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Gesetze / Verordnungen /
Andere Normen

Nr. 73Erste Verordnung
zur Änderung der Richtlinie zum Gleichstellungsgesetz EKvW

Vom 30. September 2021

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Auf Grund von § 12 Kirchengesetz zur Förderung der Gleichstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Richtlinie zum Gleichstellungsgesetz EKvW

Die Richtlinie zum Gleichstellungsgesetz EKvW vom 17. Juli 2003 (KABl. 2003 S. 321) wird wie folgt geändert:
  1. Die Bezeichnung „Richtlinie zum Gleichstellungsgesetz EKvW“ wird in die Bezeichnung „Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes zur Förderung der Gleichstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verordnung Gleichstellungsgesetz – VOGleiStG)“ geändert.
  2. Das Wort „Richtlinie“ wird jeweils durch das Wort „Verordnung“ ersetzt.
  3. In den Grundsätzen wird in Satz 1 nach dem Wort „Durchführungsbestimmungen“ die Angabe „gemäß § 12 Gleichstellungsgesetz vom 14. November 1996 (KABl. 1996 S. 306)“ eingefügt.
  4. Ziffer 9.6. Buchstabe d wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Vertreterin“ die Wörter „oder einen Vertreter“ eingefügt.
    2. In Satz 2 wird die Angabe „1,“ gestrichen.
    3. In Satz 3 werden nach dem Wort „Sie“ die Wörter „oder er“ eingefügt.
    4. In Satz 4 werden nach dem Wort „Vertreterin“ die Wörter „oder der Vertreter“ eingefügt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.
Bielefeld, 30. September 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 281.01

Arbeitsrechtsregelungen

Kirchliches Arbeitsrecht

Landeskirchenamt
Bielefeld, 12. Oktober 2021
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 6. Oktober 2021 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 74Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
§ 24 BAT-KF

Vom 6. Oktober 2021

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 23. Juni 2021 geändert wurde, wird wie folgt geändert:
§ 24 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird die Angabe „2. September 2020“ durch die Angabe „15. September 2021“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 6. Oktober 2021 in Kraft.
Dortmund, 6. Oktober 2021
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Nr. 75Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
§ 3 Absatz 4 BAT-KF

Vom 6. Oktober 2021

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 23. Juni 2021 geändert wurde, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 6. Oktober 2021 in Kraft.
Dortmund, 6. Oktober 2021
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Nr. 76Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
§ 26 Absatz 1 BAT-KF

Vom 6. Oktober 2021

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 23. Juni 2021 geändert wurde, wird wie folgt geändert:
In § 26 Absatz 1 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 3 oder 3a“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 6. Oktober 2021 in Kraft.
Dortmund, 6. Oktober 2021
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Satzungen / Verträge

Nr. 77Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich
im Evangelischen Kirchenkreis Hamm

Vom 2. Oktober 2021

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Hamm hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung für den Finanzausgleich im Evangelischen Kirchenkreis Hamm vom 3. Dezember 2004 (KABl. 2004 S. 323), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Evangelischen Kirchenkreis Hamm vom 3. Juli 2019 (KABl. 2019 S. 174, 202), wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
  1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:
    Nach dem Wort „Pfarrstellen“ werden die Wörter „und der weiteren Personalkosten im Interprofessionellen Pastoralteam“ eingefügt.
  2. Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Finanzausgleichskasse erhält zur Aufbringung der nach § 8 Finanzausgleichsgesetz zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen und der weiteren Personalkosten im Interprofessionellen Pastoralteam eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2022 in Kraft.
Hamm, 2. Oktober 2021
Evangelischer Kirchenkreis Hamm
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Goldbeck
Dr. Walther-Sollich
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Genehmigung

Die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Evangelischen Kirchenkreis Hamm vom 2. Oktober 2021 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 13. Oktober 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 981.11-3500
H 21098Streifbandzeitung
Gebühr bezahlt
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
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Redaktion:Reinhold Huget, Telefon: 0521 594-213, E-Mail: Reinhold.Huget@ekvw.de
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Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
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Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich