.
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 77#
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 128#
Geltungszeitraum von: 01.01.2006
Geltungszeitraum bis: 31.12.2025
Finanzsatzung für den Kirchenkreis Vlotho1#
Vom 17./18. Juni 2005
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Vlotho | 24. Mai 2024 | § 7 Abs. 2 Satz 1 | geändert | |
§ 7 Abs. 2 Satz 2 | neu gefasst |
Präambel
1Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz3# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz4# geregelt.
####§ 1
Kirchensteuerverteilung
Die dem Kirchenkreis nach § 2 Abs. 2 d des Finanzausgleichsgesetzes5# zugewiesenen Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst und durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
#§ 2
Finanzbedarf des Kirchenkreises
1Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltsplanes des Kirchenkreises festgesetzt.
#§ 3
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung.
(
2
)
1Die pauschalierte Zuweisung erfolgt vornehmlich auf der Grundlage der Gemeindegliederzahl. 2Pauschalen können zusätzlich insbesondere für folgende Arbeitsbereiche gewährt werden:
- Zahl der jeweils anerkannten Plätze in Tageseinrichtungen für Kinder;
- Zahl der anerkannten A- und B-Stellen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
3Weitere Pauschalen können für Aufgaben, die von Kirchengemeinden stellvertretend für größere Bereiche wahrgenommen werden, von der Kreissynode festgesetzt werden.
(
3
)
In begründeten Fällen ist eine Kürzung der pauschalierten Zuweisung nach Abs. 2 Satz 1 möglich, wenn Kirchengemeinden im Vergleich zu anderen Kirchengemeinden unverhältnismäßig begünstigt würden.
#§ 4
Aufbringung der Pfarrbesoldung durch die Kirchengemeinden
1Die Kirchengemeinden erstatten dem Kirchenkreis die von diesem nach § 8 Finanzausgleichsgesetz6# für die Pfarrbesoldung in den Kirchengemeinden zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen. 2Die Erstattung erfolgt aus den Erträgen aus dem Pfarrvermögen und aus den nach § 3 zugewiesenen Mitteln.
#§ 5
Gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds
1Für alle Kirchengemeinden werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Ausgleichsrücklage,
- eine Baurücklage (Substanzerhaltungsrücklage),
- ein Baufonds,
- ein Sonderfonds für Härtefälle und Strukturmaßnahmen.
2Die Inanspruchnahme der Rücklagen und Fonds bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
#§ 6
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand in Verbindung mit dem Finanzausschuss
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze empfehlen;
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen;
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(
2
)
1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 77#
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. 2Diese werden vom Nominierungsausschuss vorgeschlagen und durch die Kreissynode für die Dauer einer Legislatur gewählt. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 4Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, sie oder er muss Mitglied der Kreissynode sein. 5Die Leitung der kreiskirchlichen Verwaltung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(
3
)
1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
4
)
1Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. 2Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. 3Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(
5
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses nimmt an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes mit beratender Stimme teil, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
#§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(
2
)
1Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand frühzeitig alle Vorhaben anzuzeigen, die einen außerplanmäßigen Finanzbedarf zur Folge haben. 2Dies gilt besonders für die Planung von Bauvorhaben und größeren Instandsetzungen.
(
3
)
1Die Kirchengemeinden dürfen ohne Zustimmung des Kreissynodalvorstandes keine Verpflichtungen eingehen, die nicht von ihrem Haushaltsplan gedeckt werden. 2Dies gilt insbesondere für die Aufnahme von Darlehn sowie die Errichtung und Bewertung von Personalstellen.
(
4
)
1Kirchengemeinden, die ihren Haushaltsplan nicht durch ordentliche Einnahmen ausgleichen können, haben diesen dem Kreissynodalvorstand zur Prüfung und Genehmigung zu dem von ihm festgesetzten Termin vorzulegen. 2Der Kreissynodalvorstand kann einzelne Haushaltsansätze beanstanden.
#§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei dem oder der Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 11
Übergangs- und Sonderregelungen
(
1
)
Als Übergangslösung kann eine Ausgleichspauschale aus dem Sonderfonds für Härtefälle und Strukturmaßnahmen (§ 5 Buchstabe e) gewährt werden.
(
2
)
Kirchengemeinden erhalten zur Bedienung des Schuldendienstes für Darlehn, die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung gewährt wurden, eine gesonderte Zuweisung.
#§ 128#
In-Kraft-Treten
1Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Januar 2006 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Finanzsatzung vom 28. September 1970 und dieser Satzung entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund der Neufassung der Finanzausgleichssatzung (KABl. I 2025 Nr. 84 S. 205), ist die bisherige Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft getreten.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund der Neufassung der Finanzausgleichssatzung (KABl. I 2025 Nr. 84 S. 205), ist die bisherige Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft getreten.