.

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde
Holzwickede und Opherdicke

Vom 8. November 2022

(KABl 2022 I Nr. 95 S. 256)

####

Präambel

Die Evangelische Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste folgende Satzung:
#

§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der kirchlichen Arbeit liegt beim Presbyterium. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr, trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2#, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Beschlussfassung über Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie Haushaltsangelegenheiten.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
( 3 ) Das Presbyterium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Mitte. Die Amtszeit beträgt jeweils ein Jahr, es sei denn, das Presbyterium beschließt eine längere Amtszeit. Sie endet spätestens mit der Einführung der neuen Presbyterinnen und Presbyter nach der nächsten Kirchenwahl. Wiederwahl ist zulässig. Ein Wechsel im Amt ist dem Kreissynodalvorstand mitzuteilen.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende bleibt bis zur Wahl der oder des neuen Vorsitzenden im Amt. Das Gleiche gilt für die Stellvertretung. Im Falle einer Vakanz im Vorsitz und in seiner Stellvertretung führt die Superintendentin oder der Superintendent oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person den Vorsitz ohne Stimmrecht.
( 5 ) Gewählte Mitglieder des Presbyteriums können den Vorsitz oder die Stellvertretung im Vorsitz aus wichtigen Gründen niederlegen. Die Niederlegung ist dem Kreissynodalvorstand schriftlich mitzuteilen. Die Erklärung wird mit ihrem Zugang wirksam. Die Nachwahl für den Rest der Amtszeit soll innerhalb von drei Monaten stattfinden.
( 6 ) Die Mitglieder des Presbyteriums von Amts wegen sind verpflichtet, den Vorsitz oder die Stellvertretung im Presbyterium zu übernehmen. Auf ihren Antrag kann der Kreissynodalvorstand sie hiervon aus wichtigen Gründen befreien.
( 7 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil. Das Presbyterium kann weitere Gäste zur Beratung hinzuziehen.
#

§ 2
Strukturierung und Arbeitsweise

( 1 ) Das Presbyterium bildet Gemeindebezirke.
( 2 ) Es überträgt einem oder mehreren gewählten Mitgliedern das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters, bildet einen geschäftsführenden Ausschuss, Fachausschüsse sowie Arbeitsgemeinschaften und kann Beauftragungen aussprechen. Das Presbyterium kann sich, seinen Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften eine Geschäftsordnung geben.
( 3 ) Das Presbyterium sowie alle Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
( 4 ) Die Mitglieder des Presbyteriums sind berechtigt an den Sitzungen der weiteren Gremien teilzunehmen, soweit sie nicht selbst bereits Mitglieder sind.
( 5 ) Presbyterium, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Gemeindebüros und des Kreiskirchenamtes.
#

§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
  1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums und deren oder dessen Stellvertretung,
  2. die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister und deren Stellvertretungen,
  3. bis zu vier weitere Presbyteriumsmitglieder, von denen eines eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber sein muss, wenn die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ein gewähltes Presbyteriumsmitglied ist.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen des Presbyteriums in Finanz-, Bau- und Personalangelegenheiten,
  2. regelmäßige Berichterstattung an das Presbyterium in allen wichtigen Angelegenheiten,
  3. Finanzangelegenheiten:
    aa)
    Vorberatung Haushaltsplan unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Fachausschüsse,
    bb)
    Überwachung und Durchführung der Haushaltspläne,
    cc)
    Vorlage der Jahresrechnung,
    dd)
    Vorbereitung von Stellungnahmen des Presbyteriums zu Prüfungsberichten,
  4. Friedhofsangelegenheiten:
    aa)
    Verwaltung des Friedhofs,
    bb)
    Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel,
    cc)
    Vorberatung Friedhofs- und Gebührensatzung,
  5. Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten:
    aa)
    Vorberatung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung,
    bb)
    jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke vor Erstellung des Haushaltsplanes,
    cc)
    Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel,
    dd)
    Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen,
    ee)
    Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen,
    ff)
    Erstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
    gg)
    Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes sowie im Rahmen der vom Presbyterium genehmigten Mittel für besondere Baumaßnahmen,
    hh)
    Prüfung und Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen,
  6. Personalangelegenheiten:
    Aufstellung von Grundsätzen zur Regelung von Urlaubszeiten für die gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der tariflichen Bestimmungen sowie von Vertretungsdiensten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
( 4 ) Das Presbyterium kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses weitere sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.
#

