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Nr. 79Erste Verordnung
zur Änderung der Ausführungsverordnung
zum Verwaltungsorganisationsgesetz

Vom 27. Oktober 2022

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Auf Grund von § 19 Verwaltungsorganisationsgesetz hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Ausführungsverordnung zum Verwaltungsorganisationsgesetz

Die Ausführungsverordnung zum Verwaltungsorganisationsgesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. 2022 I Nr. 3 S. 6) wird wie folgt geändert:
In Anlage 3 wird in der Tabelle unter II. 3. Finanzwesen in der Spalte unter „Erläuterungen zur Berechnung“ die Angabe „1,0 VZK je 20.000 Gemeindeglieder“ in der Zeile neben „Haushaltsangelegenheiten, Vermögensverwaltung Verwendungsnachweise (Drittmittel)“ geändert in „1,0 VZK je 15.000 Gemeindeglieder“.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
Bielefeld, 27. Oktober 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 000.391/01

Nr. 80Fünfte Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung

Vom 27. Oktober 2022

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Auf Grund von § 14 Absatz 4 Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD erlässt die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Verordnung:
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§ 1
Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung

Die Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDWV) vom 16. Dezember 1999 (KABl. S. 261), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017 (KABl. 2017 S. 56), wird wie folgt geändert:
  1. § 7 Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:
    „Hinzu kommt als Familienzuschlagswert ein Betrag von 403,53 €.“
  2. Nach § 7 Absatz 3 Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:
    „Der Betrag nach Satz 5 wird unabhängig von der tatsächlichen Zahlung eines Familienzuschlags zugrunde gelegt und nimmt an den linearen Besoldungsanpassungen teil.“
  3. Die bisherigen Sätze 6 bis 9 werden die Sätze 7 bis 10.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
Bielefeld, 27. Oktober 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 350.151

Nr. 81Verordnung zur Änderung der Pfarrnebentätigkeitsverordnung
und der Kirchenbeamtennebentätigkeitsverordnung

Vom 27. Oktober 2022

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Auf Grund von §§ 67, 117 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD und § 16 Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD und § 48 Kirchenbeamtengesetz der EKD erlässt die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Verordnung:
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Artikel 1
Änderung der Pfarrnebentätigkeitsverordnung

Die Verordnung über die Nebentätigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrnebentätigkeitsverordnung – PfNV) vom 18. Juli 2013 (KABl. 2013 S. 126), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Pfarrnebentätigkeitsverordnung und der Kirchenbeamtennebentätigkeitsverordnung vom 5. April 2017 (KABl. 2017 S. 57), wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Unbeschadet der Pflicht zur Abführung nach den Absätzen 1 und 2 sind die Vergütungen für Nebentätigkeiten im Bereich der evangelischen Kirchen und der ihnen zugeordneten Werke, Verbände und Einrichtungen sowie für nach § 64 Pfarrdienstgesetz der EKD angeordnete Nebentätigkeiten an die Landeskirche abzuführen, soweit diese insgesamt die Höchstgrenze des § 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen übersteigen.“
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Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten

Die Verordnung über die Nebentätigkeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 19. November 2015 (KABl. 2015 S. 277), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Pfarrnebentätigkeitsverordnung und der Kirchenbeamtennebentätigkeitsverordnung vom 5. April 2017 (KABl. 2017 S. 57), wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Unbeschadet der Pflicht zur Abführung nach den Absätzen 1 und 2 sind die Vergütungen für Nebentätigkeiten im Bereich der evangelischen Kirchen und der ihnen zugeordneten Werke, Verbände und Einrichtungen sowie für nach § 64 Pfarrdienstgesetz der EKD angeordnete Nebentätigkeiten an die Landeskirche abzuführen, soweit diese insgesamt die Höchstgrenze des § 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen übersteigen.“
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Artikel 3
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
Bielefeld, 27. Oktober 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 300.13; 300.2

Nr. 82Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeitenden
in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO)

Vom 27. Oktober 2022

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Auf Grund von Artikel 53 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Kirchenleitung folgende Ordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht
Präambel
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Aufgaben
§ 3
Stellenplanung, Stellenerrichtung und Personalentwicklung
§ 4
Kommission für die Aufbauausbildung und die Ergänzungsausbildung, Bildung eines Ausschusses
§ 5
Anstellungsvoraussetzungen in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit, Anstellungsfähigkeit, Qualifizierungsziel
II. Ausbildung
§ 6
Ausbildungsziel
§ 7
Ausbildungsgänge, Gleichstellung
§ 8
Anerkennung von Ausbildungsgängen und Ausbildungsstätten, Praktika
§ 9
Ergänzungsausbildung
§ 10
Aufbauausbildung
§ 11
Abschluss der Aufbauausbildung (Kolloquium)
III. Beschäftigungsverhältnis
§ 12
Anstellungsverhältnis
§ 13
Berufseinstiegsbegleitung
§ 14
Arbeitszeit
§ 15
Weiterbildung und Arbeitsbefreiung
§ 16
Büro, Ausstattung und Arbeitsmittel
§ 17
Beteiligung Dritter bei Fragen aus dem Anstellungsverhältnis
IV. Ausführungsbestimmungen, Inkrafttreten
§ 18
Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen
§ 19
Inkrafttreten
Anlage 1
VSBMO-Stellenerrichtung und VSBMO-Gesamtstellenplan
Anlage 2
Übersicht über die Aus-, Ergänzungs- und Aufbauausbildung
Die Anlage 2 „Übersicht über die Aus-, Ergänzungs- und Aufbauausbildung“ ist ausschließlich online im Fachinformationssystem Kirchenrecht unter der Ordnungsnummer 610 einsehbar.
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Anlage 3
Anerkannte Ausbildungsgänge nach VSBMO
Anlage 4
Muster Praktikantenvertrag
Anlage 5
Muster Arbeitsvertrag (befristet und unbefristet)
Anlage 6
Muster Dienstanweisung für Mitarbeitende nach VSBMO
Anlage 7
Mindestanforderungen nach § 16 VSBMO für Ausstattung und Arbeitsmittel
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Präambel

Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Die Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit tragen zur Erfüllung dieses Auftrages mit ihren Gaben in unterschiedlichen Aufgaben- und Verantwortungsbereichen bei. Sie sind an die Heilige Schrift und an die in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Bekenntnisse gebunden. Ihr Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeitende im Dienst der Kirche übernommen haben. Auf dieser Grundlage wird für die Ausbildung und den Dienst dieser Mitarbeitenden Folgendes bestimmt:
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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die beruflich Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen sowie den Ämtern und Einrichtungen der Evangelischen Kirche von Westfalen. Soweit Aufgaben nach § 2 auf gemeindepädagogischer Grundlage wahrgenommen werden, erfolgt die Anstellung nach den folgenden Regelungen dieser Ordnung.
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§ 2
Aufgaben

Der Kernbereich der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit umfasst folgende Aufgaben, die, unbeschadet anderer kirchenrechtlicher Regelungen, durch die Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit wahrzunehmen sind:
  1. Wortverkündigung, insbesondere durch Andachten, Bibelstunden, Zielgruppengottesdienste (z. B. Schulgottesdienste, Jugendgottesdienste, Kindergottesdienste) einschließlich der Vorbereitung der Mitarbeitenden und Gemeindegruppen,
  2. Seelsorge und Beratung an Einzelnen und Gruppen,
  3. diakonische Aufgaben,
  4. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  5. Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden,
  6. Kinder-, Jugend-, Familien- und Erwachsenenbildung,
  7. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Freizeit- und Bildungsmaßnahmen auch in Ferien und an Wochenenden,
  8. Gewinnung, Schulung und Begleitung von ehrenamtlich Mitarbeitenden,
  9. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Seminarreihen, Projekten und Aktionen,
  10. sonstige missionarische Aufgaben,
  11. Konzeptarbeit für die gemeindepädagogischen Handlungsfelder in Kirchengemeinden, Regionen, Kirchenkreisen und der Landeskirche sowie Entwicklung von Konzepten für Interprofessionelle Pastoralteams,
  12. Gruppenarbeit und offene Arbeit für alle Altersstufen,
  13. sozialraumorientierte Angebote,
  14. Netzwerkarbeit mit Gruppen anderer Konfessionen und Religionen, Bildungseinrichtungen, Wissenschaft, öffentlichen Institutionen und weiteren für das Arbeitsfeld und Kirche relevanten Partnern,
  15. Mitwirkung in kirchlichen Leitungsgremien und Ausschüssen sowie in öffentlichen Ausschüssen und
  16. Leitung von Arbeitsbereichen und Einrichtungen des Anstellungsträgers in gemeindepädagogischen Handlungsfeldern.
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§ 3
Stellenplanung, Stellenerrichtung und Personalentwicklung

( 1 ) Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise sollen eine für die Erfüllung ihres kirchlichen Auftrages nach dieser Ordnung ausreichende Anzahl an Stellen für Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit vorhalten.
( 2 ) Dazu sollen auf der Ebene der Kirchenkreise Personalkonzepte unter Berücksichtigung von Personalplanung und Personalentwicklung erstellt werden.
( 3 ) Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Stellen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Abweichend von Satz 1 kann ein VSBMO-Gesamtstellenplan für den Bereich eines Kirchenkreises, für mehrere Kirchenkreise oder für Teile eines oder mehrerer Kirchenkreise erstellt werden. Der VSBMO-Gesamtstellenplan bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt ebenso wie dessen Änderungen. Die Leitungen und Gremien der jeweiligen Kirchengemeinden und Kirchenkreise sind an der Erstellung des VSBMO-Gesamtstellenplanes zu beteiligen (Anlage 1).
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§ 4
Kommission für die Aufbauausbildung und die Ergänzungsausbildung, Bildung eines Ausschusses

( 1 ) Das Landeskirchenamt beruft Mitglieder in die Kommission für die Aufbauausbildung und die Ergänzungsausbildung. Die Kommission soll bestehen aus:
  1. der zuständigen theologischen Dezernentin oder dem zuständigen theologischen Dezernenten,
  2. der zuständigen juristischen Dezernentin oder dem zuständigen juristischen Dezernenten,
  3. der Referentin oder dem Referenten für diakonisch-gemeindepädagogische Mitarbeitende und Berufsprofile,
  4. der Landesjugendpfarrerin oder dem Landesjugendpfarrer oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Amtes für Jugendarbeit,
  5. mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der in der Evangelischen Kirche von Westfalen anerkannten Ausbildungsstätten,
  6. mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Träger, die die Aufbauausbildung und die Ergänzungsausbildung durchführen,
  7. mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit,
  8. einer Superintendentin oder einem Superintendenten eines Kirchenkreises der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie
  9. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Lippischen Landeskirche mit beratender Stimme.
Den Vorsitz der Kommission führt die zuständige theologische Dezernentin oder der zuständige theologische Dezernent des Landeskirchenamtes oder die Referentin oder der Referent für diakonisch-gemeindepädagogische Mitarbeitende und Berufsprofile bei Abwesenheit.
( 2 ) Die Kommission hat die Aufgabe, die Aufbau- und Ergänzungsausbildung zu planen und in Zusammenarbeit mit geeigneten Trägern durchzuführen. Die Kommission für die Aufbauausbildung und die Ergänzungsausbildung berät das Landeskirchenamt und gibt Empfehlungen zu Themen aus dem gemeindepädagogischen Arbeitsfeld.
( 3 ) Für die Durchführung des Kolloquiums zum Abschluss der Aufbauausbildung nach § 11 wird von der oder dem Vorsitzenden der Kommission aus deren Mitte jeweils ein Ausschuss berufen. Er besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kommission oder der Referentin oder dem Referenten für diakonisch-gemeindepädagogische Mitarbeitende und Berufsprofile und zwei weiteren Mitgliedern der Kommission. Der Ausschuss berichtet an die Kommission.
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§ 5
Anstellungsvoraussetzungen in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit,
Anstellungsfähigkeit, Qualifizierungsziel

( 1 ) Als Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit dürfen nur Personen angestellt werden, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen Kirche angehören, mit der die Evangelische Kirche von Westfalen in Kirchengemeinschaft steht. Das Landeskirchenamt entscheidet in begründeten Ausnahmefällen über die Anstellung von Personen, die einer Kirche angehören, welche Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) ist.
( 2 ) Als Mitarbeitende nach dieser Ordnung dürfen darüber hinaus nur Personen angestellt werden, die über einen Abschluss der in § 7 genannten Ausbildungsgänge verfügen.
( 3 ) Voraussetzung für die Anstellung als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge ist die Anerkennung der Anstellungsfähigkeit durch das Landeskirchenamt.
Die Anstellungsfähigkeit wird anerkannt, wenn die oder der Mitarbeitende über
  1. eine abgeschlossene Doppelqualifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe a oder eine abgeschlossene Ausbildung zur Diakonin oder zum Diakon nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b oder
  2. eine abgeschlossene Einfachqualifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe c und eine Ergänzungsausbildung nach § 9
sowie eine abgeschlossene Aufbauausbildung nach § 10 oder eine Ausbildung, die dieser gleichgestellt ist, verfügt. Einer Aufbauausbildung bedarf es dann nicht, wenn der Ausbildung zur Diakonin oder zum Diakon oder beiden Elementen der Doppelqualifikation jeweils ein Fachhochschul- oder Hochschulabschluss zugrunde liegt.
Über die Anstellungsfähigkeit stellt das Landeskirchenamt eine Urkunde aus, sofern nicht bereits eine Bescheinigung der Evangelischen Kirche im Rheinland oder der Lippischen Landeskirche ausgestellt wurde.
( 4 ) Das Qualifizierungsziel der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit ist die Erlangung der Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge (vgl. Anlage 2
Die Anlage 2 „Übersicht über die Aus-, Ergänzungs- und Aufbauausbildung“ ist ausschließlich online im Fachinformationssystem Kirchenrecht unter der Ordnungsnummer 610 einsehbar.
*
). Die Anstellungsfähigkeit soll innerhalb der ersten fünf Berufsjahre erworben werden.
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II. Ausbildung

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§ 6
Ausbildungsziel

Die Ausbildung soll die Mitarbeitenden befähigen, im Rahmen des Auftrages der Kirche einen ihnen übertragenen Dienst in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit fachgerecht wahrzunehmen.
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§ 7
Ausbildungsgänge, Gleichstellung

( 1 ) Eine Ausbildung nach § 5 Absatz 2 besteht aus:
  1. einer durch das Landeskirchenamt anerkannten kirchlichen oder theologischen Ausbildung und einer staatlich anerkannten sozialpädagogischen Ausbildung (Doppelqualifikation),
  2. einer sozialpädagogischen Ausbildung nach dem Diakonengesetz (DiakG) oder
  3. einer durch das Landeskirchenamt anerkannten kirchlichen oder theologischen Ausbildung oder einer staatlich anerkannten sozialpädagogischen Ausbildung (Einfachqualifikation).
( 2 ) Das Landeskirchenamt prüft und entscheidet anhand der von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vorgegebenen Kriterien (vgl. Diakonisch-gemeindepädagogischer Dienst – Gemeinsame Standards der hochschulischen Qualifikation, EKD-Texte 137.1) über die Gleichstellung von Ausbildungs- oder Studiengängen. Die Gleichstellung kann davon abhängig gemacht werden, dass zusätzlich an einer vom Landeskirchenamt zu bestimmenden Ausbildungsstätte eine Abschlussprüfung oder eine ergänzende Ausbildung und Prüfung in den in der Grundausbildung fehlenden Fächern abgelegt wird.
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§ 8
Anerkennung von Ausbildungsgängen und Ausbildungsstätten, Praktika

( 1 ) Eine kirchliche oder theologische Ausbildung im Sinne von § 7 Absatz 1 besteht aus
  1. einem vom Landeskirchenamt anerkannten Studiengang nach Anlage 3 oder
  2. einem vom Landeskirchenamt anerkannten Ausbildungsgang nach Anlage 3.
( 2 ) Eine staatlich anerkannte sozialpädagogische Ausbildung im Sinne von § 7 Absatz 1 setzt eine abgeschlossene Fachschulausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher oder ein Fachhochschul- oder Hochschulstudium (Bachelor, Master oder Diplom) in den Studiengängen Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik oder einen vergleichbaren sozialwissenschaftlichen oder pädagogischen Abschluss voraus.
( 3 ) Ausbildungsgänge der Ausbildungsstätten nach Absatz 1werden anerkannt, wenn sie in der Liste der anerkannten Ausbildungsgänge zu den diakonisch-gemeindepädagogischen Berufen in der EKD aufgeführt werden oder folgende Voraussetzungen vorliegen:
  1. eine mindestens dreijährige Ausbildung,
  2. Mitwirkung der Landeskirche, in deren Bereich die Ausbildungsstätte liegt, an der Festlegung der Ausbildungsziele, an der Gestaltung der Ausbildungspläne und an der Prüfung,
  3. Anerkennung der Bekenntnisgrundlage der Landeskirche, in deren Bereich die Ausbildungsstätte liegt,
  4. Zugehörigkeit des Trägers der Ausbildungsstätte zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland bzw. Anerkennung ihrer Grundsätze,
  5. Feststellung der zuständigen Landesbehörde nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz auf Grund der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe (KirchenberufeV) vom 8. Juni 1972 (BGBl. I S. 885), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 1980 (BGBl. I S. 1001), dass der Besuch einer dieser kirchlichen Ausbildungsstätten mit dem Besuch einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule (Fachschule) gleichwertig ist, und entsprechende Feststellung der Landeskirche, in deren Bereich die Ausbildungsstätte liegt oder in deren Dienst Absolventinnen und Absolventen überwiegend treten. In besonderen Ausnahmefällen genügt die Feststellung der Landeskirche.
( 4 ) Soweit Ausbildungs- oder Studiengänge verpflichtende Praktika beinhalten, die beim Anstellungsträger absolviert werden, gelten die Bestimmungen der Praktikantenordnung (PraktO). Die Beschäftigung erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Praktikantenvertrages nach dem Muster der Anlage 4.
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§ 9
Ergänzungsausbildung

( 1 ) Die Weiterqualifizierung der Mitarbeitenden mit Einfachqualifikation setzt je nach fachlicher Ausbildung entweder eine sozialpädagogische oder eine theologische Ergänzungsausbildung voraus.
( 2 ) Mitarbeitende mit abgeschlossener kirchlicher oder theologischer Einfachqualifikation im Sinne von § 7 Absatz 1 Buchstabe c belegen eine sozialpädagogische Ergänzungsausbildung. Diese erfolgt in Form einer berufsbegleitenden Ausbildung in einem anerkannten sozialpädagogischen Beruf, der die Voraussetzung nach § 8 Absatz 2 erfüllt.
( 3 ) Mitarbeitende mit abgeschlossener staatlich anerkannter sozialpädagogischer Einfachqualifikation im Sinne von § 7 Absatz 1 Buchstabe c belegen eine theologische Ergänzungsausbildung. Im Rahmen dieser Ergänzungsausbildung erarbeiten und reflektieren die Mitarbeitenden theologische Fragestellungen in der Praxis. Die Ergänzungsausbildung wird in der Regel durch den Abschluss des Gemeindepädagogischen Grundkurses an der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in Bochum erfüllt. Das Landeskirchenamt kann andere Aus- und Fortbildungen als Ergänzungsausbildung oder als Teil der Ergänzungsausbildung anerkennen.
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§ 10
Aufbauausbildung

( 1 ) In der Aufbauausbildung reflektieren, erweitern und vertiefen Mitarbeitende ihre in der Ausbildung sowie in der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
( 2 ) Mit der Referentin oder dem Referenten für diakonisch-gemeindepädagogische Mitarbeitende und Berufsprofile erfolgt eine abgestimmte Aufbauausbildungsplanung. Art und Dauer der Aufbauausbildung richten sich nach der bisherigen Ausbildung. Die Aufbauausbildung soll fehlende Ausbildungsteile berücksichtigen und umfasst regelmäßig drei Aufbaukurse im Umfang von insgesamt 30 bis 45 Tagen.
( 3 ) Die Aufbaukurse im Rahmen der Aufbauausbildung werden in Zusammenarbeit mit geeigneten Trägern der Weiterbildung durchgeführt, vom Landeskirchenamt verantwortet und von der Kommission für die Aufbauausbildung und die Ergänzungsausbildung genehmigt. Die einzelnen Aufbaukurse sollen in der Regel 10 bis 15 Tage dauern. In jedem Kurs ist eine schriftliche Arbeit anzufertigen, die von der Kursleitung und der Referentin oder dem Referenten für diakonisch-gemeindepädagogische Mitarbeitende und Berufsprofile anerkannt werden muss.
( 4 ) Die Mitarbeitenden melden sich zu den jeweiligen Aufbaukursen über die Anstellungskörperschaft beim Träger der Kurse an. Der Anmeldung sind das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung nach der VSBMO oder die Bescheinigung über die Gleichstellung mit Mitarbeitenden mit anerkannter Ausbildung nach der VSBMO und eine Aufstellung über die Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung beizufügen, wenn diese dem Landeskirchenamt noch nicht vorliegen. Über die Zulassung zu den einzelnen Aufbaukursen entscheidet das Landeskirchenamt.
( 5 ) Das Landeskirchenamt kann andere Aus- und Fortbildungen als Aufbauausbildung oder als Teil der Aufbauausbildung anerkennen.
( 6 ) Die Mitarbeitenden erhalten vom Träger der Kurse über jeden erfolgreich abgeschlossenen Aufbaukurs eine Bescheinigung.
( 7 ) Die Anstellungsträger sind verpflichtet, die Freistellung für die Aufbauausbildung zu erteilen und einen Anteil der Kurskosten in Höhe von mindestens 30 Prozent zu übernehmen. Das Landeskirchenamt trägt auf Antrag des Anstellungsträgers den verbleibenden Anteil der Kurskosten. Die Fahrten zu den Aufbauausbildungskursen sind Dienstfahrten.
( 8 ) Das Landeskirchenamt kann Mitarbeitende wegen unzureichender Leistungen oder schwerwiegender Verstöße gegen Ordnung und Gemeinschaft von der weiteren Teilnahme an einem Aufbaukurs ausschließen.
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§ 11
Abschluss der Aufbauausbildung (Kolloquium)

( 1 ) Die Aufbauausbildung wird durch ein Kolloquium abgeschlossen. In diesem abschließenden Fachgespräch sollen die Teilnehmenden nachweisen, dass das Ziel der Aufbauausbildung erreicht ist.
( 2 ) Das Kolloquium findet in Anwesenheit des nach Maßgabe von § 4 Absatz 3 gebildeten Ausschusses statt und wird als Einzelgespräch geführt; es soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
( 3 ) Im Kolloquium werden die kirchliche Aufbauausbildung und die Ausbildung in einem sozialpädagogischen Beruf berücksichtigt. Die Inhalte des Kolloquiums sollen sich auf ein von der oder dem Teilnehmenden benanntes Thema oder auf die berufliche Praxis beziehen.
( 4 ) Die Zulassung zum Kolloquium zum Abschluss der Aufbauausbildung setzt die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Aufbaukursen einschließlich der Anerkennung der schriftlichen Arbeiten voraus. Die Zulassung erfolgt durch das Landeskirchenamt.
( 5 ) Das Kolloquium wird in der Regel zweimal jährlich angeboten. Die Anmeldung muss spätestens sechs Wochen vor dem Termin des Kolloquiums beim Landeskirchenamt eingehen. Der Anmeldung sind Nachweise über den erfolgreichen Abschluss der vorgeschriebenen Kurse sowie ein ausführlicher schriftlicher Bericht über die derzeitige Berufstätigkeit und ein Vorschlag für ein Thema zum Inhalt des Kolloquiums beizufügen. Den Teilnehmenden ist die Zulassung zum Kolloquium mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mitzuteilen.
( 6 ) Der Ausschuss entscheidet, ob die Teilnehmenden das Kolloquium bestanden haben. Das Kolloquium ist bestanden, wenn die oder der Teilnehmende gezeigt hat, dass sie oder er das für die kirchliche Arbeit notwendige Verständnis besitzt und die praxiseigenen Mittel und Methoden so kennt, dass sie oder er über die Anwendung sachgerecht zu entscheiden vermag. Ist das Kolloquium nicht bestanden, so kann es einmal wiederholt werden. Der Ausschuss setzt den Zeitpunkt der Wiederholung fest.
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III. Beschäftigungsverhältnis

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§ 12
Anstellungsverhältnis

( 1 ) Die Anstellung der Mitarbeitenden erfolgt auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages nach dem dafür vorgesehenen Muster der Anlage 5. Für den Inhalt des Arbeitsvertrages sind die Bestimmungen dieser Ordnung, die Bestimmungen des Bundes-Angestellten-Tarifvertrags in kirchlicher Fassung (BAT-KF) und die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen maßgebend. Der Abschluss, die Änderung sowie die arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsvertrages bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Sonstige Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt.
( 2 ) Die Mitarbeitenden werden gemäß der Kirchenordnung in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
( 3 ) In einer schriftlichen Dienstanweisung nach dem verbindlichen Muster der Anlage 6 ist zu bestimmen, welche der in § 2 genannten Aufgaben die oder der Mitarbeitende wahrzunehmen hat. Inhalt und Umfang sind festzulegen. In der Dienstanweisung ist auch anzugeben, wer der oder dem Mitarbeitenden Weisungen für ihre oder seine Arbeit geben kann. Im Rahmen dieser Weisungen nimmt die oder der Mitarbeitende ihre oder seine Aufgaben selbstständig wahr. Die Dienstanweisung und ihre Änderungen werden dem Landeskirchenamt vorgelegt.
( 4 ) Den Mitarbeitenden ist in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag Gelegenheit zu geben, dem Leitungsorgan in einer Sitzung einen Arbeitsbericht vorzustellen. Sie sind zu Verhandlungen des Leitungsorgans über wichtige Fragen ihres Arbeitsbereiches nach den Vorgaben der Kirchenordnung einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil. Die Beschlussfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.
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§ 13
Berufseinstiegsbegleitung

( 1 ) Mitarbeitende nach dieser Ordnung nehmen im ersten Berufsjahr an der Berufseinstiegsbegleitung teil. Diese besteht aus einem Berufseinstiegsseminar in den kirchlichen Dienst und dem landeskirchlichen Mentoring.
( 2 ) Über das Mentoring ist zwischen der Mentorin oder dem Mentor und der oder dem Mentee eine Vereinbarung nach amtlichem Muster abzuschließen, die der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf. Das Landeskirchenamt trifft mit dem Anstellungsträger der oder des Mentee eine Vereinbarung über das Mentorat, das als berufliche Weiterbildung im Sinne von § 15 anerkannt wird.
( 3 ) Anstelle des Mentorings können auch Supervisionen oder Coachings in vergleichbarem Umfang durch das Landeskirchenamt anerkannt werden. Gruppensupervisionen, an denen mehrere Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger teilnehmen, sind möglich. Die Kosten für die Supervision oder das Coaching sind durch den Anstellungsträger zu übernehmen.
( 4 ) Für Mitarbeitende, die ein Berufsanerkennungsjahr absolviert haben, wird dieses durch das Landeskirchenamt auf Antrag als Mentoring angerechnet.
( 5 ) Die Berufseinstiegsbegleitung wird im Rahmen der Aufbauausbildung nach § 10 Absatz 2 mit fünf Tagen für das Berufseinstiegsseminar und mit fünf Tagen für das Mentoring angerechnet.
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§ 14
Arbeitszeit

( 1 ) Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit ist so auf die Woche zu verteilen, dass mindestens ein Wochentag arbeitsfrei bleibt. Für Mitarbeitende, die regelmäßig Sonntagsdienst leisten, ist in jedem Vierteljahr ein Wochenende Arbeitsbefreiung zu gewähren; dieses Wochenende wird als ein arbeitsfreier Wochentag gerechnet.
( 2 ) Den Mitarbeitenden muss innerhalb der Arbeitszeit die ausreichende Möglichkeit für die Vorbereitung des Dienstes und für die eigene Weiterbildung verbleiben.
( 3 ) Freizeiten, Projekttage, Schulungen sowie Studien- und Bildungsreisen, die die Mitarbeitenden im Rahmen ihres Arbeitsbereiches leiten oder an deren Durchführung sie verantwortlich beteiligt sind, werden nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
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§ 15
Weiterbildung und Arbeitsbefreiung

( 1 ) Die Mitarbeitenden und die jeweiligen Anstellungsträger verpflichten sich, auch nach Erreichen der Anstellungsfähigkeit für die berufliche Weiterbildung Sorge zu tragen. Über die Finanzierung dieser Weiterbildungen ist mit dem Anstellungsträger eine Regelung zu treffen.
( 2 ) Die Mitarbeitenden werden für
  1. die Ergänzungsausbildung nach § 9,
  2. die Aufbauausbildung nach § 10 und
  3. die Supervision nach der Verordnung für die Supervision in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 14. März 2002 (KABl. 2002 S. 102)
unter Fortzahlung der Vergütung in dem erforderlichen Umfang ohne Anrechnung auf den Urlaub von der Arbeit freigestellt.
( 3 ) Die Mitarbeitenden sollen für ihre berufliche Weiterbildung unter Fortzahlung der Vergütung ohne Anrechnung auf den Urlaub von der Arbeit freigestellt werden:
  1. bis zu 14 Kalendertage im Jahr
    in den Jahren, in denen sie nicht an der Aufbauausbildung oder an der Ergänzungsausbildung teilnehmen,
  2. zusätzlich bis zu vier Kalendertage im Jahr
    in den Jahren, in denen sie an der Aufbauausbildung oder an der Ergänzungsausbildung teilnehmen.
( 4 ) Die Mitarbeitenden haben die Arbeitsbefreiung rechtzeitig bei der oder dem Dienstvorgesetzten zu beantragen. Die dienstlichen Belange sind zu berücksichtigen.
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§ 16
Büro, Ausstattung und Arbeitsmittel

Den Mitarbeitenden sollen ein den Aufgaben angemessener Arbeitsplatz mit der erforderlichen Einrichtung sowie die notwendigen Arbeitsmittel für die Vorbereitung und Durchführung ihrer Arbeit zur Verfügung gestellt werden (Anlage 7). Für die Anschaffung von Fachliteratur und fachlichen Arbeitsmitteln ist eine Haushaltsposition in angemessener Höhe pro Stelle einzurichten.
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§ 17
Beteiligung Dritter bei Fragen aus dem Anstellungsverhältnis

Bei Fragen, die sich aus dem Anstellungsverhältnis ergeben, können der Berufsverband der oder des Mitarbeitenden, die Referentin oder der Referent für diakonisch-gemeindepädagogische Mitarbeitende und Berufsprofile, die Ausbildungsstätte und die diakonische Gemeinschaft hinzugezogen werden. Auf Wunsch der Betroffenen sind diese zu hören.
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IV. Ausführungsbestimmungen, Inkrafttreten

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§ 18
Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann zu dieser Ordnung Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen erlassen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Anlagen zu erlassen und die Anlagen der Verordnung zu ändern.
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§ 19
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO) vom 18. September 1997 (KABl. 1997 S. 149) außer Kraft.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung treten die Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zu der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (AB VSBMO) vom 26. August 1997 (KABl. 1997 S. 159) außer Kraft.
Bielefeld, 27. Oktober 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 321.11
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Anlage 1
VSBMO-Stellenerrichtung und VSBMO-Gesamtstellenplan
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Wie in § 3 der VSBMO beschrieben sollen möglichst auf der Ebene des Kirchenkreises eine Stellenplanung, die Stellenerrichtung und somit die Etablierung von Rahmenbedingungen für Personalentwicklung erfolgen.
Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise sollen eine für die Erfüllung ihres kirchlichen Auftrags nach dieser Ordnung ausreichende Anzahl an Stellen für Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit vorhalten.
Dazu sollen auf der Ebene der Kirchenkreise Personalkonzepte unter Berücksichtigung von Personalplanung und Personalentwicklung erstellt werden.
Da die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Stellen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen, sollen die Stellen im Rahmen des hier beschriebenen Musters errichtet und geplant werden:
  1. Antrag Einzelstellenerrichtung:
    Die Errichtung von Stellen im gemeindepädagogischen Arbeitsfeld geschieht für den Geltungsbereich nach § 1 VSBMO:
    „Diese Ordnung gilt für die beruflich Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen sowie den Ämtern und Einrichtungen der Evangelischen Kirche von Westfalen. Soweit Aufgaben nach § 2 auf gemeindepädagogischer Grundlage wahrgenommen werden, erfolgt die Anstellung nach den folgenden Regelungen dieser Ordnung.“
    Nach § 3 Absatz 3 VSBMO ist Folgendes festgelegt: „Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Stellen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.“
    Für den Antrag auf Errichtung einer Stelle nach VSBMO ist Folgendes vorzulegen:
    A)
    Beschluss des Leitungsgremiums:
    • Kreissynodalvorstand bei Kirchenkreisstelle
    • Presbyterium bei Gemeindeanstellung
    B)
    Stellenüberschrift:
    Hier einige Beispiele: Kinder- und Jugendarbeit Kirchenkreis/Kirchengemeinde, Offene Kinder- und Jugendarbeit, Leitung Arbeitsbereich Jugend, Erwachsenenbildung, gemeindepädagogische Aufgaben in der Gemeinde (z. B. im Rahmen der Interprofessionellen Pastoralteams [IPT]), Familien- oder Seniorenarbeit.
    C)
    Stellenumfang:
    Es ist anzugeben, ob eine Befristung der Stelle vorliegt und um welchen Stellenumfang es sich handelt.
    Einen beglaubigten Auszug aus dem Protokoll der Sitzung mit dem Beschlusstext des Antrages inklusive der oben angegebenen Ausführungen unter A, B und C richten Sie auf dem Dienstweg an:
    Landeskirchenamt der EKvW
    Leitungsfeld 7
    Sachbearbeitung VSBMO
    Altstädter Kirchplatz 5
    33602 Bielefeld
    Mustertext Beschluss:
    Hiermit beantragen wir entsprechend dem Beschluss des (Leitungsgremium) vom die Errichtung, Änderung oder Aufhebung einer Stelle nach § 3 Absatz 3 VSBMO.
    Beim gemeindepädagogischen Aufgabenbereich handelt es sich um folgenden Schwerpunkt/folgende Schwerpunkte (bei Stellen im IPT fügen Sie bitte das Konzept oder, wenn noch nicht vorhanden, die Entscheidungsgrundlage des KSV bei):
    (Ort) , (Datum) (Unterschrift)
  2. Antrag VSBMO-Gesamtstellenplan für den Bereich eines Kirchenkreises, für mehrere Kirchenkreise oder für Teile eines Kirchenkreises oder mehrerer Kirchenkreise
    Grundlage für einen Gesamtstellenplan ist § 3 Absatz 3 VSBMO:
    Abweichend vom Einzelantrag kann ein VSBMO-Gesamtstellenplan für den Bereich eines Kirchenkreises, für mehrere Kirchenkreise oder für Teile eines oder mehrerer Kirchenkreise erstellt werden. Der VSBMO-Gesamtstellenplan bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt ebenso wie dessen Änderungen. Die Leitungen und Gremien der jeweiligen Kirchengemeinden und Kirchenkreise sind an der Erstellung des VSBMO-Gesamtstellenplanes zu beteiligen.
    Folgende Leitungen und Gremien der jeweiligen Kirchengemeinden und Kirchenkreise wurden an der Erstellung des VSBMO-Gesamtstellenplanes beteiligt:
    O Presbyterium der Kirchengemeinde/Kirchengemeinden:
    O Synodaler Jugendausschuss
    O Kreissynodalvorstand
    O (weitere Gremien)
    Für den Antrag auf Errichtung einer Stelle nach VSBMO ist Folgendes vorzulegen:
    A)
    Beschluss des Leitungsgremiums:
    • Kreissynodalvorstand bei Kirchenkreisstellen
    • Presbyterium bei Gemeindeanstellungen
    B)
    Stellenüberschrift:
    Hier einige Beispiele: Kinder- und Jugendarbeit Kirchenkreis/Kirchengemeinde, Offene Kinder- und Jugendarbeit, Leitung Arbeitsbereich Jugend, Erwachsenenbildung, gemeindepädagogische Aufgaben in der Gemeinde (z. B. im Rahmen der Interprofessionellen Pastoralteams), Familien- oder Seniorenarbeit.
    C)
    Stellenumfang:
    Es ist anzugeben, wer der Anstellungsträger ist, in welchem Arbeitsbereich die Stelle angesiedelt ist, wie die Stelle eingruppiert ist, ob eine Befristung der Stelle vorliegt und um welchen Stellenumfang es sich handelt. Außerdem geben Sie bitte die Prozentzahl der Refinanzierung aus Mitteln des öffentlichen Trägers an.
    Einen beglaubigten Auszug aus dem Protokoll der Sitzung mit dem Beschlusstext des Antrages inklusive der oben angegebenen Ausführungen unter A, B und C richten Sie auf dem Dienstweg an:
    Landeskirchenamt der EKvW
    Leitungsfeld 7
    Sachbearbeitung VSBMO
    Altstädter Kirchplatz 5
    33602 Bielefeld
    Mustertext Beschluss:
    Hiermit beantragen wir entsprechend dem Beschluss des (Leitungsgremium) vom die Errichtung, Änderung oder Aufhebung folgender Stelle/Stellen nach § 3 Absatz 3 VSBMO.
    Raster
    VSBMO-Gesamtstellenplan für vom
    mit Bezug zum VSBMO-Gesamtstellenplan vom
    Errichtung,
    Änderung oder Aufhebung
    Anstellungsträger
    Arbeitsbereich,
    s. Buchstabe B
    „Stellenüberschrift“
    Eingruppierung
    Befristung,
    s. Buchstabe C
    Stellenumfang,
    s. Buchstabe C
    Refinanzierung
    (bei Stellen im IPT fügen Sie bitte das Konzept oder, wenn noch nicht vorhanden, die Entscheidungsgrundlage des KSV bei):
    (Ort) , (Datum) (Unterschrift)
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Anlage 3
Anerkannte Ausbildungsgänge nach VSBMO
  1. Als kirchliche Studiengänge an evangelischen oder kirchlichen Fachhoch- oder Hochschulen werden in der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) alle in der Liste der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) nach den Standards des EKD-Textes 137.1 (Diakonisch-gemeindepädagogischer Dienst – Gemeinsame Standards der hochschulischen Qualifikation) geführten Studiengänge für Religions- und/oder Gemeindepädagogik und Diakonie anerkannt:
    Die aktuelle Liste findet sich unter:
    Die Erläuterungen zu den Standards finden sich im EKD-Text 137.1 Diakonisch-gemeindepädagogischer Dienst – Gemeinsame Standards der hochschulischen Qualifikation:
  2. Als kirchliche Ausbildungsgänge an evangelischen oder kirchlichen Fachschulen werden zukünftig in der EKvW alle in der EKD-Liste nach den Standards des EKD-Textes 137.2 geführten Ausbildungsgänge für Gemeindepädagogik und Diakonie anerkannt.
  3. Bis dahin gelten im Übergang die folgenden noch existierenden Ausbildungsstätten, wie sie in der VSBMO in der Fassung von 1997 benannt sind, und deren Nachfolgeausbildungen, sofern sie die kirchlichen Mitwirkungsrechte der örtlichen Landeskirche gewähren, als anerkannte Ausbildungen nach VSBMO in der EKvW:
    1. Diakonenausbildung Stiftung Kreuznacher Diakonie, vormals Diakonenschule „Paulinum“ der Diakonie-Anstalten Bad Kreuznach,
    2. Diakonenschule Diakonische Stiftung Wittekindshof, vormals Diakonische Brüderschaft Wittekindshof, Bad Oeynhausen,
    3. Wichern-Kolleg des Evangelischen Johannesstiftes, Berlin,
    4. Ev. Bildungsstätte für Diakonie und Gemeinde, vormals Diakonenschule der Westfälischen Diakonenanstalt Nazareth, Bielefeld,
    5. Diakonisches Bildungsinstitut Johannes Falk gGMBH, vormals Brüderschaft des Johannes-Falk-Hauses, Eisenach,
    6. Diakoninnenausbildung/Diakonenausbildung Neudettelsau (DiaLog Akademie), vormals Diakonenschaft des Evangelischen Diakoniewerkes Neuendettelsau,
    7. Diakonenausbildung und Bibelkolleg, vormals Diakonenschule des Erziehungsvereins Neukirchen-Vluyn,
    8. Diakonenschule der Stiftung Tannenhof, Remscheid,
    9. Hessisches Diakoniezentrum Hefata, vormals Diakonenschule des Hessischen Brüderhauses e. V., Schwalmstadt,
    10. Martineum e. V. in Verbindung mit Evangelischer Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, vormals Evangelische Diakonenanstalt Martineum, Witten,
    11. CVJM-Kolleg Ausbildung, vormals CVJM-Sekretärschule und private Fachschule für Sozialpädagogik, Kassel-Wilhelmshöhe,
    12. Marburger Bibelseminar (seit 9. Januar 1990),
    13. Theologisch-Pädagogisches Seminar Malche, vormals Missionarisch-Diakonische Ausbildungsstätte Malche, Porta Westfalica,
    14. Ev. Missionsschule Unterweissach, vormals Missionsschule der Bahnauer Bruderschaft, Unterweissach,
    15. Pädagogisch-Theologisches Institut in der EKM und ELA, vormals Katechetisches Seminar im Pädagogisch-Theologischen Institut, Drübeck ehemals Wernigerode,
    16. Evangelistenschule „Johanneum“, Wuppertal,
    17. Theologisches Seminar St. Chrischona, vormals Evangelische Fachhochschulen, Abteilung Theologie und Religionspädagogik, Pilgermission St. Chrischona, Bettingen bei Basel.
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Anlage 4
Muster Praktikantenvertrag
Praktikantenvertrag (VSBMO)
Zwischen
(kirchlicher Arbeitgeber – juristische Person, Anschrift)
und
Frau/Herrn geboren am
Konfession wohnhaft
wird folgender Praktikantenvertrag geschlossen:
Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen die kirchlichen Mitarbeitenden, wie es in der „Richtlinie des Rates der EKD über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie“ vom 9. Dezember 2016 bestimmt ist, zur Erfüllung dieses Auftrags bei. Sie haben sich daher gegenüber der evangelischen Kirche loyal zu verhalten. Christinnen und Christen haben für die evangelische Prägung der Dienststelle oder Einrichtung einzutreten. Sie sind an die Heilige Schrift und an die in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Bekenntnisse gebunden. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeitende im Dienst der Kirche übernommen haben. Es wird von ihnen erwartet, dass sie die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejahen.
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§ 1
Vertragsbeginn, Tätigkeit

( 1 ) Frau/Herr wird, vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und vorbehaltlich der Vorlage eines eintragungsfreien erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz, während des Berufspraktikums nach § 8 Absatz 4 der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO) in der jeweils geltenden Fassung als Praktikantin/Praktikant beschäftigt.
( 2 ) Das Praktikantenverhältnis beginnt am und endet mit Ablauf des . Findet das abschließende Kolloquium vor diesem Zeitpunkt statt, endet das Praktikantenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem Frau/Herr das Kolloquium bestanden hat. Findet das abschließende Kolloquium später statt, kann das Praktikantenverhältnis entsprechend verlängert werden.
( 3 ) Hat Frau/Herr mehr als einen Monat der Praktikantenausbildung versäumt oder hat sich ihre/seine Eignung für den kirchlichen Dienst während des Berufspraktikums noch nicht in dem erforderlichen Maß erwiesen, so kann die Ausbildungszeit bis zu sechs Monaten verlängert werden; Frau/Herr und die Mentorin bzw. der Mentor sind vorher zu hören. In diesem Fall endet das Praktikantenverhältnis mit Ablauf der Verlängerungsfrist; Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
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§ 2
Beschäftigungsumfang

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit von Frau/Herrn richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Arbeitgeber in dem künftigen Beruf von Frau/Herrn beschäftigten Angestellten gelten.
Frau/Herr wird vollzeitbeschäftigt.
Frau/Herr wird teilzeitbeschäftigt
  • mit Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer bzw. eines entsprechend Vollbeschäftigten. Das entspricht zurzeit Stunden.
  • mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Stunden.
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§ 3
Rechtsgrundlagen

( 1 ) Die folgenden Regelungen sind Bestandteil dieses Praktikantenvertrages:
  1. die in § 1 Absatz 1 genannte Ordnung in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO) in der jeweils für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Fassung,
  3. das Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich aus § 26 BBiG ergibt.
( 2 ) Die in diesem Praktikantenvertrag genannten Vorschriften können bei der Personalabteilung des/der oder im Fachinformationssystem Kirchenrecht der Evangelischen Kirche von Westfalen unter www.kirchenrecht-westfalen.de eingesehen werden.
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§ 4
Probezeit

Die ersten drei Monate des Praktikantenverhältnisses sind Probezeit (§ 2a Absatz 1 PraktO).
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§ 5
Arbeitszeitverteilung, Arbeitsbefreiung

Die Wochenarbeitszeit verteilt sich auf Wochentage.
Wird Frau/Herr mit regelmäßigem Sonntagsdienst beauftragt, wird in jedem Vierteljahr ein Wochenende (Samstag und Sonntag) Arbeitsbefreiung gewährt; dieses Wochenende wird als ein arbeitsfreier Wochentag gerechnet (§ 14 Absatz 1 VSBMO).
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§ 6
Beschäftigungsort

Frau/Herr wird in /an verschiedenen Orten
(kommunaler Arbeitsort)
auf dem Gebiet des Kirchenkreises beschäftigt.
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§ 7
Praktikantenentgelt

  • Frau/Herr erhält Entgelt nach Entgeltgruppe 6 Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) gemäß Anmerkung 2 der Berufsgruppe „1.1 Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF.
  • Die Höhe des monatlich zu gewährenden Praktikantenentgelts ergibt sich aus § 2 PraktO in der jeweils für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Fassung.
Die Zusammensetzung und die Höhe des Praktikantenentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Praktikantenentgelts und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung richtet sich nach den Vorschriften der PraktO in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 8
Erholungsurlaub

Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs richtet sich nach § 8 Absatz 1 PraktO in Verbindung mit § 25 BAT-KF in der jeweils geltenden Fassung und den gesetzlichen Bestimmungen.
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§ 9
Kündigung

( 1 ) Während der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
( 2 ) Nach der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis nur gekündigt werden
  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von Praktikantinnen und Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie das Praktikum aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
( 3 ) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
( 4 ) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der bzw. dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
( 5 ) Gegen die Kündigung durch den Arbeitgeber kann Frau/Herr gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz Kündigungsschutzklage innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen.
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§ 10
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen gemäß § 10 PraktO, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von Frau/Herrn oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden, soweit nicht durch Arbeitsrechtsregelung etwas anderes bestimmt ist.
Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage. Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
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§ 11
Verschwiegenheit, Datenschutz

( 1 ) Frau/Herr hat über die ihr/ihm bei der Ausübung ihres/seines Dienstes oder auf Grund ihrer/seiner dienstlichen Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, die nicht offenkundig sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung nach § 8a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. In diesem Fall besteht eine unmittelbare Mitteilungspflicht.
( 2 ) Frau/Herr wird auf die Wahrung der bereichsspezifischen und allgemeinen Datenschutzbestimmungen hingewiesen, insbesondere auf § 6 und § 26 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland, und auf das Datengeheimnis verpflichtet. Danach ist es u. a. untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Verstöße gegen das Datengeheimnis sind Pflichtverletzungen und können rechtliche – insbesondere arbeitsrechtliche – Konsequenzen haben (vgl. ausgehändigtes Merkblatt über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche von Westfalen).
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§ 12
Nebenabrede

( 1 ) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
Für die Berechnung des Wertes der Frau/Herrn zur Verfügung gestellten Personalunterkunft gilt die Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter (BewPersU) in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Nebenabrede kann mit einer Frist
  • von zwei Wochen zum Monatsschluss
  • von zum
schriftlich gekündigt werden.
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§ 13
Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit

Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist Frau/Herr verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Ablauf des Praktikantenverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen Vertragsabschluss bzw. Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Praktikantenverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Vertragsabschluss bzw. Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen (§ 38 Absatz 1 SGB III).
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§ 14
Änderungen, Ergänzungen

( 1 ) Änderungen und Ergänzungen dieses Praktikantenvertrages
  • sowie die Vereinbarung von Nebenabreden
  • einschließlich der Nebenabrede sowie die Vereinbarung weiterer Nebenabreden
sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
( 2 ) Frau/Herrn ist das Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ausgehändigt worden.
( 3 ) Dieser Praktikantenvertrag wird dreifach ausgefertigt. Jede Vertragspartei sowie das Landeskirchenamt erhalten je eine Ausfertigung.
,
Ort Datum

Bezeichnung des kirchlichen Rechtsträgers

(Praktikantin/Praktikant)

Vertretungsorgan des kirchlichen Rechtsträgers*)

(Unterschrift)
(L. S.)

(Unterschrift)

(Unterschrift)
Hinweis für die Personalabteilung
*)
Unterzeichnung durch den kirchlichen Rechtsträger
Kirchengemeinde
3 Unterschriften – Presbyteriumsvorsitzende/Presbyteriumsvorsitzender und zwei gewählte Mitglieder des Presbyteriums (siehe Artikel 70 Absatz 2 Kirchenordnung)
Kirchenkreis
2 Unterschriften – Superintendentin/Superintendent und ein weiteres Mitglied des Kreissynodalvorstandes (siehe Artikel 111 Absatz 3 Kirchenordnung)
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Anlage 5
Muster Arbeitsvertrag (befristet)
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Arbeitsvertrag
Zwischen
(kirchlicher Arbeitgeber – juristische Person, Anschrift)
und
Frau/Herrn geboren am
Konfession wohnhaft
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen die kirchlichen Mitarbeitenden, wie es in der „Richtlinie des Rates der EKD über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie“ vom 9. Dezember 2016 bestimmt ist, zur Erfüllung dieses Auftrags bei. Sie haben sich daher gegenüber der evangelischen Kirche loyal zu verhalten. Christinnen und Christen haben für die evangelische Prägung der Dienststelle oder Einrichtung einzutreten. Sie sind an die Heilige Schrift und an die in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Bekenntnisse gebunden. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeitende im Dienst der Kirche übernommen haben. Es wird von ihnen erwartet, dass sie die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejahen.
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§ 1
Tätigkeit, Vertragslaufzeit

( 1 ) Frau/Herr wird, vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und vorbehaltlich der Vorlage eines eintragungsfreien erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz, ab dem als befristet eingestellt/weiterbeschäftigt.
( 2 ) Frau/Herr verpflichtet sich gemäß § 9 Absatz 3 der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO), innerhalb einer Frist von drei Jahren einen Zertifikatsabschluss im Gemeindepädagogischen Grundkurs an der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in Bochum oder einen entsprechenden Abschluss einer anderen Ausbildungsstätte zu erwerben.
( 3 ) Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum .
Das Arbeitsverhältnis ist befristet (Zweck der Befristung), längstens bis zum .
Es handelt sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Verbindung mit § 29 Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF).
Es handelt sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Verbindung mit § 29 Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF).
  • Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG).
  • Die Befristung erfolgt zur Vertretung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG) für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit/eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)/der gesetzlichen Mutterschutzfristen/der Inanspruchnahme der verbindlich festgelegten Elternzeit/der Inanspruchnahme der Pflegezeit/der Arbeitsfreistellung/des Sonderurlaubes von Frau/Herrn .
  • Frau/Herr wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und entsprechend beschäftigt (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG).
Das kalendermäßig befristete Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 15 Absatz 1 TzBfG).
Das zweckbefristete Arbeitsverhältnis, das nicht kalendermäßig befristet wurde, endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung (§ 15 Absatz 2 TzBfG).
Das zweckbefristete Arbeitsverhältnis, das zusätzlich kalendermäßig befristet wurde, endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, entweder mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder, wenn der Zweck vor diesem Zeitpunkt erreicht wird, mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung (§ 15 Absatz 2 TzBfG).
Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die Pflegezeit nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Pflegezeitgesetz vorzeitig endet.
Für den Fall der Abweichung vom errechneten Entbindungstermin (TT.MM.JJJJ) verschiebt sich die Dauer der Beschäftigung entsprechend (§ 3 Absatz 2 MuSchG).
Auf das Arbeitsverhältnis findet § 21 Absatz 1 bis 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Anwendung.
( 4 ) Der Arbeitgeber ist berechtigt, Frau/Herrn aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe (§ 7) zu übertragen.
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§ 2
Beschäftigungsumfang

( 1 ) Frau/Herr wird
  • vollzeitbeschäftigt.
  • teilzeitbeschäftigt
    mit Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer bzw. eines entsprechend Vollbeschäftigten. Das entspricht zurzeit Stunden.
    mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Stunden.
( 2 ) Frau/Herr ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten und unter Berücksichtigung ihrer/seiner berechtigten Interessen zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
Die weiteren Einzelheiten zu Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen richten sich nach den Vorschriften des BAT-KF in der jeweils geltenden Fassung und den gesetzlichen Bestimmungen.
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§ 3
Rechtsgrundlagen

( 1 ) Die folgenden Regelungen sind Bestandteil dieses Arbeitsvertrages:
  1. der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Bestimmungen der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. die sonstigen für die Mitarbeitenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen verbindlichen Arbeitsrechtsregelungen in der jeweils geltenden Fassung,
  4. die sonstigen für die Mitarbeitenden im Bereich des kirchlichen Arbeitgebers verbindlichen Arbeitsrechtsregelungen in der jeweils geltenden Fassung,
  5. die sonstigen für die Mitarbeitenden im Bereich des kirchlichen Arbeitgebers verbindlichen Regelungen (insbesondere Dienstvereinbarungen gemäß § 36 Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland) in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die in diesem Arbeitsvertrag genannten Vorschriften können bei der Personalabteilung des/der oder im Fachinformationssystem Kirchenrecht der Evangelischen Kirche von Westfalen unter www.kirchenrecht-westfalen.de eingesehen werden.
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§ 4
Probezeit

Die Probezeit richtet sich nach § 29 Absatz 4 BAT-KF und beträgt sechs Wochen/sechs Monate.
Die Probezeit endet mit Ablauf des .
Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
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§ 5
Arbeitszeitverteilung, Arbeitsbefreiung

Die Arbeitszeit verteilt sich auf Wochentage.
Wird Frau/Herr mit regelmäßigem Sonntagsdienst beauftragt, wird in jedem Vierteljahr ein Wochenende (Samstag und Sonntag) Arbeitsbefreiung gewährt; dieses Wochenende wird als ein arbeitsfreier Wochentag gerechnet (§ 14 Absatz 1 VSBMO).
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§ 6
Dienstanweisung, Beschäftigungsort

( 1 ) Die Aufgaben von Frau/Herrn werden in einer besonderen Dienstanweisung festgelegt.
( 2 ) Frau/Herr wird in /an verschiedenen Orten
(kommunaler Arbeitsort)
auf dem Gebiet des Kirchenkreises beschäftigt./
Frau/Herr kann ihren/seinen Arbeitsort frei wählen.
Die Vorschriften über die Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung (§ 4 BAT-KF) bleiben unberührt.
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§ 7
Eingruppierung

Frau/Herr ist eingruppiert in die Entgeltgruppe BAT-KF (Fallgruppe der Berufsgruppe „1.1 Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF).
Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung richtet sich nach den Vorschriften des BAT-KF in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 8
Erholungsurlaub

Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs richtet sich nach § 25 BAT-KF in der jeweils geltenden Fassung und den gesetzlichen Bestimmungen.
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§ 9
Zusatzversorgung

Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach den Bestimmungen über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen, Schwanenwall 11, 44135 Dortmund.
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§ 10
Kündigung

( 1 ) Dieser befristete Arbeitsvertrag kann unter den Voraussetzungen des § 29 Absatz 5 BAT-KF in der jeweils geltenden Fassung ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung bedarf gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB bleibt unberührt.
( 2 ) Gegen die Kündigung durch den Arbeitgeber kann Frau/Herr gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz Kündigungsschutzklage innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen.
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§ 11
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen gemäß § 36 BAT-KF, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von Frau/Herrn oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden.
Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage. Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus.
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§ 12
Verschwiegenheit, Datenschutz

( 1 ) Frau/Herr hat über die ihr/ihm bei der Ausübung ihres/seines Dienstes oder auf Grund ihrer/seiner dienstlichen Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, die nicht offenkundig sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung nach § 8a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. In diesem Fall besteht eine unmittelbare Mitteilungspflicht.
( 2 ) Frau/Herr wird auf die Wahrung der bereichsspezifischen und allgemeinen Datenschutzbestimmungen hingewiesen, insbesondere auf § 6 und § 26 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland, und auf das Datengeheimnis verpflichtet. Danach ist es u. a. untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Verstöße gegen das Datengeheimnis sind Pflichtverletzungen und können rechtliche – insbesondere arbeitsrechtliche – Konsequenzen haben (vgl. ausgehändigtes Merkblatt über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche von Westfalen).
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§ 13
Nebenabrede

( 1 ) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: .
( 2 ) Die Nebenabrede kann mit einer Frist
  • von zwei Wochen zum Monatsschluss
  • von zum
schriftlich gekündigt werden.
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§ 14
Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit

Frau/Herr hat eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung (§ 2 Absatz 5 SGB III). Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist Frau/Herr verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen Vertragsabschluss bzw. Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Vertragsabschluss bzw. Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen (§ 38 Absatz 1 SGB III).
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§ 15
Änderungen, Ergänzungen

( 1 ) Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages
  • sowie die Vereinbarung von Nebenabreden
  • einschließlich der Nebenabrede sowie die Vereinbarung weiterer Nebenabreden
sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden (§ 2 BAT-KF).
( 2 ) Frau/Herrn ist das Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ausgehändigt worden.
( 3 ) Dieser Arbeitsvertrag wird dreifach ausgefertigt. Jede Vertragspartei sowie das Landeskirchenamt erhalten je eine Ausfertigung.
,
Ort Datum

Bezeichnung des kirchlichen Rechtsträgers

(Mitarbeitende/Mitarbeitender)

Vertretungsorgan des kirchlichen Rechtsträgers*)

(Unterschrift)
(L. S.)

(Unterschrift)

(Unterschrift)
Hinweis für die Personalabteilung
*)
Unterzeichnung durch den kirchlichen Rechtsträger
Kirchengemeinde
3 Unterschriften – Presbyteriumsvorsitzende/Presbyteriumsvorsitzender und zwei gewählte Mitglieder des Presbyteriums (siehe Artikel 70 Absatz 2 Kirchenordnung)
Kirchenkreis
2 Unterschriften – Superintendentin/Superintendent und ein weiteres Mitglied des Kreissynodalvorstandes (siehe Artikel 111 Absatz 3 Kirchenordnung)
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Muster Arbeitsvertrag (unbefristet)
Arbeitsvertrag
Zwischen
(kirchlicher Arbeitgeber – juristische Person, Anschrift)
und
Frau/Herrn geboren am
Konfession wohnhaft
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen die kirchlichen Mitarbeitenden, wie es in der „Richtlinie des Rates der EKD über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie“ vom 9. Dezember 2016 bestimmt ist, zur Erfüllung dieses Auftrags bei. Sie haben sich daher gegenüber der evangelischen Kirche loyal zu verhalten. Christinnen und Christen haben für die evangelische Prägung der Dienststelle oder Einrichtung einzutreten. Sie sind an die Heilige Schrift und an die in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Bekenntnisse gebunden. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeitende im Dienst der Kirche übernommen haben. Es wird von ihnen erwartet, dass sie die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejahen.
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§ 1
Vertragsbeginn, Tätigkeit

( 1 ) Frau/Herr wird, vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und vorbehaltlich der Vorlage eines eintragungsfreien erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz, ab dem als auf unbestimmte Zeit eingestellt/weiterbeschäftigt.
( 2 ) Frau/Herr verpflichtet sich gemäß § 9 Absatz 3 der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO), innerhalb einer Frist von drei Jahren einen Zertifikatsabschluss im Gemeindepädagogischen Grundkurs an der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in Bochum oder einen entsprechenden Abschluss einer anderen Ausbildungsstätte zu erwerben.
( 3 ) Der Arbeitgeber ist berechtigt, Frau/Herrn aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe (§ 7) zu übertragen.
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§ 2
Beschäftigungsumfang

( 1 ) Frau/Herr wird
  • vollzeitbeschäftigt.
  • teilzeitbeschäftigt
    mit Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer bzw. eines entsprechend Vollbeschäftigten. Das entspricht zurzeit Stunden.
    mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Stunden.
( 2 ) Frau/Herr ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten und unter Berücksichtigung ihrer/seiner berechtigten Interessen zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
Die weiteren Einzelheiten zu Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen richten sich nach den Vorschriften des BAT-KF in der jeweils geltenden Fassung und den gesetzlichen Bestimmungen.
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§ 3
Rechtsgrundlagen

( 1 ) Die folgenden Regelungen sind Bestandteil dieses Arbeitsvertrages:
  1. der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Bestimmungen der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. die sonstigen für die Mitarbeitenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen verbindlichen Arbeitsrechtsregelungen in der jeweils geltenden Fassung,
  4. die sonstigen für die Mitarbeitenden im Bereich des kirchlichen Arbeitgebers verbindlichen Arbeitsrechtsregelungen in der jeweils geltenden Fassung,
  5. die sonstigen für die Mitarbeitenden im Bereich des kirchlichen Arbeitgebers verbindlichen Regelungen (insbesondere Dienstvereinbarungen gemäß § 36 Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland) in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die in diesem Arbeitsvertrag genannten Vorschriften können bei der Personalabteilung des/der oder im Fachinformationssystem Kirchenrecht der Evangelischen Kirche von Westfalen unter www.kirchenrecht-westfalen.de eingesehen werden.
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§ 4
Probezeit

Die Probezeit nach § 2 Absatz 4 BAT-KF beträgt sechs Monate. Sie endet mit Ablauf des .
Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist – unabhängig von der Probezeit – zwei Wochen zum Monatsschluss (§ 33 Absatz 1 Satz 1 BAT-KF).
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§ 5
Arbeitszeitverteilung, Arbeitsbefreiung

Die Arbeitszeit verteilt sich auf Wochentage.
Wird Frau/Herr mit regelmäßigem Sonntagsdienst beauftragt, wird in jedem Vierteljahr ein Wochenende (Samstag und Sonntag) Arbeitsbefreiung gewährt; dieses Wochenende wird als ein arbeitsfreier Wochentag gerechnet (§ 14 Absatz 1 VSBMO).
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§ 6
Dienstanweisung, Beschäftigungsort

( 1 ) Die Aufgaben von Frau/Herrn werden in einer besonderen Dienstanweisung festgelegt.
( 2 ) Frau/Herr wird in /an verschiedenen Orten
(kommunaler Arbeitsort)
auf dem Gebiet des Kirchenkreises beschäftigt./
Frau/Herr kann ihren/seinen Arbeitsort frei wählen.
Die Vorschriften über die Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung (§ 4 BAT-KF) bleiben unberührt.
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§ 7
Eingruppierung

Frau/Herr ist eingruppiert in die Entgeltgruppe BAT-KF (Fallgruppe der Berufsgruppe „1.1 Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF).
Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung richtet sich nach den Vorschriften des BAT-KF in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 8
Erholungsurlaub

Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs richtet sich nach § 25 BAT-KF in der jeweils geltenden Fassung und den gesetzlichen Bestimmungen.
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§ 9
Zusatzversorgung

Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach den Bestimmungen über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen, Schwanenwall 11, 44135 Dortmund.
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§ 10
Kündigung

( 1 ) Dieser Arbeitsvertrag kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung der Fristen gemäß § 33 BAT-KF in der jeweils geltenden Fassung gekündigt werden. Die Kündigung bedarf gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB bleibt unberührt.
( 2 ) Gegen die Kündigung durch den Arbeitgeber kann Frau/Herr gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz Kündigungsschutzklage innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen.
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§ 11
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen gemäß § 36 BAT-KF, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von Frau/Herrn oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden.
Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage. Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus.
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§ 12
Verschwiegenheit, Datenschutz

( 1 ) Frau/Herr hat über die ihr/ihm bei der Ausübung ihres/seines Dienstes oder auf Grund ihrer/seiner dienstlichen Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, die nicht offenkundig sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung nach § 8a Sozialgesetzbuch VIII. In diesem Fall besteht eine unmittelbare Mitteilungspflicht.
( 2 ) Frau/Herr wird auf die Wahrung der bereichsspezifischen und allgemeinen Datenschutzbestimmungen hingewiesen, insbesondere auf § 6 und § 26 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland, und auf das Datengeheimnis verpflichtet. Danach ist es u. a. untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Verstöße gegen das Datengeheimnis sind Pflichtverletzungen und können rechtliche – insbesondere arbeitsrechtliche – Konsequenzen haben (vgl. ausgehändigtes Merkblatt über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche von Westfalen).
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§ 13
Nebenabrede

( 1 ) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: .
( 2 ) Die Nebenabrede kann mit einer Frist
  • von zwei Wochen zum Monatsschluss
  • von zum
schriftlich gekündigt werden.
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§ 14
Änderungen, Ergänzungen

( 1 ) Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages
  • sowie die Vereinbarung von Nebenabreden
  • einschließlich der Nebenabrede sowie die Vereinbarung weiterer Nebenabreden
sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden (§ 2 BAT-KF).
( 2 ) Frau/Herrn ist das Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ausgehändigt worden.
( 3 ) Dieser Arbeitsvertrag wird dreifach ausgefertigt. Jede Vertragspartei sowie das Landeskirchenamt erhalten je eine Ausfertigung.
,
Ort Datum

Bezeichnung des kirchlichen Rechtsträgers

(Mitarbeitende/Mitarbeitender)

Vertretungsorgan des kirchlichen Rechtsträgers*)

(Unterschrift)
(L. S.)

(Unterschrift)

(Unterschrift)
Hinweis für die Personalabteilung
*)
Unterzeichnung durch den kirchlichen Rechtsträger
Kirchengemeinde
3 Unterschriften – Presbyteriumsvorsitzende/Presbyteriumsvorsitzender und zwei gewählte Mitglieder des Presbyteriums (siehe Artikel 70 Absatz 2 Kirchenordnung)
Kirchenkreis
2 Unterschriften – Superintendentin/Superintendent und ein weiteres Mitglied des Kreissynodalvorstandes (siehe Artikel 111 Absatz 3 Kirchenordnung)
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Anlage 6
Muster Dienstanweisung für Mitarbeitende nach VSBMO
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Dienstanweisung
Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Als Mitarbeitende oder Mitarbeitender in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit tragen Sie zur Erfüllung dieses Auftrages mit Ihren Gaben in unterschiedlichen Aufgaben- und Verantwortungsbereichen bei. Sie sind an die Heilige Schrift und an die in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Bekenntnisse gebunden. Ihr Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes soll der Verantwortung entsprechen, die Sie als Mitarbeitende oder Mitarbeitender im Dienst der Kirche übernommen haben.
Auf dieser Grundlage und auf Grund von § 6 des Arbeitsvertrages vom sowie der Konzeption für Ihr Arbeitsfeld werden die Aufgaben der Evangelischen Kirchengemeinde/des Evangelischen Kirchenkreises für Sie, (Vorname Name), wie folgt festgelegt:
  1. Dienst- und Fachaufsicht
    Sie sind
    • bei Anstellung Gemeinde: dem Presbyterium und seiner Vorsitzenden/seinem Vorsitzenden
    • bei Anstellung Kirchenkreis: dem Kreissynodalvorstand und der Superintendentin/dem Superintendenten
    gegenüber verantwortlich.
    Die Dienstaufsicht wird von der/dem Vorsitzenden des Presbyteriums (bei Kirchenkreisanstellung: der Superintendentin/dem Superintendenten – wenn nicht auf andere vorgesetzte Person delegiert) wahrgenommen.
    Weisungsberechtigt im Sinne der Fachaufsicht ist ferner:
    (bei Anstellung in der Kirchengemeinde z. B. die Jugendpfarrerin oder der Jugendpfarrer/die Leitung des kreiskirchlichen Arbeitsbereiches Jugend bzw. bei Anstellung im Kirchenkreis z. B. die Superintendentin oder der Superintendent/die oder der Vorsitzende des Arbeitsbereichsauschusses/die Leitung des kreiskirchlichen Jugendreferates. Wenn möglich sollte die Fachaufsicht hauptberuflich qualifiziert sein.)
    Im Rahmen der Weisungen und Befugnisse nehmen Sie Ihre Aufgaben selbstständig wahr.
  2. Aufgaben
    Ihnen werden als
    Diakonin/Diakon (bei entsprechendem Abschluss und vorhandener Urkunde)
    oder
    Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge (bei entsprechendem Abschluss und vorhandener Urkunde)
    oder
    Mitarbeitende/Mitarbeitender in der gemeindepädagogischen Arbeit
    oder
    Mitarbeitende/Mitarbeitender in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit
    folgende Aufgaben übertragen:
    siehe Beispiele Empfehlungen zu einzelnen Arbeitsbereichen (1. gemeindliche Kinder- und Jugendarbeit , 2. offene Kinder- und Jugendarbeit, 3. Leitung Arbeitsbereich, 4. Interprofessionelle Pastoralteams [IPT]) der VSBMO
    1. Inhalt,
    2. Organisation,
    3. Gremienarbeit,
    4. besondere Pflichten.
    Sie haben eine unmittelbare Mitteilungspflicht gegenüber Ihrer/Ihrem Dienstvorgesetzten in Fällen von Verdacht auf Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII (Schutzauftrag), groben Dienstpflichtverletzungen bzw. beim Verdacht von groben Dienstpflichtverletzungen von Mitarbeitenden (z. B. bei Verdacht von Suchtmittelabhängigkeiten) und Gewaltandrohungen von Dritten. Der Verdacht von sexualisierter Gewalt im Sinne des § 2 KGSsG ist unmittelbar der Meldestelle der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) zu melden (§ 8 KGSsG).
  3. Fortbildung und Supervision
    Sie sind gemäß § 15 Absatz 1 VSBMO verpflichtet, durch Besuch von Fortbildungskursen und Fachtagungen an Ihrer Weiterbildung zu arbeiten. Hierfür wird Ihnen gemäß § 15 Absatz 2 und 3 VSBMO die erforderliche Zeit zur Verfügung gestellt. Die Planung stimmen Sie mit Ihrer bzw. Ihrem Fachvorgesetzten ab und melden sich nach Genehmigung durch die Dienstvorgesetzte bzw. den Dienstvorgesetzen zu den geplanten Fortbildungen an.
    Sie haben die Möglichkeit, nach der Verordnung für die Supervision der EKvW zur Klärung von Fragen, Konflikten und Entwicklungen innerhalb Ihres Dienstes Supervision zu beantragen.
    Die Modalitäten zur Inanspruchnahme von Supervision/Coaching stimmen Sie im Vorfeld mit Ihrer bzw. Ihrem Dienstvorgesetzten ab.
  4. Weitere Regelungen
    Ihre Fachvorgesetzte bzw. Ihr Fachvorgesetzter führt einmal im Jahr ein Jahresdienstgespräch anhand des Musters „Jahresdienstgespräche in der EKvW“.
    Nebenbeschäftigungen sind dem Anstellungsträger anzuzeigen und bedürfen ggf. der Zustimmung durch den Anstellungsträger.
    Ihren Jahresurlaub und längere Abwesenheiten beantragen Sie nach Rücksprache mit Ihrer bzw. Ihrem Fachvorgesetzen und in Abstimmung mit dem Team bei Ihrer bzw. Ihrem Dienstvorgesetzten.
    Sie haben über die Angelegenheiten, die Ihnen in Ausübung Ihres Dienstes oder auf Grund Ihrer dienstlichen Stellung bekannt werden und die nicht offenkundig sind – auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses –, Stillschweigen zu bewahren.
  5. Änderung der Dienstanweisung
    Diese Dienstanweisung kann, insbesondere auch durch Übertragung weiterer Aufgaben, durch das Leitungsgremium geändert werden. Vor Änderungen werden Sie dazu gehört. Änderungen werden dem Landeskirchenamt vorgelegt.
,
Ort Datum

(Bezeichnung des kirchlichen Rechtsträgers)
(Vertretungsorgan des kirchlichen Rechtsträgers)

(Unterschrift)

(Unterschrift)
Kenntnis genommen und eine Ausfertigung erhalten:
,
Ort Datum

(Mitarbeitende/Mitarbeitender)
Die vorstehende Dienstanweisung hat gemäß § 12 Absatz 3 VSBMO vorgelegen.
Bielefeld,
Datum
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
Im Auftrag
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Anlage 7
Mindestanforderungen nach § 16 VSBMO
für Ausstattung und Arbeitsmittel
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  1. Den Mitarbeitenden sollen ein den Aufgaben angemessenes Büro mit der erforderlichen Einrichtung und die notwendigen Arbeitsmittel für die Vorbereitung und Durchführung ihrer Arbeit zur Verfügung gestellt werden. Als angemessen wird eine Bürogröße gemäß den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.2 von 8–10 m² für ein Einzelbüro und von 12–15 m² je Arbeitsplatz für ein Großraumbüro angesehen.
  2. Kann kein Arbeitszimmer/Büro in Diensträumen gestellt werden, ist mit dem Anstellungsträger eine Regelung zu treffen.
  3. Zu einer zeitgemäßen Ausstattung zählen folgende Arbeitsmittel:
    • geeignete Büromöbel,
    • EDV-Ausstattung (Hardware, z. B. Laptop und Software [inklusive Installation]), Diensthandy,
    • Fachliteratur, Fachzeitschriften,
    • Moderationsmaterialien,
    • freizeitpädagogische Materialien.

Nr. 83Verordnung zur Regelung der Vokation
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 18. August 2022

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Auf Grund von Artikel 192 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Der evangelische Religionsunterricht ist gemäß Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) an allen öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der evangelischen Kirche erteilt.
( 2 ) Für die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichtes bedürfen Lehrkräfte gemäß den entsprechenden Artikeln der jeweiligen Landesverfassungen und gemäß den kirchlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche neben dem staatlichen Unterrichtsauftrag der kirchlichen Bevollmächtigung.
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§ 2
Kirchliche Bevollmächtigung

( 1 ) Die kirchliche Bevollmächtigung wird Lehrkräften auf deren Antrag gemäß § 8 erteilt,
  1. die einer evangelischen Landeskirche angehören oder
  2. die einer evangelischen Freikirche oder Gemeinschaft angehören, die die Voraussetzungen gemäß § 9 erfüllen.
( 2 ) Wer gleichzeitig Mitglied einer Landeskirche nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a und Mitglied einer evangelischen freikirchlichen Gemeinschaft nach Absatz 1 Buchstabe b ist, die in Rechtsform des Privatrechtes organisiert ist, hat auch die in § 9 Absatz 3 genannte Erklärung zu unterzeichnen.
( 3 ) Die kirchliche Bevollmächtigung wird erteilt durch:
  1. die Vokation (§ 3) oder
  2. die kirchliche Unterrichtserlaubnis (§ 4).
( 4 ) Die kirchliche Bevollmächtigung ist gültig auf dem Gebiet der drei beteiligten Landeskirchen.
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§ 3
Vokation

( 1 ) Die Vokation setzt voraus:
  1. die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. den Besitz einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten Lehramtsbefähigung mit der Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre,
  3. die Teilnahme an einer von der Kirche durchgeführten Vokationstagung.
( 2 ) Für die Vokation wird die Teilnahme im Lehramtsstudium an einer Veranstaltung der kirchlichen Begleitung von Studierenden mit dem Fach Evangelische Religionslehre empfohlen. Die Teilnahmebestätigung ist zusammen mit dem Antrag auf Vokation einzureichen.
( 3 ) Nach Abschluss der Vokationstagung erfolgt die Vokation in einem Gottesdienst durch eine in der Evangelischen Kirche im Rheinland und in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom Landeskirchenamt und in der Lippischen Landeskirche vom Landeskirchenrat beauftragte Person.
( 4 ) Mit der Vokation sagt die Kirche Lehrkräften den Rückhalt ihrer Gemeinschaft, fachliche Förderung und Unterstützung in der verantwortlichen Wahrnehmung ihres Dienstes zu.
( 5 ) Die Ordination von Pfarrerinnen und Pfarrern zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung durch eine Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland schließt die Vokation zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht an allen Schularten, Schulformen und Schulstufen ein.
( 6 ) Der Einsatz der nicht unter Absatz 5 fallenden ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrer oder Pastorinnen und Pastoren richtet sich nach den Bestimmungen von § 7.
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§ 4
Kirchliche Unterrichtserlaubnis

( 1 ) Die kirchliche Unterrichtserlaubnis wird erteilt durch:
  1. die vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis (§ 5) oder
  2. die kirchliche Unterrichtserlaubnis für Lehrkräfte, die das Fach Evangelische Religionslehre fachfremd erteilen (§ 6), oder
  3. die kirchliche Unterrichtserlaubnis für Berufsgruppen ohne Lehramtsbefähigung (§ 7).
( 2 ) Die kirchliche Unterrichtserlaubnis kann mit Auflagen erteilt werden.
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§ 5
Vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis

( 1 ) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird Lehrkräften, die
  1. eine Erste Staatsprüfung oder den Abschluss als Master of Education im Fach Evangelische Religionslehre absolviert haben oder
  2. eine durch das Bundesland, in dem sie unterrichten wollen, anerkannte Qualifikation haben, die den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Fach Evangelische Religionslehre ermöglicht,
eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt.
( 2 ) Die vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis wird auch erteilt:
  1. für Lehrkräfte mit einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Lehramtsbefähigung und Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre,
  2. für Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung und Lehrbefähigung in anderen Fächern, die eine Erweiterungsprüfung für das Fach Evangelische Religionslehre abgelegt haben,
  3. für die Zeit eines Feststellungsverfahrens im Fach Evangelische Religionslehre oder für die Zeit einer gleichwertigen Qualifizierungsmaßnahme, bezogen auf die Schule, in der der Unterricht stattfindet.
( 3 ) Die vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis erlischt:
  1. im Falle einer Vokation mit deren Beurkundung,
  2. im Falle eines Feststellungsverfahrens oder einer Qualifizierungsmaßnahme durch deren Abschluss,
  3. bei Abbruch oder endgültigem Nichtbestehen der Ausbildung bzw. der Weiterbildung mit sofortiger Wirkung,
  4. spätestens nach vier Jahren, wenn sie nicht zuvor aus besonderen Gründen verlängert wurde.
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§ 6
Kirchliche Unterrichtserlaubnis für Lehrkräfte,
die das Fach Evangelische Religionslehre fachfremd erteilen

( 1 ) Eine kirchliche Unterrichtserlaubnis für die fachfremde Erteilung von Unterricht kann Lehramtsinhaberinnen und Lehramtsinhabern erteilt werden, wenn sie sich für eine kirchliche Qualifizierungsmaßnahme angemeldet bzw. für eine Anmeldung vorgemerkt oder diese bereits erfolgreich abgeschlossen haben.
( 2 ) Diese berechtigt:
  1. vor und für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme zur Erteilung von Unterricht im Fach Evangelische Religionslehre in beschränktem Umfang an einer bestimmten Schule,
  2. nach erfolgreichem Abschluss einer Qualifizierungsmaßnahme zur fachfremden Erteilung von Unterricht im Fach Evangelische Religionslehre.
( 3 ) Bis zum Beginn der Qualifizierungsmaßnahme sollen entsprechend der Regelung aus § 8 Absatz 3 Fortbildungen wahrgenommen werden.
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§ 7
Kirchliche Unterrichtserlaubnis für Berufsgruppen ohne Lehramtsbefähigung

( 1 ) Die kirchliche Unterrichtserlaubnis für Berufsgruppen ohne Lehramtsbefähigung kann zur Abdeckung des Unterrichtsbedarfes im Fach Evangelische Religionslehre Lehrkräften erteilt werden, die
  1. einen Master- bzw. Bachelor- oder staatlich anerkannten qualifizierten vergleichbaren Studienabschluss haben, der evangelisch-theologisch bzw. evangelisch-religionspädagogisch ausgerichtet ist, und
  2. eine pädagogische Qualifizierungsmaßnahme im Fach Evangelische Religionslehre erfolgreich abgeschlossen haben.
( 2 ) Die kirchliche Unterrichtserlaubnis berechtigt nach den Vorgaben der jeweiligen Bundesländer entsprechend dem Studienabschluss nach Absatz 1 Buchstabe a zum Einsatz entweder in der Primarstufe, in der Sekundarstufe I oder in der Sekundarstufe II. Ein Einsatz in der gymnasialen Oberstufe oder in Bildungsgängen, die zum Abitur führen, ist nicht möglich.
( 3 ) Darüber hinaus können Lehrkräfte, die eine pädagogische Qualifizierungsmaßnahme in einem anderen Fach als Evangelische Religionslehre absolviert haben, zur Abdeckung des Unterrichtsbedarfes eine kirchliche Unterrichtserlaubnis erhalten, wenn
  1. sie bereits an einer Schule unterrichten und
  2. an einer kirchlichen Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich teilgenommen haben.
( 4 ) Geeigneten Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a und b nicht erfüllen, kann zum Zwecke des Vertretungsunterrichtes eine Unterrichtserlaubnis auch befristet und gegebenenfalls mit weiteren Auflagen erteilt werden, wenn sie
  1. sich in der zweiten Hälfte des Masterstudiengangs für das Fach Evangelische Religionslehre befinden oder
  2. eine abgeschlossene Berufsausbildung mit religionspädagogischen Anteilen nachweisen.
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§ 8
Verfahren und Ablauf

( 1 ) Die Erteilung der kirchlichen Bevollmächtigung erfolgt auf Antrag der Lehrkraft. Der Antrag muss die Versicherung enthalten, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller den evangelischen Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der evangelischen Kirche (§ 1 Absatz 1 Satz 2) erteilen wird.
( 2 ) Über die kirchliche Bevollmächtigung wird eine Urkunde erteilt.
( 3 ) Die kirchlich bevollmächtigten Lehrkräfte sollen regelmäßig an kirchlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.
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§ 9
Evangelische Freikirchen

( 1 ) Die kirchliche Bevollmächtigung kann auch Lehrkräften erteilt werden, die evangelischen Freikirchen oder evangelischen Gemeinschaften angehören, wenn
  1. sie Mitglieder von Freikirchen sind, mit denen bereits eine Vereinbarung besteht,
  2. die evangelische Freikirche oder Gemeinschaft evangelisches Voll- oder Gastmitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen auf Landes- oder Bundesebene ist.
( 2 ) Einzelnen Lehrkräften von evangelischen Freikirchen, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe a oder b fallen, kann befristet für die Zeit der Ausbildung oder der Qualifizierungsmaßnahme die kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden. Nach Abschluss der Ausbildung oder der Qualifizierungsmaßnahme können die Lehrkräfte, wenn sie in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der evangelischen Kirche stehen und dies in einem Kolloquium nachgewiesen haben, die unbefristete Unterrichtserlaubnis erhalten.
( 3 ) Die Lehrkraft, der eine kirchliche Bevollmächtigung gemäß Absatz 1 oder eine Unterrichtserlaubnis gemäß Absatz 2 erteilt werden soll, ist verpflichtet, eine Erklärung über die Anerkennung der Grundsätze der evangelischen Kirche zu unterschreiben.
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§ 10
Anerkennung

Ist eine kirchliche Bevollmächtigung durch eine andere evangelische Landeskirche erteilt worden, bedarf sie der Anerkennung für das Gebiet der an dieser Verordnung beteiligten Landeskirchen. Die Regelungen dieser Verordnung gelten entsprechend.
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§ 11
Erlöschen und Entzug der kirchlichen Bevollmächtigung

( 1 ) Die kirchliche Bevollmächtigung erlischt:
  1. mit der Erklärung der Lehrkraft, evangelischen Religionsunterricht nicht mehr zu erteilen (Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3 GG),
  2. mit dem Austritt der Lehrkraft aus der evangelischen Kirche, der Freikirche oder der freikirchlichen Gemeinschaft,
  3. mit Aufhebung einer Vereinbarung mit einer Freikirche oder freikirchlichen Vereinigung.
( 2 ) Die kirchliche Bevollmächtigung wird entzogen, wenn
  1. die Voraussetzungen für deren Erteilung entfallen sind,
  2. sich aus der Person oder der Unterrichtstätigkeit Einwände gegen die Verwendung ergeben.
( 3 ) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Lehrkraft verpflichtet, die Urkunde zurückzugeben.
( 4 ) In besonders begründeten Fällen kann vereinbart werden, dass eine Lehrkraft für einen befristeten Zeitraum auf die Rechte aus der kirchlichen Bevollmächtigung verzichtet, ohne dass die Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 eintreten.
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§ 12
Zuständigkeiten

( 1 ) Örtlich zuständig für Entscheidungen nach dieser Verordnung ist in der Regel die für den Dienstort der Lehrkraft zuständige Landeskirche, in Fällen, in denen der Dienstort nicht feststeht, die für den Wohnort zuständige Landeskirche.
( 2 ) Zuständig für die Durchführung der Entscheidungen nach dieser Verordnung ist, soweit nicht ein anderes Organ dazu berufen wird, in der Evangelischen Kirche im Rheinland und in der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie in der Lippischen Landeskirche das Landeskirchenamt.
( 3 ) Soll in einer Landeskirche im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden, bedarf dies einer vorherigen einvernehmlichen Abstimmung mit den beiden anderen Landeskirchen.
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§ 13
Widerspruch

( 1 ) Wird die kirchliche Bevollmächtigung verweigert oder entzogen, ist dies der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
( 2 ) Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
( 3 ) Über den Widerspruch entscheidet das zuständige Landeskirchenamt. Die beiden anderen Landeskirchen sollen vor einer Entscheidung gehört werden.
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§ 14
Datenschutz

( 1 ) Die personenbezogenen Daten, die für eine kirchliche Bevollmächtigung notwendig sind, können erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Es gilt das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD).
( 2 ) Personenbezogene Daten, die nach dieser Verordnung in Dateien gespeichert oder in Akten aufbewahrt werden, werden für den Zeitraum, für den personenbezogene Daten für die Überprüfung der kirchlichen Bevollmächtigung und für Fortbildungsmaßnahmen erforderlich sind, längstens bis zum Ende der Diensttätigkeit, als Lehrkraft gespeichert.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die gemeinsame Vokationsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 11. Mai 2001 (KABl. 2001 S.10), der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. März 2001 (KABl. 2001 S. 378) und der Lippischen Landeskirche vom 13. Dezember 2000 (Ges.u.VOBl. Bd. 12 Nr. 7 S. 123) außer Kraft.
Bielefeld, 18. August 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 520.20

Nr. 84Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung
für den Dienst der Orgel- und Glockensachverständigen

Vom 27. Oktober 2022

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Auf Grund von § 21 Kirchenmusikgesetz hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Gebührenordnung für den Dienst der Orgel- und Glockensachverständigen

Die Gebührenordnung für den Dienst der Orgel- und Glockensachverständigen vom 18. Juli 2013 (KABl. 2013 S. 128), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern und weiterer Vorschriften vom 12. Juli 2018 (KABl. 2018 S. 152), wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „30 €“ durch die Wörter „55 € inklusive Umsatzsteuer“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
Bielefeld, 27. Oktober 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 420.50

Nr. 85Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung
der von Cansteinschen Bibelanstalt in Westfalen

Vom 27. Oktober 2022

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Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Ordnung der von Cansteinschen Bibelanstalt in Westfalen

Die Ordnung der von Cansteinschen Bibelanstalt in Westfalen vom 29. Oktober 2020 (KABl. 2020 I Nr. 79 S. 203) wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 werden die Wörter „Institut für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste (igm)“ durch die Wörter „oikos-Institut für Mission und Ökumene“ ersetzt.
  2. In § 2 Absatz 2 Buchstabe b, § 4 Satz 2 und § 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „igm“ durch „oikos-Institut für Mission und Ökumene“ ersetzt.
  3. In § 6 Satz 4 und § 7 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „des igm“ gestrichen.
  4. In § 7 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b und § 9 Absatz 3 wird jeweils das Wort „igm“ durch die Wörter „oikos-Instituts für Mission und Ökumene“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bielefeld, 27. Oktober 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 401.31

Nr. 86Ordnung des oikos-Instituts für Mission und Ökumene
der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Institutsordnung oikos-Institut – oikO)

Vom 27. Oktober 2022

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§ 1
Stellung

( 1 ) Das oikos-Institut für Mission und Ökumene (im Folgenden „oikos-Institut“) mit Sitz in Dortmund ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) im Sinne von Artikel 156 Kirchenordnung und der von der Kirchenleitung erlassenen Grundsätze für die Arbeit der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse.
( 2 ) Das oikos-Institut tritt als „oikos-Institut für Mission und Ökumene der Evangelischen Kirche von Westfalen“ auf.
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§ 2
Auftrag

( 1 ) Das oikos-Institut arbeitet innerhalb der EKvW an den Themenbereichen Gemeinde- und Kirchenentwicklung, Entwicklungsdienst und weltweite Nachhaltigkeit, Mission und Kirchenpartnerschaften, Ökumene und interreligiöser Dialog. Es nimmt die Aufgaben der von Cansteinschen Bibelanstalt in Westfalen als unselbstständige Einrichtung der EKvW wahr.
( 2 ) Das oikos-Institut unterstützt und berät in diesen Themenbereichen die Kirchengemeinden und Kirchenkreise der EKvW sowie Initiativen und Einzelpersonen. Es engagiert sich im Dialog mit internationalen Partnern. Grundlage der Arbeit des oikos-Instituts ist das Missionsverständnis der EKvW.
( 3 ) Das oikos-Institut nimmt seine Aufgaben in sieben Handlungsfeldern wahr:
  1. Beraten und begleiten,
  2. Bibel entdecken,
  3. Zum Glauben einladen,
  4. Nachhaltige Entwicklung und Gerechtigkeit stärken,
  5. Ökumenisch lernen in vereinter Mission,
  6. Ökumene und Dialog,
  7. Unterstützung leisten durch Verwaltung und Organisation.
( 4 ) Die Aufgabenbereiche und Projekte der Handlungsfelder sind im Anhang aufgeführt.
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§ 3
Arbeitsweise

( 1 ) Das oikos-Institut arbeitet vornehmlich in Projektgruppen, um neue Impulse in den Regionen zu setzen und Anliegen der Kirchenkreise und Gemeinden sowie der Partner aus Ökumene und Zivilgesellschaft aufzunehmen und umzusetzen.
( 2 ) Zur Vernetzung der Arbeit mit den Kirchenkreisen, den Gemeinden und anderen Partnern aus Kirche und Gesellschaft in der Region wird eine Regionalstruktur aus vier Regionen geschaffen: Münsterland, Ostwestfalen, Südwestfalen und Ruhrgebiet. Alle Regionen werden durch ein möglichst divers aufgestelltes interprofessionelles Team von Referentinnen und Referenten begleitet. Den Regionen werden folgende Kirchenkreise zugeordnet:
  1. Region Münsterland: Kirchenkreise Tecklenburg, Steinfurt-Coesfeld-Borken, Münster, Hamm und Unna,
  2. Region Ostwestfalen: Kirchenkreise Lübbecke, Minden, Herford, Vlotho, Halle, Bielefeld, Gütersloh und Paderborn,
  3. Region Südwestfalen: Kirchenkreise Soest-Arnsberg, Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Siegen-Wittgenstein,
  4. Region Ruhrgebiet: Kirchenkreise Dortmund, Hagen, Hattingen-Witten, Schwelm, Gladbeck-Bottrop-Dorsten, Recklinghausen, Bochum, Gelsenkirchen und Wattenscheid sowie Herne.
( 3 ) Für die Vernetzung in den Regionen soll mit diesen eine geeignete Struktur entwickelt werden. Diese kann in einer gesonderten Ordnung geregelt werden, die das Landeskirchenamt beschließt.
( 4 ) Zur Förderung der Zusammenarbeit mit den Kirchenkreisen nehmen die Referentinnen und Referenten die Funktion einer Kontaktperson für einen oder mehrere Kirchenkreise wahr.
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§ 4
Zusammenarbeit

( 1 ) In allen Handlungsfeldern arbeitet das oikos-Institut eng zusammen mit Gemeinden, Kirchen und Organisationen der Zivilgesellschaft. Das oikos-Institut vernetzt seine Arbeit lokal, regional und international.
( 2 ) Das oikos-Institut kooperiert mit den anderen Instituten, Ämtern und Einrichtungen der EKvW, den gemeinsamen Diensten der Kirchenkreise und Gestaltungsräume und den freien Werken gemäß Artikel 165 Kirchenordnung.
( 3 ) Das oikos-Institut arbeitet themenbezogen auf die einzelnen Handlungsfelder mit verschiedenen Einrichtungen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland zusammen.
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§ 5
Institutsleitung

( 1 ) Das oikos-Institut wird von der Leiterin oder dem Leiter geleitet (Institutsleitung). Die Vertretung erfolgt durch eine ständige Stellvertretung.
( 2 ) Die Institutsleitung ist verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben des oikos-Instituts im Rahmen dieser Ordnung und übt unbeschadet der Zuständigkeit des Landeskirchenamtes die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus. Sie ist zuständig für die Konzeptionsentwicklung, den Haushalt sowie die Geschäftsführung, Personalführung und Organisationsentwicklung des oikos-Instituts.
( 3 ) Die Institutsleitung verantwortet die Arbeit gegenüber Kirchenleitung und Landeskirchenamt der EKvW.
( 4 ) Die Institutsleitung vertritt unbeschadet der Zuständigkeiten von Kirchenleitung und Landeskirchenamt das oikos-Institut nach außen.
( 5 ) Die Institutsleitung ruft die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig zu Dienstbesprechungen zusammen.
( 6 ) Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die das Landeskirchenamt beschließt.
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§ 6
Qualitätssicherung

Das oikos-Institut hat im Rahmen einer Konzeption Grundsätze und Ziele seiner Arbeit formuliert. Es überprüft regelmäßig die Zielerreichung sowie die Zielgenauigkeit und Qualität seiner Angebote.
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§ 7
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
( 2 ) Die Ordnung des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen (Institutsordnung Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste – igmO) vom 11. Oktober 2018 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Bielefeld, 27. Oktober 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 133.0
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Anhang Handlungsfelder

  1. Beraten und begleiten
    Dazu bietet das oikos-Institut kompetente Begleitung, insbesondere durch:
    1. Beratung von Gemeinden in ihrer Konzeptions- und Organisationsentwicklung (GBOE),
    2. Förderung des missionarischen Gemeindeaufbaus und Angebot der geistlichen Begleitung für Gemeinden,
    3. Fortbildung und Zurüstung für Presbyterinnen und Presbyter,
    4. Unterstützung von Menschen und Initiativen, frische Ausdrucksformen von Kirche zu entwickeln (z. B. FreshX),
    5. Förderung des Dialogs von Kirche, Kultur und Gesellschaft in Citykirchen(projekten) und im Bereich „Kirche und Tourismus“,
    6. Beratung in Fragen der Umnutzung und Umwidmung von Kirchen,
    7. Vermittlung von Kontakten zum Innovationsfonds der EKvW,
    8. Ermutigung und Stärkung von Beteiligten, in solchen Prozessen die besonderen Chancen ökumenischer, interkultureller und interreligiöser Zusammenarbeit zu entdecken und wahrzunehmen.
  2. Bibel entdecken
    Dies wird besonders deutlich durch:
    1. die bibelpädagogischen Angebote der Werkstatt Bibel,
    2. die Arbeit der von Cansteinschen Bibelanstalt in Westfalen,
    3. die Mitarbeit bei der Erstellung von Materialien für die ökumenische Bibelwoche,
    4. die Erstellung von Gottesdienstmaterialien zu bestimmten Themen, z. B. Kirche und Migration sowie weltweite Gerechtigkeit,
    5. die Mitarbeit an der ökumenischen Predigtreihe „nachhaltig predigen“.
  3. Zum Glauben einladen
    Dafür macht das oikos-Institut vielfältige Angebote, insbesondere:
    1. werden evangelisierendes Handeln und Veranstaltungen unterstützt,
    2. werden Fortbildungen angeboten für Hauskreise und Besuchsdienste,
    3. werden Angebote im neuen Themenfeld „Körper und Glaube“ gefördert,
    4. werden Taufkurse und Kurse zum Glauben angeboten und Angebote wie zum genussvollen Glauben entwickelt,
    5. werden die Erprobung von neuen Formaten wie „Gottesdienst erleben“ gefördert,
    6. wird sich das oikos-Institut in Kirchentage und deren spirituelle Angebote einbringen und dazu einladen,
    7. werden neue Projekte und Ideen entwickelt.
  4. Nachhaltige Entwicklung und Gerechtigkeit stärken
    Dies wird besonders deutlich durch den Einsatz des oikos-Instituts:
    1. in der Zusammenarbeit mit der Vereinten Evangelischen Mission und den in ihr verbundenen Kirchen,
    2. im globalen Lernen in der internationalen Solidarität und im Bereich der Advocacy- und Lobbyarbeit,
    3. für einen gerechten Welthandel, fairen Handel, ökofaire Beschaffung,
    4. in der Wahrnehmung der Aufgaben des Kirchlichen Entwicklungsdienstes und der regionalen Zuständigkeit für Brot für die Welt,
    5. für Frieden und Verständigung im Nahen und Mittleren Osten sowie im südlichen und zentralen Afrika,
    6. für und mit Jugendlichen, z. B. in Bildungsprojekten mit weltweiter Perspektive,
    7. in sozialdiakonischen Kooperationen mit mittel- und osteuropäischen Kirchen und der Aktion Hoffnung für Osteuropa,
    8. in ökumenischen und entwicklungspolitischen Netzwerken, z. B. oikocredit, erlassjahr.de, Kampagne für Saubere Kleidung und Brot für die Welt,
    9. in der ökumenischen Arbeit für Gerechtigkeit, z. B. in der Arbeitsgruppe Eine-Welt-Gruppen des Bistums Münsters und der EKvW,
    10. für Geschlechtergerechtigkeit im ökumenischen Kontext.
  5. Ökumenisch lernen in vereinter Mission
    Dazu wirkt das oikos-Institut besonders mit:
    1. bei der Bearbeitung theologischer Grundsatzfragen von Mission und Ökumene,
    2. in der Weggemeinschaft mit Kirchen in Afrika, Asien, Europa und Nord- und Südamerika, insbesondere in der VEM-Gemeinschaft,
    3. in den ökumenischen Partnerschaften der Kirchenkreise und Gemeinden,
    4. bei Formen ökumenischer Spiritualität,
    5. in der ökumenischen Frauenarbeit,
    6. in der Zusammenarbeit im internationalen Kirchenkonvent (IKK), um gemeinsam Kirche zu sein,
    7. in der Begegnung und Zusammenarbeit mit unseren Partnerkirchen in Europa und den USA sowie mit der Evangelischen Kirche am La Plata.
  6. Ökumene und Dialog
    Das oikos-Institut tut dies vornehmlich durch das Engagement:
    1. bei der Umsetzung der ökumenischen Selbstverpflichtungen zwischen den evangelischen Landeskirchen und katholischen Bistümern in Nordrhein-Westfalen (NRW) auf allen Ebenen,
    2. im Gespräch und in Zusammenarbeit mit den katholischen Bistümern in NRW,
    3. in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK),
    4. in ökumenischen Netzwerken und Bünden,
    5. im internationalen Kirchenkonvent,
    6. im interreligiösen Dialog,
    7. im christlich-jüdischen Dialog,
    8. im christlich-islamischen Dialog,
    9. im Gespräch mit den orthodoxen und orientalischen Kirchen in NRW,
    10. bei der Beratung und Begleitung in Sekten- und Weltanschauungsfragen,
    11. bei Angeboten, die Orientierung in weltanschaulicher Vielfalt bieten,
    12. bei der Entwicklung neuer Formate für Kirche im digitalen Raum,
    13. für Diversität und Vielfalt in Kirche und Gemeinden,
    14. in der (selbst-)kritischen Reflektion des Zusammenhangs von Kirche und Rassismus.
  7. Unterstützung leisten durch Verwaltung und Organisation
    Dies tut das oikos-Institut insbesondere mit:
    1. der Organisation von landeskirchlichen Großveranstaltungen,
    2. der Übernahme von Stabstellenaufgaben für das Ökumenedezernat der EKvW,
    3. Weiterbildung für Presbyterien, Presbyteriumsleitungen, Küsterinnen und Küster, Theologiestudierende sowie Pfarrerinnen und Pfarrer, Pastoralkollegs und Studienreisen,
    4. Fortbildungs- und Unterstützungsangeboten für Gemeindegruppen, Eine-Welt-Gruppen sowie Engagierte in Kirche und Zivilgesellschaft,
    5. Arbeitshilfen und Publikationen für die Gemeindearbeit, die interessierte Öffentlichkeit und die weltweite Ökumene,
    6. der Unterstützung internationaler Gemeinden in Westfalen,
    7. einer qualifizierten Öffentlichkeitsarbeit,
    8. der Unterstützung einer kompetenten Verwaltung.

Nr. 87Ordnung für die Beauftragtenkonferenz
für den christlich-jüdischen Dialog
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 25. Oktober 2022

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Für die Arbeit der Beauftragtenkonferenz für den christlich-jüdischen Dialog der Evangelischen Kirche von Westfalen (im Folgenden „Beauftragtenkonferenz“) hat das Landeskirchenamt die nachstehende Ordnung beschlossen.
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Präambel

Kirchenkreise und Landeskirche beauftragen Menschen für den christlich-jüdischen Dialog. Die Evangelische Kirche von Westfalen (im Folgenden „EKvW“) unterstützt und fördert die Arbeit dieser Beauftragten durch eine westfälische Beauftragtenkonferenz für den christlich-jüdischen Dialog.
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§ 1
Aufgabe und Ziel des christlich-jüdischen Dialogs

( 1 ) Die EKvW bekennt in ihrer Kirchenordnung (Artikel 1): „Die Evangelische Kirche von Westfalen urteilt über ihre Lehre und gibt sich ihre Ordnung im Gehorsam gegen das Evangelium von Jesus Christus, dem Herrn der Kirche. Sie tut dies im Vertrauen auf den dreieinigen Gott, der Himmel und Erde geschaffen hat, der Israel zu seinem Volk erwählt hat und ihm die Treue hält, der in dem Juden Jesus, dem gekreuzigten und auferstandenen Christus, Menschen zu sich ruft und durch den Heiligen Geist Kirche und Israel gemeinsam zu seinen Zeugen und zu Erben seiner Verheißung macht. In dieser Bindung und in der darin begründeten Freiheit überträgt sie ihre Ämter, übt sie ihre Leitung aus und erfüllt sie ihre sonstigen Aufgaben.“
( 2 ) Dieser Weg der Umkehr von einer judenfeindlichen Theologie, die Unrecht und Leiden verursachte und zu den unmenschlichen Grausamkeiten der Schoah beitrug, hin zu einer Theologie und Praxis der Geschwisterlichkeit und des gemeinsamen Lernens von jüdischen und christlichen Menschen ist eine nicht abschließbare Aufgabe, der sich die EKvW stellt und die sie auf allen ihren Ebenen fördert.
( 3 ) Die EKvW schließt eine mit dem Ziel der Konversion betriebene Mission unter Jüdinnen und Juden aus.
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§ 2
Auftrag der Beauftragtenkonferenz

( 1 ) Die Beauftragtenkonferenz hat den Auftrag, die Hinwendung zu einer Theologie und Praxis der Geschwisterlichkeit von Judentum und Christentum in den Gemeinden, Kirchenkreisen und Einrichtungen der EKvW zu unterstützen.
( 2 ) Sie trägt dazu bei, den christlich-jüdischen Dialog und das gegenseitige Verständnis von Judentum und Christentum zu fördern, vor allem indem sie mit ihrer Expertise Lernprozesse auf allen Ebenen kirchlichen Lebens anregt, begleitet und mitgestaltet.
( 3 ) Die Beauftragtenkonferenz nimmt ihren Auftrag im ständigen Hören auf die jüdische Tradition und im regelmäßigen Gespräch mit jüdischen Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern wahr.
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§ 3
Aufgaben der Beauftragtenkonferenz

( 1 ) In Erfüllung ihres Auftrags hat die Beauftragtenkonferenz insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie reflektiert das besondere Verhältnis zwischen Judentum und Christentum und die Bedeutung Israels für die Kirche,
  2. sie sucht den Kontakt zu relevanten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie wissenschaftlichen Einrichtungen in Westfalen,
  3. sie unterstützt den christlich-jüdischen Dialog in Gemeinden und Kirchenkreisen sowie an den Universitäten, fördert und begleitet die Vernetzung und Kooperation,
  4. sie bringt ihre Expertise in landeskirchliche Prozesse ein, erarbeitet Vorschläge für Stellungnahmen für Beschlussfassungen, für Konzeptionen und für Maßnahmen zur Förderung der Begegnung mit dem Judentum sowie für liturgische Texte,
  5. sie ist der Ort für den gegenseitigen Austausch sowie für Information und Beratung über Themen des christlich-jüdischen Dialogs,
  6. sie dient dem gemeinsamen Lernen ihrer Mitglieder, insbesondere im Gespräch mit der jüdischen Tradition und Lehre sowie mit Vertreterinnen und Vertretern des heutigen Judentums,
  7. sie gibt Impulse für die Begegnung mit Jüdinnen und Juden,
  8. sie pflegt insbesondere die Kontakte mit den Beauftragten für den christlich-jüdischen Dialog der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Lippischen Landeskirche und der katholischen Kirche im Erzbistum Paderborn sowie in den Bistümern Essen und Münster,
  9. sie entsendet Vertreterinnen und Vertreter in die Konferenz Landeskirchlicher Arbeitskreise Christen und Juden (KLAK).
( 2 ) Die Beauftragtenkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher für die jeweilige Synodalperiode.
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§ 4
Zusammensetzung der Beauftragtenkonferenz

( 1 ) Zur Beauftragtenkonferenz gehören:
  1. die oder der Beauftragte der EKvW für den christlich-jüdischen Dialog,
  2. die für die jeweilige Synodalperiode von den Kreissynoden gewählten oder ernannten Beauftragten für den christlich-jüdischen Dialog,
  3. die von den Ämtern, Einrichtungen und Werken der EKvW entsandten Personen, die mit Themen des christlich-jüdischen Dialogs befasst sind (insbesondere Pädagogisches Institut, Institut für Kirche und Gesellschaft, Amt für Jugendarbeit, Diakonisches Werk, Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung).
( 2 ) Weitere Personen können von der Beauftragtenkonferenz für die jeweilige Synodalperiode kooptiert werden. Dazu gehören Vertreterinnen und Vertreter jüdischer Gemeinden.
( 3 ) Die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent aus dem Landeskirchenamt der EKvW sowie die oder der Vorsitzende des Ständigen Theologischen Ausschusses und die oder der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses für Ökumene, Weltmission und kirchliche Weltverantwortung werden zu den Sitzungen der Beauftragtenkonferenz eingeladen und haben das Recht, Anträge zu stellen. Auf Verlangen ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen.
( 4 ) Als Gäste (ohne Stimm- und Antragsrecht) werden eingeladen die oder der Beauftragte für den christlich-jüdischen Dialog der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie die oder der Beauftragte für den christlich-jüdischen Dialog der Lippischen Landeskirche.
( 5 ) Es können weitere Personen als Gäste zugelassen werden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Mitglieder der Beauftragtenkonferenz der Evangelischen Kirche im Rheinland.
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§ 5
Arbeitsweise der Beauftragtenkonferenz

( 1 ) Die oder der Beauftragte für den christlich-jüdischen Dialog der EKvW lädt mindestens einmal im Jahr schriftlich oder textlich unter Angabe der Tagesordnung zur Beauftragtenkonferenz ein und leitet die Sitzungen. Bei Verhinderung erfolgt dies durch die Sprecherin oder den Sprecher der Beauftragtenkonferenz.
( 2 ) Die Beauftragtenkonferenz ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
( 3 ) Die Beauftragtenkonferenz fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Dabei hat jede entsendende Stelle unabhängig von der Anzahl der entsandten Personen eine Stimme. Umlaufbeschlüsse sind möglich, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.
( 4 ) Über jede Sitzung der Beauftragtenkonferenz ist eine Niederschrift anzufertigen.
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§ 6
Geschäftsführender Ausschuss der Beauftragtenkonferenz

( 1 ) Der geschäftsführende Ausschuss der Beauftragtenkonferenz
  1. führt die Geschäfte der Beauftragtenkonferenz zwischen deren Sitzungen,
  2. unterstützt die Arbeit der oder des Beauftragten für den christlich-jüdischen Dialog der EKvW, insbesondere bei der Einschätzung der aktuellen Lage im christlich-jüdischen Verhältnis sowohl in theologischer als auch in gesellschaftlicher Hinsicht (mit Schwerpunkt auf NRW und Westfalen), und die Herausforderungen für die EKvW,
  3. informiert die Mitglieder der Beauftragtenkonferenz über aktuelle Entwicklungen zwischen den Sitzungen,
  4. sucht das Gespräch mit den Beauftragten für den christlich-jüdischen Dialog der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Lippischen Landeskirche und der katholischen Kirche im Erzbistum Paderborn sowie in den Bistümern Essen und Münster zur gegenseitigen Information und Absprache,
  5. bereitet die Sitzungen der Beauftragtenkonferenz vor.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss der Beauftragtenkonferenz setzt sich zusammen aus:
  1. der oder dem Beauftragten für den christlich-jüdischen Dialog der EKvW,
  2. der Sprecherin oder dem Sprecher der Beauftragtenkonferenz,
  3. bis zu vier weiteren Mitgliedern der Beauftragtenkonferenz, die zu Beginn jeder Synodalperiode aus deren Mitte gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses der Beauftragtenkonferenz sollen die unterschiedlichen Regionen der EKvW widerspiegeln.
Die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent aus dem Landeskirchenamt der EKvW wird zu den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses der Beauftragtenkonferenz eingeladen und ist berechtigt, Anträge zu stellen. Auf Verlangen ist ihr oder ihm jederzeit das Wort zu erteilen.
( 3 ) In der Regel lädt die Sprecherin oder der Sprecher der Beauftragtenkonferenz zweimal im Jahr schriftlich unter Angabe der mit der oder dem Beauftragten für den christlich-jüdischen Dialog der EKvW abgestimmten Tagesordnung zum geschäftsführenden Ausschuss der Beauftragtenkonferenz ein und leitet die Sitzungen. Bei Verhinderung erfolgt dies durch die oder den Beauftragten für den christlich-jüdischen Dialog der EKvW.
( 4 ) Über jede Sitzung des geschäftsführenden Ausschusses der Beauftragtenkonferenz ist eine Niederschrift anzufertigen.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Ordnung für die Beauftragtenkonferenz für den christlich-jüdischen Dialog der Evangelischen Kirche von Westfalen tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
Bielefeld, 25. Oktober 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Heinrich
Az.: 121.01

Arbeitsrechtsregelungen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 21. Oktober 2022
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission (ARK-RWL) hat auf Grund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) am 19. Oktober 2022 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 88Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Anlage 6 –
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF)

Vom 19. Oktober 2022

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 7. September 2022, wird wie folgt geändert:
Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) – Anlage 6 zum BAT-KF wird wie folgt geändert:
  1. Die Entgelttabelle Anlage A 3 wird bei Streichung der bisherigen Anlagen A 1 und A 2 durch die folgenden Entgelttabellen (Anlage A 1 und A 2) ersetzt:
    „Anlage A 1
    Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte
    im Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF
    Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden
    – gültig vom 1. Juli 2022 bis 31. März 2023 –
    Entgelt-gruppe
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    Ä 1
    5.255
    5.555
    5.765
    6.125
    6.565
    6.740
    im
    1. Jahr
    im
    2. Jahr
    im
    3. Jahr
    im
    4. Jahr
    im
    5. Jahr
    ab dem
    6. Jahr
    Ä 2
    6.930
    7.500
    8.015
    8.305
    8.605
    8.775
    ab dem
    1. Jahr
    ab dem
    4. Jahr
    ab dem
    7. Jahr
    ab dem
    9. Jahr
    ab dem
    11. Jahr
    ab dem
    13. Jahr
    Ä 3
    8.670
    9.175
    9.890
    10.070
    ab dem
    1. Jahr
    ab dem
    4. Jahr
    ab dem
    7. Jahr
    ab dem
    10. Jahr
    Ä 4
    10.200
    10.920
    11.485
    11.665
    ab dem
    1. Jahr
    ab dem
    4. Jahr
    ab dem
    7. Jahr
    ab dem
    10. Jahr
    Anlage A 2
    Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte
    im Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF
    Monatsbeträge in Euro bei 40 Wochenstunden
    – gültig ab 1. April 2023 –
    Entgelt-gruppe
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    Ä 1
    5.255
    5.555
    5.765
    6.125
    6.565
    6.740
    im
    1. Jahr
    im
    2. Jahr
    im
    3. Jahr
    im
    4. Jahr
    im
    5. Jahr
    ab dem
    6. Jahr
    Ä 2
    6.930
    7.500
    8.015
    8.305
    8.605
    8.775
    ab dem
    1. Jahr
    ab dem
    4. Jahr
    ab dem
    7. Jahr
    ab dem
    9. Jahr
    ab dem
    11. Jahr
    ab dem
    13. Jahr
    Ä 3
    8.670
    9.175
    9.890
    10.070
    ab dem
    1. Jahr
    ab dem
    4. Jahr
    ab dem
    7. Jahr
    ab dem
    10. Jahr
    Ä 4
    10.200
    10.920
    11.485
    11.665
    ab dem
    1. Jahr
    ab dem
    4. Jahr
    ab dem
    7. Jahr
    ab dem
    10. Jahr
  2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 40 Stunden. Die regelmäßige Arbeitszeit ist grundsätzlich auf fünf Arbeitstage zu verteilen; aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen kann sie auch auf sechs Tage verteilt werden.“
  3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einem Jahr“ durch die Wörter „sechs Kalendermonaten“ ersetzt.
  4. In § 7 wird folgender Absatz 6 angefügt:
    „Das individuelle Stundenentgelt erhöht sich in den Zeiten von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr um fünf v. H.“
  5. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
      „Für Rufbereitschaften I von weniger als zwölf Stunden werden für jede angefangene Stunde 12,5 v. H. des individuellen Stundenentgelts nach der Entgelttabelle oder ggf. des erhöhten individuellen Stundenentgelts nach § 7 Absatz 6 gezahlt.“
    2. Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
      „Für die Zeit der Rufbereitschaft II wird ein Entgelt in Höhe von 25 v. H. des tariflichen Stundenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (individuelles Stundenentgelt) oder ggf. des erhöhten individuellen Stundenentgelts nach § 7 Absatz 6 gezahlt.“
    3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 2 wird die Angabe „60 v. H.“ durch die Angabe „70 v. H.“ und die Angabe „95 v. H.“ durch die Angabe „100 v. H.“ ersetzt.
      bb)
      Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (§ 6 Absatz 8) erhalten die Ärzte zusätzlich zu dem Entgelt nach Satz 6 je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v. H. des nach § 7 Absatz 6 erhöhten individuellen Stundenentgelts; dieser Zuschlag kann nicht in Freizeit ausgeglichen werden.“
      cc)
      Satz 6 erhält folgende Fassung:
      „Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes, die als Arbeitszeit gewertet wird, wird das tarifliche Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (individuelles Stundenentgelt) oder ggf. das erhöhte individuelle Stundenentgelt nach § 7 Absatz 6 gezahlt.“
    4. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Der Arzt erhält zusätzlich zum Stundenentgelt für die Zeit des Bereitschaftsdienstes je Stunde einen Zuschlag von 17,5 v. H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts (individuelles Stundenentgelt) oder ggf. des erhöhten individuellen Stundenentgelts nach § 7 Absatz 6. Dieser Zuschlag kann nicht in Freizeit ausgeglichen werden.“
  6. In § 10 wird vor der Protokollerklärung zu Abschnitt II folgender Absatz 4 eingefügt:
    „(4) Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich die im TV-Ärzte-KF festgelegte Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit, die Anzahl von Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaften etc. grundsätzlich in demselben Verhältnis, wie die Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten verringert worden ist. Mit schriftlicher Zustimmung des Arztes kann hiervon abgewichen werden; eine solche Erklärung ist erst ab dem siebten Beschäftigungsmonat oder dem siebten Monat nach einer Vertragsverlängerung wirksam.“
  7. In § 22 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) Dem Arzt wird durch den jeweiligen Arbeitgeber der elektronische Heilberufsausweis für Ärzte (eHBA) als zusätzliches Arbeitsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt.“
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§ 2
Antragsfriedenspflicht, Anrechnungsklausel

( 1 ) Es besteht Einigkeit in der ARK-RWL darüber, dass, soweit die Werte der zum 1. April 2023 geltenden Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF bei 40 Wochenstunden oberhalb der Werte der zum 1. April 2023 geltenden Vergütungstabelle des TV-Ärzte BG Kliniken bei 40 Stunden Wochenarbeitszeit liegen, die Differenz als Volumen auf künftige Tarifsteigerungen und/oder Einmalzahlungen angerechnet wird.
( 2 ) Bis zum 1. April 2023 können Anträge zu Arbeitsrechtsregelungen zur Beschlussfassung zum TV-Ärzte-KF nur auf gemeinsamen Antrag beider Seiten zur Abstimmung gestellt werden. Ein gemeinsamer Antrag in diesem Sinne liegt vor, wenn er jeweils von der einfachen Mehrheit jeder Seite unterstützt wird.
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§ 3
Inkrafttreten

  1. § 1 Nr. 1 Buchstabe a und § 1 Nr. 7 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. § 1 Nr. 4 bis Nr. 6 treten am 1. Oktober 2022 in Kraft.
  3. § 1 Nr. 1 Buchstabe b sowie § 1 Nr. 2 und Nr. 3 treten am 1. April 2023 in Kraft.
  4. § 2 tritt am 19. Oktober 2022 in Kraft.
Dortmund, 19. Oktober 2022
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Nr. 89Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Ordnung
zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand
(Altersteilzeitordnung – ATZO)

Vom 19. Oktober 2022

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§ 1
Änderung der Ordnung

Die Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung – ATZO), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „1. Januar 2023“ durch die Angabe „1. Januar 2024“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 19. Oktober 2022 in Kraft.
Dortmund, 19. Oktober 2022
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Satzungen / Verträge

Nr. 90Satzung des Verbandes
der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn

Vom 22. September 2022

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Der Verbandsvorstand des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn hat die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

„Dient einander, ein jeder mit der Gabe, die er empfangen hat, als die guten Haushalter der mancherlei Gnade Gottes.“ – 1. Petrus 4,10
Der Verband fördert den Auftrag der evangelischen Kirche in der Region, indem er durch seine Arbeit die beteiligten Kirchenkreise sowie die Kirchengemeinden und Verbände dabei unterstützt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen.
Der Verband hält dafür ein Leistungsangebot vor, das sich an den Anforderungen und Erfordernissen der Kirchengemeinden, Verbände und Kirchenkreise orientiert.
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§ 1
Name und Aufgaben des Verbandes

( 1 ) Der Verband trägt den Namen „Verband der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn“.
( 2 ) Der Verband ist Träger der gemeinsamen zentralen Verwaltungsstelle für die Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn. Der Verband erlässt hierfür eine entsprechende Satzung.
( 3 ) Der Verband ist Träger weiterer Aufgaben und Arbeitsbereiche, die ihm durch Kirchenkreise, Kirchengemeinden oder Verbände übertragen werden. Zur Übernahme von Aufgaben und Arbeitsbereichen sind übereinstimmende Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane sowie des Verbandsvorstandes erforderlich. Der Verbandsvorstand handelt im Auftrag der Leitungsorgane. Die Beschlüsse der Leitungsorgane haben die wesentlichen Inhalte der übertragenen Aufgaben zu beschreiben und den Kostenrahmen festzulegen. Der Verbandsvorstand führt eine Liste der übertragenen Aufgaben und Arbeitsbereiche als Anlage zu dieser Satzung. Sie wird in der jeweils aktuellen Fassung nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
( 4 ) Der Verband kann durch Beschluss des Verbandsvorstandes Aufgaben für rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtungen übernehmen.
( 5 ) Für die zentrale Verwaltungsstelle der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn und die weiteren Arbeitsbereiche kann der Verbandsvorstand Dienst- und Geschäftsordnungen erlassen.
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§ 2
Verbandsvorstand

( 1 ) Als Organ des Verbandes wird ein Verbandsvorstand gebildet, der zugleich die Rechte der Verbandsvertretung wahrnimmt. Jeder Kirchenkreis entsendet seine Superintendentin oder seinen Superintendenten in den Verbandsvorstand. Sie oder er wird nach den kirchenrechtlichen Vorschriften vertreten. Jeder Kirchenkreis beruft durch seinen Kreissynodalvorstand ein weiteres Vorstandsmitglied für die Dauer von vier Jahren. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neuen Mitglieder im Amt.
( 2 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Superintendentin oder einen Superintendenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden und Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren.
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§ 3
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die Leitung des Verbandes liegt beim Verbandsvorstand.
( 2 ) Dem Verbandsvorstand obliegt insbesondere
  1. der Beschluss über den Haushalt mit Stellenübersicht des Verbandes,
  2. die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes,
  3. die Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden des Verbandes im Rahmen der Stellenübersicht sowie die Entscheidung in allen weiteren arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden; er kann durch widerruflichen Beschluss Entscheidungsbefugnisse für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende an die Verwaltungsleitung oder die Leitung eines Arbeitsbereiches übertragen,
  4. die Dienst- und Fachaufsicht über die Verwaltungsleitung sowie die Leitungen von Arbeitsbereichen; er kann durch widerruflichen Beschluss Aufsichtsbefugnisse an die Verwaltungsleitung und Leitungen von Arbeitsbereichen übertragen.
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§ 4
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr zu Verhandlungen zusammengerufen. Der Verbandsvorstand ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes in Textform beantragt.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes und aus jedem Kirchenkreis eine Vertreterin oder ein Vertreter anwesend sind. Das gilt auch dann, wenn sich die Mitglieder zur Telefon- oder zur Videokonferenz oder in Hybridform zusammenfinden.
( 3 ) Der Verbandsvorstand soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 4 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Außerhalb der Sitzung ist schriftliche Abstimmung möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird. Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Art der Zusammenkunft sowie formelle wie inhaltliche Punkte zu vermerken sind. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und wird den Vorstandsmitgliedern, deren Vertretungen sowie der Verwaltungsleitung zur Verfügung gestellt.
( 5 ) Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
( 6 ) Für seine Tätigkeit kann sich der Verbandsvorstand eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Finanzierung

( 1 ) Die Verbandsmitglieder stellen für die Arbeit des Verbandes die erforderlichen Mittel bereit (Finanzierung nach dem Bedarf). Der Bedarf wird vom Verbandsvorstand mit dem Beschluss über den Haushalt festgestellt.
( 2 ) Übernimmt der Verband weitere Aufgaben, sind diese im Rahmen des entstehenden Bedarfs zu finanzieren; Regelungen hierzu sind in den Beschlüssen zur Übernahme der Aufgaben zu treffen.
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§ 6
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn vom 29. September 2016 (KABl. 2016 S. 306) außer Kraft.
( 2 ) Beschlüsse des Verbandsvorstandes über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder des Verbandsvorstandes bei Zustimmung mindestens eines Mitglieds aus jedem Kirchenkreis. Diese Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 3 ) Dem Kirchenkreisverband können weitere Kirchenkreise gemäß den kirchenrechtlichen Bestimmungen beitreten.
( 4 ) Der Austritt eines Kirchenkreises aus dem Verband erfolgt nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen und wird mit Ablauf des Folgejahres nach entsprechender Beschlussfassung wirksam.
Gütersloh, 22. September 2022
Kirchenkreisverband
der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn
Der Verbandsvorstand
(L. S.)
Schneider
Neuhoff
Dr. Reimers
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Genehmigung

Die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn vom 22. September 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 15. November 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 040.21-8200

Nr. 91Satzung des Verbandes
der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn
für das gemeinsame Kreiskirchenamt
der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn

Vom 22. September 2022

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Der Verbandsvorstand des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Kreiskirchenamt

( 1 ) Im Verband der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn ist als zentrale Verwaltungsstelle der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn ein gemeinsames Kreiskirchenamt, nachfolgend „Kreiskirchenamt“ genannt, errichtet.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen „Evangelisches Kreiskirchenamt Gütersloh-Halle-Paderborn“.
( 3 ) Das Kreiskirchenamt führt das Siegel des Verbandes mit Beizeichen.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte
  1. des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn sowie
  2. der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn und von deren kirchlichen Körperschaften.
( 2 ) Für die Arbeit des Kreiskirchenamtes können vom Verbandsvorstand Dienst- und Geschäftsordnungen erlassen werden.
( 3 ) Das Kreiskirchenamt und die von ihm verwalteten Körperschaften unterstützen sich gegenseitig und stellen sich die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Leitungsorgane der kirchlichen Körperschaften können in Angelegenheiten ihrer Körperschaften jederzeit Auskünfte verlangen und Einblick in die beim Kreiskirchenamt vorliegenden Unterlagen nehmen. Sie sind ihrerseits verpflichtet, rechtzeitig erforderliche Unterlagen, Beschlüsse und Auskünfte zur Verfügung zu stellen.
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§ 3
Aufgaben des Verbandsvorstandes

Dem Verbandsvorstand obliegt insbesondere
  1. die Einrichtung und Organisation des Evangelischen Kreiskirchenamtes Gütersloh-Halle-Paderborn,
  2. die Berufung einer Verwaltungsleitung und ihrer Stellvertretung für das Evangelische Kreiskirchenamt Gütersloh-Halle-Paderborn,
  3. die Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes im Rahmen der Stellenübersicht sowie die Entscheidung in allen weiteren arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden; er kann durch widerruflichen Beschluss Entscheidungsbefugnisse für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende an die Verwaltungsleitung übertragen,
  4. die Dienst- und Fachaufsicht über die Verwaltungsleitung.
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§ 4
Verwaltungsleitung

( 1 ) Der Verwaltungsleitung obliegt die Leitung des Kreiskirchenamtes Gütersloh-Halle-Paderborn.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung
  1. führt das Kreiskirchenamt und die Verwaltungsgeschäfte selbstständig im Rahmen der Vorgaben des Verbandsvorstandes und der Dienst- und Geschäftsordnung,
  2. hat die Geschäftsverteilungs- und Organisationsbefugnis für das Kreiskirchenamt,
  3. entscheidet über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse und weitere arbeitsrechtliche Angelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im Kreiskirchenamt im Rahmen des Stellenplans, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  4. hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes auf der Grundlage von Rahmenbeschlüssen und Weisungen des Verbandsvorstandes sowie der Dienst- und Geschäftsordnung,
  5. hat die Beschlüsse für den Verbandsvorstand vorzubereiten und auszuführen,
  6. ist bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben an die Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane gebunden,
  7. ist berechtigt und verpflichtet, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen und auf die Aussetzung der Ausführung hinzuwirken,
  8. nimmt regelmäßig beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt im Einzelfall etwas anderes.
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§ 5
Finanzierung

Die Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn stellen für die Arbeit des Kreiskirchenamts die erforderlichen Mittel bereit (Finanzierung nach dem Bedarf). Der Bedarf wird vom Verbandsvorstand mit dem Beschluss über den Haushalt festgestellt und kann nach Grund- und Anerkennungsbedarf unterschieden werden. Der Grundbedarf bildet die Mindestpersonal- und Sachmittelausstattung zur Erfüllung der Pflichtaufgaben des Kreiskirchenamtes nach den kirchenrechtlichen Vorschriften ab. Der Anerkennungsbedarf bildet Wahlaufgaben und insbesondere für Dritte wahrgenommene Aufgaben ab. Die Schlüssel zur Bemessung von Grund- und Anerkennungsbedarf sind jährlich mit dem Haushalt festzustellen. Die Vorsitzenden der Finanzausschüsse der Kirchenkreise sollen an der jährlichen Ermittlung der Bedarfe beteiligt werden.
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§ 6
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2023 in Kraft.
( 2 ) Beschlüsse des Verbandsvorstandes über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder des Verbandsvorstandes bei Zustimmung mindestens eines Mitglieds aus jedem Kirchenkreis. Diese Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
Gütersloh, 22. September 2022
Kirchenkreisverband
der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn
Der Verbandsvorstand
(L. S.)
Schneider
Neuhoff
Dr. Reimers
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Genehmigung

Die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn für das gemeinsame Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn vom 22. September 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 15. November 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 040.21-8550

Nr. 92Dritte Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh
zum innersynodalen Finanzausgleich

Vom 10. Juni 2022

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh hat die folgende Änderungssatzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh zum innersynodalen Finanzausgleich vom 6. Juli 2013 (KABl. 2013 S. 194), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh zum innersynodalen Finanzausgleich vom 30. Juni 2018 (KABl. 2018 S. 219), wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
  1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:
    Nach dem Wort „Pfarrbesoldungspauschale“ werden die Wörter „und der weiteren Personalkosten im Interprofessionellen Pastoralteam“ eingefügt.
  2. Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „(1) Der Bedarf nach § 8 FAG für die für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen und für die weiteren Personalkosten im Interprofessionellen Pastoralteam wird wie folgt gedeckt:
    1. die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis führen aus dem Saldo der ordentlichen Einnahmen und Ausgaben (§ 70 VwO) des Vorvorjahres aus ihrem Pfarrvermögen 75 Prozent an die Finanzausgleichskasse ab,
    2. aus der Verteilsumme nach § 1 Absatz 4 in der Finanzausgleichskasse wird der verbleibende Bedarf für die für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen und der weiteren Personalkosten im Interprofessionellen Pastoralteam bereitgestellt.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2023 in Kraft.
Gütersloh, 10. Juni 2022
Evangelischer Kirchenkreis Gütersloh
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Schneider
Frentrup
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Genehmigung

Die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh zum innersynodalen Finanzausgleich vom 10. Juni 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 4. Oktober 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 981.11-3200

Nr. 93Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn
nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes

Vom 11. November 2022

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 13. November 2019 (KABl. 2019 S. 254) wird wie folgt geändert:
  1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „Verteilungsrelevant sind Gebäude, die als Kirchen oder Gemeindehäuser genutzt werden.“
  2. In § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Die Regelungen des Absatzes 1 finden auch für die Kirchengemeinden Anwendung, bei denen ein Trägerwechsel der Tageseinrichtung für Kinder an Dritte stattgefunden hat und die Kirchengemeinde der Gesellschaft, die die Trägerschaft übernommen hat, im Prozess des Trägerwechsels mit einer Beteiligung von mindestens 25 % beigetreten ist.“
  3. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird Buchstabe b gestrichen und der bisherige Buchstabe c zum neuen Buchstaben b.
    2. In Absatz 2 wird die Angabe „Buchstabe a bis c“ gestrichen.
    3. In Absatz 3 werden die Wörter „Berufsgruppen der VSBMO“ durch die Wörter „privatrechtlichen Berufsgruppen eines Interprofessionellen Teams (IPT)“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

§ 1 Nr. 1 und Nr. 3 dieser Satzung treten nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2023 in Kraft, § 1 Nr. 2 rückwirkend zum 1. Januar 2020.
Iserlohn, 11. November 2022
Evangelischer Kirchenkreis Iserlohn
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Espelöer
von Pavel
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. November 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 14. November 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 981.11-3900

Nr. 94Satzung
der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen

Vom 20. Oktober 2022

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Präambel

Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen gemäß Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanzen hat.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
  2. die stellvertretenden Vorsitzenden des Presbyteriums,
  3. die jeweiligen Kirchmeisterinnen und Kirchmeister,
  4. bis zu drei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Den Vorsitz im geschäftsführenden Ausschuss führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
( 5 ) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
( 6 ) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Fachausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
( 7 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Erstellung des Haushaltsplanentwurfs, einschließlich des Stellenplans,
  2. Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
  3. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
  4. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben,
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung.
( 8 ) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet Fachausschüsse für folgende Fachbereiche:
  1. Bauangelegenheiten und Liegenschaften,
  2. Diakonie und Seelsorge,
  3. Friedhofswesen,
  4. Gottesdienst und Kirchenmusik,
  5. Kinder- und Jugendarbeit,
  6. Öffentlichkeitsarbeit,
  7. Stadtkirchenarbeit.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Die Summe der in den Fachbereichen tätigen Presbyteriumsmitglieder und sachkundigen Gemeindeglieder muss dabei höher sein als die Summe der in den Fachbereichen tätigen Mitarbeitenden. Zu Sitzungen können Gäste eingeladen werden.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
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§ 4
Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Liegenschaften

Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. konzeptionelle Überlegungen im Hinblick auf den Gebäudebestand,
  2. Vorbereitung von Entscheidungen über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten,
  3. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  4. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  5. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
  6. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  7. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  8. Durchführung von Grundstücks- und Gebäudebegehungen,
  9. Vorbereitung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
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§ 5
Fachausschuss für Diakonie und Seelsorge

Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Grundsatzfragen, insbesondere bei Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Diakoniearbeit und der Altenarbeit,
  2. Pflege der Zusammenarbeit zwischen den vorhandenen diakonischen Einrichtungen in der Kirchengemeinde,
  3. Koordinierung der Altenarbeit und Begleitung der Arbeit mit alten Menschen,
  4. Begleitung der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden.
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§ 6
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Grundsatzfragen zu Friedhofsangelegenheiten,
  2. Vorbereitung der Beschlüsse des Presbyteriums zum Haushaltsplan der evangelischen Friedhöfe, zur Friedhofssatzung, zur Friedhofsgebührensatzung sowie zur Erweiterung oder Schließung der Friedhöfe,
  3. Durchführung der Friedhofsbegehungen.
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§ 7
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik

Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
  2. Unterstützung und Koordination der Arbeit der Kirchenmusik in der Kirchengemeinde,
  3. Begleitung der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  4. Verantwortung für die Ausbildung und Begleitung der Lektorinnen und Lektoren und der Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer.
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§ 8
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit

Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Grundsatzfragen,
  2. Erarbeitung von Konzepten und Standards,
  3. Begleitung der Gruppen und Einrichtungen sowie der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  4. Kontaktpflege zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
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§ 9
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Fragen der gemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit,
  2. Vorbereitung der Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit,
  3. Kommunikation von Informationen über die konkrete Arbeit nach außen,
  4. Vernetzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde, insbesondere im Bereich des Gemeindebriefs, der Pressearbeit, des Internetauftritts und des Auftritts in sozialen Medien,
  5. Kontaktpflege zu anderen kirchlichen Trägern, gesellschaftlichen Gruppen, Behörden und Einrichtungen.
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§ 10
Fachausschuss für Stadtkirchenarbeit

Der Fachausschuss für Stadtkirchenarbeit hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Fragen der Stadtkirchenarbeit,
  2. Erarbeitung von Konzepten und Standards für die Offene Kirche,
  3. Begleitung der Gruppen und Einrichtungen,
  4. Kontaktpflege zur Konferenz der Stadtkirchenarbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen und den Einrichtungen der Stadt Gelsenkirchen.
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§ 11
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2023 in Kraft.
Gelsenkirchen, 20. Oktober 2022
Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen
Das Presbyterium
(L. S.)
Blum
Seier
Skrodzki
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Genehmigung

Die Satzung der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen vom 20. Oktober 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 14. November 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-3026

Nr. 95Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke

Vom 8. November 2022

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Präambel

Die Evangelische Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der kirchlichen Arbeit liegt beim Presbyterium. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr, trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO), andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Beschlussfassung über Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie Haushaltsangelegenheiten.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
( 3 ) Das Presbyterium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Mitte. Die Amtszeit beträgt jeweils ein Jahr, es sei denn, das Presbyterium beschließt eine längere Amtszeit. Sie endet spätestens mit der Einführung der neuen Presbyterinnen und Presbyter nach der nächsten Kirchenwahl. Wiederwahl ist zulässig. Ein Wechsel im Amt ist dem Kreissynodalvorstand mitzuteilen.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende bleibt bis zur Wahl der oder des neuen Vorsitzenden im Amt. Das Gleiche gilt für die Stellvertretung. Im Falle einer Vakanz im Vorsitz und in seiner Stellvertretung führt die Superintendentin oder der Superintendent oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person den Vorsitz ohne Stimmrecht.
( 5 ) Gewählte Mitglieder des Presbyteriums können den Vorsitz oder die Stellvertretung im Vorsitz aus wichtigen Gründen niederlegen. Die Niederlegung ist dem Kreissynodalvorstand schriftlich mitzuteilen. Die Erklärung wird mit ihrem Zugang wirksam. Die Nachwahl für den Rest der Amtszeit soll innerhalb von drei Monaten stattfinden.
( 6 ) Die Mitglieder des Presbyteriums von Amts wegen sind verpflichtet, den Vorsitz oder die Stellvertretung im Presbyterium zu übernehmen. Auf ihren Antrag kann der Kreissynodalvorstand sie hiervon aus wichtigen Gründen befreien.
( 7 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil. Das Presbyterium kann weitere Gäste zur Beratung hinzuziehen.
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§ 2
Strukturierung und Arbeitsweise

( 1 ) Das Presbyterium bildet Gemeindebezirke.
( 2 ) Es überträgt einem oder mehreren gewählten Mitgliedern das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters, bildet einen geschäftsführenden Ausschuss, Fachausschüsse sowie Arbeitsgemeinschaften und kann Beauftragungen aussprechen. Das Presbyterium kann sich, seinen Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften eine Geschäftsordnung geben.
( 3 ) Das Presbyterium sowie alle Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
( 4 ) Die Mitglieder des Presbyteriums sind berechtigt an den Sitzungen der weiteren Gremien teilzunehmen, soweit sie nicht selbst bereits Mitglieder sind.
( 5 ) Presbyterium, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Gemeindebüros und des Kreiskirchenamtes.
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§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
  1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums und deren oder dessen Stellvertretung,
  2. die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister und deren Stellvertretungen,
  3. bis zu vier weitere Presbyteriumsmitglieder, von denen eines eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber sein muss, wenn die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ein gewähltes Presbyteriumsmitglied ist.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen des Presbyteriums in Finanz-, Bau- und Personalangelegenheiten,
  2. regelmäßige Berichterstattung an das Presbyterium in allen wichtigen Angelegenheiten,
  3. Finanzangelegenheiten:
    aa)
    Vorberatung Haushaltsplan unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Fachausschüsse,
    bb)
    Überwachung und Durchführung der Haushaltspläne,
    cc)
    Vorlage der Jahresrechnung,
    dd)
    Vorbereitung von Stellungnahmen des Presbyteriums zu Prüfungsberichten,
  4. Friedhofsangelegenheiten:
    aa)
    Verwaltung des Friedhofs,
    bb)
    Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel,
    cc)
    Vorberatung Friedhofs- und Gebührensatzung,
  5. Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten:
    aa)
    Vorberatung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung,
    bb)
    jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke vor Erstellung des Haushaltsplanes,
    cc)
    Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel,
    dd)
    Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen,
    ee)
    Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen,
    ff)
    Erstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
    gg)
    Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes sowie im Rahmen der vom Presbyterium genehmigten Mittel für besondere Baumaßnahmen,
    hh)
    Prüfung und Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen,
  6. Personalangelegenheiten:
    Aufstellung von Grundsätzen zur Regelung von Urlaubszeiten für die gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der tariflichen Bestimmungen sowie von Vertretungsdiensten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
( 4 ) Das Presbyterium kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses weitere sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.
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§ 4
Fachausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet Fachausschüsse für die Bereiche
  1. Jugendarbeit,
  2. Gottesdienst und Kirchenmusik,
  3. Diakonie.
( 2 ) Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen. Sie nehmen ihre Aufgaben innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit im Rahmen von Beschlüssen des Presbyteriums und auf der Grundlage des Haushaltsplanes wahr.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse sowie ihre Vertretungen werden aus den Mitgliedern des Presbyteriums benannt. Das Presbyterium kann weitere Mitglieder berufen. Dabei sind sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, besonders zu berücksichtigen. Ferner ist darauf zu achten, dass unterschiedliche Gruppierungen gleichermaßen vertreten sind. Die Anzahl der Presbyteriumsmitglieder soll um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der weiteren berufenen Mitglieder.
( 4 ) Soweit diese Satzung nichts anderes regelt, wählen die Fachausschüsse die Vorsitzenden und deren Stellvertretungen aus ihrer Mitte. Die Wahl bedarf der Bestätigung des Presbyteriums. Die Ausschussvorsitzenden laden zu den Sitzungen ein und leiten die Verhandlungen. Sie sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
( 5 ) Die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend und das Presbyterium dabei mehrheitlich vertreten ist. Beschlüsse, die ohne Beachtung des Mehrheitserfordernisses zustande kommen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des geschäftsführenden Ausschusses oder des Presbyteriums.
( 6 ) Die Mitglieder des Presbyteriums sind berechtigt an den Sitzungen der Fachausschüsse beratend teilzunehmen, soweit sie nicht selbst Mitglieder der Fachausschüsse sind. Die Fachausschüsse können im Einzelfall weitere Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen, soweit dies im Einzelfall zur Urteilsfindung notwendig oder angemessen erscheint. Eine Beschlussfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.
( 7 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, vom jeweiligen Fachausschuss zu genehmigen und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Presbyterium werden die Erfahrungen über die Arbeit in den Fachausschüssen regelmäßig ausgetauscht.
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§ 5
Ausschuss für Jugendarbeit

( 1 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. die oder der mit der Jugendarbeit betraute Pfarrstelleninhaberin oder Pfarrstelleninhaber,
  2. mindestens drei Mitglieder des Presbyteriums,
  3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit (Entsendung durch das Presbyterium auf Vorschlag der ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Jugendarbeit),
  4. alle in der Kirchengemeinde tätigen hauptamtlichen und nebenamtlichen Jugendreferentinnen und Jugendreferenten mit einem gemeinsamen Stimmrecht.
Das Presbyterium kann auf Vorschlag des Ausschusses weitere sachkundige Personen berufen. Diese haben im Ausschuss beratende Stimme.
( 2 ) Der Ausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Er hat ein Vorschlagsrecht bei der Einstellung von Jugendreferentinnen und Jugendreferenten.
( 3 ) Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden kann nur eine Pfarrerin oder ein Pfarrer oder eine Presbyterin oder ein Presbyter gewählt werden. Sie oder er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
( 4 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Begleitung der Arbeit der Jugendreferentinnen oder Jugendreferenten,
  2. Erarbeitung und Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde,
  3. Planung, Durchführung und Koordination von Aktivitäten der Jugendarbeit innerhalb der Kirchengemeinde,
  4. Verwaltung und Entscheidung über die im Haushaltsplan für die Jugendarbeit sowie im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums bereitgestellten Mittel,
  5. Beratung des Presbyteriums in Grundsatz-, Finanz- und Personalfragen des Jugendbereiches.
( 5 ) Die oder der mit der Jugendarbeit betraute Pfarrstelleninhaberin oder Pfarrstelleninhaber führt die Fachaufsicht über die Arbeit der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten.
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§ 6
Ausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik

( 1 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber,
  2. drei weitere Mitglieder des Presbyteriums,
  3. durch Berufung des Presbyteriums auf Vorschlag der betroffenen Personen und Gruppen:
    aa)
    eine haupt- oder nebenamtliche Kirchenmusikerin oder ein haupt- oder nebenamtlicher Kirchenmusiker,
    bb)
    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Chöre und Musikgruppen,
    cc)
    eine Küsterin oder ein Küster.
Das Presbyterium kann auf Vorschlag des Ausschusses weitere sachkundige Personen berufen. Diese haben im Ausschuss beratende Stimme.
( 2 ) Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden kann nur eine Pfarrerin oder ein Pfarrer oder eine Presbyterin oder ein Presbyter gewählt werden.
( 3 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
  2. Reflexion und Weiterentwicklung des Gesamtkonzeptes von differenzierten Angeboten an Gottesdiensten und Andachten im Kirchenjahr,
  3. Begleitung der Arbeit der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sowie der kirchenmusikalischen Gruppen und Koordination der kirchenmusikalischen Aktivitäten innerhalb der Kirchengemeinde und in der Region,
  4. Sorge für die Aus- und Weiterbildung der Lektorinnen und Lektoren und der Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer,
  5. Verwaltung und Entscheidung über die im Haushaltsplan für Gottesdienst und Kirchenmusik sowie im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums bereitgestellten Mittel,
  6. Beratung des Presbyteriums in Grundsatz-, Finanz- und Personalfragen des Arbeitsbereiches.
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§ 7
Diakonieausschuss

( 1 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber,
  2. die Diakoniepresbyterinnen und Diakoniepresbyter,
  3. zwei sachkundige Gemeindeglieder.
Das Presbyterium kann auf Vorschlag des Ausschusses weitere sachkundige Personen, z. B. Vertreterinnen und Vertreter des Diakonie Ruhr-Hellweg e. V., des Evangelische Perthes-Stiftung e. V., aus der diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde und der evangelischen Kindertageseinrichtungen, berufen. Diese haben im Ausschuss beratende Stimme.
( 2 ) Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden kann nur eine Pfarrerin oder ein Pfarrer oder eine Presbyterin oder ein Presbyter gewählt werden.
( 3 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Fragen von sozialen und diakonischen Angelegenheiten,
  2. Förderung, Vernetzung und Koordinierung der sozialen und diakonischen Arbeit innerhalb der Kirchengemeinde,
  3. Begleitung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. Pflege der Zusammenarbeit mit dem Diakonie Ruhr-Hellweg e. V. und dem Evangelische Perthes-Stiftung e. V.,
  5. Verwaltung der und Entscheidung über die im Haushaltsplan für die diakonische Arbeit bereitgestellten Mittel,
  6. Beratung des Presbyteriums in Grundsatz-, Finanz- und Personalfragen dieses Arbeitsbereiches.
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§ 8
Arbeitsgemeinschaften

( 1 ) Für die Bereiche Kindertageseinrichtungen und Öffentlichkeitsarbeit werden Arbeitsgemeinschaften eingerichtet. Diese haben die Aufgabe, ihre Bereiche zu fördern und zu koordinieren.
( 2 ) Den Vorsitz einer Arbeitsgemeinschaft kann sowohl eine Pfarrerin oder ein Pfarrer als auch eine Presbyterin oder ein Presbyter übernehmen.
( 3 ) Über die Beratungsergebnisse der Arbeitsgemeinschaften ist dem Presbyterium zu berichten.
( 4 ) Der Arbeitsgemeinschaft für Kindertageseinrichtungen gehören an:
  1. eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
  2. eine Presbyterin oder ein Presbyter oder ein sachkundiges Gemeindeglied für jede auf dem Gemeindegebiet vorhandene Kindertageseinrichtung,
  3. die Leitung der jeweiligen Einrichtungen.
Sie soll den Kontakt zwischen der Kirchengemeinde und den Kindertageseinrichtungen sicherstellen. Sie dient der gegenseitigen Information über den Alltag in Kindertageseinrichtungen und Gemeinde sowie dem Austausch über gottesdienstliche Angebote für die Kindertageseinrichtungen.
( 5 ) Der Arbeitsgemeinschaft für Öffentlichkeitsarbeit gehören an:
  1. eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
  2. drei für die Öffentlichkeitsarbeit beauftragte Presbyterinnen oder Presbyter,
  3. drei oder mehr sachkundige Gemeindeglieder.
Sie soll das Presbyterium in allen Fragen beraten, die die Öffentlichkeitsarbeit betreffen. Dies beinhaltet die Konzeption von vielfältigen Äußerungen der Kirchengemeinde sowie die fachliche Begleitung und Erstellung von digitalen und printgestützten Verlautbarungen im Sinne des inneren und äußeren Erscheinungsbildes der Kirchengemeinde.
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§ 9
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke vom 17. Dezember 2007 (KABl. 2008 S. 110) außer Kraft.
Holzwickede, 8. November 2022
Evangelische Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke
Das Presbyterium
(L. S.)
Brühl-Vonhoff
von Woedtke-Schmale
Hoffmann
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Genehmigung

Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke vom 8. November 2022 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 15. November 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-5208

Urkunden

Nr. 96Anschluss
des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld an den Kirchenkreisverband
der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn

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Auf Grund von § 5 Absatz 2 Kirchengesetz über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S. 24), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020 (KABl. 2020 I Nr. 95 S. 239), hat die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen nach Anhörung der beteiligten Kreissynoden und des Verbandsvorstandes Folgendes beschlossen:
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§ 1

Der Evangelische Kirchenkreis Bielefeld wird an den Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn (KABl. 2016 S. 305) angeschlossen.
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§ 2

Mit dem Anschluss wird der bisherige Evangelische Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn zum Verband der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn.
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§ 3

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bielefeld, 22. September 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 040.11-8200
Der Anschluss des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld an den Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Detmold vom 7. Oktober 2022 – Az.: 48.4-8011 – staatlich genehmigt.

Bekanntmachungen

Nr. 97Dienstrecht:
Benennung von Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzten

Ärztliche Untersuchungen nach dem Dienstrecht für die Pfarrerinnen und Pfarrer, Predigerinnen und Prediger sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können nach dem Beschluss der Kirchenleitung vom 18. August 2022 sowohl durch Amtsärztinnen und Amtsärzte als auch durch die nachbenannte Vertrauensärztin und die nachbenannten Vertrauensärzte erfolgen. Als Vertrauensärztin und Vertrauensärzte für die Evangelische Kirche von Westfalen werden benannt:
  1. Innere Medizin:
    Herr Dr. med. Jörn Eike Scholle, Evangelische Kliniken Gelsenkirchen,
  2. Gynäkologie:
    Frau Prof. Dr. med. Constanze Banz-Jansen, Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe, Evangelisches Klinikum Bethel,
  3. Psychiatrie:
    Herr Dr. med. Thomas Finkbeiner, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, Klinikum Westfalen in Dortmund.

Berichtigungen

Nr. 98Erste Änderung der Verwaltungsvorschrift
gemäß § 11 IT-Gesetz EKvW
des Landeskirchenamtes
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Zur Ersten Änderung der Verwaltungsvorschrift gemäß § 11 IT-Gesetz EKvW des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 13. September 2022 (KABl. 2022 I Nr. 61 S. 156) ergeht der folgende Hinweis zu Änderungsbefehl Nummer 3:
Der der Printversion des Kirchlichen Amtsblattes der Evangelischen Kirche von Westfalen Teil I – Ausgabe 10/2022 als farbiger Einleger beigefügte Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift „Datenklassifizierung der EKvW“ ist dort herauszunehmen; er ist ausschließlich online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht unter www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.

Nr. 99Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen vom 22. Juni 2022 (KABl. 2022 I Nr. 65 S. 164) ist wie folgt zu berichtigen:
§ 1 Satz 1 lautet wie folgt: „Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen vom 30. Juni 2018 (KABl. 2018 S. 223) wird wie folgt geändert:“
H 21098Streifbandzeitung
Gebühr bezahlt
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Reinhold Huget, Telefon: 0521 594-213, E-Mail: Reinhold.Huget@ekvw.de
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
Abonnentenverwaltung:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Herstellung:wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Der Jahresabonnementpreis beträgt 35 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 3,50 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Die Kündigung des Jahresabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich