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Erläuterungen zu Artikel 45 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. von Bülow/Roth/Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 26.04.2022

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Allgemeines

In der Gemeinde wirken Menschen in unterschiedlichen Ämtern und Diensten, mit verschiedenen Qualifikationen und Fähigkeiten beruflich sowie ehrenamtlich zusammen. Weitere allgemeine Informationen dazu finden Sie in den Erläuterungen zu Artikel 44 Kirchenordnung.
Das Amt der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker ist der Verkündigung insbesondere in Gottesdiensten zugeordnet.
„Die Kirchenmusik hat den Auftrag, bei der Verkündigung des Evangeliums, beim Gotteslob und beim gemeinsamen Gebet in Bitte, Klage und Dank mitzuwirken. Sie ist ein wesentliches Element des Lebens der Kirche und ihrer Gemeinden … Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker nehmen diesen Auftrag wahr, indem sie musikalische Gaben und Kräfte in den Gemeinden wecken und fördern sowie in Gottesdiensten, kirchenmusikalischen und anderen Veranstaltungen alte und neue geistliche Musik zum Klingen bringen. Zur Wahrnehmung dieses Auftrags werden geeignete Frauen und Männer, die durch Ausbildung darauf vorbereitet sind, beruflich oder ehrenamtlich in den kirchenmusikalischen Dienst berufen“ – so sagt es die Präambel des Kirchenmusikgesetzes der EKvW1# (KiMuG).
Kirchliches Musizieren bedeutet Einbindung von Menschen in die kirchliche Gemeinschaft und zieht auch Menschen an, die der Gemeinde fern stehen. Kirchenmusik schafft spirituelle Erfahrungen, sie ist eine universelle Sprache, die Grenzen überwindet. So berührt sie unmittelbar Menschen unterschiedlicher Milieus und verbindet Glaubende über Generationen und Zeiten hinweg. Kirchenmusik bildet Gemeinschaft zwischen Ausführenden und Zuhörenden und schafft Beheimatung.
Ein auch zahlenmäßig großer Teil des Gemeindelebens spielt sich in kirchenmusikalischen Gruppen ab. Kirchen-, Kinder- und Jugendchöre, Singkreise und Gospelchöre, Projekt- oder Auswahlchöre, Posaunenchöre und Bands erleben einen großen Zulauf und erfahren hohe Wertschätzung. Ungebrochen ist die Anerkennung für Konzerte zu den spezifischen Zeiten im Kirchenjahr, ebenso wie bei besonderen Anlässen. Durch eine große stilistische Bandbreite hat die Kirchenmusik in den letzten Jahren neue Zielgruppen erschlossen; die entsprechende Ausdifferenzierung schlägt sich zunehmend in Gemeindekonzeptionen wie auch in der Erhaltung oder Neueinrichtung von Kirchenmusikstellen nieder. Neben die klassischen Formen der Kirchenmusik tritt die Popularmusik in der Kirche, also Jazz, Rock, Pop und Gospel.
Gottesdienste gewinnen durch die interprofessionelle Zusammenarbeit von Theologinnen/Theologen, Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusikern und weiteren Mitarbeitenden an Profil und Tiefenschärfe. Die Intensität der Verkündigung wird verstärkt durch das Miteinander von Text und Musik, umso mehr, je enger die Zusammenarbeit der Vertreterinnen und Vertreter beider Bereiche ist. Mitwirkende kirchenmusikalische Gruppen tragen maßgeblich zur Vielfalt und Lebendigkeit von Gottesdiensten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen bei.
Kennzeichnend für die kirchenmusikalische Arbeit ist das Miteinander von Haupt- und Nebenberuflichkeit sowie ehrenamtlichem Engagement.
A- und B-Kirchenmusikstellen zeichnen sich aus durch einen besonderen künstlerischen, theologisch-liturgischen und multiplikatorisch-musikpädagogischen Auftrag“ (§ 2 KiMuG2#). Diese etwa 100 A- und B-Stellen sind im kirchenmusikalischen Netzwerk der Landeskirche Ankerpunkte für die Pflege eines reichen kirchenmusikalischen Erbes, das bis in die Musik der Gegenwart reicht, und für die Aus- und Fortbildung nebenberuflicher und ehrenamtlicher Kräfte. Neben den Orten, wo Kirchenmusik mit einem hohen künstlerischen Anspruch betrieben wird, darf aber auch eine qualitativ hochwertige kirchenmusikalische Arbeit in der Fläche der Landeskirche nicht vernachlässigt werden.
