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Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn für das gemeinsame Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn

Vom 22. September 2022

(KABl 2022 I Nr. 91 S. 249)

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Der Verbandsvorstand des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Kreiskirchenamt

( 1 ) Im Verband der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn ist als zentrale Verwaltungsstelle der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn ein gemeinsames Kreiskirchenamt, nachfolgend „Kreiskirchenamt“ genannt, errichtet.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen „Evangelisches Kreiskirchenamt Gütersloh-Halle-Paderborn“.
( 3 ) Das Kreiskirchenamt führt das Siegel des Verbandes mit Beizeichen.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte
  1. des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn sowie
  2. der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn und von deren kirchlichen Körperschaften.
( 2 ) Für die Arbeit des Kreiskirchenamtes können vom Verbandsvorstand Dienst- und Geschäftsordnungen erlassen werden.
( 3 ) Das Kreiskirchenamt und die von ihm verwalteten Körperschaften unterstützen sich gegenseitig und stellen sich die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Leitungsorgane der kirchlichen Körperschaften können in Angelegenheiten ihrer Körperschaften jederzeit Auskünfte verlangen und Einblick in die beim Kreiskirchenamt vorliegenden Unterlagen nehmen. Sie sind ihrerseits verpflichtet, rechtzeitig erforderliche Unterlagen, Beschlüsse und Auskünfte zur Verfügung zu stellen.
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§ 3
Aufgaben des Verbandsvorstandes

Dem Verbandsvorstand obliegt insbesondere
  1. die Einrichtung und Organisation des Evangelischen Kreiskirchenamtes Gütersloh-Halle-Paderborn,
  2. die Berufung einer Verwaltungsleitung und ihrer Stellvertretung für das Evangelische Kreiskirchenamt Gütersloh-Halle-Paderborn,
  3. die Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes im Rahmen der Stellenübersicht sowie die Entscheidung in allen weiteren arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden; er kann durch widerruflichen Beschluss Entscheidungsbefugnisse für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende an die Verwaltungsleitung übertragen,
  4. die Dienst- und Fachaufsicht über die Verwaltungsleitung.
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§ 4
Verwaltungsleitung

( 1 ) Der Verwaltungsleitung obliegt die Leitung des Kreiskirchenamtes Gütersloh-Halle-Paderborn.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung
  1. führt das Kreiskirchenamt und die Verwaltungsgeschäfte selbstständig im Rahmen der Vorgaben des Verbandsvorstandes und der Dienst- und Geschäftsordnung,
  2. hat die Geschäftsverteilungs- und Organisationsbefugnis für das Kreiskirchenamt,
  3. entscheidet über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse und weitere arbeitsrechtliche Angelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im Kreiskirchenamt im Rahmen des Stellenplans, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  4. hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes auf der Grundlage von Rahmenbeschlüssen und Weisungen des Verbandsvorstandes sowie der Dienst- und Geschäftsordnung,
  5. hat die Beschlüsse für den Verbandsvorstand vorzubereiten und auszuführen,
  6. ist bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben an die Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane gebunden,
  7. ist berechtigt und verpflichtet, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen und auf die Aussetzung der Ausführung hinzuwirken,
  8. nimmt regelmäßig beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt im Einzelfall etwas anderes.
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§ 5
Finanzierung

Die Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn stellen für die Arbeit des Kreiskirchenamts die erforderlichen Mittel bereit (Finanzierung nach dem Bedarf). Der Bedarf wird vom Verbandsvorstand mit dem Beschluss über den Haushalt festgestellt und kann nach Grund- und Anerkennungsbedarf unterschieden werden. Der Grundbedarf bildet die Mindestpersonal- und Sachmittelausstattung zur Erfüllung der Pflichtaufgaben des Kreiskirchenamtes nach den kirchenrechtlichen Vorschriften ab. Der Anerkennungsbedarf bildet Wahlaufgaben und insbesondere für Dritte wahrgenommene Aufgaben ab. Die Schlüssel zur Bemessung von Grund- und Anerkennungsbedarf sind jährlich mit dem Haushalt festzustellen. Die Vorsitzenden der Finanzausschüsse der Kirchenkreise sollen an der jährlichen Ermittlung der Bedarfe beteiligt werden.
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§ 6
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2023 in Kraft.
( 2 ) Beschlüsse des Verbandsvorstandes über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder des Verbandsvorstandes bei Zustimmung mindestens eines Mitglieds aus jedem Kirchenkreis. Diese Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.