ab dem
    13. Jahr
    Ä 3
    9.295
    9.835
    10.605
    10.800
    ab dem
    1. Jahr
    ab dem
    4. Jahr
    ab dem
    7. Jahr
    ab dem
    10. Jahr
    Ä 4
    10.935
    11.710
    12.315
    12.505
    ab dem
    1. Jahr
    ab dem
    4. Jahr
    ab dem
    7. Jahr
    ab dem
    10. Jahr
    Die Entgelttabelle Anlage A zum TV-Ärzte KF gilt mindestens bis zum 31. Januar 2026.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt wie folgt in Kraft:
  1. § 1 Ziffer 1 tritt am 1. April 2025 in Kraft,
  2. § 1 Ziffer 2 tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft,
  3. § 1 Ziffer 3 bis 5 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Dortmund, 19. März 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

Nr. 28Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – § 28 Absatz 4 BAT-KF

Vom 19. März 2025

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 11. Dezember 2024, wird wie folgt geändert:
§ 28 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  1. Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 bis 3 ersetzt:
    „Für ehrenamtliche Tätigkeiten in den satzungsgemäß vorgesehenen Gremien kann den Vertreterinnen und Vertretern der Verbände kirchlicher Mitarbeitender und der Gewerkschaften, die an der Arbeitsrechtssetzung im Rahmen der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission mitwirken, einschließlich deren Untergliederungen, Arbeitsbefreiung bis zu acht Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 12 erteilt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Satz 1 findet für Mitglieder der Verbände kirchlicher Mitarbeitender für die Teilnahme an Delegiertenversammlungen/Mitgliederversammlungen dieser Verbände und deren Untergliederungen mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Arbeitsbefreiung bis zu zwei Arbeitstagen im Kalenderjahr erteilt werden kann. Die Arbeitsbefreiung aus Satz 1 und Satz 2 darf in der Regel acht Arbeitstage nicht überschreiten.“
  2. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu den Sätzen 4 und 5.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 19. März 2025 in Kraft.
Dortmund, 19. März 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