§ 4
Fachausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet Fachausschüsse für die Bereiche
  1. Jugendarbeit,
  2. Gottesdienst und Kirchenmusik,
  3. Diakonie.
( 2 ) Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen. Sie nehmen ihre Aufgaben innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit im Rahmen von Beschlüssen des Presbyteriums und auf der Grundlage des Haushaltsplanes wahr.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse sowie ihre Vertretungen werden aus den Mitgliedern des Presbyteriums benannt. Das Presbyterium kann weitere Mitglieder berufen. Dabei sind sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, besonders zu berücksichtigen. Ferner ist darauf zu achten, dass unterschiedliche Gruppierungen gleichermaßen vertreten sind. Die Anzahl der Presbyteriumsmitglieder soll um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der weiteren berufenen Mitglieder.
( 4 ) Soweit diese Satzung nichts anderes regelt, wählen die Fachausschüsse die Vorsitzenden und deren Stellvertretungen aus ihrer Mitte. Die Wahl bedarf der Bestätigung des Presbyteriums. Die Ausschussvorsitzenden laden zu den Sitzungen ein und leiten die Verhandlungen. Sie sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
( 5 ) Die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend und das Presbyterium dabei mehrheitlich vertreten ist. Beschlüsse, die ohne Beachtung des Mehrheitserfordernisses zustande kommen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des geschäftsführenden Ausschusses oder des Presbyteriums.
( 6 ) Die Mitglieder des Presbyteriums sind berechtigt an den Sitzungen der Fachausschüsse beratend teilzunehmen, soweit sie nicht selbst Mitglieder der Fachausschüsse sind. Die Fachausschüsse können im Einzelfall weitere Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen, soweit dies im Einzelfall zur Urteilsfindung notwendig oder angemessen erscheint. Eine Beschlussfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.
( 7 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, vom jeweiligen Fachausschuss zu genehmigen und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Presbyterium werden die Erfahrungen über die Arbeit in den Fachausschüssen regelmäßig ausgetauscht.
#

§ 5
Ausschuss für Jugendarbeit

( 1 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. die oder der mit der Jugendarbeit betraute Pfarrstelleninhaberin oder Pfarrstelleninhaber,
  2. mindestens drei Mitglieder des Presbyteriums,
  3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit (Entsendung durch das Presbyterium auf Vorschlag der ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Jugendarbeit),
  4. alle in der Kirchengemeinde tätigen hauptamtlichen und nebenamtlichen Jugendreferentinnen und Jugendreferenten mit einem gemeinsamen Stimmrecht.
Das Presbyterium kann auf Vorschlag des Ausschusses weitere sachkundige Personen berufen. Diese haben im Ausschuss beratende Stimme.
( 2 ) Der Ausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Er hat ein Vorschlagsrecht bei der Einstellung von Jugendreferentinnen und Jugendreferenten.
( 3 ) Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden kann nur eine Pfarrerin oder ein Pfarrer oder eine Presbyterin oder ein Presbyter gewählt werden. Sie oder er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
( 4 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Begleitung der Arbeit der Jugendreferentinnen oder Jugendreferenten,
  2. Erarbeitung und Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde,
  3. Planung, Durchführung und Koordination von Aktivitäten der Jugendarbeit innerhalb der Kirchengemeinde,
  4. Verwaltung und Entscheidung über die im Haushaltsplan für die Jugendarbeit sowie im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums bereitgestellten Mittel,
  5. Beratung des Presbyteriums in Grundsatz-, Finanz- und Personalfragen des Jugendbereiches.
( 5 ) Die oder der mit der Jugendarbeit betraute Pfarrstelleninhaberin oder Pfarrstelleninhaber führt die Fachaufsicht über die Arbeit der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten.
#

§ 6
Ausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik

( 1 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber,
  2. drei weitere Mitglieder des Presbyteriums,
  3. durch Berufung des Presbyteriums auf Vorschlag der betroffenen Personen und Gruppen:
    aa)
    eine haupt- oder nebenamtliche Kirchenmusikerin oder ein haupt- oder nebenamtlicher Kirchenmusiker,
    bb)
    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Chöre und Musikgruppen,
    cc)
    eine Küsterin oder ein Küster.
Das Presbyterium kann auf Vorschlag des Ausschusses weitere sachkundige Personen berufen. Diese haben im Ausschuss beratende Stimme.
( 2 ) Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden kann nur eine Pfarrerin oder ein Pfarrer oder eine Presbyterin oder ein Presbyter gewählt werden.
( 3 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
  2. Reflexion und Weiterentwicklung des Gesamtkonzeptes von differenzierten Angeboten an Gottesdiensten und Andachten im Kirchenjahr,
  3. Begleitung der Arbeit der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sowie der kirchenmusikalischen Gruppen und Koordination der kirchenmusikalischen Aktivitäten innerhalb der Kirchengemeinde und in der Region,
  4. Sorge für die Aus- und Weiterbildung der Lektorinnen und Lektoren und der Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer,
  5. Verwaltung und Entscheidung über die im Haushaltsplan für Gottesdienst und Kirchenmusik sowie im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums bereitgestellten Mittel,
  6. Beratung des Presbyteriums in Grundsatz-, Finanz- und Personalfragen des Arbeitsbereiches.
#

§ 7
Diakonieausschuss

( 1 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber,
  2. die Diakoniepresbyterinnen und Diakoniepresbyter,
  3. zwei sachkundige Gemeindeglieder.
Das Presbyterium kann auf Vorschlag des Ausschusses weitere sachkundige Personen, z. B. Vertreterinnen und Vertreter des Diakonie Ruhr-Hellweg e. V., des Evangelische Perthes-Stiftung e. V., aus der diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde und der evangelischen Kindertageseinrichtungen, berufen. Diese haben im Ausschuss beratende Stimme.
( 2 ) Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden kann nur eine Pfarrerin oder ein Pfarrer oder eine Presbyterin oder ein Presbyter gewählt werden.
( 3 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Fragen von sozialen und diakonischen Angelegenheiten,
  2. Förderung, Vernetzung und Koordinierung der sozialen und diakonischen Arbeit innerhalb der Kirchengemeinde,
  3. Begleitung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. Pflege der Zusammenarbeit mit dem Diakonie Ruhr-Hellweg e. V. und dem Evangelische Perthes-Stiftung e. V.,
  5. Verwaltung der und Entscheidung über die im Haushaltsplan für die diakonische Arbeit bereitgestellten Mittel,
  6. Beratung des Presbyteriums in Grundsatz-, Finanz- und Personalfragen dieses Arbeitsbereiches.
#

§ 8
Arbeitsgemeinschaften

( 1 ) Für die Bereiche Kindertageseinrichtungen und Öffentlichkeitsarbeit werden Arbeitsgemeinschaften eingerichtet. Diese haben die Aufgabe, ihre Bereiche zu fördern und zu koordinieren.
( 2 ) Den Vorsitz einer Arbeitsgemeinschaft kann sowohl eine Pfarrerin oder ein Pfarrer als auch eine Presbyterin oder ein Presbyter übernehmen.
( 3 ) Über die Beratungsergebnisse der Arbeitsgemeinschaften ist dem Presbyterium zu berichten.
( 4 ) Der Arbeitsgemeinschaft für Kindertageseinrichtungen gehören an:
  1. eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
  2. eine Presbyterin oder ein Presbyter oder ein sachkundiges Gemeindeglied für jede auf dem Gemeindegebiet vorhandene Kindertageseinrichtung,
  3. die Leitung der jeweiligen Einrichtungen.
Sie soll den Kontakt zwischen der Kirchengemeinde und den Kindertageseinrichtungen sicherstellen. Sie dient der gegenseitigen Information über den Alltag in Kindertageseinrichtungen und Gemeinde sowie dem Austausch über gottesdienstliche Angebote für die Kindertageseinrichtungen.
( 5 ) Der Arbeitsgemeinschaft für Öffentlichkeitsarbeit gehören an:
  1. eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
  2. drei für die Öffentlichkeitsarbeit beauftragte Presbyterinnen oder Presbyter,
  3. drei oder mehr sachkundige Gemeindeglieder.
Sie soll das Presbyterium in allen Fragen beraten, die die Öffentlichkeitsarbeit betreffen. Dies beinhaltet die Konzeption von vielfältigen Äußerungen der Kirchengemeinde sowie die fachliche Begleitung und Erstellung von digitalen und printgestützten Verlautbarungen im Sinne des inneren und äußeren Erscheinungsbildes der Kirchengemeinde.
#

§ 9
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke vom 17. Dezember 2007 (KABl. 2008 S. 110) außer Kraft.

#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
#
2 ↑ Nr. 1.