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Geltungszeitraum von: 01.01.1998

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Verordnung
über die Ausbildung und Anstellung zum Amt einer
Predigerin oder eines Predigers und zum Amt einer
Pfarrstellenverwalterin oder eines Pfarrstellenverwalters
(PredAVO)1#

Vom 26. November 1997

(KABl. 1997 S. 223)

Gemäß § 15 des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen2# vom 4. Oktober 1968 (KABl. S. 156) hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:

Inhaltsübersicht

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I. Abschnitt
Prüfungsorgane

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§ 1
Prüfungsamt

( 1 ) Zur Durchführung des Kolloquiums und der Abschlussprüfung wird das Prüfungsamt für Predigerinnen und Prediger der Evangelischen Kirche von Westfalen beim Landeskirchenamt gebildet.
( 2 ) Das Prüfungsamt besteht aus
  1. Mitgliedern, welche die Landessynode wählt,
  2. von der Kirchenleitung beauftragten Mitgliedern der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes,
  3. von der Kirchenleitung beauftragten Dozentinnen und Dozenten, die an der Ausbildung der Predigerinnen und Prediger beteiligt sind.
( 3 ) Mit dem Vorsitz und der Stellvertretung beauftragt die Kirchenleitung theologische Mitglieder des Landeskirchenamtes.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen, setzt Zeit und Ort der Sitzungen des Prüfungsamtes und der Prüfungskommission sowie der Prüfungsvorgänge fest.
( 5 ) Das Prüfungsamt ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen worden ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
( 6 ) Die Sitzungen des Prüfungsamtes und der Prüfungskommission sind nichtöffentlich.
( 7 ) Die Mitglieder des Prüfungsamtes haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
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§ 2
Prüfungskommission

( 1 ) Das Kolloquium und die Abschlussprüfung werden jeweils von einer Prüfungskommission abgenommen, die aus mindestens sieben Mitgliedern besteht. Sie werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes aus den Reihen der Mitglieder des Prüfungsamtes bestimmt.
( 2 ) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. § 1 Abs. 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
( 3 ) Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsamtes.
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II. Abschnitt
Kolloquium

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§ 3
Zweck und Inhalt des Kolloquiums

( 1 ) Der erfolgreiche Abschluss des Kolloquiums ist Voraussetzung für die Zulassung zur Zurüstung für das Amt einer Predigerin oder eines Predigers.
( 2 ) Im Kolloquium soll gezeigt werden, dass insbesondere theologische Sachverhalte selbstständig erarbeitet und wiedergegeben werden können.
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§ 4
Zulassungsvoraussetzungen und Meldeverfahren

( 1 ) Für das Kolloquium können durch die Superintendentinnen oder die Superintendenten und die Vorstände kirchlicher Werke geeignet erscheinende Frauen und Männer vorgeschlagen werden, die
  1. die in §§ 1 und 2 des Predigergesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen,
  2. mit dem Dienst an Wort und Sakrament beauftragt sind und diesen Dienst seit mindestens fünf Jahren ausüben sowie
  3. das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 2 ) Der Vorschlag ist an das Landeskirchenamt zu richten.
( 3 ) Zusammen mit dem Vorschlag sind folgende Unterlagen einzureichen:
  1. Antrag der oder des Vorgeschlagenen auf Zulassung zur Zurüstung,
  2. eine Begründung, weshalb sich die oder der Vorgeschlagene entschlossen hat, Predigerin oder Prediger zu werden,
  3. tabellarischer Lebenslauf,
  4. aktuelles Passbild,
  5. Geburtsurkunde,
  6. Tauf- und Konfirmationsurkunde,
  7. ggf. Heiratsurkunde, Traubescheinigung und Geburtsurkunden der Kinder,
  8. Abschlusszeugnisse über den Ausbildungsweg (Schulen, Berufsausbildung, kirchliche Ausbildungsstätten),
  9. Bescheinigungen über die Teilnahme an kirchlichen oder anderen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
  10. Nachweise über Art und Dauer der bisherigen Tätigkeiten im kirchlichen Dienst,
  11. Stellungnahme der Superintendentin oder des Superintendenten bzw. des Vorstandes des kirchlichen Werkes,
  12. Predigten oder andere Schriftauslegungen, die in letzter Zeit gehalten wurden,
  13. amtsärztliches oder auf Anforderung des Landeskirchenamtes vertrauensärztliches Gesundheitszeugnis,
  14. Erklärung der Anstellungskörperschaft, dass sie die Vorgeschlagene bzw. den Vorgeschlagenen während der Ausbildungszeit in dem erforderlichen Umfang vom Dienst befreien wird.
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§ 5
Zulassung

