.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho
Vom 9. Oktober 2025
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho hat die folgende Satzung beschlossen:
#Präambel
Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho sind nach § 5 Finanzausgleichsgesetz (FAG)1# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet.
Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach den Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind.
Die Durchführung des Finanzausgleichs innerhalb der Kirchenkreise wird auf der Grundlage von § 6 FAG2# wie folgt geregelt:
#§ 1
Kirchensteuerverteilung
(
1
)
1 Die dem Kirchenkreis nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d FAG 3# zugewiesenen Kirchensteuern werden im eigenen Mandanten „Finanzausgleichskasse“ zusammengefasst und durch Beschluss der Kreissynode verteilt. 2 Der Kreissynodalvorstand beschließt auf Empfehlung des Finanzausschusses über das Jahresergebnis. 3 Hierbei ist die Bildung von Rücklagen in angemessener Höhe zur Sicherstellung des Finanzausgleichs innerhalb des Kirchenkreises zu beachten.
(
2
)
1 Die Kreissynode kann für mehrere Jahre im Voraus durch Beschluss die Summe der zu verteilenden Kirchensteuern festlegen. 2 Übersteigt das durch den Finanzausgleich innerhalb der Landeskirche zugewiesene Kirchensteueraufkommen die nach Satz 1 festgelegte Summe, verbleibt dieses beim Kirchenkreis; liegt es darunter, wird es aus Mitteln des Kirchenkreises bis zur Höhe der nach Satz 1 festgelegten Summe aufgestockt.
#§ 2
Aufbringung der Pfarrbesoldungspauschale
- 1 Die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis erstatten dem Mandanten „Finanzausgleichskasse“ die für die Pfarrbesoldung zu zahlenden und als Erträge dargestellten Pfarrbesoldungspauschalen. 2 Die Erstattung erfolgt aus den Erträgen des Pfarrvermögens sowie aus den nach § 4 zugewiesenen Mitteln.
§ 3
Finanzbedarf des Kirchenkreises
(
1
)
1 Der Kirchenkreis erhält aus dem Mandanten „Finanzausgleichskasse“ für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2 Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Beschlussfassung über den Haushalt des Kirchenkreises festgelegt.
(
2
)
Die Dienstwohnungsvergütungen verbleiben bei den Körperschaften, die für die Substanzerhaltung der Dienstwohnungen sorgen.
#§ 4
Finanzzuweisung an das Diakonische Werk
Die Zuweisungen in Höhe von 4,3 % der Kirchensteuereinnahmen an das rechtlich selbstständige Diakonische Werk im Kirchenkreis Vlotho e. V. werden im Haushalt im Mandanten „Finanzausgleichskasse“ veranschlagt.
#§ 5
Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben aus dem Mandanten „Finanzausgleichskasse“ eine Zuweisung nach Gemeindegliederzahlen und können ergänzend eine pauschalierte Zuweisung erhalten. 2 Darüber beschließt die Kreissynode mit der Beschlussfassung ihres Haushaltes.
(
2
)
Die sonstigen Erträge der Kirchengemeinden (insbesondere Kollekten, Spenden, öffentliche Zuschüsse, Erträge aus Grundvermögen) ergänzen den kirchengemeindlichen Haushalt.
#§ 6
Finanzzuweisung an die Verbände
1 Die Verbände (Verband der Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho sowie der Kirchenkreisverband Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho) erhalten aus dem Mandanten „Finanzausgleichskasse“ für ihre Aufgaben eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2 Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Beschlussfassung über den Haushalt des Kirchenkreises festgelegt.
#§ 7
Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand auf Empfehlung des Finanzausschusses
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben beschließen,
- einen Investitionsplan für Neu- und Rückbauten sowie größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen,
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung, Bewertung und Abbau sowie Besetzung von Personalstellen geben,
- Vorgaben für überplanmäßige Verpflichtungen, insbesondere die Aufnahme von Darlehen, machen,
- Richtlinien zur Förderung der kirchlichen Körperschaften aufstellen.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich.
#§ 8
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen sowie Entscheidungen des Kirchenkreises in finanziellen Angelegenheiten für die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen (inklusive der Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage VFE) zu beraten.
(
3
)
1 Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Diese werden vom Nominierungsausschuss vorgeschlagen und von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 4 Die Kreissynode beschließt über persönliche oder allgemeine Stellvertretungen, die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(
4
)
1 In den Finanzausschuss sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. 2 Die Mitglieder des Finanzausschusses sollen fachlich qualifiziert und geeignet sein. 3 Darüber hinaus ist auf eine regionale Verteilung zu achten. 4 Die Nominierung soll nach Diversitätsgesichtspunkten (Alter, Geschlecht, berufliche Erfahrung etc.) erfolgen.
(
5
)
1 Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung. 2 Die oder der Vorsitzende wird zum Mitglied der Kreissynode berufen, falls sie oder er ihr noch nicht angehört. 3 Die oder der Vorsitzende ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes mit beratender Stimme als Gast einzuladen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied ist und dort Angelegenheiten aus dem Bereich des Finanzausschusses behandelt werden.
(
6
)
1 Der Finanzausschuss wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. 2 Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes entsprechend. 3 Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf. 4 Die Leitung der kreiskirchlichen Verwaltung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 5 Sie kann sich durch eine von ihr beauftragte Person vertreten lassen.
#§ 9
Überprüfungsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden haben das Recht auf Überprüfung einer nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes. 2 Die Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzufordern und zu begründen. 3 Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann darüber zu entscheiden. 4 Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch die kreiskirchliche Verwaltung6# wahrgenommen.
#§ 11
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung für den Kirchenkreis Vlotho vom 17./18. Juni 2005 (KABl. 2005 S. 206), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Vlotho vom 24. Mai 2024 (KABl. 2024 I Nr. 54, S. 99), außer Kraft.