Satzungen / Verträge

Nr. 29Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen

Vom 2. April 2025

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Die Verbandsvertretung des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen vom 25. Oktober 2006 (KABl. 2007 S. 52), geändert durch die Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen vom 2. Februar 2016 (KABl. 2016 S. 510), wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Absatz 3 wird die Angabe „gilt die Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen“ durch die Angabe „sind die Wirtschaftsverordnung (WirtVO) und die Finanzwesenverordnung (FiVO) maßgeblich“ ersetzt.
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Im ersten Spiegelstrich wird nach der Angabe „e. V.“ die Angabe „gemäß der diesbezüglichen Regelungen in den Satzungen des Vereins und des Kirchenkreises“ eingefügt.
      bb)
      Der dritte Spiegelstrich wird durch die folgenden Spiegelstriche drei und vier ersetzt:
      „-
      die regionalen Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit,
      -
      die Krankenhausseelsorge und die diesbezügliche Pfarrstelle,“
      cc)
      Die bisherigen Spiegelstriche vier bis sechs werden zu den Spiegelstrichen fünf bis sieben.
    2. In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Gemeindegliederzahlen“ die Angabe „vom 31. Dezember des Vorvorjahres“ eingefügt.
  3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
    „§ 3
    Verbandsvorstand
    Die Rechte und Aufgaben des Verbandes werden vom Verbandsvorstand wahrgenommen, der gleichzeitig die Rechte und Aufgaben einer Verbandsvertretung wahrnimmt.“
  4. Die §§ 4 und 5 werden gestrichen.
  5. Der bisherige § 6 wird zu § 4 und wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird die Angabe „jeder Kirchengemeinde“ durch die Angabe „aus jedem Presbyterium der Verbandsmitglieder“ ersetzt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Angaben „oder der Vorsitzende und die“ sowie „aus der Verbandsvertretung“ gestrichen.
      bb)
      Satz 2 wird gestrichen.
    3. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der Verbandsvertretung“ durch die Angabe „des Verbandsvorstandes“ ersetzt.
  6. Der bisherige § 7 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
    „§ 5
    Aufgaben und Arbeitsweise des Verbandsvorstandes
    (1) Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Leitung des Verbandes,
    • Geschäftsführung,
    • gerichtliche und außergerichtliche Vertretung,
    • Wahl der oder des Vorsitzenden sowie der Stellvertretung im Verbandsvorstand,
    • Wahl von Vertreterinnen oder Vertretern in andere Organe,
    • Beratung und Beschlussfassung über den Haushalt und den Stellenplan,
    • Beratung und Beschlussfassung über die Neueinstellung oder die Entlassung von Mitarbeitenden,
    • Beratung und Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten.
    (2) Der Verbandsvorstand ist bei Bedarf – mindestens jedoch drei Mal im Jahr – mit einer Frist von einer Woche von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen. Wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder, das Presbyterium einer Verbandsgemeinde oder der Kreissynodalvorstand schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände bei der oder dem Vorsitzenden beantragen, hat diese oder dieser den Verbandsvorstand innerhalb von zwei Wochen zur diesbezüglichen Beratung einzuberufen.
    (3) Soweit das Verbandsgesetz nicht etwas anderes vorschreibt, gelten für die Arbeitsweise des Verbandsvorstandes die Regelungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) für den Kreissynodalvorstand entsprechend.“
  7. Der bisherige § 8 wird zu § 6 und wie folgt geändert:
    1. Im ersten Spiegelstrich wird die Angabe „der Verbandsvertretung und“ gestrichen.
    2. Im zweiten Spiegelstrich wird die Angabe „dieser beiden Organe“ durch die Angabe „des Verbandsvorstandes“ ersetzt.
  8. Der bisherige § 9 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
    „§ 7
    Ausschüsse
    (1) Zur Erledigung der Verbandsaufgaben kann der Verbandsvorstand Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von ihm berufen werden. Er kann dabei auch Mitglieder berufen, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Verbandsvorstandes, des Kreissynodalvorstandes oder eines Presbyteriums einer Verbandsgemeinde sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Verbandsvorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen. Der jeweilige Ausschuss hat ein Vorschlagsrecht.
    (2) Die Ausschussmitglieder wählen ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und die Stellvertretung aus ihrer Mitte, sofern der Verbandsvorstand dies nicht selbst bestimmt. Hauptamtlich im Verband tätige Mitarbeitende sollen nicht den Vorsitz des für ihren Arbeitsbereich zuständigen Ausschusses übernehmen.
    (3) Die Ausschüsse werden zu ihrer konstituierenden Sitzung von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes einberufen.
    (4) Der Verbandsvorstand kann für besondere Fachbereiche Fachausschüsse mit mindestens fünf bis höchstens zwölf Mitgliedern bilden und ihnen die dauerhafte Wahrnehmung bestimmter Aufgaben übertragen. Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen nach dieser Satzung übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Verbandsvorstand beschlossenen Haushaltsplanes und weiterer Rahmenbeschlüsse. Sie haben insbesondere die Aufgaben des jeweiligen Themengebietes im Verband und seinen Verbandsgemeinden zu fördern und zu koordinieren. Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall die Entscheidung in einer Angelegenheit wieder an sich ziehen, die er nach dieser Satzung einem Fachausschuss vorbehalten hat. Die Fachausschüsse werden jeweils mit der Konstituierung des Verbandsvorstandes neu gebildet. Die Amtszeit der Mitglieder endet mit der Amtszeit der Mitglieder des Verbandsvorstandes.
    Der Verbandsvorstand bildet die folgenden Fachausschüsse:
    • Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
    • Ausschuss für Kirchenmusik,
    • Ausschuss für Krankenhausseelsorge.
    (5) Darüber hinaus kann der Verbandsvorstand in nicht dauerhaften Angelegenheiten beratende Ausschüsse bilden, die ihm regelmäßig projektbezogene Vorschläge für die von ihm zu treffenden Entscheidungen unterbreiten. Zusammensetzung und Aufgaben der beratenden Ausschüsse werden durch eine Geschäftsordnung für jeden Ausschuss geregelt, die jeweils vom Verbandsvorstand zu beschließen ist und dem in der Kirche geltenden Recht oder dieser Satzung nicht widersprechen darf.
    (6) Die Ausschüsse tagen mindestens zweimal jährlich. Ihre Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Die Ausschüsse können Sachkundige zu einzelnen Verhandlungspunkten einladen.
    (7) Im Übrigen gelten die für den Verbandsvorstand gefassten Regelungen entsprechend.
  9. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden gestrichen.
  10. Der bisherige §12 wird zu § 8 und wie folgt geändert:
    Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird die Angabe „auftragsgemäß die Kreiskirchliche Verwaltung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen“ durch die Angabe „die zentrale Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt)“ ersetzt.
    2. Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:
      „Sie unterstützt die Vorsitzenden der Verbandsorgane in der Vor- und Nachbereitung der Gremienangelegenheiten.“
  11. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden zu den §§ 9 und 10.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Mai 2025 in Kraft.
Recklinghausen, 2. April 2025
Evangelischer Gemeindeverband Recklinghausen
Der Verbandsvorstand
(L. S.)
Siebold
Klempert
van Sprang
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Genehmigung

Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Recklinghausen vom 2. April 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 8. April 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 020.21-4671

Nr. 30Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
für den Friedhofsverband im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho

Vom 27. Februar 2025

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Die Verbandsvertretung des Friedhofsverbandes im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung für den Friedhofsverband im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho vom 22. August 2023 (KABl. 2023 I Nr. 108 S. 243), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung für den Friedhofsverband im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho vom 9. Januar 2024 (KABl. 2024 I Nr. 14 S. 22), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
    „3. Region Vlotho:
    1. Friedhof Bonneberg, Bonneberger Straße, 32602 Vlotho
      (Evangelische Kirchengemeinde Vlotho),
    2. Friedhof Exter, Alter Schulweg, 32602 Vlotho
      (Evangelische Kirchengemeinde Vlotho),
    3. Friedhof Valdorf, Lemgoer Straße, 32602 Vlotho
      (Evangelische Kirchengemeinde Vlotho),
    4. Friedhof Wehrendorf, Dorfstraße, 32602 Vlotho
      (Evangelische Kirchengemeinde Vlotho).“
  2. § 3 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
    „(1) Jede Kirchengemeinde, die ihre Trägerschaft auf den Friedhofsverband übertragen hat, wird Mitglied des Friedhofsverbandes und von einem Gemeindeglied, das die Befähigung zur Presbyterin oder zum Presbyter hat, in der Verbandsvertretung wie folgt vertreten:
    1. Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen: 2 Personen,
    2. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bergkirchen: 1 Person,
    3. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eidinghausen-Dehme: 1 Person,
    4. Evangelische Kirchengemeinde Volmerdingsen-Werste: 1 Person,
    5. Evangelische Kirchengemeinde Gohfeld: 1 Person,
    6. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd: 2 Personen,
    7. Evangelische Kirchengemeinde Vlotho: 2 Personen.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Bad Oeynhausen, 27. Februar 2025
Friedhofsverband im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho
Der Verbandsvorstand
(L. S.)
Silaschi
Lefert
Lilienkamp
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Genehmigung

Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Friedhofsverband im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho vom 27. Februar 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 10. April 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Kupke
Az.: 723.00-5370

Nr. 31Vierter Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages
für die Kirchliche Hochschule Wuppertal
vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2023

Vom 2. April 2025

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Der Kirchenvertrag für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2023, zuletzt geändert am 28. April/6. Mai 2022 durch den Dritten Änderungsvertrag, wird auf der Grundlage des Beschlusses der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 21. März 2025 und des Beschlusses der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. März 2025 wie folgt geändert:
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§ 1
Änderungen

  1. In § 14 Absatz 2 „Finanzierung durch die Träger“ wird folgender Satz 4 angefügt:
    „Für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 werden die Träger in Ansehung des Side-Letters zum Zweiten Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 7./28. Oktober 2021 eine Vereinbarung über die Kostentragungspflichten treffen.“
  2. § 18 „Übergangsvorschriften“ wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 18
    Beendigung des Betriebs der Kirchlichen Hochschule Wuppertal
    Nach erklärter Kündigung der Evangelischen Kirche von Westfalen und Anschlusserklärung der Evangelischen Kirche im Rheinland gemäß § 17 Satz 6 und 7 zum 31. Dezember 2025 sind sich die Parteien einig, dass der Kirchenvertrag gleichwohl bis zum 31. März 2027 weiter gelten soll, soweit dieser Kirchenvertrag nichts Gegenteiliges regelt.
    Die Evangelische Kirche im Rheinland veranlasst die Beendigung des Betriebs der Kirchlichen Hochschule zu diesem Termin und leitet alle hierzu erforderlichen Schritte ein. Hierzu wird durch die Evangelische Kirche im Rheinland eine Interimsmanagerin oder ein Interimsmanager in der Hochschule eingesetzt.
    Die Interimsmanagerin bzw. der Interimsmanager übernimmt ab dem 1. Mai 2025 die Funktion, Aufgaben und Rechte der Kanzlerin bzw. des Kanzlers nach Maßgabe der Grundordnung und weiterer Regelungen. Abweichend anderer Bestimmungen in der Grundordnung obliegt die Leitung der Hochschule ab dem 1. Mai 2025 gemeinsam der Rektorin bzw. dem Rektor und der Interimsmanagerin bzw. dem Interimsmanager. Sie bilden gemeinsam das Rektorat. Wesentliche Fragen, die die Aufsicht und die Abwicklung betreffen, sollen in einem Bevollmächtigtenausschuss erörtert werden.
    Die Evangelische Kirche von Westfalen benennt eine Vertretung, die Evangelische Kirche im Rheinland benennt zwei Vertretungen zur Entsendung in den Bevollmächtigtenausschuss. Die beiden Mitglieder des Rektorats nehmen beratend an den Sitzungen des Bevollmächtigtenausschusses teil. Der Bevollmächtigtenausschuss ersetzt ab dem 1. Mai 2025 das Kuratorium und übernimmt dessen Aufgaben und Rechte nach Maßgabe dieses Kirchenvertrags, der Grundordnung und weiterer Regelungen. Im Bevollmächtigtenausschuss kann eine Trägervertretung durch eine andere vom jeweiligen Träger zu benennende Person vertreten werden; im Übrigen finden auf den Bevollmächtigtenausschuss die für das Kuratorium geltenden Verfahrensregelungen entsprechende Anwendung.
    Die Körperschaft öffentlichen Rechts wird mit Wirkung vom 1. April 2027 aufgehoben. Die Rechtsnachfolge der Körperschaft ab dem 1. April 2027 übernimmt die Evangelische Kirche im Rheinland.“
  3. In § 19 „Inkrafttreten“ wird folgender Satz 5 angefügt:
    „Der Vierte Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2023 tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.“
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§ 2
Inkrafttreten

Dieser Kirchenvertrag tritt mit Wirkung für die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen am 1. Mai 2025 in Kraft, wenn beide ihre Zustimmung durch Gesetz oder gesetzesvertretende Verordnung bis dahin erklärt haben.
Düsseldorf, 2. April 2025
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Dr. Latzel
Bielefeld, 2. April 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Dr. Krause
Dr. Kupke
Az.: 572.011/013

Bekanntmachungen

Nr. 32Siegel der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte-Land,
Evangelischer Kirchenkreis Herford

Landeskirchenamt
Bielefeld, 27. März 2025
Az.: 010.12-3743
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Herford-Mitte-Land, Evangelischer Kirchenkreis Herford, führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte-Land angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Elverdissen, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herringhausen und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Laar sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.
Impressum
Herausgeber:
Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
Abonnentenverwaltung:
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Herstellung:
wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Der Jahresabonnementpreis beträgt 40 € (inklusive Versandkosten), der Einzelpreis beträgt 4 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Das Jahresabonnement kann schriftlich beim Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich