Gesetze / Verordnungen /
Andere Normen
.
Artikel I
#Artikel II
Artikel I
Artikel II
Artikel I
Artikel II
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Artikel 1
##
#Erster Abschnitt
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Zweiter Abschnitt
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Dritter Abschnitt
#§ 15
§ 16
§ 17
Vierter Abschnitt
#§ 18
§ 19
Fünfter Abschnitt
#§ 20
Artikel 2
###Artikel 3
##
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
#
Artikel 1
#Artikel 2
§ 1
#§ 2
Artikel 1
Artikel 2
§ 1
#§ 2
Artikel 1
Artikel 2
§ 1
#§ 2
§ 1
Ausgabe 12Bielefeld, 30. Dezember 2020
Nr. 9166. Kirchengesetz
zur Änderung der Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche von Westfalen
zur Änderung der Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 19. November 2020
####Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Artikel I
Änderung der Kirchenordnung
Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1), zuletzt geändert durch die Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des 63. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Dezember 2019 (KABl. 2020 I Nr. 33 S. 53), wird wie folgt geändert:
- Artikel 104 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) 1 Durch Satzung eines Kirchenkreises oder eines kirchlichen Verbandes ist für einen Kirchenkreis oder mehrere Kirchenkreise eine zentrale Verwaltungsstelle einzurichten. 2 Diese führt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises oder der Kirchenkreise und der dazugehörenden kirchlichen Körperschaften. 3 Das Nähere kann durch Kirchengesetz geregelt werden. 4 Ordnung, Leitung und Geschäftsbereich der zentralen Verwaltungsstelle sind in der Satzung zu regeln.“
- Artikel 154 wird wie folgt gefasst:„Artikel 154(1) 1 Soweit die Kirchenleitung den ihr obliegenden Dienst der Leitung nicht selbst wahrnimmt, wird er in ihrem Auftrag und nach ihren Weisungen durch das Kollegium des Landeskirchenamtes (Landeskirchenamt) ausgeübt. 2 Das Kollegium des Landeskirchenamtes beschließt in geschwisterlicher Beratung.(2) 1 Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat die Aufgabe, die allgemeine Verwaltung der Kirche im Rahmen der kirchlichen Ordnung und in Verantwortung vor der Kirchenleitung zu führen. 2 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist eine zentrale Verwaltungsstelle (Verwaltung der Landeskirche) eingerichtet.(3) Die Kirchenleitung regelt das Nähere durch Verordnung.“
- In Artikel 155 Absatz 1 wird das Wort „Landeskirchenamt“ durch die Wörter „Kollegium des Landeskirchenamtes“ ersetzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 19. November 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 001.11/66 |
Nr. 9267. Kirchengesetz
zur Änderung der Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche von Westfalen
zur Änderung der Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 19. November 2020
####Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Artikel I
Änderung der Kirchenordnung
Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1), zuletzt geändert durch das 66. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 19. November 2020 (KABl. 2020 I Nr. 91 S. 235), wird wie folgt geändert:
In Artikel 128 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „tritt“ die Wörter „mindestens einmal“ eingefügt.
#Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 19. November 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 001.11/67 |
Nr. 9368. Kirchengesetz
zur Änderung der Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche von Westfalen
zur Änderung der Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 19. November 2020
####Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Artikel I
Änderung der Kirchenordnung
Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1), zuletzt geändert durch das 67. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 19. November 2020 (KABl. 2020 I Nr. 92 S. 236), wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 139 wird folgender Artikel 139a eingefügt:
„Artikel 139a
(1) 1 Die Landessynode kann durch befristete Kirchengesetze die Erprobung neuer Organisations- und Arbeitsformen beschließen. 2 Erprobungsgesetze können für ihre Ausführung Rechtsverordnungen der Kirchenleitung zulassen. 3 Sie sollen einen Evaluationszeitraum vorsehen. 4 Die Erprobungsregelungen dürfen von einzelnen Regelungen der Kirchenordnung, der Kirchengesetze und der Rechtsverordnungen abweichen. 5 Abweichungen von der Kirchenordnung werden im Erprobungsgesetz als solche kenntlich gemacht.
