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Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-Reformierten Kirche

Vom 18. Dezember 2025

(KABl. 2025 I Nr. 106 S. 247, KABl. 2026 I Nr. 15 S. 24, KABl. 2026 I Nr. 23 S. 44)

Gemäß § 13 der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union (AVOPfAusbG)1# vom 20. Februar 2003 (KABl. S. 102), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023 (KABl. 2024 I Nr. 1S. 2), hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die vier Trägerkirchen des Seminars für pastorale Ausbildung in Wuppertal geben sich eine gemeinsame Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung.
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I. Grundlegende Bestimmungen

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§ 1
Wesen und Aufbau der Zweiten Theologischen Prüfung

Der Kirchliche Vorbereitungsdienst (Vikariat) dient dem Erwerb theologischer Kompetenz für die pastorale Praxis und schließt mit der Zweiten Theologischen Prüfung ab.
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§ 2
Theologische Prüfungsämter

(1) Die Zweite Theologische Prüfung wird durch das Theologische Prüfungsamt der jeweiligen Trägerkirche abgenommen, in der der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird.
(2) Das Theologische Prüfungsamt wird von den jeweiligen Trägerkirchen nach eigenem Recht eingerichtet.
(3) 1Vorsitz und Stellvertretung des Theologischen Prüfungsamtes werden durch die Kirchenleitung berufen. 2Die oder der Vorsitzende setzt Zeit und Ort der Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes und des Prüfungsausschusses der jeweiligen Trägerkirche fest. 3Der Vorsitz führt die Beschlüsse des Theologischen Prüfungsamtes aus.
(4) Die Mitglieder der Theologischen Prüfungsämter einer Trägerkirche können auf Beschluss der jeweils zuständigen Trägerkirche Prüfungen in deren Bereich abnehmen.
(5) Die einzelnen Prüfungen werden von Prüfungskommissionen durchgeführt, die nach Bedarf aus den Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes gebildet werden.
(6) 1Die Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes, der Prüfungskommissionen und der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich. 2Über die Sitzungen werden Niederschriften angefertigt.
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§ 3
Stoffplan

(1) Die Trägerkirchen erlassen auf Vorschlag des Kuratoriums des Seminars für pastorale Ausbildung einen Stoffplan als Anlage zu dieser Prüfungsordnung.
(2) Der Stoffplan regelt Prüfungsinhalte, Schwerpunkte und Anforderungen der Einzelprüfungen nach §§ 17, 18, 20, 23 und 24.
(3) Die Stoffpläne zu den landeskirchlichen Zusatzprüfungen nach § 6 Buchstabe c Nummer 5 erlässt die jeweilige Landeskirche in einer Anlage zu dieser Prüfungsordnung.
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§ 4
Ausbildungsplan

1Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes erhalten die Vikarinnen und Vikare einen Ausbildungsplan. 2Dieser beinhaltet auch die voraussichtlichen Termine für die Prüfungsleistungen.
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§ 5
Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung

(1) Zur Zweiten Theologischen Prüfung ist zugelassen, wer einer EKD-Gliedkirche angehört und den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß und dem Ausbildungsplan unter § 4 entsprechend abgeleistet hat und nicht vor einem Prüfungsamt einer anderen EKD-Gliedkirche die Zweite Theologische Prüfung endgültig nicht bestanden hat.
(2) 1Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, entscheidet der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes über die Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung. 2Eine Nichtzulassung ist spätestens vier Wochen vor Ablegung der mündlichen Prüfung unter Angabe von Gründen bekannt zu geben.
(3) Die Zulassung kann vom Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes oder dem Landeskirchenamt rückgängig gemacht werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung bei der Entscheidung fehlten, oder wenn sie nachträglich entfallen sind.
(4) 1Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Landeskirchenamt erhoben werden. 2Hilft das Landeskirchenamt der Beschwerde innerhalb eines Monats nicht ab, so steht den Vikarinnen und Vikaren die weitere Beschwerde an die Kirchenleitung zu, sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben.
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§ 6
Prüfungsbestandteile

(1) Die Zweite Theologische Prüfung besteht aus folgenden Fachprüfungen:
  1. den praktischen Prüfungen
    1. Gottesdienst
    2. Religionsunterricht oder Konfirmandenarbeit
  2. der schriftlich-mündlichen Prüfung Gemeindeprojekt
  3. den mündlichen Abschlussprüfungen
    1. Seelsorge
    2. Pastorales Alltagsgespräch
    3. Kasualien
    4. Pastorale Identität
    5. Zusatzprüfungen einzelner Trägerkirchen
(2) Der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes kann einzelne bestandene Prüfungsleistungen von anderen Prüfungsämtern auf Antrag ohne Übernahme einer Bewertung anerkennen.
(3) Absatz 1 Buchstabe c Nummer 5 wird von den Trägerkirchen in eigener Verantwortung in einer landeskirchlichen Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt.
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§ 7
Durchführung der Prüfung

(1) 1Die praktischen Prüfungen und die schriftlich-mündliche Prüfung werden von jeweils einer Prüfungskommission von mindestens zwei Mitgliedern abgenommen, welche die Bewertung der jeweiligen Teilleistungen gemeinsam festlegen. 2Über jeden zu bewertenden schriftlichen Prüfungsteil ist ein Gutachten anzufertigen.
(2) Die mündlichen Prüfungsleistungen werden im Rahmen von Einzelprüfungen erbracht, die jeweils von einer Prüfungskommission von mindestens zwei Mitgliedern abgenommen werden.
(3) 1Über jede Fachprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muss den wesentlichen Verlauf der Prüfung wiedergeben und die Teil- und Gesamtbewertungen der Prüfungsleistung enthalten.
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§ 8
Öffentlichkeit der Prüfung

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) 1Personen, deren Zulassung zum nächsten Prüfungstermin rechtlich möglich ist, können als Zuhörende bei den mündlichen Prüfungen zugelassen werden, sofern die zu Prüfenden ihr Einverständnis erteilt haben. 2An jeder Einzelprüfung dürfen bis zu zwei Zuhörende teilnehmen. 3Die Zulassung für Zuhörende ist bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes bis sechs Wochen vor der Prüfung schriftlich zu beantragen.
(3) Das in Absatz 2 erteilte Einverständnis der Vikarinnen und Vikare kann jederzeit, auch während der mündlichen Prüfung, zurückgezogen werden.
(4) Einzelne Zuhörende können ausgeschlossen werden, wenn durch die Anwesenheit die Gefahr der Beeinträchtigung der Prüfung gegeben ist.
(5) Mitglieder der Theologischen Prüfungsämter können im Einzelfall und mit Zustimmung des jeweiligen Theologischen Prüfungsamtes an der Prüfung als Zuhörende teilnehmen.
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§ 9
Krankheit, Unterbrechung, Rücktritt und Versäumnis