C-Kirchenmusikstellen zeichnen sich durch kirchenmusikalische Basisarbeit in der Fläche der Landeskirche aus. Sie sind Teilzeitstellen, verbunden mit einem Auftrag für ein fest umrissenes Arbeitsgebiet“ (§ 2 KiMuG3#). Diese etwa 1.100 Kirchenmusikstellen in der EKvW dienen der kirchenmusikalischen Grundversorgung in den Gemeinden; ferner sind über 1.000 Mitarbeitende ehrenamtlich aktiv. Die in diesem Rahmen tätigen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker nehmen regelmäßigen Orgeldienst wahr und leiten Kirchen-, Kinder-, Gospel- oder Posaunenchöre. Häufig gibt es daneben weitere Gruppen und Kreise, die unter ehrenamtlicher Leitung stehen.
Eine C-Qualifikation wird in der Regel durch die Teilnahme an einem zweijährigen, von der Landeskirche angebotenen Kurs erworben. Als Vorbereitung hat sich vielfach die Teilnahme an einer in den Kirchenkreisen angebotenen D-Ausbildung bewährt. Auch diese Angebote werden schrittweise stärker ausdifferenziert: Zu den klassischen Bereichen Orgelspiel und Chor- oder Posaunenchorleitung treten inzwischen Angebote aus dem Bereich der Popularmusik und im Bereich Kinderchorleitung.
Gewährsträger für derartige Angebote sind die durch die Kirchenkreise berufenen Kreiskantorinnen und Kreiskantoren. Sie beraten ferner die gemeindlichen und synodalen Gremien in allen fachlichen Fragen – wie etwa im Zusammenhang mit der Besetzung von Kirchenmusikstellen.
Die finanziellen Lasten für die Erhaltung qualifizierter Kirchenmusik werden anteilig auf allen Ebenen unserer Kirche getragen. Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise sind die Anstellungsträger der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und tragen deren Sachkosten.
Die westfälische Landeskirche trägt die Hochschule für Kirchenmusik Herford-Witten, die Stellen der Landesposaunenwarte, Personalkostenanteile des Landeskirchenmusikdirektors, des Beauftragten für Popularmusik und der kirchenmusikalischen Dozentin im Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung . Ergänzend beruft das Landeskirchenamt Orgel– und Glockensachverständige (und) die, die Gemeinden bei der Pflege dieser besonderen Instrumente unterstützen. Die regionale C- und D-Ausbildung sowie die Fortbildungsmaßnahmen der kirchenmusikalischen Verbände werden finanziell unterstützt. Neben dem Landesverband der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der EKvW, dem Chorverband in der EKvW und dem Posaunenwerk in der EKvW ist hier seit 2016 das Institut für Weiterbildung der Evangelischen Pop-Akademie zu nennen.
Kirchliche Ordnungen gewährleisten einheitliche Rahmenbedingungen für die Arbeit der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker. Bei Fragen beraten die (Kreis-)Synodalen und die landeskirchliche Fachberatung in Person des Landeskirchenmusikdirektors.
Wichtige Rechtstexte sind
das Kirchenmusikgesetz4# (KiMuG) und
Es gelten die Vorschriften des kirchlichen Arbeitsrechts: Vorschriften des kirchlichen Arbeitsrechts – siehe Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF). Die Eingruppierung erfolgt nach der Anlage 1 zum BAT-KF Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KFAbschnitt 1.3 Kirchenmusikerinnen.
Für die Ermittlung der Arbeitszeit existiert eine Arbeitsrechtsregelung als Anlage 10 zum BAT-KF6#; zur konkreten Beschreibung der Tätigkeit gibt es Muster-Dienstanweisungen.
Für die Arbeit sind ferner relevant
Die Webseite https://www.gemeinde-bewegen.de/ (Wissensspeicher für die Arbeit im Presbyterium) bietet Informationen zur Kirchenmusik. Die obigen Ausführungen sind auf Grundlage (teilweise auch in Auszügen) des Inhaltes „Gemeinde bewegen – B Gemeindeleitung – 5.2 Beruflich Mitarbeitende und 4.6 Kirchenmusik“ entstanden. Sie löst das vorher regelmäßig als Printwerk erschienene „Gemeinde leiten – Handbuch für die Arbeit im Presbyterium (2016)“ ab.
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung– Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

Die allgemeinen Erläuterungen finden Sie hier oder bei dem aufgerufenen Dokument auf der Webseite bei den Icons unter „E“.
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1 ↑ Nr. 620.
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2 ↑ Nr. 620.
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3 ↑ Nr. 620.
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4 ↑ Nr. 620.
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5 ↑ Nr. 626.
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6 ↑ Nr. 1100-10.
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7 ↑ Nr. 395.
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8 ↑ Nr. 398.