(2) Für Erprobungsgesetze und deren Änderungen gelten die Bestimmungen über die Änderung der Kirchenordnung entsprechend, wenn das Erprobungsgesetz eine Abweichung von der Kirchenordnung vorsieht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Notlagenregelungen entsprechend mit der Abweichung, dass in der Regel eine Befristung von höchstens zwölf Monaten vorzusehen ist.“
#Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 19. November 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 001.11/68 |
Nr. 94Kirchengesetz
zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane
während der COVID-19-Pandemie
(Pandemie-Gesetz)
zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane
während der COVID-19-Pandemie
(Pandemie-Gesetz)
Vom 19. November 2020
####Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von Artikel 139a Absatz 3 Kirchenordnung mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#§ 1
Zweckbestimmung
1 Dieses Gesetz setzt den „Praktischen Konsens“ vom 8. April 2020 (KABl. 2020 I Nr. 38 S. 77) fort. 2 Angesichts der außerordentlichen Situation durch die Corona-Pandemie muss ein Modus für die Handlungsfähigkeit der Leitungsorgane ermöglicht werden. 3 Die Präsenzformen der leiblichen Anwesenheit, der Videokonferenz und der Telefonkonferenz sind kombinierbar und sollen nach den örtlichen Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Beteiligung genutzt werden.
#§ 2
Presbyterium
(
1
)
Presbyterien können abweichend von Artikel 66 Absatz 2 Kirchenordnung ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
2
)
1 Das Presbyterium ist im Sinne von Artikel 64 Absatz 2 Kirchenordnung ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist im Protokollbuch zu vermerken.
#§ 3
Ausschüsse des Presbyteriums
(
1
)
Die Ausschüsse nach Artikel 74 Kirchenordnung können abweichend von den jeweiligen örtlichen Satzungen ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
2
)
1 Die Ausschüsse nach Artikel 74 Kirchenordnung sind im Sinne der jeweiligen Satzungsbestimmungen ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist in der Niederschrift zu vermerken.
#§ 4
Kreissynode
(
1
)
Die Kreissynode kann abweichend von Artikel 99 Kirchenordnung ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
2
)
1 Die Kreissynode ist im Sinne von Artikel 99 Absatz 1 Kirchenordnung ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist im Protokollbuch zu vermerken.
§ 5
Kreissynodalvorstand
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand kann abweichend von Artikel 109 Absatz 5 Kirchenordnung ausnahmsweise auch dann außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand ist im Sinne von Artikel 109 Absatz 3 Kirchenordnung ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist im Protokollbuch zu vermerken.
#§ 6
Ausschüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
Die Ausschüsse nach Artikel 102 Kirchenordnung können abweichend von den jeweiligen örtlichen Satzungen ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
2
)
1 Die Ausschüsse nach Artikel 102 Kirchenordnung sind im Sinne der jeweiligen Satzungsbestimmungen ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist in der Niederschrift zu vermerken.
#§ 7
Landessynode
(
1
)
Die Landessynode kann abweichend von Artikel 135 und 136 Kirchenordnung ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
2
)
1 Die Landessynode ist im Sinne von Artikel 135 Kirchenordnung ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist im Protokoll zu vermerken.
#§ 8
Ständige Ausschüsse der Landessynode
(
1
)
Die Ständigen Ausschüsse können abweichend von § 35 Geschäftsordnung der Landessynode (GOLS) ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmt.
(
2
)
1 Die Ständigen Ausschüsse sind im Sinne von § 35 Absatz 7 GOLS ausnahmsweise auch dann einberufen, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist in der Niederschrift (§ 35 Absatz 9 GOLS) zu vermerken.
#§ 9
Kirchenleitung
(
1
)
Die Kirchenleitung kann abweichend von Artikel 149 Kirchenordnung ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder, darunter mindestens drei Mitglieder nach Artikel 146 Absatz 2 Buchstabe b Kirchenordnung, dem Umlaufverfahren zustimmen.
(
2
)
1 Die Kirchenleitung ist im Sinne von Artikel 149 Absatz 1 Kirchenordnung ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist im Protokoll zu vermerken.
#§ 10
Kollegium des Landeskirchenamtes
1 Das Kollegium des Landeskirchenamtes (LKA) berät im Sinne von Artikel 149 Absatz 1 Kirchenordnung, § 4 und § 5 Dienstordnung für das Landeskirchenamt ausnahmsweise auch dann gemeinsam und kann beschließen, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. 2 Die Art der Zusammenkunft ist im Protokoll zu vermerken.
#§ 11
Verbände
Für die Leitungsorgane der Verbände nach dem Verbandsgesetz gelten die Regelungen entsprechend.
#§ 12
Unselbstständige Einrichtungen
Für die Leitungsorgane der unselbstständigen kirchlichen Stiftungen sowie anderer besonderer Einrichtungen gelten die Regelungen entsprechend.
#§ 13
Durchführungsbestimmungen
Die Kirchenleitung kann für die Durchführung dieses Gesetzes Verordnungen erlassen.
#§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 2 Es tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, soweit es nicht von der Landessynode verlängert wird.
Bielefeld, 19. November 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 001.02 |
Nr. 95Kirchengesetz
zur Anpassung der Verwaltungsorganisation
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
zur Anpassung der Verwaltungsorganisation
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 19. November 2020
####Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
#Artikel 1
Kirchengesetz über die Verwaltungsorganisation
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Verwaltungsorganisationsgesetz – VwOrgG)
Inhaltsverzeichnis | |||
Erster Abschnitt Ziel, Leitung, Verantwortung | |||
§ | 1 | Ziel der kirchlichen Verwaltung | |
§ | 2 | Leitungsorgane | |
§ | 3 | Beschlussfassung und Nachweis der Beschlüsse | |
§ | 4 | Vorsitz | |
§ | 5 | Verantwortlichkeit der Mitglieder der Leitungsorgane | |
§ | 6 | Verantwortlichkeit der Mitarbeitenden | |
Zweiter Abschnitt Verwaltungsstellen, Aufgaben, Ausstattung | |||
§ | 7 | Verwaltungsstellen | |
§ | 8 | Gemeindebüro | |
§ | 9 | Kreiskirchenamt | |
§ | 10 | Leitung des Kreiskirchenamtes | |
§ | 11 | Die Verwaltung der Landeskirche | |
§ | 12 | Geschäfte der laufenden Verwaltung | |
§ | 13 | Personal- und Sachmittelausstattung | |
§ | 14 | Teilnahme an den Sitzungen der Leitungsorgane | |
Dritter Abschnitt Aufsicht | |||
§ | 15 | Aufsicht | |
§ | 16 | Aufsicht durch den Kirchenkreis | |
§ | 17 | Aufsicht durch die Landeskirche | |
Vierter Abschnitt Siegel, Ausführungsbestimmungen | |||
§ | 18 | Siegelberechtigung | |
§ | 19 | Ausführungsverordnung | |
Fünfter Abschnitt Schlussbestimmung | |||
§ | 20 | Übergangsregelungen |
Erster Abschnitt
Ziel, Leitung, Verantwortung
#§ 1
Ziel der kirchlichen Verwaltung
(
1
)
1 Die Evangelische Kirche von Westfalen trägt als gegliederte Gesamtorganisation kirchlicher Körperschaften mit ihrer Verwaltung dazu bei, den Auftrag der Kirche zu erfüllen. 2 Die kirchlichen Körperschaften nehmen unbeschadet der ihnen nach der Kirchenordnung obliegenden Selbstverwaltung die ihnen zugewiesenen Verwaltungsaufgaben in Zusammenarbeit mit den zuständigen Verwaltungsstellen wahr. 3 Die Leitungsorgane der kirchlichen Körperschaften werden bei der Vorbereitung und Ausführung ihrer Entscheidungen von der kirchlichen Verwaltung unterstützt. 4 Die kirchliche Verwaltung ist dabei an Recht und Gesetz gebunden und unterliegt der Führung der Leitungsorgane. 5 Die kirchlichen Verwaltungsstellen wirken durch die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags mit und tragen so zur Qualitätssicherung bei.
(
2
)
1 Die gesamte kirchliche Verwaltung erfolgt in Ausübung kirchlicher öffentlicher Gewalt im Rahmen des kirchlichen Selbstverständnisses und dient der Wahrnehmung der seelsorglichen, pastoralen, diakonischen oder sonstigen kirchlichen Aufgaben nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher kirchengesetzlicher Normen, auch wenn im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden. 2 Gleiches gilt, wenn diese Verwaltungstätigkeiten in Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen oder staatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfolgen, insbesondere mit Kirchen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland, mit Kirchen anderer Konfession, dem Bund, den Ländern, den Kommunen, öffentlich-rechtlichen Hochschulen, öffentlich-rechtlichen Kammern sowie öffentlich-rechtlichen Stiftungen und Anstalten.
(
3
)
Die Organisation der kirchlichen Verwaltung soll so gestaltet sein, dass ein möglichst hohes Maß an Qualität, Effektivität und Wirtschaftlichkeit gewährleistet wird.
#§ 2
Leitungsorgane
(
1
)
1 Die Leitungsorgane führen die Geschäfte der kirchlichen Körperschaft, gewinnen die notwendigen ehrenamtlich oder beruflich Mitarbeitenden, richten die erforderlichen Ämter und Dienste ein und sorgen für die Beaufsichtigung aller mit der Ausführung der Geschäfte befassten Stellen und Personen. 2 Sie sind zu ordnungsgemäßem Verhalten (Compliance) insbesondere in Rechts- und Finanzangelegenheiten verpflichtet und sichern die Einhaltung durch ein internes Kontrollsystem (IKS).
(
2
)
1 Die Leitungsorgane tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der den Körperschaften zugewiesenen Aufgaben. 2 Sie sind jederzeit berechtigt, durch ihre Vorsitzenden oder die nach der kirchlichen Ordnung Berechtigten Auskünfte und Unterlagen in ihren Angelegenheiten zu erhalten. 3 Sie sind ihrerseits verpflichtet, rechtzeitig für die Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte notwendige Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(
3
)
1 Aus Rechtsgeschäften, die ohne die gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschriebene aufsichtliche Genehmigung oder von Personen ohne Ermächtigung abgeschlossen werden, wird die kirchliche Körperschaft nicht verpflichtet. 2 Die Organhaftung gemäß § 89 BGB bleibt unberührt.
#§ 3
Beschlussfassung und Nachweis der Beschlüsse
(
1
)
1 Alle Maßnahmen der Leitung, insbesondere Verfügungen über kirchliches Vermögen oder die Übernahme von rechtlichen Verpflichtungen, bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung des Leitungsorgans. 2 Einer Beschlussfassung bedürfen nicht die Geschäfte, die nach kirchlichem Recht auf Einzelpersonen übertragen sind; dazu gehören insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(
2
)
Für jede Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist ein gesonderter Beschluss zu fassen.
(
3
)
1 Für die Niederschriften ist unabhängig von einer digitalen Speicherung ein gebundenes Buch oder ein Loseblattbuch zu verwenden. 2 Das Nähere kann in der Ausführungsverordnung geregelt werden.
#§ 4
Vorsitz
(
1
)
1 Die oder der Vorsitzende des Leitungsorgans sorgt für die Ausführung der Beschlüsse und führt den Schriftwechsel; hierbei kann sie oder er sich der zuständigen Verwaltungsstelle bedienen. 2 Durch Satzung oder andere kirchenrechtliche Regelungen kann der Schriftwechsel in Verwaltungsangelegenheiten auf andere Personen übertragen werden.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende ist verpflichtet, die zur Mitwirkung Berufenen zu beteiligen.
(
3
)
1 Wenn ein Leitungsorgan mit einem Beschluss oder einer Entscheidung seine Befugnisse überschreitet oder gegen das Recht verstößt, hat die oder der Vorsitzende den Beschluss zu beanstanden. 2 Verbleibt das Leitungsorgan bei seinem Beschluss, hat die oder der Vorsitzende unverzüglich die Entscheidung der Aufsicht führenden Stelle einzuholen. 3 Die Ausführung des Beschlusses ist bis zu deren Entscheidung auszusetzen.
#§ 5
Verantwortlichkeit der Mitglieder der Leitungsorgane
(
1
)
Die Mitglieder der Leitungsorgane tragen nach den Bestimmungen des kirchlichen und des allgemeinen Rechts gemeinsam die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte.
(
2
)
1 Sie haben Anspruch auf eingehende Unterrichtung und auf Einsicht in die Unterlagen. 2 Das Leitungsorgan bestimmt die Form der Unterrichtung und der Einsichtnahme in die Unterlagen.
(
3
)
Für Schäden, die der kirchlichen Körperschaft oder Dritten dadurch entstehen, dass ein Leitungsorgan oder einzelne seiner Mitglieder grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, haften neben der kirchlichen Körperschaft auch die beteiligten Mitglieder der Leitungsorgane nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen über die Amtshaftung.
#§ 6
Verantwortlichkeit der Mitarbeitenden
(
1
)
1 Alle ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitenden sind für die ordnungsgemäße und rechtmäßige Führung ihrer Geschäfte und ihre dienstlichen Handlungen verantwortlich. 2 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anweisungen haben sie bei der anordnenden Stelle unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
(
2
)
Alle beruflich Mitarbeitenden haften nach Maßgabe der arbeits- oder dienstrechtlichen Bestimmungen für die durch ihr Verschulden entstehenden Schäden.
#Zweiter Abschnitt
Verwaltungsstellen, Aufgaben, Ausstattung
#§ 7
Verwaltungsstellen
(
1
)
1 Die kirchlichen Körperschaften bilden zur Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufgaben die erforderlichen Verwaltungsstellen als rechtlich unselbstständige Einheiten nach Maßgabe des kirchlichen Rechts. 2 Die Verwaltungsstellen sind für Kirchengemeinden die Gemeindebüros, für Kirchenkreise die Kreiskirchenämter und für die Landeskirche das Landeskirchenamt. 3 Verbände können ein Verbandsbüro einrichten.
(
2
)
1 Die kirchlichen Körperschaften können auch gemeinsame (körperschaftsübergreifende) Verwaltungsstellen einrichten; diese werden in Trägerschaft eines gemeinsamen Verbandes geführt. 2 Die Verbandssatzung muss Regelungen über die Finanzierung und die Besetzung der Verbandsorgane unter Berücksichtigung der Leitungsorgane der beteiligten Körperschaften sowie zur Aufsicht über den Verband treffen.
(
3
)
Die kirchlichen Körperschaften sind zur Abnahme der Verwaltungsleistungen der für sie zuständigen Verwaltungsstellen verpflichtet.
(
4
)
1 Die Aufgaben der kirchlichen Körperschaften richten sich nach dem kirchlichen Recht und diesem Gesetz und werden von den dafür eingerichteten Verwaltungsstellen wahrgenommen. 2 Die Aufgaben sind in der Ausführungsverordnung zu regeln. 3 Die Ausführungsverordnung kann auch Regelungen zur Verteilung der Aufgaben zwischen Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Landeskirche und Verbänden enthalten. 4 Muster der Landeskirche für Dienst- und Geschäftsordnungen sind zu verwenden.
(
5
)
1 Für kleine Verwaltungsstellen kommt insbesondere für gleiche Arbeitsbereiche auch das arbeitsrechtliche Mehrarbeitgebermodell als personalübergreifendes Kooperationsformat in Betracht. 2 Die Einrichtung von Mehrarbeitgeberstellen bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 8
Gemeindebüro
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde hält ein Gemeindebüro vor Ort vor. 2 Das Gemeindebüro dient als kirchengemeindliche Anlaufstelle und nimmt Aufgaben der kirchengemeindlichen Verwaltung wahr.
(
2
)
1 Abweichend von Absatz 1 können mehrere Kirchengemeinden ein gemeinsames Gemeindebüro einrichten. 2 Ein solches Gemeindebüro kann in den Formen des § 7 eingerichtet werden.
#§ 9
Kreiskirchenamt
(
1
)
1 Durch Satzung eines Kirchenkreises oder eines kirchlichen Verbandes ist für jeden Kirchenkreis eine zentrale Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt) einzurichten sowie Ordnung, Leitung und Geschäftsbereich zu regeln. 2 Das Kreiskirchenamt erledigt die Aufgaben, die keiner anderen Verwaltungsstelle sachlich oder örtlich zugewiesen sind (Auffangzuständigkeit).
(
2
)
1 Abweichend von Absatz 1 können mehrere Kirchenkreise ein gemeinsames Kreiskirchenamt einrichten. 2 In der Satzung des Kirchenkreisverbandes ist sicherzustellen, dass die Verantwortung für die kirchenkreisübergreifende Verwaltung gemeinsam von den Kreissynodalvorständen im Verbandsvorstand oder dem entsprechenden Leitungsorgan der beteiligten Kirchenkreise wahrgenommen wird. 3 Die Superintendentinnen oder Superintendenten der beteiligten Kirchenkreise müssen im Verbandsvorstand oder dem entsprechenden Leitungsorgan vertreten sein. 4 Eine Superintendentin oder ein Superintendent führt den Vorsitz. 5 Die Dienst- und Fachaufsicht über die Leitung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes liegt beim Vorsitz des Verbandsvorstandes oder dem Vorsitz des entsprechenden Leitungsorgans. 6 Im Übrigen gelten die Vorschriften für das Kreiskirchenamt entsprechend.
#§ 10
Leitung des Kreiskirchenamtes
(
1
)
Der Verwaltungsleitung obliegen die Leitung des Dienstbetriebes und die Geschäftsverteilung im Kreiskirchenamt sowie die Führung der Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse und Weisungen des Leitungsorgans sowie der Dienst- und Geschäftsordnung.
(
2
)
1 Die Verwaltungsleitung und ihre Stellvertretung werden vom Kreissynodalvorstand bestimmt. 2 Die Verwaltungsleitung und ihre Stellvertretung für das kirchenkreisübergreifende Kreiskirchenamt werden vom Verbandsvorstand bestimmt.
(
3
)
1 Die Verwaltungsleitung verantwortet sich vor dem Kreissynodalvorstand und hat der Kreissynode regelmäßig über die Arbeit der gemeinsamen Verwaltung, insbesondere über ihre Wirtschaftsführung, zu berichten. 2 Bei gemeinsamen Kreiskirchenämtern verantwortet sich die Verwaltungsleitung vor dem Verbandsvorstand und berichtet allen beteiligten Kreissynoden.
(
4
)
1 Die Weisungen und Beschlüsse der zuständigen Organe der Körperschaften, deren Verwaltungsaufgaben vom Kirchenkreis wahrzunehmen sind, werden vom Kreiskirchenamt ausgeführt, soweit Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen. 2 Hält das Kreiskirchenamt eine Weisung oder einen Beschluss für rechtswidrig, so sind die Bedenken unverzüglich durch die Verwaltungsleitung dem jeweiligen Leitungsorgan unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen und geeignete Empfehlungen zu geben. 3 Besteht das Leitungsorgan auf der Durchführung der Weisung oder des Beschlusses, so legt das Leitungsorgan die Angelegenheit der Aufsicht führenden Stelle zur Entscheidung vor. 4 Bis zum Vorliegen dieser Entscheidung darf die Weisung oder der Beschluss durch das Kreiskirchenamt nicht ausgeführt werden, es sei denn, das zuständige Leitungsorgan der beteiligten Körperschaft weist dies ausdrücklich unter Angabe der Gründe schriftlich an.
#§ 11
Die Verwaltung der Landeskirche
Das Kollegium des Landeskirchenamtes führt die allgemeine Verwaltung der Landeskirche im Rahmen der kirchlichen Ordnung.
#§ 12
Geschäfte der laufenden Verwaltung
(
1
)
Als Geschäfte der laufenden Verwaltung sind Routineangelegenheiten anzusehen, die sich im Rahmen des entsprechenden Haushalts bewegen und von der Verwaltung nach feststehenden Regeln erledigt werden können.
(
2
)
Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten für das Kreiskirchenamt als auf die Verwaltungsleitung übertragen, soweit sich nicht das Leitungsorgan die Entscheidung über bestimmte Geschäfte durch Beschluss vorbehält.
(
3
)
Die Geschäfte und die Zuständigkeiten der laufenden Verwaltung können durch die Ausführungsverordnung für Gemeindebüro, Kreiskirchenamt, allgemeine Verwaltung der Landeskirche und Verbandsbüro weiter konkretisiert werden.
#§ 13
Personal- und Sachmittelausstattung
(
1
)
Die Verwaltungsstellen müssen ausreichend mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet sein, um ihre Aufgaben in fachlicher und zeitlicher Hinsicht qualifiziert erledigen zu können.
(
2
)
Eine Mindestpersonal- und Sachmittelausstattung zur Gewährleistung von Fachlichkeit und Arbeitsfähigkeit kann in der Ausführungsverordnung geregelt werden.
#§ 14
Teilnahme an den Sitzungen der Leitungsorgane
(
1
)
Die Verwaltungsleitung und Mitarbeitende der Verwaltungsstellen können zu den Sitzungen der Leitungsorgane der Kirchengemeinden und Kirchenkreise und ihrer Verbände hinzugezogen werden.
(
2
)
1 Über die Teilnahme nach Absatz 1 entscheidet die oder der Vorsitzende im Benehmen mit der Verwaltungsleitung. 2 Für Ausschüsse der Leitungsorgane mit übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Regelung entsprechend.
(
3
)
Die Verwaltungsleitung des Kreiskirchenamtes wird zu den Verhandlungen der Kreissynode, bei gemeinsamem Kreiskirchenamt zu den Verhandlungen der entsprechenden Kreissynoden, mit beratender Stimme eingeladen, soweit sie ihr nicht in anderer Eigenschaft angehört.
(
4
)
1 Die Verwaltungsleitung des Kreiskirchenamtes wird zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes oder bei gemeinsamem Kreiskirchenamt zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes eingeladen. 2 Hiervon kann der Kreissynodalvorstand oder der Verbandsvorstand im Einzelfall durch Beschluss abweichen.
#Dritter Abschnitt
Aufsicht
#§ 15
Aufsicht
(
1
)
1 Die Aufsicht wird ausgeübt durch die Organe des Kirchenkreises und der Landeskirche. 2 Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, sich über alle ihrer Aufsicht unterliegenden Angelegenheiten zu unterrichten, dazu Berichte und Unterlagen anzufordern, an Ort und Stelle zu prüfen und den ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen Weisungen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erteilen.
(
2
)
1 Soweit Beschlüsse von Leitungsorganen der staatsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, ist diese durch das Landeskirchenamt einzuholen. 2 Beschlüsse, deren Ausführung einer Genehmigung bedarf, dürfen erst nach erteilter Genehmigung ausgeführt werden. 3 Eine Nichtbeachtung kann haftungsrechtliche Folgen gemäß § 5 Absatz 3 nach sich ziehen.
#§ 16
Aufsicht durch den Kirchenkreis
(
1
)
Die Superintendentin oder der Superintendent führt die Aufsicht nach den Bestimmungen des kirchlichen Rechts.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand wirkt nach Maßgabe der Kirchenordnung und dieses Kirchengesetzes an der Verwaltung der Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände mit. 2 Er hat die wirtschaftliche Lage der Kirchengemeinden und der Verbände zu überwachen, die Kirchengemeinden und Verbände zu beraten sowie die Beseitigung von Mängeln zu veranlassen. 3 Soweit die ordnungsgemäße Verwaltung in den Kirchengemeinden gefährdet ist, hat er dafür zu sorgen, dass die Mängel beseitigt werden.
#§ 17
Aufsicht durch die Landeskirche
(
1
)
1 Die Organe der Landeskirche führen nach den Bestimmungen des kirchlichen Rechts die allgemeine Aufsicht über die Verwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und ihrer Verbände sowie deren Einrichtungen. 2 Die zuständigen Organe der jeweiligen Körperschaften sind zu beteiligen.
(
2
)
1 Die Organe der Landeskirche führen ferner die Aufsicht über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kirchenkreise, der Kirchenkreisverbände und ihrer Einrichtungen. 2 Soweit eine kirchliche Körperschaft ihre Vermögens- und Finanzverwaltung nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann das Aufsichtsorgan Anordnungen treffen, erforderlichenfalls diese Anordnungen selbst durchführen oder eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Vermögens- und Finanzverwaltung wiederherzustellen. 3 Soweit dem Aufsichtsorgan im Rahmen der Ersatzvornahme Kosten entstehen, sind diese von der kirchlichen Körperschaft zu erstatten.
(
3
)
Bei Einrichtungen und Stiftungen, die nach Satzung oder Herkommen der unmittelbaren Aufsicht der Landeskirche unterstehen, führt das Landeskirchenamt die Aufsicht.
(
4
)
Aufgaben der Aufsicht, die nach diesem Gesetz den Organen der Landeskirche zugeordnet sind, können den Organen der Kirchenkreise oder anderen Stellen, die den Organen der Landeskirche nachgeordnet sind, durch Beschluss übertragen werden.
#Vierter Abschnitt
Siegel, Ausführungsbestimmungen
#§ 18
Siegelberechtigung
(
1
)
1 Kirchliche Körperschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts siegelberechtigt. 2 Urkunden, die von ihnen innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnis in der vorgeschriebenen Form ausgestellt sind, besitzen die Beweiskraft öffentlicher Urkunden (§ 415 ZPO). 3 Sie bedürfen daher in den Fällen, in denen nach staatlichem Recht eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, keiner weiteren Beglaubigung.
(
2
)
1 Die Führung des Siegels kann durch Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans auf die Leitung der Verwaltungsstelle übertragen werden. 2 Im Rahmen der Binnenorganisation kann die Leitung der Verwaltungsstelle die Führung des Siegels an Mitarbeitende delegieren.
(
3
)
1 Die Verwendung des Kirchensiegels richtet sich insbesondere nach der Siegelordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2 Die Ausführungsverordnung kann weitere Festlegungen zur Verwendung des Siegels treffen.
#§ 19
Ausführungsverordnung
Die Kirchenleitung trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen, insbesondere zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit von Verwaltungen, nach Anhörung der Kreissynodalvorstände durch Verordnung.
#Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmung
#§ 20
Übergangsregelungen
Alle kirchlichen Körperschaften sind verpflichtet bis zum 31. Dezember 2021 die notwendigen Beschlüsse zur Umsetzung dieses Gesetzes sowie zur Anpassung der bestehenden Satzungen zu fassen.
#Artikel 2
Änderung des Verbandsgesetzes
##Das Kirchengesetz über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S. 24), zuletzt geändert durch die Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften vom 21. September 2017 (KABl. 2017 S. 135, 189), wird wie folgt geändert:
- In § 1 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:„(4) Ein Verband mit den Aufgaben einer zentralen Verwaltungsstelle hat sich mit den Grenzen eines oder mehrerer Kirchenkreise zu decken.“
- In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „liegt“ durch das Wort „obliegt“ ersetzt und das Wort „ob“ wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
##Das Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 19. November 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 000.391, 000.381 |
Nr. 96Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes
zum Pfarrdienstgesetz der EKD
zum Pfarrdienstgesetz der EKD
Vom 18. November 2020
####Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von § 117 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD
Das Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD – AG PfDG.EKD) vom 15. November 2012 (KABl. 2012 S. 309), zuletzt geändert durch die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Oktober 2018 (KABl. 2018 S. 198, 265), wird wie folgt geändert:
In § 17a wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:
„ 5 Der Evangelische Pfarrverein in Westfalen e. V. darf diese Daten ebenfalls publizieren, solange er Aufgaben der Pfarrvertretung wahrnimmt.“
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 18. November 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 311.11 |
Nr. 97Erstes Kirchengesetz zur Änderung
des Rechnungsprüfungsgesetzes
des Rechnungsprüfungsgesetzes
Vom 18. November 2020
####Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Artikel 1
Änderung des Rechnungsprüfungsgesetzes
Das Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Rechnungsprüfungsgesetz) vom 16. November 2007 (KABl. 2007 S. 420) wird wie folgt geändert:
- § 2 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „durch die Leitung der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle“ eingefügt.
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:„(5) 1 Die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle prüft zusätzlich die gesamte Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe (Körperschaft des öffentlichen Rechts). 2 Für diese Tätigkeit kann sie Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben.“
- Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
- Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Prüfungsaufgaben“ durch die Wörter „Prüfungsaufträge für Dritte und bei Dritten“ ersetzt.
- In § 7 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:„ 2 Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz des Gemeinsamen Rechnungsprüfungsausschusses wählen seine Mitglieder für die Dauer der Synodalperiode aus ihrer Mitte.“
- § 10 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Das Budget der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle wird in einem gesonderten Haushaltsplan veranschlagt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 18. November 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 914.01 |
Nr. 98Kirchengesetz über den Kirchensteuerhebesatz
für das Steuerjahr 2021
(Kirchensteuerbeschluss – KiStB)
für das Steuerjahr 2021
(Kirchensteuerbeschluss – KiStB)
Vom 18. November 2020
####Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
#§ 1
(
1
)
Auf Grund und nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 Buchstabe c Kirchensteuerordnung (KiStO) vom 22. September 2000 (KABl. EKiR 2000 S. 297), 14. September 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281) und 28. November 2000 (Ges. u. VoBl. LLK 2000 Band 12 S. 96), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Notverordnung vom 5. Dezember 2014 (KABl. EKiR 2014 S. 344), vom 4. Dezember 2014 (KABl. EKvW 2014 S. 344), vom 16. Dezember 2014 (Ges. u. VoBl. LLK 2014 Band 15 S. 359), werden für die Kirchengemeinden, soweit sie nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und für die Verbände im Steuerjahr 2021 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a KiStO in Höhe von 9 vom Hundert festgesetzt.
(
2
)
Der Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der
- Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a, 37b Einkommensteuergesetz,
- