.
Grafik

Gesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 62Erste Gesetzesvertretende Verordnung
zur Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes

Vom 17. September 2026

####
Auf Grund von Artikel 144 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Kirchenleitung in ihrer Sitzung am 17. September 2026 die Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes beschlossen.
#

Artikel 1
Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes

Das Arbeitsrechtsregelungsgesetz vom 15. November 2001 (KABl. 2002 S. 70), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst vom 23. November 2017 (KABl. 2017 S. 186), wird wie folgt geändert:
§ 16 wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „des Richterkollegiums des Verwaltungsgerichts“ durch die Wörter „der Ersten Kammer der Gemeinsamen Schlichtungsstelle gemäß § 7 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen – AG.MVG-EKD)“ ersetzt.
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Gesetzesvertretende Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Bielefeld, 17. September 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Falcke
Dr. Krause
Az.: 300.321

Nr. 63Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz
über die Ordnung für die Wortverkündigung
und die Sakramentsverwaltung durch Prädikantinnen und Prädikanten
(Ausführungsbestimmungen zum Prädikantengesetz – PrädGAB)

Vom 16. Juli 2026

####
Die Kirchenleitung hat auf Grund von § 10 des Prädikantengesetzes folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
#

§ 1
Zulassung zur Ausbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 PrädG

(1) Das Zulassungskolloquium vor Beginn der Ausbildung wird regelhaft durchgeführt.
(2) Es erfolgt nach den von der landeskirchlichen Zulassungskommission vorgeschlagenen und vom zuständigen Dezernat festgelegten Kriterien.
(3) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet die Zulassungskommission.
(4) Ein Quereinstieg in den Aufbaukurs ist möglich, wenn eine Lektorenausbildung in einer anderen Landeskirche nachgewiesen wird oder eine angemessene theologische bzw. liturgische Vorbildung (zum Beispiel Bachelor der Theologie, Qualifikation in Liturgischer Präsenz usw.) besteht. Ein gesondertes Zulassungskolloquium wird dafür durchgeführt. Über die Zulassung entscheiden die Ausbildungsleitung und das Landeskirchenamt gemeinsam.
(5) Die Zulassungskommission kann in beiden Fällen vor einer Zulassung Auflagen machen, die der Förderung von notwendigen Fähigkeiten und Inhalten dienen.
#

§ 2
Ausbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 PrädG

(1) Die Ausbildung folgt dem im Anhang wiedergegebenen Konzept. Es sieht einen Grundkurs (Lektorenausbildung) und einen Aufbaukurs (Prädikantenausbildung) vor.
(2) Der Grundkurs sieht folgende Module vor:
  1. Modul Basistheologie
  2. Modul Gottesdienst
  3. Modul angeeignete Lesepredigt
(3) Der Aufbaukurs sieht folgende Module vor:
  1. Modul selbst verfasste Predigt
  2. Modul Sakramente
  3. Die Ausbildung kann um das Modul Kasualien ergänzt werden.
(4) Zugangsvoraussetzung für den Aufbaukurs sind sechs eigenständig geleitete Gottesdienste aus unterschiedlichen Zeiten des Kirchenjahres.
#

§ 3
Beauftragung zum Lektorendienst

Die Beauftragung zum Lektorendienst beinhaltet die Leitung von Gottesdiensten mit einer angeeigneten Lesepredigt. Die Übertragung des Dienstes erfolgt durch die Superintendentin oder den Superintendenten in einem Gottesdienst nach der Ordnung der Agende.
#

§ 4
Entwicklungsgespräche

Die Superintendentin bzw. der Superintendent führt alle fünf Jahre ein Entwicklungsgespräch mit jeder Person, die in ihrem/seinem Kirchenkreis zum Verkündigungsdienst beauftragt worden ist. In diesem Gespräch wird die Fortbildungssituation angesprochen und die erlangten Fortbildungsnachweise werden vorgelegt.
#

§ 5
Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 2026 in Kraft.
Bielefeld, 16. Juli 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Falcke
Dr. Krause
Az.: 307.49

Nr. 64Durchführungsbestimmung zur Prüfungsordnung
für die Zweite Theologische Prüfung
in der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen,
der Lippischen Landeskirche
und der Evangelisch-reformierten Kirche
(ThPrODB)

Vom 10. September 2026

####
Auf Grund von § 25 der Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche (ThPrO) vom 18. Dezember 2025 hat das Theologische Prüfungsamt folgende Durchführungsbestimmungen beschlossen:
#