( 1 ) Das Landeskirchenamt entscheidet auf Grund der eingereichten Unterlagen über die Zulassung zum Kolloquium.
( 2 ) Die Entscheidung des Landeskirchenamtes ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
( 3 ) Wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach erfolgter Zulassung ganz oder teilweise entfallen, kann das Landeskirchenamt die Entscheidung abändern.
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§ 6
Durchführung des Kolloquiums

( 1 ) Die oder der Vorsitzende bestimmt die Mitglieder der Prüfungskommission für die einzelnen Sachgebiete des Kolloquiums.
( 2 ) Das nicht öffentliche Kolloquium in den in § 7 Abs. 1 Ziffern 1 bis 6 genannten Sachgebieten dauert jeweils 15 Minuten. Die Prüfungsdauer kann geringfügig überschritten werden.
( 3 ) Die §§ 3, 22 und 23 finden entsprechende Anwendung.
( 4 ) Die Prüfenden geben in dem von ihnen geprüften Sachgebiet ein schriftliches, von ihnen unterschriebenes Votum ab, ob die oder der Vorgeschlagene für die Zurüstung geeignet ist.
( 5 ) Die Prüfungskommission stellt abschließend fest, ob die oder der Vorgeschlagene für die Zurüstung geeignet ist.
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§ 7
Sachgebiete des Kolloquiums

( 1 ) Das Kolloquium umfasst folgende Sachgebiete:
  1. Auslegung des Alten Testaments,
  2. Auslegung des Neuen Testaments,
  3. Kirchengeschichte,
  4. Systematische Theologie,
  5. ein Teilgebiet deutschsprachiger Literatur,
  6. Grundlagen eines kirchlichen Praxisfeldes (z.B. Religionspädagogik und Katechetik, Jugendarbeit, Diakonie, Sozialarbeit, Kybernetik).
( 2 ) Das in Absatz 1 Ziffer 6 genannte Praxisfeld kann von der oder dem Vorgeschlagenen gewählt werden. Es soll gezeigt werden, dass über ein kirchliches Praxisfeld sachlich und theologisch verantwortlich Auskunft gegeben werden kann.
( 3 ) Zu den unter Absatz 1 Ziffern 1 bis 4 genannten Sachgebieten können besondere Schwerpunktthemen angegeben werden.
( 4 ) In dem in Absatz 1 Ziffer 5 genannten Sachgebiet soll an einem selbst gewählten wichtigen Beispiel deutschsprachiger Literatur Einfühlungsvermögen und Urteilsfähigkeit gezeigt werden.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende entscheidet über die endgültige Formulierung der Schwerpunktthemen nach Absatz 1 Ziffern 1 bis 5 sowie die Annahme des Praxisfeldes nach Absatz 1 Ziffer 6.
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III. Abschnitt
Zurüstung

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§ 8
Durchführung der Zurüstung

( 1 ) Wer das Kolloquium bestanden hat, kann durch das Landeskirchenamt zur Zurüstung zugelassen werden.
( 2 ) Das Landeskirchenamt beauftragt das Pastoralkolleg mit der Durchführung der Zurüstung.
( 3 ) Die Zurüstung dauert mindestens 480 Unterrichtsstunden. Einzelheiten kann das Landeskirchenamt regeln.
( 4 ) Das Landeskirchenamt stellt einen Stoff- und Unterrichtsplan auf und bestimmt die Termine für die Kurse und Rüstzeiten.
( 5 ) Nach der ersten Zurüstungshälfte legt das Pastoralkolleg dem Landeskirchenamt eine Zwischenbeurteilung vor.
( 6 ) Das Landeskirchenamt entscheidet, ob die Zurüstung bei einzelnen Teilnehmerinnen oder Teilnehmern unterbrochen, vorzeitig abgebrochen oder in Teilen wiederholt werden muss.
( 7 ) Während der Zurüstung wird die Teilnehmerin oder der Teilnehmer durch die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten, einer Pfarrerin oder einem Pfarrer zugeteilt, die oder der sie oder ihn in die Aufgaben einer Predigerin oder eines Predigers einführt.
( 8 ) Die Zeit der Zurüstung darf weder ganz noch teilweise auf den jährlichen Erholungsurlaub angerechnet werden.
( 9 ) Die Kosten der Zurüstung trägt die Landeskirche. Sie kann Teilnahmegebühren festlegen und den Anstellungsträger an den Kosten beteiligen.
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§ 9
Unterrichtsfächer

Die Zurüstung erstreckt sich auf die in § 14 Abs. 1 genannten Prüfungsfächer.
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IV. Abschnitt
Abschlussprüfung

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§ 10
Zweck und Inhalt der Abschlussprüfung

Die Zurüstung schließt mit der Abschlussprüfung ab.
In der Abschlussprüfung wird festgestellt, welche Kenntnisse in den einzelnen Prüfungsfächern erworben wurden und ob die Fähigkeit besteht, selbstständig theologisch zu arbeiten.
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§ 11
Zulassung

( 1 ) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist nach Aufforderung durch die oder den Vorsitzenden an das Landeskirchenamt zu richten. Über den Antrag entscheidet das Landeskirchenamt im Benehmen mit dem Prüfungsamt.
( 2 ) Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Leistungen während der Zurüstung in den schriftlichen Arbeiten in mehr als einem Fach als nicht ausreichend beurteilt wurden.
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§ 12
Durchführung der Prüfung

( 1 ) Das Landeskirchenamt erlässt nach Anhörung des Prüfungsamtes Stoffpläne und Richtlinien für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen.
( 2 ) Die Themen der Klausuren bestimmt die oder der Vorsitzende. Die Themen der Hausarbeiten bestimmt das Prüfungsamt, in Dringlichkeitsfällen die oder der Vorsitzende. Der Auswahl liegen Themenvorschläge von Mitgliedern des Prüfungsamtes zu Grunde.
( 3 ) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission begutachtet. Das Gutachten schließt eine Bewertung ein. Stimmen die Bewertungen nicht überein, beauftragt die oder der Vorsitzende ein Mitglied des Prüfungsamtes, die Prüfungsarbeit im Rahmen der beiden Gutachten abschließend zu bewerten.
( 4 ) Die anschließenden mündlichen Prüfungsleistungen werden im Rahmen von Einzelprüfungen erbracht, die jeweils von mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission abgenommen werden und nichtöffentlich sind.
Über jede Einzelprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von beiden Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Verlauf der Prüfung wiedergeben und die Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten.
( 5 ) Auf Grund der Einzelergebnisse stellt die Prüfungskommission unter Berücksichtigung einer allgemeinen Ausgewogenheit der Leistungen ein Gesamtergebnis fest.
( 6 ) Entspricht das Gesamtergebnis den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären, und zwar als „ausreichend“, „befriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“.
Entspricht das Gesamtergebnis nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden und zwar als „mangelhaft“ oder „ungenügend“ zu erklären. § 25 Abs. 3 bleibt unberührt.
( 7 ) Schließen bereits die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten das Bestehen der Prüfung aus, so stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes vor Beginn der mündlichen Prüfung die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten den Bewertungen entsprechend fest und erklärt die Prüfung für nicht bestanden.
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§ 13
Prüfungstermine

Die Termine für die Abschlussprüfung werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes festgesetzt.
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§ 14
Prüfungsfächer

( 1 ) Prüfungsfächer sind
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Systematische Theologie,
  4. Kirchengeschichte,
  5. Kirchenrecht und kirchliche Verwaltung,
  6. Verkündigung und gottesdienstliches Handeln,
  7. Unterricht, Bildung, Erziehung,
  8. Seelsorge und Beratung,
  9. Gemeindeaufbau und Diakonie,
  10. kirchliche Jugend- und Erwachsenenbildung.
( 2 ) Die in Absatz 1 Ziffern 1 bis 7 genannten Fächer sind Pflichtfächer.
( 3 ) Aus den in Absatz 1 Ziffern 8 bis 10 genannten Fächern benennt der Prüfling ein Wahlfach, dass er bei der Meldung zur Abschlussprüfung angibt.
( 4 ) Innerhalb der Fächer sollen Vertiefungsgebiete angegeben werden, die über Grundkenntnisse hinaus geprüft werden. Sie müssen sich inhaltlich voneinander unterscheiden und dürfen sich nicht mit der Themenstellung der Abschlussarbeit überschneiden.
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§ 15
Prüfungsteile

Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
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§ 16
Schriftliche Prüfung

( 1 ) Die schriftliche Prüfung besteht aus
  1. einer Abschlussarbeit,
  2. einer Predigt mit Exegese und Meditation,
  3. einem Unterrichtsentwurf in Verbindung mit einer Lehrprobe,
  4. zwei Klausuren.
( 2 ) Für die Anfertigung der drei Hausarbeiten stehen insgesamt vier Monate zur Verfügung.
Sind weniger als drei Hausarbeiten zu fertigen, so entfallen auf die Abschlussarbeit zwei Monate und auf die Predigt und den Unterrichtsentwurf je ein Monat.
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§ 17
Abschlussarbeit

( 1 ) Die Abschlussarbeit wird in einem der folgenden Fächer geschrieben:
Altes Testament, Neues Testament, Systematische Theologie, Kirchengeschichte.
( 2 ) Der Prüfling wählt bei der Meldung zur Prüfung das Fach. Für die Abschlussarbeit bestimmt das Prüfungsamt in jedem Fach zwei Themen zur Auswahl. Der Prüfling muss sich innerhalb einer gesetzten Frist für ein Thema entscheiden und seine Entscheidung dem Prüfungsamt mitteilen.
( 3 ) Die Abschlussarbeit soll mit Anmerkungen den Umfang von 40 Seiten nicht überschreiten.
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§ 18
Predigt

( 1 ) Die Predigt ist unter Einschluss der exegetischen und homiletischen Vorarbeiten schriftlich auszuarbeiten.
( 2 ) Die Predigt ist nach ihrer Ausarbeitung in einem öffentlichen Gottesdienst in Gegenwart einer Beauftragten oder eines Beauftragten des Landeskirchenamtes zu halten.
Die oder der Beauftragte reicht dem Landeskirchenamt eine Stellungnahme zu dem gehaltenen Gottesdienst ein. Die Stellungnahme wird den Prüferinnen und
Prüfern der Predigt zur Kenntnis gegeben. Unabhängig davon kann der Prüfling nach der gehaltenen Predigt dem Landeskirchenamt eine eigene Stellungnahme zum Verlauf des Gottesdienstes einreichen.
( 3 ) Die Predigt mit Vorarbeiten soll einschließlich der Anmerkungen den Umfang von 20 Seiten nicht überschreiten.
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§ 19
Unterrichtsentwurf

( 1 ) Der Unterrichtsentwurf umfasst die Beschreibung der Unterrichtssituation, die theologische Reflexion des Unterrichtsgegenstandes, die didaktischen Konsequenzen im Blick auf die Unterrichtseinheit und die Unterrichtsstunde sowie eine Skizze des erwarteten Unterrichtsgeschehens der vorbereiteten Stunde.
( 2 ) Die Unterrichtsstunde ist innerhalb der vom Landeskirchenamt gesetzten Frist zu halten. Anschließend reicht der Prüfling dem Landeskirchenamt seine Stellungnahme zum Verlauf der gehaltenen Unterrichtsstunde ein.
Die Stellungnahme wird bei der Beurteilung des Unterrichtsentwurfs berücksichtigt.
( 3 ) In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes an Stelle eines Unterrichtsentwurfes für den Kirchlichen Unterricht auch ein Unterrichtsentwurf für eine erwachsenenpädagogische Veranstaltung ausgearbeitet werden.
( 4 ) Der Unterrichtsentwurf soll den Umfang von 20 Seiten ohne Anmerkungen und Anlagen nicht überschreiten.
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§ 20
Klausuren

( 1 ) Die Themen der Klausuren werden den in § 14 Abs. 1 Ziffern 1 bis 6 aufgeführten Fächern entnommen. Das Fach, aus dem die Abschlussarbeit gewählt wurde, scheidet dabei aus. Für jedes Fach stehen 2 Themen zur Wahl.
( 2 ) Die Zuordnung der Fächer ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Abschlussarbeit
1. Klausur
2. Klausur
Altes Testament
Systematische Theologie
oder
Kirchengeschichte
Kirchenrecht und kirchliche Verwaltung
oder
Verkündigung und Gottesdienstliches Handeln
Neues Testament
Systematische Theologie
oder
Kirchengeschichte
Kirchenrecht und kirchliche Verwaltung
oder
Verkündigung und Gottesdienstliches Handeln
Kirchengeschichte
Altes Testament
oder
Neues Testament
Kirchenrecht und kirchliche Verwaltung
oder
Verkündigung und Gottesdienstliches Handeln
Systematische Theologie
Altes Testament
oder
Neues Testament
Kirchenrecht und kirchliche Verwaltung
oder
Verkündigung und Gottesdienstliches Handeln
( 3 ) Der Prüfling hat bei seiner Meldung zur Abschlussprüfung dem Landeskirchenamt mitzuteilen, in welchen Fächern er die beiden Klausuren schreiben will.
( 4 ) Für jede Klausur steht ein Bearbeitungszeitraum von vier Stunden zur Verfügung. Jeder Prüfling meldet innerhalb von 15 Minuten nach Bekanntgabe der Themen der oder dem Aufsichtführenden das gewählte Thema. Danach beginnt die Zeit, die für die Anfertigung der Klausur zur Verfügung steht.
( 5 ) Das Prüfungsamt bestimmt, ob Hilfsmittel benutzt werden dürfen.
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§ 21
Mündliche Prüfung

( 1 ) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Systematische Theologie,
  4. Kirchengeschichte,
  5. Kirchenrecht und kirchliche Verwaltung,
  6. Gottesdienst und Verkündigung,
  7. Unterricht, Bildung und Erziehung,
  8. Seelsorge und Beratung,
  9. Gemeindeaufbau und Diakonie,
  10. Kirchliche Jugend- und Erwachsenenbildung.
Zu den unter Ziffern 1 bis 7 genannten Fächern kann der Prüfling Vertiefungsgebiete angeben, die über Grundkenntnisse hinaus geprüft werden. Die Vertiefungsgebiete müssen sich inhaltlich voneinander unterscheiden und dürfen sich nicht mit den Themenstellungen der Hausarbeiten überschneiden.
( 2 ) Die Prüfung dauert jeweils 20 Minuten. Die Prüfungsdauer kann in begründeten Einzelfällen geringfügig überschritten werden.
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§ 22
Verstöße gegen die Verordnung

( 1 ) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens des Prüflings, namentlich eines Täuschungsversuchs, entscheidet die Prüfungskommission.
( 2 ) Über die Folgen eines nicht in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens des Prüflings entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes.
Als Täuschungsversuch gilt bei unter Aufsicht zu erbringenden Prüfungsleistungen auch das Mitbringen oder Mitführen von Hilfsmitteln, deren Benutzung nicht ausdrücklich gestattet ist.
( 3 ) Als Folgen für ein ordnungswidriges Verhalten können ausgesprochen werden:
  1. dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden,
  2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können für „ungenügend“ erklärt werden,
  3. die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
( 4 ) Werden Verstöße gegen die Verordnung nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung bekannt, kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.
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§ 23
Rücktritt und Versäumnis

( 1 ) Ein Rücktritt von der Prüfung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes unter Darlegung der Gründe schriftlich zu erklären.
( 2 ) Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
( 3 ) Tritt ein Prüfling mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden von der Prüfung zurück, so kann er zu einem späteren Prüfungstermin erneut zugelassen werden. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden.
( 4 ) Der Prüfling kann zu einem späteren Prüfungstermin zugelassen werden, wenn die oder der Vorsitzende nach Anhörung des Prüflings das Prüfungsverfahren abbricht, weil dessen sachgemäße Durchführung sich wegen einer ernsten Erkrankung des Prüflings oder aus einem anderen wichtigen Grund längere Zeit verzögert hat oder verzögern wird.
( 5 ) Der Prüfling hat erforderliche Bescheinigungen, auf Verlangen auch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis, vorzulegen.
( 6 ) Über die Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes.
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V. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses

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§ 24
Bewertung der Leistungen

Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut:
eine besonders hervorragende Leistung,
gut:
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
befriedigend:
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend:
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft:
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
ungenügend:
eine völlig unbrauchbare Leistung.
Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
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§ 25
Feststellung des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Die Abschlussarbeit wird zweifach und alle übrigen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen werden einfach bewertet.
( 2 ) Die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen, wenn
  1. die Abschlussarbeit mit mangelhaft oder ungenügend
    oder
  2. in mehr als drei Einzelleistungen die Note ausreichend nicht erreicht wurde
    oder
  3. mehr als eine Einzelleistung mit ungenügend bewertet wurde.
( 3 ) Die Leistungen entsprechen ferner nicht den Anforderungen, wenn nicht für jede nicht ausreichende Einzelleistung ein Ausgleich durch eine mindestens befriedigende Einzelleistung vorhanden ist.
( 4 ) Die Prüfungskommission kann eine Nachprüfung gestatten, wenn zu erwarten ist, dass dadurch nicht ausreichende Einzelleistungen gemäß Absatz 3 ausgeglichen werden. Die Prüfungskommission entscheidet, in welchen Prüfungsfächern eine Nachprüfung stattfindet. Die Nachprüfung kann höchstens zwei Fächer umfassen.
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§ 26
Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung ist zu verkünden. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Bei der Verkündung sind auch die der Entscheidung zugrunde liegenden Einzelergebnisse bekannt zu geben.
( 2 ) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das von der oder dem Vorsitzenden unterschrieben wird.
Im Falle einer bestandenen Nachprüfung oder nach einem erfolgreichen Beschwerdeverfahren wird das Zeugnis unter dem Datum ausgestellt, an dem das Ergebnis festgestellt wurde.
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VI. Abschnitt
Prüfungswiederholung

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§ 27
Prüfungswiederholung

( 1 ) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung darf nicht früher als ein halbes Jahr und soll nicht später als zwei Jahre nach der vorangegangenen Prüfung liegen. In Ausnahmefällen kann die Kirchenleitung nach Anhörung des Prüfungsamtes eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.
( 2 ) Über die Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes.
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VII. Abschnitt
Prüfungsunterlagen und Rechtsbehelfe

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§ 28
Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Der Prüfling hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Prüfungsnoten auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes für Predigerinnen und Prediger seine schriftlichen Prüfungsleistungen im Prüfungsamt persönlich einzusehen. War der Prüfling ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm die nachträgliche Einsichtnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Der Antrag ist vom Prüfling binnen vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsamtes zu richten.
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§ 29
Rechtsbehelfe

( 1 ) Gegen die Nichtzulassung zum Kolloquium und zur Abschlussprüfung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Landeskirchenamt erhoben werden.
Hilft das Landeskirchenamt der Beschwerde nicht ab, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung weitere Beschwerde bei der Kirchenleitung erhoben werden. Die Kirchenleitung entscheidet endgültig.
( 2 ) Beanstandungen des Prüfungsverfahrens und von Entscheidungen der Prüfungsinstanzen kann der Prüfling im Wege der Beschwerde vor dem Prüfungsamt für Predigerinnen und Prediger geltend machen. Vor der Entscheidung sind der Prüfling und die beteiligten Fachprüferinnen und Fachprüfer zu hören.
Die Beschwerde ist fristgerecht schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes einzulegen. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass gegen die Verordnung verstoßen wurde.
Beschwerden zur Beanstandung des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils, alle anderen Beschwerden innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes eingelegt werden. Für die Wahrung dieser Frist kommt es auf den Zugang bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes an.
( 3 ) In der Beschwerde sind die Tatsachen anzugeben und die Gründe zu nennen, auf die die Beschwerde gestützt wird. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der Prüfling in seinen Rechten verletzt wurde.
Bewertungen werden insbesondere daraufhin überprüft, ob die Prüferinnen oder Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, verfahrensrechtliche Bestimmungen oder allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
( 4 ) Soweit die Beschwerde Verfahrensverstöße rügt, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes ihr dadurch abhelfen, dass sie oder er die Wiederholung des davon betroffenen Prüfungsvorgangs anordnet.
Hilft die oder der Vorsitzende der Beschwerde nicht ab, so legt sie oder er diese dem Prüfungsamt zur Entscheidung vor.
( 5 ) Ist die Beschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes sie durch Bescheid zurückweisen.
Der Prüfling kann gegen die Zurückweisung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides mit schriftlicher Begründung weitere Beschwerde beim Prüfungsamt einlegen, wenn Rechtsverstöße geltend gemacht werden, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben. Hierauf ist in dem Bescheid der oder des Vorsitzenden hinzuweisen.
Hält das Prüfungsamt die Beschwerde für zulässig und begründet, so hebt es die getroffene Entscheidung, und wenn es erforderlich ist, das Ergebnis der Prüfung
ganz oder teilweise auf. Es kann anordnen, dass bestimmte schriftliche oder mündliche Teile der Prüfung von diesem Prüfling zu wiederholen sind und dass die Wiederholung durch andere Fachprüferinnen oder Fachprüfer stattzufinden hat.
Gibt das Prüfungsamt der Beschwerde nicht statt, so ist gegen den die Beschwerde zurückweisenden Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung die Anfechtung vor der Verwaltungskammer nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz zulässig. § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.
Das Prüfungsamt wird vor der Verwaltungskammer durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsamtes vertreten.
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VIII. Abschnitt
Anstellungsfähigkeit als Predigerin oder Prediger und Berufung

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§ 30
Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Predigerin oder Prediger

( 1 ) Nach bestandener Prüfung im Sinne des § 3 des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers wird der oder dem Betreffenden die Anstellungsfähigkeit als Predigerin oder Prediger durch das Landeskirchenamt zuerkannt.
( 2 ) Über die Anstellungsfähigkeit als Predigerin oder Prediger wird vom Landeskirchenamt eine Urkunde ausgestellt.
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§ 31
Berufung zur Predigerin oder zum Prediger

Über die Berufung zur Predigerin oder zum Prediger im Sinne des § 4 des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers entscheidet das Landeskirchenamt nach vorheriger Zustimmung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft.
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IX. Abschnitt
Anstellungsfähigkeit als Pfarrstellenverwalterin oder Pfarrstellenverwalter und Berufung

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§ 32
Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrstellenverwalterin oder Pfarrstellenverwalter

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers wird der Predigerin oder dem Prediger vom Landeskirchenamt eine Urkunde über die Anstellungsfähigkeit als Pfarrstellenverwalterin oder Pfarrstellenverwalter ausgehändigt.
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§ 33
Berufung zur Pfarrstellenverwalterin oder zum Pfarrstellenverwalter durch eine Kirchengemeinde

( 1 ) Bewirbt sich eine Predigerin oder ein Prediger, der oder dem die Befähigung zuerkannt ist, sich als Pfarrstellenverwalterin oder als Pfarrstellenverwalter für eine Pfarrstelle zu bewerben, um die Übertragung der Verwaltung einer Pfarrstelle, ist sie oder er zunächst vom Presbyterium zur Predigt und Katechese einzuladen. § 5 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Besetzung der Gemeindepfarrstellen3# findet sinngemäß Anwendung. Das Presbyterium beschließt sodann über die Berufung der Predigerin oder des Predigers.
Auf die Predigt und Katechese kann verzichtet werden, wenn sich die Predigerin oder der Prediger um die Übertragung der Verwaltung einer Pfarrstelle in der Kirchengemeinde, in der sie oder er zum Zeitpunkt der Bewerbung einen Dienst wahrnimmt, bewirbt.
( 2 ) Der Beschluss des Presbyteriums, durch den die Predigerin zur Pfarrstellenverwalterin oder der Prediger zum Pfarrstellenverwalter berufen wird, ist der Kirchengemeinde an den beiden folgenden Sonntagen in den Gottesdiensten bekannt zu geben mit dem Hinweis, dass jedes wahlberechtigte Gemeindeglied einen schriftlich begründeten Einspruch wegen Lehre, Lebensführung oder Fähigkeiten der berufenen Predigerin oder des berufenen Predigers erheben kann. Der Einspruch ist spätestens eine Woche nach der letzten Bekanntgabe bei der Superintendentin oder dem Superintendenten einzulegen.
Die Einsprüche gegen die Berufung werden alsbald von der Superintendentin oder dem Superintendenten in einer Sitzung des Presbyteriums untersucht und dem Landeskirchenamt mit Gutachten des Kreissynodalvorstandes zur Entscheidung vorgelegt.
( 3 ) Die Genehmigung des Beschlusses des Presbyteriums über die Berufung der Predigerin zur Pfarrstellenverwalterin oder des Predigers zum Pfarrstellenverwalter ist zu versagen, wenn ein Einspruch gegen die Berufung zur Pfarrstellenverwalterin oder zum Pfarrstellenverwalter als begründet anerkannt ist.
( 4 ) Nach Erledigung etwaiger Einsprüche hat die oder der Berufene die Annahme der Wahl innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären.
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§ 34
Berufung zur Pfarrstellenverwalterin oder zum Pfarrstellenverwalter durch eine Kirchengemeinde neben anderen Bewerberinnen und Bewerbern

( 1 ) Bewirbt sich eine Predigerin oder ein Prediger neben anderen wählbaren Bewerberinnen oder Bewerbern um die Übertragung der Verwaltung einer Pfarrstelle in einer Kirchengemeinde, ist sie oder er mit den anderen in die engere Wahl gezogenen Bewerberinnen oder Bewerbern vom Presbyterium zur Predigt und Katechese einzuladen. § 5 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Besetzung der Gemeindepfarrstellen4# findet sinngemäß Anwendung.
( 2 ) Entscheidet sich das Presbyterium in der Wahl für die Predigerin oder den Prediger, erklärt die Superintendentin oder der Superintendent die Wahl damit für beendet. Das Presbyterium tritt unmittelbar im Anschluss an die beendete Wahl unter Leitung seiner oder seines Vorsitzenden erneut zusammen, um die Berufung der Predigerin zur Pfarrstellenverwalterin oder des Predigers zum Pfarrstellenverwalter zu beschließen. Das Presbyterium ist bereits bei der Ladung zur Pfarrwahl auf die evtl. Notwendigkeit einer solchen Beschlussfassung hinzuweisen.
( 3 ) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des § 33 entsprechend.
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§ 35
Berufung zur Pfarrstellenverwalterin oder zum Pfarrstellenverwalter durch einen Kirchenkreis

( 1 ) Bewirbt sich eine Predigerin oder ein Prediger, der oder dem die Befähigung zuerkannt ist, sich als Pfarrstellenverwalterin oder als Pfarrstellenverwalter für eine Pfarrstelle zu bewerben, um die Übertragung der Verwaltung einer kreiskirchlichen Pfarrstelle, ist sie oder er zunächst vom Kreissynodalvorstand zur Predigt und Katechese einzuladen. § 8 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die kreiskirchlichen Pfarrstellen5# findet sinngemäß Anwendung.
Der Kreissynodalvorstand beschließt sodann über die Berufung der Predigerin oder des Predigers.
Auf die Predigt und Katechese kann verzichtet werden, wenn sich die Predigerin oder der Prediger um die Übertragung der Verwaltung einer Pfarrstelle in dem Kirchenkreis, in dem sie oder er zum Zeitpunkt der Bewerbung einen Dienst wahrnimmt, bewirbt.
( 2 ) Der Beschluss des Kreissynodalvorstandes, durch den die Predigerin zur Pfarrstellenverwalterin oder der Prediger zum Pfarrstellenverwalter berufen wird, ist jedem stimmberechtigten Mitglied der Kreissynode bekannt zu geben mit dem Hinweis, dass es einen schriftlich begründeten Einspruch wegen Lehre, Lebensführung oder Fähigkeiten der berufenen Predigerin oder des berufenen Predigers erheben kann.
( 3 ) § 33 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
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§ 36
Berufung zur Pfarrstellenverwalterin oder zum Pfarrstellenverwalter durch einen Kirchenkreis neben anderen Bewerberinnen und Bewerbern

Bewirbt sich eine im Dienst eines Kirchenkreises stehende Predigerin oder ein im Dienst eines Kirchenkreises stehender Prediger neben anderen Bewerberinnen und Bewerbern um die Übertragung der Verwaltung einer kreiskirchlichen Pfarrstelle, gelten die Bestimmungen des § 35 entsprechend.
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§ 37
Einführung der Predigerinnen und Prediger in das Amt als Pfarrstellenverwalterin oder Pfarrstellenverwalter

( 1 ) Die Predigerinnen und Prediger werden im Gottesdienst in ihr Amt als Pfarrstellenverwalterin oder Pfarrstellenverwalter eingeführt.
( 2 ) Ihnen werden eine Berufungsurkunde, eine Dienstanweisung und eine Einkommensnachweisung, die vom Landeskirchenamt genehmigt sind, ausgehändigt.
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X. Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 38
Inkrafttreten, Außer-Kraft-Treten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Ausführungsbestimmungen zu den Kirchengesetzen über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 4. November 1975 (KABl. S. 179), geändert durch Beschlüsse der Kirchenleitung vom 16. Juli 1981 (KABl. S. 197) und vom 7. Juli 1982 (KABl. S. 207) außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Verordnung über die Ausbildung und Anstellung zum Amt einer Predigerin oder eines Predigers und zum Amt einer Pfarrstellenverwalterin oder eines Pfarrstellenverwalters (PredAVO) vom 26. November 1997 (KABl. 1997 S. 223) wurde auf Grund von Artikel 10 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023 (KABl. 2024 I Nr. 1 S. 2) aufgehoben.
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2 ↑ Nr. 530 Archiv.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Siehe jetzt Pfarrstellenbesetzungsgesetz (Nr. 35).
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Siehe jetzt Pfarrstellenbesetzungsgesetz (Nr. 35).
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Siehe jetzt Pfarrstellenbesetzungsgesetz (Nr. 35).