.Satzung
####§ 16#
§ 2
§ 38#
§ 410#
§ 511#
§ 6
§ 712#
§ 8
§ 9
§ 10
§ 1113#
Satzung
für den Finanzausgleich
im Evangelischen Kirchenkreis Hamm1#
Vom 3. Dezember 2004
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | 1. Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Kirchenkreis Hamm | 1. Dezember 2006 | § 3 Satz 2 | neu gefasst | |
§ 4 Abs. 1, 2 und 5 | neu gefasst | ||||
§ 7 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
2 | Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm | 3. Juli 2019 | Titel | geändert | |
Inhaltsübersicht | geändert | ||||
§ 1 Satz 3 | neu gefasst | ||||
§ 3 | neu gefasst | ||||
§ 5 Satz 1 | neu gefasst | ||||
§ 7 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
§ 11 | gestrichen | ||||
§ 12 | neu nummeriert | ||||
3 | Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm | 2. Oktober 2021 | § 3 Überschrift | geändert | |
§ 3 Abs. 1 | neu gefasst |
Präambel
1Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz4# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz5# wie folgt geregelt:
#§ 16#
Kirchensteuerverteilung
1Die dem Kirchenkreis nach § 2 Abs. 2 d des Finanzausgleichsgesetzes7# zugewiesenen Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst und in einem Sonderhaushalt ausgewiesen. 2Sie werden aus der Verbundenheit untereinander und aus der Verantwortung füreinander durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt. 3Die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis bilden somit eine Finanzgemeinschaft.
#§ 2
Finanzbedarf des Kirchenkreises
1Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben und Einrichtungen eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs aus der Finanzausgleichskasse. 2Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltsplanes des Kirchenkreises festgesetzt.
#§ 38#
Aufbringung der Pfarrbesoldung für die Pfarrstellen und der weiteren Personalkosten im Interprofessionellen Pastoralteam
(
1
)
Die Finanzausgleichskasse erhält zur Aufbringung der nach § 8 Finanzausgleichsgesetz9# zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen und der weiteren Personalkosten im Interprofessionellen Pastoralteam eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs.
(
2
)
Auf den Bedarf anzurechnen ist das ordentliche Ergebnis der Kirchengemeinden aus ihrem Pfarrvermögen jeweils in Höhe von 80 %; es ist an die Finanzausgleichskasse abzuführen.
#§ 410#
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden erhalten eine pauschalierte Zuweisung aus der Finanzausgleichskasse.
(
2
)
1Die pauschalierte Zuweisung erfolgt vornehmlich auf der Grundlage der Gemeindegliederzahl. 2Weitere Pauschalen können von der Kreissynode festgesetzt werden.
(
3
)
1Bei den Zuweisungen aus dem Finanzaufkommen im Kirchenkreis sind die gemeindlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. 2Vorrang haben die Einrichtungen, die unmittelbar der Verkündigung dienen.
(
4
)
Für die weiteren Aufgaben wird der anerkannte Bedarf in der Finanzausgleichskasse ausgewiesen.
(
5
)
Bei der Festsetzung des Bedarfs werden die Erträge der Kirchengemeinden aus dem Kirchenvermögen und die Zinserträge aus Rücklagen sowie die Einnahmen aus Kollekten, Sammlungen und Spenden nicht angerechnet.
(
6
)
1Die Kirchengemeinden haben ihre Haushaltspläne dem Kreissynodalvorstand zur Prüfung und Genehmigung zu dem von ihm festgesetzten Termin vorzulegen. 2Der Kreissynodalvorstand kann einzelne Haushaltsansätze beanstanden. 3Sofern der Haushaltsplan nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage beanstandet wird, gilt er als genehmigt.
(
7
)
1Die Kirchengemeinden dürfen ohne Zustimmung des Kreissynodalvorstandes keine Verpflichtung eingehen, die nicht von ihrem Haushaltsplan gedeckt werden. 2Das gilt insbesondere für die Aufnahme von Darlehen.
(
8
)
1Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand rechtzeitig alle Vorhaben zur Genehmigung vorzulegen, die einen außerplanmäßigen Finanzbedarf zur Folge haben. 2Das gilt insbesondere für die Planung von Bauvorhaben und größere Reparaturen, für nicht durch Haushaltsmittel gedeckte Anschaffungen sowie für die Errichtung, Anhebung und Wiederbesetzung von Personalstellen. 3Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, mit der Durchführung nicht vor Sicherstellung der Finanzierung zu beginnen.
(
9
)
Der Kreissynodalvorstand kann auf Vorschlag des Finanzausschusses die Zuweisungen für den anerkannten Bedarf (Absatz 4) kürzen oder sperren, wenn die Finanzlage es erfordert.
#§ 511#
Gemeinsame Rücklagen
1Für alle Kirchengemeinden und für den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis (Finanzausgleichskasse) folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Ausgleichsrücklage,
- eine Strukturrücklage.
2Weitere Rücklagen können, unbeschadet der Bestimmungen der Verwaltungsordnung, durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes gebildet werden. 3Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes nach Vorschlag des Finanzausschusses; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständigen Stelle.
#§ 6
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen;
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen;
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(
2
)
1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 712#
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1Der Finanzausschuss besteht aus elf Mitgliedern, von denen mindestens sechs die Befähigung für das Amt der Presbyterin oder des Presbyters haben müssen. 2Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit berufen.
(
3
)
Insgesamt acht Mitglieder des Finanzausschusses und ihre Stellvertretungen werden aus folgenden Regionen berufen.
Region I: | Zwei Mitglieder und ihre Stellvertretungen aus den Kirchengemeinden Hamm, Heessen |
Region II: | Ein Mitglied und seine Stellvertretung aus den Kirchengemeinden Ahlen, Sendenhorst |
Region III: | Zwei Mitglieder und ihre Stellvertretungen aus den Kirchengemeinden Emmaus, Mark-Westtünnen, Trinitatis |
Region IV: | Zwei Mitglieder und ihre Stellvertretungen aus den Kirchengemeinden Bönen, Herringen, Pelkum-Wiescherhöfen |
Region V: | Ein Mitglied und seine Stellvertretung aus den Kirchengemeinden Bockum-Hövel, Werne |
(
4
)
1Jede Region bildet eine Wahlversammlung, diese besteht aus den Mitgliedern der Presbyterien, die beschließende Mitglieder der Kreissynode sind. 2Einberuferin oder Einberufer ist die dienstälteste Pfarrerin oder der dienstälteste Pfarrer.
(
5
)
1Die Wahlversammlung bestimmt die zu berufenden Mitglieder des Finanzausschusses und ihre Stellvertretungen. 2Zur Berufung ist vorgeschlagen, wer zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält.
(
6
)
1Die Namen der Vorgeschlagenen und ihre Zustimmungserklärungen sind dem ständigen Nominierungsausschuss der Kreissynode zuzuleiten. 2Ist die Zweidrittelmehrheit nicht erreicht, so werden die Wahlvorschläge dem Nominierungsausschuss bekannt gegeben. 3Der Nominierungsausschuss hat dann den Berufungsvorschlag für diese Gemeindegruppe zu erstellen.
(
7
)
Drei Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden vom ständigen Nominierungsausschuss der Kreissynode unmittelbar zur Berufung vorgeschlagen.
(
8
)
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes dürfen nicht Mitglieder des Finanzausschusses sein.
(
9
)
Der Nominierungsausschuss legt die Berufungsvorschläge dem Kreissynodalvorstand vor.
(
10
)
Die Berufungsvorschläge sind den Mitgliedern der Kreissynode mit der Einladung zur Kreissynode bekannt zu geben.
(
11
)
Der Kreissynodalvorstand bestimmt den Zeitplan des Vorschlagsverfahrens.
(
12
)
1Die Vorgeschlagenen werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit berufen. 2Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so tritt seine Stellvertretung an seine Stelle. 3Die nächste Kreissynode beruft gemäß Abs. 3 – 11 das neue Mitglied für den Rest der Amtszeit der oder des Ausgeschiedenen. 4Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine Stellvertretung vorzeitig ausscheidet. 5Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu berufen. 6Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden. 7Die Verwaltungsleitung und/oder die Abteilungsleitung Haushalt des Kreiskirchenamtes ist beratendes Mitglied.
(
13
)
1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach der Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
14
)
1Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. 3Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(
15
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
#§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffener Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung beim Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 1113#
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Januar 2005 in Kraft. 2Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#
1 ↑ Titel geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 3. Juli 2019.
1 ↑ Titel geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 3. Juli 2019.
#
3 ↑ Inhaltsübersicht geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 3. Juli 2019.
3 ↑ Inhaltsübersicht geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 3. Juli 2019.
#
6 ↑ § 1 Satz 3 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 3. Juli 2019.
6 ↑ § 1 Satz 3 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 3. Juli 2019.
#
8 ↑ § 3 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 3. Juli 2019; § 3 Überschrift geändert und Abs. 1 neu gefasst durch Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 2. Oktober 2021.
8 ↑ § 3 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 3. Juli 2019; § 3 Überschrift geändert und Abs. 1 neu gefasst durch Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 2. Oktober 2021.
#
10 ↑ § 4 Abs. 1, 2 und 5 neu gefasst durch 1. Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Kirchenkreis Hamm vom 1. Dezember 2006.
10 ↑ § 4 Abs. 1, 2 und 5 neu gefasst durch 1. Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Kirchenkreis Hamm vom 1. Dezember 2006.
#
11 ↑ § 5 Satz 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 3. Juli 2019.
11 ↑ § 5 Satz 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Hamm vom 3. Juli 2019.