(1) 1Wenn Vikarinnen und Vikare ohne wichtigen Grund einen Prüfungstermin versäumen, ohne Genehmigung vom Prüfungsversuch zurücktreten oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringen, ist der Prüfungsbestandteil nicht bestanden. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, dem Tod eines nahen Angehörigen oder höherer Gewalt vor.
(2) 1Bei Erkrankung während der Dienstbefreiung zur Erstellung der schriftlichen Teilleistungen, der Abgabefrist oder einem im Ausbildungsplan festgesetzten Prüfungstermin kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes bei unverzüglicher Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine angemessene Fristverlängerung oder eine Neuterminierung der Prüfungsleistung einräumen. 2Das gleiche gilt bei anderen schwerwiegenden Gründen, die nicht von den Vikarinnen und Vikaren zu vertreten sind. 3Gegebenenfalls kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes anordnen, dass die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Thema anzufertigen ist.
(3) 1Das Prüfungsverfahren ist während der gesetzlichen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz grundsätzlich unterbrochen. 2Gleiches gilt für die Zeit, für die die Vikarinnen und Vikare im Vorbereitungsdienst beurlaubt wurden. 3Nach Ende einer Schutzfrist nach Satz 1 oder einer Beurlaubung nach Satz 2 wird die Zweite Theologische Prüfung unter Anrechnung der bereits erbrachten Fachprüfungen fortgesetzt. 4Wurden fristgerecht bereits schriftliche Teilleistungen gefertigt, kann das Prüfungsamt diese auf Antrag der Vikarinnen und Vikare bei der Fortsetzung der Prüfung zur Grundlage der weiteren Prüfung machen.
(4) 1Die Prüfung beginnt, wenn die erste Prüfungsleistung zu erbringen ist. 2Ein Rücktritt vom Prüfungsversuch ist nur aus wichtigem Grund zulässig und gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes unter Darlegung der Gründe schriftlich zu erklären. 3Werden die Gründe anerkannt, gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen. 4Über das weitere Verfahren und die Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen im Ausnahmefall entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
(5) 1Über die Anerkennung der nach den Absätzen 1 bis 4 geltend gemachten Gründe entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes. 2Die Vikarinnen und Vikare haben erforderliche Bescheinigungen, auf Verlangen auch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis, vorzulegen.
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§ 10
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Alle Prüfungsleistungen werden nach folgenden Maßstäben bewertet:
sehr gut
(15/14/13)
eine hervorragende Leistung
gut
(12/11/10)
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
befriedigend
(9/8/7)
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend
(6/5/4)
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
mangelhaft
(3/2/1)
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass die Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
ungenügend
(0)
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
(2) 1Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Gesamtnote nach dem für die Prüfungsleistung festgelegten Verhältnisschlüssel. 2Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. 3Die weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(3) 1Zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Zweiten Theologischen Prüfung werden das Ergebnis der praktischen Prüfung Gottesdienst dreifach, die Ergebnisse der praktischen Prüfung Religionsunterricht bzw. der Prüfung Konfirmandenarbeit und der schriftlich-mündlichen Prüfung Gemeindeprojekt zweifach und die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfungen einfach gewertet.
2Den errechneten Bewertungen entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
15,0 – 12,5
= sehr gut
12,4 – 9,5
= gut
9,4 – 6,5
= befriedigend
6,4 – 4,0
= ausreichend
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§ 11
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) 1Die Mitglieder der Prüfungskommissionen der mündlichen Prüfungsfächer bilden den Prüfungsausschuss. 2Auf Grund aller Einzelergebnisse stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis fest.
(2) 1Entspricht das Gesamtergebnis den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären. 2Das Gesamtergebnis kann lauten: sehr gut, gut, befriedigend oder ausreichend. 3Entspricht das Gesamtergebnis nicht den Anforderungen, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(3) Die Leistungen entsprechen insgesamt den Anforderungen nicht, wenn die beiden praktischen Prüfungen oder insgesamt mehr als zwei Fachprüfungen mit weniger als vier Punkten bewertet wurden oder das ermittelte Gesamtergebnis nicht einen Punktwert von mindestens 4,0 ergibt.
(4) 1Der Prüfungsausschuss kann eine Nachprüfung beschließen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine nicht ausreichende Fachprüfung mit mindestens ausreichend bewertet werden kann. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchen Prüfungsfächern eine Nachprüfung stattfindet. 3Die Nachprüfung kann höchstens zwei Fachprüfungen umfassen.
(5) 1Die nicht bestandene Zweite Theologische Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Der Prüfungsausschuss legt den Ablauf der Wiederholungsprüfung fest, er kann von den erbrachten praktischen und schriftlich-mündlichen Prüfungen bis zu zwei Prüfungsleistungen anrechnen, soweit diese mit mindestens „ausreichend“ (4,0 Punkten) bewertet wurden.
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§ 12
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Die Ergebnisse der praktischen Prüfungen einschließlich der Teilnoten werden den Vikarinnen und Vikaren jeweils nach Abschluss des Prüfungsgespräches durch die Prüfungskommissionen mündlich mitgeteilt.
(2) 1Die Ergebnisse der schriftlich-mündlichen Prüfung sowie der mündlichen Prüfungen und die Entscheidung über das Gesamtergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung werden am Tag der mündlichen Prüfungen nach der Feststellung durch den Prüfungsausschuss verkündet. 2Im Anschluss an die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses erhalten die Vikarinnen und Vikare eine Notenübersicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) 1Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2Das Zeugnis enthält die Gesamtnote und die Durchschnittspunktzahl sowie die Benotung und die Punktzahl der Bewertungen der einzelnen Fachprüfungen. 3Die Urkunde ist mit Siegel der jeweiligen Trägerkirche und dem Datum, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist, zu versehen.
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§ 13
Einsicht in die Prüfungsunterlagen

(1) Die Vikarinnen und Vikare haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes ihre Prüfungsunterlagen persönlich einzusehen oder den digitalen Versand zu beantragen.
(2) 1Waren Vikarinnen und Vikare ohne eigenes Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihnen die nachträgliche Einsichtnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. 2Der Antrag ist binnen vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes zu richten.
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§ 14
Rechtsmittel

(1) 1Beanstandungen des Prüfungsverfahrens und von Entscheidungen der Prüfungsinstanzen können die Vikarinnen und Vikare im Wege der Beschwerde vor dem Theologischen Prüfungsamt geltend machen. 2Zur Entscheidung über Beschwerden kann das Theologische Prüfungsamt einen Beschwerdeausschuss einrichten.
(2) 1Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Prüfungsergebnisses schriftlich beim Theologischen Prüfungsamt einzulegen. 2Für die Wahrung der Frist kommt es auf den Zugang beim Prüfungsamt an. 3Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass gegen die Prüfungsordnung verstoßen worden ist oder die Vikarinnen und Vikare in anderer Weise in ihren Rechten verletzt wurden.
(3) 1In der Beschwerde sind die Tatsachen anzugeben und die Gründe zu nennen, auf die die Beschwerde gestützt wird. 2Bewertungen werden insbesondere daraufhin überprüft, ob die Fachprüferinnen und -prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, verfahrensrechtliche Bestimmungen oder allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
(4) 1Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs und sonstige Verfahrensfehler sind gegenüber der jeweiligen Prüfungskommission unverzüglich zu beanstanden und in der Niederschrift festzuhalten. 2Schuldhaft nicht rechtzeitig beanstandete Beeinträchtigungen und sonstige Verfahrensfehler sind unbeachtlich.
(5) 1Hält das Prüfungsamt die Beschwerde für zulässig und begründet, so hebt es die getroffene Entscheidung und, wenn es erforderlich ist, das Ergebnis der Prüfung ganz oder teilweise auf. 2Es kann anordnen, dass bestimmte Teile der Prüfung zu wiederholen sind und dass die Wiederholung durch andere Fachprüferinnen und -prüfer stattzufinden hat.
(6) 1Gibt das Prüfungsamt der Beschwerde nicht statt, so ist gegen den zurückweisenden Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung die Anfechtung vor dem Kirchengericht nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz zulässig. 2Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 15
Verstoß gegen die Ordnung

(1) Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes, im Verlauf der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss.
(2) In leichten Fällen kann die Wiederholung eines Prüfungsteils oder der Prüfung angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann das Theologische Prüfungsamt nach Anhörung der jeweiligen Prüfungskommission die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Zeugnisses verstrichen sind.
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§ 16
Abweichungen bei Epidemischer Lage

In einer epidemischen Lage gemäß § 5 IfSG kann das Theologische Prüfungsamt entscheiden,
  1. dass die praktischen Prüfungen Gottesdienst und Religionsunterricht bzw. Konfirmandenarbeit aus je einem schriftlichen und mündlichen Teil bestehen,
  2. dass die Prüfung Gemeindeprojekt nur aus der schriftlich dokumentierten Planung und theoretischen Durchführung sowie der mündlichen Prüfung besteht,
  3. dass die mündlichen Prüfungen in Form einer Video- oder Hybridsitzung durchgeführt werden. Dies gilt auch für die mündlichen Prüfungsteile der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Prüfungen. In diesem Fall wird das Protokoll nur vom protokollführenden Mitglied der Prüfungskommission unterschrieben.
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II. Fachspezifische Bestimmungen

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§ 17
Gottesdienst

(1) 1Die praktische Prüfung Gottesdienst besteht aus dem schriftlichen Gottesdienstentwurf, dem gehaltenen Gottesdienst und dem anschließenden Prüfungsgespräch. 2Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Prüfung Gottesdienst werden der schriftliche Entwurf und der durchgeführte Gottesdienst und das Prüfungsgespräch je einfach gewertet. 3Die Gesamtnote besteht aus dem Mittelwert.
(2) 1Es ist ein schriftlicher Entwurf eines Gottesdienstes mit Predigt über den vom Prüfungsamt beschlossenen Predigttext vorzulegen. 2Dabei sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, homiletischen, liturgischen und hymnologischen Entscheidungen zu begründen. 3Das von der Prüfungskommission zu erstellende Gutachten ist Bestandteil des Prüfungsprotokolls.
(3) 1Der Entwurf umfasst maximal 25.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen; ausschließlich Vorblätter, Literaturverzeichnis oder sonstiger Medien und Materialien im Anhang. 2Die im Gottesdienst vorgetragenen Texte einschließlich Predigt und Liedern, das Literaturverzeichnis und sonstige Anlagen gehören in den Anhang. 3Zur Anfertigung des Entwurfes und zur Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt. 4Die Abgabe des Entwurfes muss spätestens zehn Kalendertage vor dem Prüfungstermin in gedruckter und geeigneter digitaler Form bei den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Theologischen Prüfungsamt eingereicht werden.
(4) 1Der Gottesdienst findet in der Regel in der Ausbildungsgemeinde an einem in Absprache mit den Vikarinnen und Vikaren und der Gemeinde vom Prüfungsamt festgesetzten Termin statt. 2Der Gottesdienst ist öffentlich. 3Weicht der Prüfungsgottesdienst von der vom Presbyterium festgelegten agendarischen Form ab, ist dies zuvor dem Prüfungsamt zur Genehmigung vorzulegen.
(5) 1Nach dem Gottesdienst findet ein Prüfungsgespräch statt. 2Gegenstand des Gesprächs sind der gehaltene Gottesdienst sowie der eingereichte Entwurf mit Predigt; in der Fortführung sind allgemeine biblisch-theologische, systematisch-theologische, homiletische, liturgische und hymnologische Aspekte des gottesdienstlichen Handelns zu thematisieren. 3Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten.
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§ 18
Religionsunterricht

(1) 1Die praktische Prüfung Religionsunterricht besteht aus einem schriftlichen Entwurf, der durchgeführten Unterrichtsstunde und dem Prüfungsgespräch. 2Die Prüfungsteile werden jeweils einfach gewertet. 3Die Gesamtnote besteht aus dem Mittelwert.
(2) 1Es ist ein schriftlicher Entwurf einer Unterrichtsstunde aus dem Bereich Religionsunterricht vorzulegen. 2Das Thema ist Bestandteil einer laufenden Unterrichtsreihe und in deren Kontext darzustellen. 3Dabei sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, religionspädagogischen und didaktischen Entscheidungen zu begründen. 4Das Thema der Unterrichtsstunde ist mit dem Pädagogischen Institut abzustimmen. 5Wird der Entwurf ohne wichtigen Grund nicht rechtzeitig abgegeben, wird die praktische Prüfung Religionsunterricht insgesamt mit 0 Punkten bewertet. 6Das von der Prüfungskommission zu erstellende Gutachten ist Bestandteil des Prüfungsprotokolls.
(3) 1Der Entwurf umfasst maximal 21.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen, Anmerkungen und Verlaufsplan der gehaltenen Unterrichtsstunde; ausschließlich Literaturverzeichnis, Medien und Materialien sowie sonstiger Anlagen. 2Es ist nur eine eigene Abkürzung zulässig, mit Ausnahme des Verlaufsplanes. 3Zur Anfertigung des Entwurfes und zur Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt. 4Die Abgabe des Entwurfes muss spätestens zehn Kalendertage vor dem Prüfungstermin in gedruckter und geeigneter digitaler Form bei den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Prüfungsamt eingereicht werden. 5Näheres regeln die landeskirchlichen Durchführungsbestimmungen.
(4) 1Die unterrichtspraktische Prüfung findet in der Regel in der Ausbildungsschule an einem von den Vikarinnen und Vikaren in Absprache mit der Schule und den Mitgliedern der Prüfungskommission festgelegten Termin statt. 2Ihre Dauer entspricht in der Regel einer Unterrichtseinheit, wie sie in der Klasse, in der die unterrichtspraktische Prüfung stattfindet, üblich ist. 3Sie soll 40 Minuten nicht unterschreiten und 90 Minuten nicht überschreiten.
(5) 1Nach der gehaltenen Unterrichtsstunde findet das Prüfungsgespräch statt. 2Ausgangspunkt des Gesprächs ist die Reflexion der gehaltenen Unterrichtsstunde und die darin getroffenen biblischtheologischen, systematisch-theologischen und religionspädagogischen Entscheidungen. 3In der Fortführung sind Grundfragen des Religionsunterrichtes zu thematisieren. 4Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten.
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§ 19
Kirchliche Bildungsarbeit

Eröffnet eine Trägerkirche die Wahlmöglichkeit zwischen einer Prüfung im Religionsunterricht nach § 18 und einer Prüfung in Gemeindepädagogik/Konfirmandenarbeit, werden die erforderlichen Bestimmungen in einer landeskirchlichen Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt.
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§ 20
Gemeindeprojekt

(1) 1Die schriftlich-mündliche Prüfung Gemeindeprojekt besteht aus der Dokumentation des durchgeführten Gemeindeprojektes und dem Prüfungsgespräch. 2Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem Mittel der Bewertung der Dokumentation und des Prüfungsgespräches.
(2) 1Die Vikarinnen und Vikare sollen die Planung und Durchführung eines Projektes eigener Wahl beschreiben, dieses aus der Gemeindesituation heraus erläutern, seine biblisch-theologischen sowie systematisch-theologischen Entscheidungen begründen und das Projekt auswerten. 2Bei der Beschreibung der Gemeindesituation ist die lokale und regionale Kirchengeschichte einzubeziehen. 3Das Thema ist mit der Mentorin oder dem Mentor sowie dem Prüfungsamt abzustimmen.
(3) 1Die schriftliche Dokumentation umfasst maximal 42.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen; ausschließlich Vorblätter, Literaturverzeichnis oder sonstiger Medien und Materialien im Anhang. 2Zur Anfertigung der Dokumentation wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt. 3Die Abgabe ist zu dem im Ausbildungsplan festgesetzten Zeitpunkt in gedruckter und geeigneter digitaler Form beim Theologischen Prüfungsamt einzureichen. 4Näheres regeln die gliedkirchlichen Durchführungsbestimmungen. 5Das von der Prüfungskommission zu erstellende Gutachten ist Bestandteil des Prüfungsprotokolls.
(4) 1Das Prüfungsgespräch findet in der Regel im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfungen statt. 2Hierbei werden zunächst die im Gemeindeprojekt getroffenen theologischen, gemeindepädagogischen und kybernetischen Entscheidungen reflektiert und zu den jeweiligen Grundlagen im Bereich Gemeindeentwicklung, Kybernetik und Kirchentheorie in Beziehung gesetzt. 3Dabei sind auch die regionale Kirchengeschichte sowie Aspekte aus den Themenbereichen nach § 23 einzubeziehen. 4Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten.
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§ 21
Kirchenrechts- und Verwaltungskurs

(1) 1Es wird ein Kurs „Kirchenrecht und Verwaltung“ mit einem abschließenden Auswertungsgespräch durchgeführt. 2Näheres regeln die landeskirchlichen Durchführungsbestimmungen.
(2) Über die Teilnahme wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.
(3) Die Teilnahmebescheinigung ist Zulassungsvoraussetzung für die mündlichen Abschlussprüfungen.
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§ 22
Diakoniepraktikum

(1) 1Es wird ein einwöchiges Praktikum in einem diakonischen Arbeitsbereich mit einem abschließenden Auswertungsgespräch durchgeführt. 2Näheres regeln die landeskirchlichen Durchführungsbestimmungen.
(2) Über die Teilnahme wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.
(3) Die Teilnahmebescheinigung ist Zulassungsvoraussetzung für die mündlichen Abschlussprüfungen.
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§ 23
Ökumene – Mission – Interkulturelle Theologie

1Die Themenbereiche sind Querschnittsthema und werden in allen Einzelprüfungen zur Sprache gebracht. 2Dabei werden Grundkenntnisse in allen drei Themenbereichen vorausgesetzt. 3Näheres regelt der Stoffplan.
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§ 24
Mündliche Abschlussprüfungen

(1) 1Die mündlichen Abschlussprüfungen finden an einem vom Theologischen Prüfungsamt festgesetzten Termin im Rahmen von Einzelprüfungen statt und erstrecken sich auf die Bereiche Seelsorge, Pastorales Alltagsgespräch, Kasualien und Pastorale Identität sowie den mündlichen Teil der Prüfung Gemeindeprojekt.
(2) 1In der Prüfung Seelsorge werden auf Basis eines Verbatims die eigene seelsorgliche Praxis auf dem Hintergrund der theoretischen Kenntnisse über unterschiedliche Seelsorge- und Beratungskonzeptionen sowie die eigene Rolle als Seelsorgerin bzw. Seelsorger reflektiert. 2Die Prüfung dauert 20 Minuten zuzüglich 10 Minuten Vorbereitungszeit.
(3) 1Die Prüfung Pastorales Alltagsgespräch simuliert Situationen, wie sie in der pastoralen Praxis auftreten. 2Dabei sollen die Vikarinnen und Vikare zeigen, dass sie theologisch begründet, elementarisiert und allgemeinverständlich Auskunft geben können. 3Die Prüfung dauert 20 Minuten.
(4) 1In der Prüfung Kasualien sollen Begründung und Zielsetzung der Kasualien in theologischer, liturgischer und anthropologischer Theorie sowie in Bezug auf die kirchliche Praxis inklusive kirchenrechtlicher Fragestellungen dargestellt und reflektiert werden. 2Die Prüfung dauert 20 Minuten.
(5) 1Die Prüfung Pastorale Identität bezieht sich auf das Amts- und Rollenverständnis von Pfarrpersonen sowohl in pastoraltheologischer Perspektive als auch im Blick auf das individuelle Kompetenzportfolio. 2Die Prüfung dauert 30 Minuten.
(6) Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt.
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§ 25
Landeskirchliche Durchführungsbestimmungen

Die Theologischen Prüfungsämter der vier Trägerkirchen erlassen eigene verwaltungstechnische Durchführungsbestimmungen in Form einer landeskirchlichen Anlage zu dieser Prüfungsordnung.
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§ 26
Inkrafttreten/Schlussbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt erstmalig für die Vikarinnen und Vikare, die am 1. April 2026 mit der seminaristischen Ausbildung beginnen, in Kraft.
(2) Die bis dahin in Geltung stehenden Prüfungsordnungen der vier Trägerkirchen gelten letztmalig für die Vikarinnen und Vikare, die am 1. Oktober 2025 mit der seminaristischen Ausbildung begonnen haben.

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