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Geltungszeitraum von: 01.03.2008

Geltungszeitraum bis: 09.06.2020

Satzung des „Fachverbandes der Evangelischen Bahnhofsmissionen Rheinland, Westfalen und Lippe“1#

Vom 27. Februar 2008

(KABl. 2008 S. 260)

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§ 1
Name

Der Fachverband führt den Namen „Landesgruppe der Evangelischen Bahnhofsmissionen im Bereich der evangelischen Kirchen Rheinland, Westfalen und Lippe – Evangelischer Fachverband in den Diakonischen Werken der Ev. Kirche im Rheinland, der Ev. Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche“ kurz: „Evangelische Bahnhofsmissionen in Rheinland-Westfalen-Lippe“.
Sitz des Vereins ist der Dienstort des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin.
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§ 2
Rechtsform und Geschäftsjahr

Der Fachverband ist ein nicht eingetragener Verein. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Im Fachverband sind die Mitglieder der Diakonischen Werke der EKvW, der EKiR und der Lippischen Landeskirche, die auf dem Gebiet der Evangelischen Bahnhofsmission tätig sind, zusammengeschlossen. Er ist Fachverband der Diakonischen Werke in der EKvW, der EKiR und der Lippischen Landeskirche und eingebunden in die Arbeitsstrukturen des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen und Lippe e.V. Er arbeitet im Einvernehmen mit den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe und dem Verein Diakonie RWL.
( 2 ) Der Fachverband ist als Landesgruppe Mitglied des Verbandes der Deutschen Evangelischen Bahnhofsmission e. V.
( 3 ) Zweck des Fachverbandes ist die Förderung und Qualifizierung der Arbeit der Bahnhofsmissionen.
( 4 ) Aufgabe des Verbandes ist die fachliche Begleitung und Interessenvertretung der Evangelischen Bahnhofsmission. Dieses soll insbesondere geschehen durch:
4.1
Facharbeit
  1. Bearbeitung von Grundsatzfragen und ggf. Beschlussfassungen, Erarbeitung von Richtlinien für die Arbeit;
  2. Mitarbeit in den verschiedenen fachspezifischen evangelischen und ökumenischen Gremien;
  3. Sozialpolitische Vertretung, Lobbyarbeit, Öffentlichkeitsarbeit.
4.2
Hilfen für die Mitglieder
  1. Information und Beratung;
  2. Qualifizierung;
  3. Weiterentwicklung der Arbeit;
  4. Vertretung der Belange.
4.3
Hilfen für die Mitarbeitenden
  1. Erfahrungsaustausch, Beratung;
  2. Qualifizierung;
  3. Vernetzung.
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§ 5
Mitglieder

Mitglieder des Fachverbandes sind die auf dem Gebiet der Evangelischen Bahnhofsmission tätigen Mitglieder der Diakonischen Werke der EKvW, der EKiR und der Lippischen Landeskirche.
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§ 6
Organe

Organe des Fachverbandes sind:
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.
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§ 7
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus den Trägern der Bahnhofsmissionen im Bereich der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe, die jeweils einen bevollmächtigten Vertreter/eine Vertreterin in die Mitgliederversammlung entsenden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Fachverbandes, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Festlegung der Ziele des Fachverbandes sowie Beratung und Beschlussfassung der damit verbundenen Grundsatzfragen der Evangelischen Bahnhofsmissionen;
  2. Austausch über Erfahrungen auf den verschiedenen Gebieten der Fachverbandsarbeit;
  3. Wahl des Vorstandes;
  4. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Geschäftsführung;
  5. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;
  6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Fachverbandes.
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§ 8
Verfahren der Mitgliederversammlung

( 1 ) In der Regel jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre, findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
Auf die Einhaltung der Frist ist bei jeder Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder von seiner/ihrer Stellvertretung geleitet.
( 2 ) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es mind. fünf Mitglieder fordern. Auch in diesem Fall gelten die Bestimmungen über die Einberufung der Mitgliederversammlung.
( 3 ) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 25 % der Mitglieder anwesend sind. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste innerhalb von 14 Tagen schriftlich einzuberufende Mitgliederversammlung über dieselbe Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde.
( 4 ) Die Beschlüsse werden – mit Ausnahme der Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Fachverbandes nach § 12 – mit einfacher Mehrheit gefasst.
( 5 ) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben wird.
Die Einspruchsfrist gegen die Niederschrift beträgt vier Wochen nach der Zusendung.
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§ 9
Der Vorstand

( 1 ) Dem Vorstand gehören an:
  1. zwei bis vier Vertreterinnen oder Vertretern der Träger von Evangelischen Bahnhofsmissionen;
  2. ein gemeinsam von den Diakonischen Werken der EKvW und der EKiR entsandter Vertreter/entsandte Vertreterin.
( 2 ) An den Vorstandssitzungen nehmen ferner beratend ohne Stimmberechtigung teil:
  1. zwei leitend tätige Personen, die vom Vorstand als sachkundige Mitglieder berufen werden;
  2. die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer.
( 3 ) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt bzw. entsandt. Sie bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Nachwahl möglich.
( 4 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende.
( 5 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen zusammen.
( 6 ) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 7 ) Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.
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§ 10
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 4 genannten Aufgaben des Fachverbandes wahrgenommen werden. Seine weiteren Aufgaben sind insbesondere:
  1. Klärung und Beratung von Grundsatzfragen , Erstellung von Vorlagen für die Mitgliederversammlung;
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Verteilung von Mitteln (z. B. Kollektenmittel, Mittel des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe) für satzungsgemäße Aufgaben;
  5. Überwachung der Finanzen;
  6. Vorlage des Jahresberichtes vor der Mitgliederversammlung;
  7. Berufung der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins Diakonie RWL.
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§ 11
Die Geschäftsführung

( 1 ) Geschäftsführerin/Geschäftsführer ist in der Regel der jeweilige Referent/die jeweilige Referentin für die Evangelischen Bahnhofsmissionen in dem Verein Diakonie R-W-L.
( 2 ) Aufgaben der Geschäftsführung des Fachverbandes sind:
  1. Führung der laufenden Geschäfte;
  2. Koordination der Arbeit, einschließlich der Umsetzung der Beschlüsse des Vorstandes, Information der Mitglieder des Fachverbandes;
  3. Information des Vorstandes des Fachverbandes über alle wichtigen Vorgänge.
( 3 ) Der Vorstand kann für die Arbeit der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung erarbeiten.
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§ 12
Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes

( 1 ) Eine Änderung dieser Satzung oder eine Auflösung des Fachverbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Erschienenen erfolgen. In der Einladung muss ausdrücklich ein entsprechender Tagesordnungspunkt vorgesehen sein.
( 2 ) Bei Auflösung des Fachverbandes fällt ein etwaiges Vermögen an den Verein Diakonie RWL mit der Auflage, es für Aufgaben der Ev. Bahnhofsmissionen zu verwenden.
( 3 ) Satzungsänderungen und die Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in den jeweiligen Satzungen der Diakonischen Werke im Rheinland und in Westfalen-Lippe und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernissen. § 2, Absatz 2 der Satzung des Vereins Diakonie RWL e.V. bleibt unberührt.
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§ 13
Inkrafttreten der Satzung

Das Inkrafttreten der vorliegenden Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Düsseldorf am 27. Februar 2008 beschlossen.
Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
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§ 14
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam bzw. undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung soll eine Regelung an die Stelle treten, deren Wirkung der Zielsetzung der undurchführbaren/unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, falls sich die Satzung als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese Satzung ist durch die Satzung Satzung des „Fachverbandes der Evangelischen Bahnhofsmissionen im Bereich der Evangelischen Kirchen Rheinland, Westfalen und Lippe“ vom 9. Juni 2020 (KABl. 2020 I Nr. 113 S. 266) außer Kraft getreten.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.