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Erläuterungen zu § 10 Verwaltungsorganisationsgesetz

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)

Stand: 01.01.2021

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Allgemeines

Der Entwurf eines 66. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW (KO) und der Entwurf eines Kirchengesetzes zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der EKvW sind zusammen beraten worden.
Die Kirchenordnungsänderung (66. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung) betrifft die Artikel 104, 154 und 155 KO. Das Gesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der EKvW umfasst als Mantelgesetz das neue Verwaltungsorganisationsgesetz (VwOrgG) sowie Änderungen am Verbandsgesetz (VerbG). Die Gesetze nehmen unter anderem die notwendigen rechtlichen Anpassungen im Zusammenhang mit § 2b Umsatzsteuergesetz (UstG) vor, damit Mehrbelastungen durch die Umsatzsteuer im Bereich der Ausgaben vermieden werden, die ansonsten die Kirchensteuerverteilung an die Kirchengemeinden und Kirchenkreise schmälern würden. Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wurde kürzlich bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG).
Das Verwaltungsorganisationsgesetz dient der Übersichtlichkeit mit dem Ziel einer effektiven, wirtschaftlichen und qualitativ hochwertigen Verwaltung auf allen drei Verfassungsebenen in der EKvW (Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Landeskirche). Durch die Geltung für alle kirchlichen Körperschaften soll unter anderem erreicht werden, dass die kirchlichen Organisationseinheiten innerhalb der Landeskirche nicht konkurrierend miteinander umgehen, sondern arbeitsteilig auf das gemeinsame Ziel eines effektiven Ergebnisses ausgerichtet agieren. Die arbeitsteilige Vernetzung von Aufträgen und die zur Erfüllung erforderlichen Ressourcen sind zu umfangreich, als dass eine Einheit ohne oder sogar gegen eine andere Organisationseinheit einen sinnvollen Dienst leisten könnte. Zur Erreichung effektiver und übersichtlicher Arbeitsstrukturen bedarf es eines klaren, gemeinsam gesteuerten kirchlichen Corporate Governance Standards, der mit Hilfe des Verwaltungsorganisationsgesetzes gefördert werden soll. Die Regelungen aus dem Ersten Abschnitt „Leitung, Verwaltung, Aufsicht“ der Verwaltungsordnung kamerale Fassung (VwO.k)1# und der Verwaltungsordnung doppische Fassung (VwO.d)2#, die nicht im engeren Sinne zur Finanz- und Vermögensverwaltung gehören, wurden in den Verwaltungsorganisationsgesetzentwurf überführt. Des Weiteren enthält das Verwaltungsorganisationsgesetz Regelungen zum Umgang mit § 2b UstG, die aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen einen Marktzugang Dritter zu kirchlichen Verwaltungsaufgaben ausschließen.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
Auszug aus der Begründung zu § 10:
Die Führungs- und Leitungsaufgaben der gemeinsamen Verwaltungsstelle umfassen die Verantwortung für die Verwaltungsarbeit insgesamt, die Vertretung der Arbeit nach außen sowie die Steuerung der Verwaltungsorganisation. Dies kann das Setzen von Zielen, das Kontrollieren von deren Einhaltung, den verantwortlichen Personaleinsatz, Personalentwicklungsmaßnahmen, Qualitätssicherung sowie die Beobachtung der weiteren Aufgabenentwicklung beinhalten.
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Absatz 1

Die „Verwaltungsleitung“ kann auch aus mehreren Personen bestehen.
Dass ein Kreiskirchenamt durch ergänzende untergesetzliche Binnenregelungen Verantwortlichkeiten (etwa Dienst- und Fachaufsicht im konkreten Fall) delegieren kann, bedarf keiner gesetzlichen Regelung. Die Verbandssatzung des kirchenkreisübergreifenden Kreiskirchenamtes kann Regelungen zur verbindlichen Beteiligung der kreiskirchlichen Leitungsorgane treffen; eine Regelung im Gesetz ist deshalb nicht erforderlich.
Die Dienst- und Geschäftsordnung wird vom rechtsvertretenden Leitungsorgan der Körperschaft beschlossen, soweit nichts anderes geregelt ist. Dass die Verwaltungsleitung dem Direktionsrecht der vorgesetzten Stelle unterliegt, bedarf ebenfalls keiner gesonderten Regelung.
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Absatz 2

Da die Verantwortung für die gemeinsame Verwaltungsstelle beim Kreissynodalvorstand liegt, ist es konsequent, dass der Kreissynodalvorstand die Verwaltungsleitung bestimmt. Sofern der Verbandsvorstand noch nicht besteht, müssten hier die entsprechenden Kreissynodalvorstände übereinstimmend gemeinsam handeln.
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Absatz 3

Der Bericht kann Informationen insbesondere hinsichtlich der Kostenentwicklung der gemeinsamen Verwaltungsstellen bieten und als Instrument der Transparenz und Überprüfbarkeit dienen.
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Absatz 4

Absatz 4 überträgt den Gedanken des Artikels 161 KO auf die Ausführung der Beschlüsse durch die Verwaltung. Auf § 6 Absatz 1 Satz 2 VwOrgG wird hingewiesen. Die Formulierung im Satz 2 „Hält das Kreiskirchenamt ...“ will die Einschätzung der Rechtmäßigkeit personenunabhängig gestalten. Typischerweise wird die Annahme der Rechtswidrigkeit von der Verwaltungsleitung vorgetragen.
Absatz 4 Satz 3 zu Begriff „aufsichtführende Stelle“ – siehe Erläuterung zu § 4 Abs. 3 VwOrgG.
Nach § 20 VwGG.EKD haben Widerspruch und Klage, die einen Verwaltungsakt anfechten, aufschiebende Wirkung.
Absatz 4 ist § 5 Abs. 4 VerwaltungsstrukturG.EKiR entnommen. Er klärt den Entscheidungspfad bei Zweifeln im Blick auf die Rechtmäßigkeit von Handlungen. Der Eskalationsweg bei Uneinigkeit in der Sachfrage ist vorgespurt. Der kirchliche Rechtsweg im Anschluss ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Ziff.1 VwGG.EKD.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.