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Geltungszeitraum von: 01.01.2001

Geltungszeitraum bis: 30.11.2022

Gemeinsame Vokationsordnung
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Lippischen Landeskirche1#

Vom 11. Mai 2001 / 29. März 2001 / 13. Dezember 2000

(KABl. 2001 S. 378)

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§ 1

( 1 ) Der evangelische Religionsunterricht ist gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Grundgesetzes2# der Bundesrepublik Deutschland an allen öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der evangelischen Kirche erteilt.
( 2 ) Für die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichtes bedürfen Lehrerinnen und Lehrer gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen3# i. V. m. Artikel 40 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland und mit Artikel 192 der Kirchenordnung4# der Evangelischen Kirche von Westfalen der kirchlichen Bevollmächtigung.
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§ 2

( 1 ) Die kirchliche Bevollmächtigung erfolgt durch die Vokation. Sie kann auch als vorläufige Unterrichtserlaubnis und eingeschränkte Unterrichtserlaubnis erteilt werden.
( 2 ) Mit der Vokation sagt die Kirche Lehrerinnen und Lehrern den Rückhalt ihrer Gemeinschaft, fachliche Förderung und Unterstützung in der verantwortlichen Wahrnehmung ihres Dienstes zu.
( 3 ) Über die kirchliche Bevollmächtigung wird eine Urkunde erteilt.
( 4 ) Die Vokation erfolgt in einem Gottesdienst durch eine in der Evangelischen Kirche im Rheinland von der Kirchenleitung, in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom Landeskirchenamt und in der Lippischen Landeskirche vom Landeskirchenrat beauftragte Person.
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§ 3

( 1 ) Die Erteilung der kirchlichen Bevollmächtigung erfolgt auf Antrag der Lehrerin oder des Lehrers. Sie setzt die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche und die staatliche Lehrbefähigung für evangelischen Religionsunterricht sowie die Teilnahme an einer von der Kirche durchgeführten Vokationstagung voraus.
( 2 ) Der Antrag auf kirchliche Bevollmächtigung muss die Versicherung enthalten, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der evangelischen Kirche erteilen wird.
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§ 4

Die kirchliche Bevollmächtigung kann auch Lehrerinnen und Lehrern erteilt werden, die evangelischen Freikirchen angehören, soweit die beteiligten Landeskirchen mit diesen Vereinbarungen über die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht durch deren Mitglieder abgeschlossen haben. Dies gilt auch im Falle der Zugehörigkeit zu einer evangelischen Freikirche, mit der eine Vereinbarung nicht besteht, wenn diese der Arbeitsgemeinschaft der christlichen Kirchen angehört.
§ 5 gilt entsprechend.
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§ 5

( 1 ) Die kirchliche Bevollmächtigung erlischt:
  1. mit der Erklärung der Lehrerin oder des Lehrers, nicht mehr bereit zu sein, evangelischen Religionsunterricht zu erteilen (Artikel 4 i. V. m. Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz)5#,
  2. mit Erklärung des Verzichts auf die kirchliche Bevollmächtigung,
  3. mit dem Austritt aus der evangelischen Kirche.
( 2 ) Die kirchliche Bevollmächtigung wird entzogen, wenn die Lehrerin oder der Lehrer den evangelischen Religionsunterricht nicht mehr in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der evangelischen Kirche erteilt.
( 3 ) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Lehrerin oder der Lehrer verpflichtet, die Urkunde zurückzugeben.
( 4 ) In besonders begründeten Fällen kann vereinbart werden, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer für einen befristeten Zeitraum auf die Rechte aus der kirchlichen Bevollmächtigung verzichtet, ohne dass die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 3 eintreten.
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§ 6

Nach der Ersten Staatsprüfung im Fach evangelische Religionslehre erteilt die Kirche Lehrerinnen und Lehrern, die einer evangelischen Landeskirche angehören oder die Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllen, auf Antrag eine „Vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis“. Diese erlischt spätestens 4 Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erteilung, wenn sie nicht zuvor aus besonderen Gründen auf Antrag befristet verlängert wurde.
§ 5 gilt entsprechend.
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§ 7

Eine „Eingeschränkte kirchliche Unterrichtserlaubnis“ kann Lehrerinnen und Lehrern auf Antrag erteilt werden, wenn sie evangelischen Religionsunterricht fachfremd erteilen sollen und bereit sind, an einer kirchlichen Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen. Diese gilt für den Einsatz im Religionsunterricht in beschränktem Umfange an einer bestimmten Schule.
§ 6 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
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§ 8

Ist eine kirchliche Bevollmächtigung durch eine andere evangelische Landeskirche erteilt worden, bedarf sie der Anerkennung für das Gebiet der an dieser Ordnung beteiligten Landeskirchen.
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§ 9

( 1 ) Örtlich zuständig für Entscheidungen nach dieser Ordnung ist in der Regel die für den Dienstort der Lehrerin oder des Lehrers zuständige Landeskirche, in Fällen, in denen der Dienstort nicht feststeht, die für den Wohnort zuständige Landeskirche.
( 2 ) Zuständig für die Durchführung der Entscheidungen nach dieser Ordnung ist, soweit nicht ein anderes Organ dazu berufen wird, in der Evangelischen Kirche im Rheinland die Kirchenleitung, in der Evangelischen Kirche von Westfalen das Landeskirchenamt und in der Lippischen Landeskirche der Landeskirchenrat.
( 3 ) Soll in einer Landeskirche im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Ordnung abgewichen werden, bedarf dies einer vorherigen einvernehmlichen Abstimmung mit den beiden anderen Landeskirchen.
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§ 10

( 1 ) Wird die „Vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis“, die „Eingeschränkte kirchliche Unterrichtserlaubnis“ oder die „Kirchliche Bevollmächtigung“ verweigert oder entzogen, ist dies der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
( 2 ) Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
( 3 ) Über den Widerspruch entscheidet in der Evangelischen Kirche im Rheinland die Kirchenleitung im Einvernehmen mit einem von der Landessynode berufenen Ausschuss, in der Evangelischen Kirche von Westfalen die Kirchenleitung, in der Lippischen Landeskirche der Landeskirchenrat. Die Entscheidung ist endgültig.
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§ 11

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die gemeinsame Vokationsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 19.05./02.11./04.11.1976 (KABl. EKiR 1976 S. 227, KABl. EKvW 1977 S. 25, GVBl. LLK Bd. 6 S. 217) außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Verordnung zur Regelung der Vokation der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. August 2022 (KABl. 2022 I Nr. 83 S. 232) ist die Gemeinsame Vokationsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 11. Mai 2001 / 29. März 2001 / 13. Dezember 2000 (KABl. 2001 S. 378) mit Ablauf des 30.11.2022 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Nr. 180
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3 ↑ Nr. 185; siehe auch Rheinland-Pfalz: Art. 34 Verf. Rheinland-Pfalz, Saarland: Art. 29 Abs. 1 Verf. Saarland, Hessen: Art. 57 Abs. 1 Verf. Hessen.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 180.