§ 1
Allgemeine Grundsätze zur Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Alle schriftlichen Prüfungsarbeiten sind der Verwaltungsstelle des Theologischen Prüfungsamtes (Landeskirchenamt) und allen Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission in digitaler Form (PDF-Format) fristgerecht vorzulegen. Des Weiteren ist eine Fassung im Word-Format sowie eine gedruckte und ungebundene Fassung der Prüfungsarbeit beim Landeskirchenamt einzureichen.
(2) Die vorgeschriebene Anzahl der Zeichen ist zu beachten. Über die vorgeschriebene Zeichenanzahl hinausgehende Arbeiten sind ein Verstoß gegen die Prüfungsordnung im Sinne des § 15 ThPrO und sind zurückzuweisen.
(3) Die gewählten Abkürzungen müssen dem aktuellen Abkürzungsverzeichnis „IATG3 – Internationales Abkürzungsverzeichnis für Theologie und Grenzgebiete“ entnommen werden
IATG³ – Internationales Abkürzungsverzeichnis für Theologie und Grenzgebiete – Herausgegeben von Schwerner, Siegfried (De Gruyter); ISBN 978-3-11-020575-6
1
. Darüber hinaus ist nur eine weitere Abkürzung zulässig, welche im Literaturverzeichnis anzugeben ist. Wenn § 18 Absatz 3 Satz 2 ThPrO Anwendung findet, sind die im Verlaufsplan gewählten Abkürzungen gesondert zu erläutern.
(4) Falls verwendet, sind griechische Buchstaben mit Akzenten und Spiritus und hebräische Buchstaben punktiert wiederzugeben.
(5) Innerhalb der Arbeit ist der Literaturnachweis in üblicher Weise als Anmerkung (Fußnote) anzugeben und bei der Zeichenzählung zu berücksichtigen. In dem anzufertigenden Literaturverzeichnis muss die gesamte verwendete Literatur angegeben werden. Das Literaturverzeichnis zählt ebenso wie sonstige Medien und Materialien zum Anhang der Arbeit und ist bei der Zeichenzählung nicht zu berücksichtigen.
(6) Der Einsatz von Anwendungen künstlicher Intelligenz (zum Beispiel ChatGPT) ist zulässig, sofern die Verfassenden die uneingeschränkte Verantwortung für die Inhalte ihrer Arbeit übernehmen und die Nutzung dieser Werkzeuge transparent offenlegen. Der Einsatz darf insbesondere zur Unterstützung bei Recherche, Gliederung, Ideenfindung sowie sprachlicher Überarbeitung erfolgen. Die Nutzung künstlicher Intelligenz entbindet jedoch nicht von der Pflicht zum eigenständigen wissenschaftlichen Arbeiten und darf dieses nicht ersetzen.
(7) Von Systemen künstlicher Intelligenz generierte Inhalte gelten nicht als zitierfähige Quellen, da die verwendeten Systeme nicht als Autorinnen oder Autoren, sondern als Hilfsmittel anzusehen sind. Sämtliche im Rahmen der Erstellung der Arbeit verwendeten Prompts sowie die hierauf generierten Antworten sind vollständig und unverändert im Anhang zu dokumentieren. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:
„Anhang 1: Einsatz von ChatGPT 3.5 (OpenAI)
  • Prompt 1 (eingereicht am: 28. Mai 2026, 18.52 Uhr): […]
    •
    Originalantwort von ChatGPT: […]
    •
    [Ggf. Hinweis:] Die Antwort wurde zur sprachlichen Glättung herangezogen, aber inhaltlich überarbeitet und mit Originalquellen überprüft.
  • Prompt 2 (…)“
(8) Jeder Prüfungsarbeit ist eine eigenhändig unterschriebene Erklärung mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„Ich versichere, dass die vorliegende Prüfungsarbeit meine eigene geistige Leistung darstellt und ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. Ich habe keine andere als nur die im Verzeichnis angegebene Literatur verwendet und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben sowie die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder der Gedankenführung nach entnommen sind, unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht.
Falls künstliche Intelligenz verwendet wurde, ist folgende Erklärung zu ergänzen:
„Ich habe in dieser Arbeit unter Verwendung von künstlicher Intelligenz gearbeitet. Der Einsatz erfolgte unterstützend bei [Name und Version des Anbieters] und ist im Anhang vollständig dokumentiert. Die inhaltliche Verantwortung verbleibt vollständig bei mir als Verfasserin/Verfasser der Arbeit.“
#

§ 2
Praktische Prüfung Gottesdienst (zu § 17 ThPrO)

(1) Es ist der Entwurf eines Gottesdienstes mit Predigt über den vom Theologischen Prüfungsamt beschlossenen Predigttext vorzulegen.
(2) Der im Entwurf beschriebene Gottesdienst findet in der Regel in der Ausbildungsgemeinde, an einem in Absprache mit der Vikarin oder dem Vikar und der Gemeinde vom Prüfungsamt festgesetzten Termin statt und ist öffentlich. Die Mitglieder der Prüfungskommission nehmen an dem Gottesdienst teil. Zwischen Gottesdienst und Prüfungsgespräch ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuplanen. In dieser Zeit berät die Prüfungskommission über die Bewertung des gehaltenen Gottesdienstes.
(3) Vor Beginn des Prüfungsgespräches führt die Prüfungskommission ein kurzes Gespräch mit der Gemeindementorin oder dem Gemeindementor. In Anwesenheit der Kandidatin oder des Kandidaten wird sie/er gebeten, den erlebten Gottesdienst in den Kontext der Gottesdienstpraxis dieser Gemeinde einzuordnen.
(4) Das Prüfungsgespräch findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Im ersten Teil wird das soeben erlebte Gottesdienstgeschehen, das Verhalten der Kandidatin oder des Kandidaten im Gottesdienst sowie das Verhältnis zwischen dem entworfenen und dem gehaltenen Gottesdienst thematisiert.
(5) Zu Beginn erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat die Möglichkeit, die eigene Sicht auf den Gottesdienst zu entfalten und gegebenenfalls Alternativen zu einzelnen liturgischen oder homiletischen Entscheidungen zu entwickeln.
(6) Im weiteren Gesprächsverlauf sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, homiletischen, liturgischen und hymnologischen Entscheidungen zu begründen.
(7) Die Prüfungsinhalte, Schwerpunkte und Anforderungen (Erwartungshorizont) aller Prüfungsbestandteile werden im Stoffplan der Prüfungsordnung geregelt.
(8) Das Mittel der drei Einzelnoten (Gottesdienstentwurf, gehaltener Gottesdienst und Prüfungsgespräch) ergibt die Gesamtnote der Praktischen Prüfung Gottesdienst. Über jeden Prüfungsbestandteil ist eine Niederschrift bzw. ein Gutachten zu fertigen und von jedem Mitglied der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(9) Zum Abschluss der Prüfung werden der Kandidatin oder dem Kandidaten die Einzelnoten und die Gesamtnote bekanntgegeben und kurz begründet.
#

§ 3
Praktische Prüfung Religionsunterricht (zu § 18 ThPrO)

(1) Es ist ein schriftlicher Unterrichtsentwurf über die zu haltende Prüfungsstunde vorzulegen.
(2) Die im Entwurf beschriebene Unterrichtsstunde findet grundsätzlich in der Ausbildungsschule statt. Ihre Dauer entspricht zeitlich in der Regel einer Unterrichtseinheit, wie sie in der Klasse üblich ist; sie soll 40 Minuten nicht unterschreiten und 90 Minuten nicht überschreiten. Das Thema ist mit der Schulmentorin bzw. dem Schulmentor und dem Pädagogischen Institut abzustimmen und anschließend dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
(3) Die Terminierung der Prüfungsstunde liegt in der Verantwortung der Kandidatin bzw. des Kandidaten und ist mit allen Beteiligten (Prüfungskommission, Schule, Schulmentorin oder Schulmentor und dem Landeskirchenamt) abzustimmen.
(4) Zwischen der Unterrichtsstunde und dem Prüfungsgespräch ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuplanen. In dieser Zeit berät die Prüfungskommission über die Bewertung des gehaltenen Unterrichts.
(5) Vor Beginn des Prüfungsgespräches kann die Schulmentorin oder der Schulmentor die Prüfungskommission bei Bedarf über relevante Entwicklungen oder Änderungen informieren, die seit der Abgabe des Unterrichtsentwurfes eingetreten sind. Die Mitteilung wird als Protokollnotiz festgehalten.
(6) Das Prüfungsgespräch findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Es bezieht sich auf den vorgelegten Unterrichtsentwurf, die gehaltene Unterrichtsstunde und die der Stunde zugrunde liegenden exegetischen, systematisch-theologischen, religionspädagogischen und didaktischen Entscheidungen. In der Fortführung sind Grundfragen des Religionsunterrichtes zu thematisieren.
(7) Zu Beginn erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat die Möglichkeit, den gehaltenen Unterricht zu reflektieren. Anschließend werden ausgewählte Aspekte der Unterrichtsstunde analysiert. Dabei werden die oben genannten Kriterien zur Bewertung der Unterrichtsstunde zugrunde gelegt.
(8) Die Prüfungsinhalte, Schwerpunkte und Anforderungen (Erwartungshorizont) aller Prüfungsbestandteile werden im Stoffplan der Prüfungsordnung geregelt.
(9) Das Mittel der drei Einzelnoten (Unterrichtsentwurf, gehaltene Unterrichtsstunde und Prüfungsgespräch) ergibt die Gesamtnote der Praktischen Prüfung Religionsunterricht. Über jeden Prüfungsbestandteil ist eine Niederschrift bzw. ein Gutachten zu fertigen und von jedem Mitglied der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(10) Zum Abschluss der Prüfung werden der Kandidatin oder dem Kandidaten die Einzelnoten und die Gesamtnote bekannt gegeben und kurz begründet.
#

§ 4
Schriftlich-mündliche Prüfung Gemeindeprojekt (zu § 20 ThPrO)

(1) Das Thema des Projektes wird in der Gemeinde abgestimmt und dem Theologischen Prüfungsamt vorgelegt. Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes entscheidet über die Anerkennung des Themas.
(2) Voraussetzungen für die Durchführung eines Gemeindeprojektes sind:
  1. der Inhalt des Projektes deckt sich nicht mit der pfarramtlichen Regeltätigkeit und ist für die Gemeinde ein neues Arbeitsvorhaben,
  2. die Dauer des Projektes ist begrenzt,
  3. es lässt sich in Arbeitspakete zerlegen,
  4. als Leiterin oder Leiter werden die Vikarin oder der Vikar vom Presbyterium mit der Durchführung beauftragt. Dafür müssen die Vikarinnen und Vikare dem Presbyterium eine Projektskizze mit Angaben zu Ziel, Kosten, Arbeitsaufwand, Anfangs- und Endpunkt sowie Mitarbeitenden des Projektes vorlegen,
  5. in die Durchführung des Projektes sollen andere haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitende eingebunden sein,
  6. das Projekt ist nach der Methode des „Projektmanagements“, wie sie im Seminar für Pastorale Ausbildung gelehrt wird, durchzuführen und zu dokumentieren.
(3) Über die Planung, Durchführung und Auswertung des Gemeindeprojektes ist von den Vikarinnen und Vikaren ein schriftlicher Bericht anzufertigen. Dieser soll folgende Aspekte berücksichtigen:
  1. theoriegeleitete, literaturbasierte Vorstellung und Begründung der Projektidee,
  2. Projektskizze mit Projektziel und die Einordnung in die Gesamtkonzeption der Gemeinde,
  3. praktisch-theologische Begründung und Einordnung des Projektes, auch im Kontext regionaler Kirchengeschichte,
  4. gesonderte Darstellung und Begründung der tragenden biblisch-theologischen und systematisch-theologischen Entscheidungen,
  5. Bericht über den konkreten Ablauf des Projektes,
  6. kritische Auswertung des Projektes,
  7. Lernerfahrungen aus dem Projekt im Hinblick auf Gemeindeentwicklung und Kybernetik.
(4) Die Verschriftlichung des Gemeindeprojektes ist zu einem vom Theologischen Prüfungsamt festgesetzten Zeitpunkt einzureichen.
(5) Das Prüfungsgespräch findet im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfungen statt. Es thematisiert ausgehend vom Bericht über das Gemeindeprojekt Grundfragen von Gemeindeaufbau und Gemeindeleitung. Die dem Gemeindeprojekt zugrunde liegenden biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, pädagogischen und kybernetischen Entscheidungen sind sowohl im Kontext der wissenschaftlichen Diskussion als auch im Zusammenhang mit der in der Vikariatsgemeinde geltenden Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben zu begründen. Des Weiteren sind auch die regionale Kirchengeschichte sowie Aspekte aus den Themenbereichen „Ökumene, Mission, interkulturelle Theologie“ einzubeziehen.
(6) Die Prüfungsinhalte, Schwerpunkte und Anforderungen (Erwartungshorizont) aller Prüfungsbestandteile werden im Stoffplan der Prüfungsordnung geregelt.
(7) Das Mittel der beiden Einzelnoten (schriftlicher Bericht und Prüfungsgespräch) ergibt die Gesamtnote der schriftlich-mündlichen Prüfung Gemeindeprojekt. Über jeden Prüfungsbestandteil ist eine Niederschrift bzw. ein Gutachten zu fertigen und von jedem Mitglied der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(8) Die Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen nehmen an einem Studientag „Westfälische Kirchengeschichte“ teil. Im Zusammenhang mit dem Studientag sollen individuelle Beratungstermine für das Gemeindeprojekt abgestimmt werden. Die hierfür vorgesehenen Beraterinnen und Berater sollen nach Möglichkeit anwesend und für die Vikarinnen und Vikare ansprechbar sein. Bei der Begutachtung des verschriftlichten Gemeindeprojektes kann das Votum einer Kirchenhistorikerin bzw. eines Kirchenhistorikers einbezogen werden, wenn dies von der Themenstellung her angezeigt ist. Die Anfrage erfolgt über das Prüfungsamt.
#

§ 5
Mündliche Abschlussprüfungen (zu § 24 ThPrO)

(1) Über jedes Prüfungsfach der im Rahmen von Einzelprüfungen stattfindenden mündlichen Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen und von jedem Mitglied der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(2) Die Prüfungsgespräche sollen praxis- und erfahrungsbezogen ausgerichtet sein; in ihrem Verlauf soll die theologische Argumentationsfähigkeit erkennbar werden.
(3) Die Prüfungsinhalte, Schwerpunkte und Anforderungen (Erwartungshorizont) der mündlichen Prüfungsfächer werden im Stoffplan der Prüfungsordnung geregelt.
(4) Die Vikarinnen und Vikare reichen sechs Wochen vor den mündlichen Prüfungen ein während der Kurswochen beim Seminar für Pastorale Ausbildung verfasstes Verbatim (kurze Einführung in die Seelsorgesituation, Gesprächsverlauf, kurze Darstellung des eigenen Seelsorgeverständnisses) von höchstens sieben Seiten ein. Auf der Grundlage dieser Ausführungen erhalten die Vikarinnen und Vikare am Tag der mündlichen Prüfung eine von der Prüfungskommission formulierte Frage/Aufgabe. Für die Vorbereitung stehen den Vikarinnen und Vikaren zehn Minuten zur Verfügung.
#

§ 6
Sonstige Bestandteile der Ausbildung

(1) Es findet eine Kurswoche zum Thema Kirchenrecht und Verwaltung statt. Mit den Vikarinnen und Vikaren wird nach der Kurswoche ein je 20-minütiges Auswertungsgespräch geführt, in dem die Kursinhalte reflektiert werden. Es wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt, die gegebenenfalls eine Fortbildungsempfehlung beinhaltet.
(2) Es ist ein siebentägiges Praktikum mit anschließendem Auswertungsgespräch bei einem Diakonischen Träger durchzuführen, der Mitglied im Spitzenverband Diakonie RWL ist, vorzugsweise beim örtlichen regionalen Diakonischen Werk. Dem Praktikum werden vier Leitfragen vorangestellt:
  1. Inwiefern ermöglicht der diakonische Arbeitsbereich seinen Nutzerinnen und Nutzern gesellschaftliche Teilhabe und ein möglichst selbstbestimmtes Leben?
  2. Inwieweit werden die Nutzerinnen und Nutzer als mündige Subjekte ihres Lebens wahrgenommen? Ist die Hilfeleistung partnerschaftlich angelegt?
  3. Inwiefern wird in dem Arbeitsbereich die christliche Identität des Trägers erkennbar?
  4. Im Unterschied zur verfassten Kirche sind die diakonischen Träger in die Strukturen des Sozialmarkts und des Sozialstaats einbezogen. Wie wirkt sich diese Tatsache auf die Gestaltung des diakonischen Arbeitsbereiches aus?
Es ist ein Thesenpapier unter Einbeziehung der Leitfragen von höchstens einer Seite zu erstellen, welches den Beteiligten des Auswertungsgespräches vorzulegen ist.
Die Beteiligten des anschließenden Auswertungsgespräches sind die Vikarin / der Vikar, die Leiterin / der Leiter des Arbeitsbereiches sowie die theologische Geschäftsführerin / der theologische Geschäftsführer des regionalen Werkes. Die Organisation des Praktikums liegt in der Verantwortung der Vikarin / des Vikars. Die Teilnahmebescheinigung des Praktikums ist dem Landeskirchenamt vorzulegen.
#

§ 7
Änderung der Durchführungsbestimmungen in besonderen Fällen

Zwischen den Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes können in dringenden Fällen diese Durchführungsbestimmungen vom Landeskirchenamt (Vorsitzende/Vorsitzender des Theologischen Prüfungsamtes) geändert werden. Diese Änderungen bedürfen der Genehmigung des Theologischen Prüfungsamtes in der nächsten Sitzung. Wird diese nicht erteilt, sind die Änderungen außer Kraft zu setzen.
#

§ 8
Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Bielefeld, 10. September 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Theologische Prüfungsamt
(L. S.)
Professor Dr. Arnold
Az.: 311.13

Nr. 65Vierte Verordnung zur Änderung
der Wirtschaftsverordnung

Vom 17. September 2026

####
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die folgende Verordnung beschlossen:
#

§ 1
Änderung der Wirtschaftsverordnung

Die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsverordnung vom 21. Mai 2026 (KABl. 2026 I Nr. 40 S. 90), wird wie folgt geändert:
§ 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  1. Satz 3 wird durch den folgenden Satz 3 ersetzt:
    „Architektenverträge bedürfen der Genehmigung des zuständigen Aufsichtsorgans.“
  2. Satz 4 wird durch den folgenden Satz 4 ersetzt:
    „Die Genehmigung soll in der Regel erteilt werden, wenn für den Architektenvertrag das Vertragsmuster des Landeskirchenamtes unverändert verwendet wird und der Basishonorarsatz in der Honorarzone III, ein Umbauzuschlag von höchstens 20 Prozent sowie Nebenkosten von bis zu 6 Prozent vereinbart werden.“
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Bielefeld, 17. September 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Falcke
Dr. Krause
Az.: 900.18

Nr. 66Erprobungsverordnung
für den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten
zur Leitungsbeteiligung von Interprofessionalen Pastoralteams
(IPT-Hattingen-Witten-Erprobungsverordnung – IPTHWErprVO)

Vom 17. September 2026

####
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von § 2 Absatz 1 Satz 3 Kirchenkreiserprobungsgesetz die folgende Erprobungsverordnung beschlossen:
#

§ 1
Geltungsbereich und Zweck

Diese Erprobungsverordnung gilt für den Evangelischen Kirchenkreis Hattingen-Witten mit seinen Kirchengemeinden und Verbänden. Sie setzt das vom Kreissynodalvorstand am 13. April und 8. Juni 2026 beschlossene Erprobungskonzept „Leitungsbeteiligung aller Mitarbeitenden in IPTs – Stimmrecht in Presbyterien und Kreissynode“ um.
#

§ 2
Inhalt der Erprobung

(1) Alle Mitarbeitenden in vom Landeskirchenamt zugelassenen Interprofessionellen Pastoralteams (IPT-Mitarbeitende) sind Mitglied im Presbyterium der Kirchengemeinde, in der sie eingesetzt sind. Der verfassungsmäßige Mitgliederbestand des Presbyteriums erhöht sich entsprechend. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Presbyteriums darf weder ordiniert sein noch beruflich im kirchlichen Dienst stehen. Gegebenenfalls müssen sich die IPT-Mitarbeitenden untereinander einigen, wer die Mitgliedschaft im Presbyterium für die Amtsperiode wahrnimmt.
(2) Mit der Herbstsynode 2026 wird die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten einmalig vor der regulären Neubildung 2028 neu gebildet mit der Maßgabe, dass alle IPT-Mitarbeitenden Mitglied sind. Die Kirchengemeinden entsenden für jede Pfarrstelle und für jeden anderen bei ihnen zumindest zu 30 Prozent des Stellenumfangs eingesetzten IPT-Mitarbeitenden eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in die Kreissynode. Eingezogene Pfarrstellen werden bei der Berechnung der Abgeordnetenzahl der Kirchengemeinden nicht mitberechnet.
(3) Entsprechend seiner Gemeindegliederzahl entsendet der Evangelische Kirchenkreis Hattingen-Witten Pfarrerinnen und Pfarrer oder andere IPT-Mitarbeitende und Gemeindeglieder in die Landessynode.
#

§ 3
Abweichungen von der Kirchenordnung

Diese Erprobungsverordnung weicht von Artikel 20 Absatz 2, 55 Absatz 1, 58 Absatz 1 und 3, 89 Absatz 1 und 2, 90 Absatz 1, 92 Absatz 1a, 124 Absatz 1 Kirchenordnung ab.
#

§ 4
Geltungszeitraum, Schlussbestimmungen

(1) Diese Erprobungsverordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Sie tritt außer Kraft bei einer Vereinigung des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten mit einem anderen Kirchenkreis, dem Inkrafttreten einer neuen Kirchenordnung oder dem Außerkrafttreten des Kirchenkreiserprobungsgesetzes.
(2) Diese Erprobungsverordnung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen und im Fachinformationssystem Kirchenrecht veröffentlicht.
Bielefeld, 17. September 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Falcke
Dr. Krause
Az.: 000.392/06

Arbeitsrechtsregelungen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 17. September 2026
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 16. September 2026 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 67Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
Anlage 9 zum BAT-KF

Vom 16. September 2026

####

§ 1
Änderung des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF
für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst (SDEGP-BAT-KF)

Der Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst (SD-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – SDEGP-BAT-KF) Anlage 9 zum BAT-KF, zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 14. Dezember 2022, wird wie folgt geändert:
Die Berufsgruppe 7 wird wie folgt geändert:
Anmerkung 2 wird wie folgt neu gefasst:
„2.
Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales sind:
  1. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
  2. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung,
  3. Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
  4. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung.“
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 16. September 2026 in Kraft.
Dortmund, 16. September 2026
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Nr. 68Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
Jahressonderzahlung

Vom 16. September 2026

####

§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 22. April 2026, wird wie folgt geändert:
In § 19 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „800“ durch die Angabe „795“ ersetzt.
#

§ 2
Änderung der Anlage 1 der AzubiO

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 22. April 2026, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung für die kirchlichen Auszubildenden (AzubiEntO) – Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „800“ durch die Angabe „795“ ersetzt.
#

§ 3
Änderung der PraktO

Die Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 22. April 2026, wird wie folgt geändert:
In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „800“ durch die Angabe „795“ ersetzt.
#

§ 4
Änderung der Anlage 1 der KrSchO

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 22. April 2026, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung für die Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchEntO) – Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „800“ durch die Angabe „795“ ersetzt.
#

§ 5
Änderung der Anlage 1 der AzubiO-Pflege

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 22. April 2026, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) – Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „800“ durch die Angabe „795“ ersetzt.
#

§ 6
Änderung der Anlage 1 der AzubiO-Pflegeassistenz

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 22. April 2026, wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung – Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „800“ durch die Angabe „795“ ersetzt.
#

§ 7
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen, zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 22. April 2026, wird wie folgt geändert:
In § 14 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „800“ durch die Angabe „795“ ersetzt.
#

§ 8
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen, zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 22. April 2026, wird wie folgt geändert:
In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „800“ durch die Angabe „795“ ersetzt.
#

§ 9
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende im dualen Pflegestudium

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Pflegestudium, zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 22. April 2026, wird wie folgt geändert:
In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „800“ durch die Angabe „795“ ersetzt.
#

§ 10
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende im dualen Hebammenstudium

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Hebammenstudium, zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 22. April 2026, wird wie folgt geändert:
In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „800“ durch die Angabe „795“ ersetzt.
#

§ 11
Änderung der AzubiO-Pflegefachassistenz

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz (AzubiO-Pflegefachassistenz) vom 25. März 2026, in Kraft tretend am 1. Januar 2027, geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 22. April 2026, wird wie folgt geändert:
In § 19 Absatz 3 wird die Angabe „780“ durch die Angabe „795“ ersetzt.
#

§ 12
Inkrafttreten

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 11 am 1. Januar 2027 in Kraft.
Dortmund, 16. September 2026
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Satzungen / Verträge

Nr. 69Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Brambauer

Vom 14. Juli 2026

####

§ 1
Presbyterium

(1) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst und die Aufgaben der Kirchengemeinde.
(2) Das Presbyterium hat insbesondere folgenden Aufgaben:
  1. Treffen aller inhaltlichen, strukturellen und haushalterischen Grundsatzentscheidungen,
  2. Einstellung des zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags benötigten Personals und Bereitstellung der dafür erforderlichen Finanzmittel,
  3. Sicherstellung der Zusammenarbeit in der Gemeinde,
  4. Festlegung von Zeiten und Orten der Gottesdienste sowie Aufstellung von Grundsätzen zur Regelung der pfarramtlichen Versorgung unter Berücksichtigung der Belange der Gemeindeglieder reformierten Bekenntnisses,
  5. Sicherstellung der Sammlung von Kollekten und Kirchgeldern,
  6. Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr,
  7. Erschließung und Pflege von Kontakten zu den gesellschaftlichen Gruppen vor Ort.
(3) Es wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung.
(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt das Presbyterium in der Regel monatlich zusammen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(5) Die Niederschriften sind allen Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
#

§ 2
Bildung von Ausschüssen

(1) Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium Fachausschüsse. Diese arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes, dieser Satzung und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. Sie haben insbesondere die Aufgabe, die Fachaufgaben ihres Themengebietes in der gesamten Kirchengemeinde zu fördern und zu koordinieren sowie Personalangelegenheiten zu beraten.
(2) Darüber hinaus kann das Presbyterium für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht bereits ein Fachausschuss zuständig ist. Dabei werden Aufgaben formuliert, gegebenenfalls konkrete Aufträge erteilt oder Fristen gesetzt.
(3) Die Anzahl der Ausschussmitglieder soll sieben nicht überschreiten. Es können Stellvertretungen bestellt werden.
(4) Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, kann für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt werden; der jeweilige Ausschuss kann dem Presbyterium einen diesbezüglichen Vorschlag unterbreiten. Entsprechendes gilt für etwaige Stellvertretungen.
(5) Sofern nicht durch diese Satzung für den jeweiligen Ausschuss abweichend geregelt oder für einen beratenden Ausschuss anders durch das Presbyterium beschlossen, wählt jeder Ausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung.
#

§ 3
Beauftragte, Gemeindemanagement

(1) Das Presbyterium überträgt einem gewählten Mitglied des Presbyteriums das Amt der Finanzkirchmeisterin oder des Finanzkirchmeisters und einem gewählten Mitglied des Presbyteriums das Amt der Baukirchmeisterin oder des Baukirchmeisters. Es sind jeweils Stellvertretungen zu bestellen.
(2) Es kann weiteren gewählten Mitgliedern des Presbyteriums besondere Dienste übertragen. Es können Stellvertretungen bestellt werden.
(3) Richtet das Presbyterium für den jeweiligen Aufgabenbereich ebenfalls einen Ausschuss ein, sollen die Beauftragten als deren Mitglieder bestellt werden. Andernfalls sind sie zur Sitzungsteilnahme berechtigt.
(4) Die Beauftragten berichten dem Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit.
#

§ 4
Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Das Presbyterium, die von ihm eingerichteten Ausschüsse und Beauftragten arbeiten innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Presbyterium ist berechtigt, in besonderen Fällen eine Aufgabe an sich zu ziehen, die es nach dieser Satzung oder beschlussmäßig übertragen hat.
(2) Die Ausschüsse tagen auf Einladung der oder des Vorsitzenden, wenn es die Aufgaben erforderlich machen, wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder oder die oder der Vorsitzende des Presbyteriums verlangen. Die Einladungen zu Ausschusssitzungen sind der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums, den Vorsitzenden der weiteren Ausschüsse sowie den Beauftragten zur Kenntnis zu geben, sofern sie nicht bereits Mitglieder des jeweiligen Ausschusses sind. Die Einladung zu einer konstituierenden Sitzung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums.
(3) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
(4) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen, soweit sie oder er nicht bereits Mitglied des jeweiligen Ausschusses ist.
(5) Die Ausschussvorsitzenden und Beauftragten leiten ihre Berichte und Empfehlungen der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Vorbereitung der Presbyteriumsarbeit zu.
(6) Niederschriften zu Ausschusssitzungen erhalten die jeweiligen Ausschussmitglieder sowie die Mitglieder des Presbyteriums, die Vorsitzenden der anderen Ausschüsse sowie die Beauftragten.
(7) Die Ausführung von Beschlüssen von Ausschüssen mit Entscheidungskompetenz erfolgt durch die jeweilige Ausschussvorsitzende oder den jeweiligen Ausschussvorsitzenden im Einvernehmen mit der oder dem Presbyteriumsvorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung.
(8) Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die Regelungen für das Presbyterium entsprechend. Zur Konkretisierung kann sich ein Ausschuss eine Geschäftsordnung geben, welche dem Presbyterium zur Genehmigung vorzulegen ist, sofern nicht dieses eine für sich und die Ausschüsse umfassende Geschäftsordnung beschließt.
#

§ 5
Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten

(1) Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung über die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude,
  2. Beratung über die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen und die Haushaltsplanung,
  3. Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bau- und Gebäudeerhaltung,
  4. Beratung über Nutzung und Verwertung von Grundstücken,
  5. Beratung über Instandhaltung der Gebäude und der Außenanlagen,
  6. Durchführung der Begehung der Gebäude und Grundstücke.
(2) Der Ausschuss entscheidet über:
  1. Vergabe von Ingenieur- und Architektenverträgen sowie von Bauaufträgen und Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Finanzierungs- und Haushaltsmittel, gegebenenfalls im Einvernehmen mit den betroffenen Fachausschüssen,
  2. Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen,
  3. Versicherungen der Gebäude und Liegenschaften.
(3) Mitglieder des Ausschusses sind:
  1. die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister für den Ausschussvorsitz,
  2. die stellvertretende Baukirchmeisterin oder der stellvertretende Baukirchmeister für den stellvertretenden Ausschussvorsitz,
  3. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums oder ihre oder seine Stellvertretung,
  4. bis zu vier weitere Ausschussmitglieder.
#

§ 6
Fachausschuss für Finanzangelegenheiten

(1) Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung in enger Abstimmung mit dem Kreiskirchenamt,
  2. Beratung über Vorschläge zur Aufnahme von Darlehen im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Finanzierungspläne.
(2) Der Ausschuss entscheidet über:
  1. Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Gebühren, Aufgaben und Forderungen,
  2. Genehmigung von Überschreitungen einzelner Haushaltsansätze im Rahmen der jährlich veranschlagten Haushaltsverstärkungsmittel.
(3) Mitglieder des Ausschusses sind:
  1. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister für den Ausschussvorsitz,
  2. die stellvertretende Finanzkirchmeisterin oder der stellvertretende Finanzkirchmeister für den stellvertretenden Ausschussvorsitz,
  3. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums oder ihre oder seine Stellvertretung,
  4. bis zu vier weitere Ausschussmitglieder.
#

§ 7
Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Oktober 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Brambauer vom 29. Juli 2004 (KABl. 2004 S. 192) außer Kraft.
Lünen, 14. Juli 2026
Evangelische Kirchengemeinde Brambauer
Das Presbyterium
(L. S.)
Lembke-Schönfeld
Oldenburg
Salamon
#

Genehmigung

Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Brambauer vom 14. Juli 2026 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 14. September 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-2504

Nr. 70Aufhebung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung
für die Gemeinsame Jugendarbeit
der Evangelischen Kirchengemeinde Dortmund-Südwest
und der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Dortmund,
beide Evangelischer Kirchenkreis Dortmund

###

Genehmigung

#
Wir genehmigen die Aufhebung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung für die Gemeinsame Jugendarbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Dortmund-Südwest und der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Dortmund – beide Evangelischer Kirchenkreis Dortmund – vom 15. Dezember 2000 (KABl. 2001 S. 114) mit Änderungen vom 22. April 2015 / 4. Mai 2015 (KABl. 2015 S. 240) gemäß § 14a VerbG in Verbindung mit den Beschlüssen des Presbyteriums der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Dortmund vom 23. März 2026 und des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde Dortmund-Südwest vom 1. Mai 2026.
Die Aufhebung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht und tritt mit Ablauf des 30. September 2026 in Kraft.
Bielefeld, 8. September 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 054-2507

Urkunden

Nr. 71Veränderung der Gebiete
der Evangelischen Kirchenkreise Siegen-Wittgenstein und Soest-Arnsberg

####
Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 84 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
#

§ 1

Die Evangelische Petri-Kirchengemeinde Dorlar-Eslohe – bisher Evangelischer Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein – wird Kirchengemeinde im Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg.
#

§ 2

Das bisherige Gebiet des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg erweitert sich um das Gebiet der Evangelischen Petri-Kirchengemeinde Dorlar-Eslohe. Das Gebiet des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein verringert sich entsprechend.
#

§ 3

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Bielefeld, 17. September 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Falcke
Dr. Krause
Az.: 010.11-5627, 030.11-5500, 030.11-5600

Nr. 72Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Ahlen
und der Evangelischen Kirchengemeinde Sendenhorst

####
Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
#

§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Ahlen und die Evangelische Kirchengemeinde Sendenhorst – beide Evangelischer Kirchenkreis Hamm – werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Ahlen-Sendenhorst“.
#

§ 2

Der Bekenntnisstand der Evangelischen Kirchengemeinde Ahlen-Sendenhorst ist evangelisch-uniert (Lutherischer Katechismus).
#

§ 3

Die 1. gemeinsame Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Ahlen und der Evangelischen Kirchengemeinde Sendenhorst wird die 1. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde Ahlen-Sendenhorst, die 2. gemeinsame Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Ahlen und der Evangelischen Kirchengemeinde Sendenhorst wird die 2. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde Ahlen-Sendenhorst, die 3. gemeinsame Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Ahlen und der Evangelischen Kirchengemeinde Sendenhorst wird die 3. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde Ahlen-Sendenhorst, die 4. gemeinsame Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Ahlen und der Evangelischen Kirchengemeinde Sendenhorst wird die 4. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde Ahlen-Sendenhorst und die 5. gemeinsame Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Ahlen und der Evangelischen Kirchengemeinde Sendenhorst wird die 5. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde Ahlen-Sendenhorst.
#

§ 4

Die Evangelische Kirchengemeinde Ahlen-Sendenhorst ist Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Ahlen und der Evangelischen Kirchengemeinde Sendenhorst.
#

§ 5

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Bielefeld, 18. August 2026
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-3524

Bekanntmachungen

Nr. 73Teilnahme am Kirchengemeindeleitungserprobungsgesetz

Landeskirchenamt
Bielefeld, 7. August 2026
Az.: 000.392
Die Evangelische Kirchengemeinde Ohle (Evangelischer Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg) nimmt am Kirchengemeindeleitungserprobungsgesetz (KGLEG) teil. Die Amtszeit der Gemeindeleitung beginnt am 1. September 2026.
Die Evangelische Kirchengemeinde Scharnhorst und die Friedenskirchengemeinde Dortmund-Nordost (beide Kirchenkreis Dortmund) nehmen gemeinsam an dem Kirchengemeindeleitungserprobungsgesetz (KGLEG) teil. Die Amtszeit der gemeinsamen Gemeindeleitung hat am 1. August 2026 begonnen.

Nr. 74Siegel
der Evangelischen Kirchengemeinde Bielefeld-Süd,
Evangelischer Kirchenkreis Gütersloh

Landeskirchenamt
Bielefeld, 14. Juli 2026
Az.: 010.12-3230
Die Evangelische Kirchengemeinde Bielefeld-Süd, Evangelischer Kirchenkreis Gütersloh, führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild der Evangelischen Kirchengemeinde Bielefeld-Süd angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelisch-Lutherischen Bartholomäus-Kirchengemeinde Brackwede, der Evangelisch-Lutherischen Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock, der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Senne, der Evangelischen Kirchengemeinde Sennestadt und der Evangelischen Kirchengemeinde Ummeln sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.

Nr. 75Siegel
der Evangelischen Kirchengemeinde am Rheinischen Esel,
Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten

Landeskirchenamt
Bielefeld, 25. August 2026
Az.: 010.12-3625
Die Evangelische Kirchengemeinde am Rheinischen Esel, Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten, führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild der Evangelischen Kirchengemeinde am Rheinischen Esel angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Annen und der Evangelischen Kirchengemeinde Rüdinghausen sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.

Berichtigungen

Nr. 76Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung
in der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen,
der Lippischen Landeskirche
und der Evangelisch-reformierten Kirche

Landeskirchenamt
Bielefeld, 10. September 2026
Az.: 314.20
Die Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche vom 18. Dezember 2025 (KABl. 2025 I Nr. 106 S. 247; 2026 I Nr. 15 S. 24, Nr. 23 S. 44) wird wie folgt berichtigt:
Der Titel wird durch den folgenden Titel ersetzt:
„Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche (Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung – ThPrO)“.
Impressum
Herausgeber:
Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Dortmund, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
Abonnentenverwaltung:
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Herstellung:
wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Der Jahresabonnementpreis beträgt 40 € (inklusive Versandkosten), der Einzelpreis beträgt 4 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Das Jahresabonnement kann schriftlich beim Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER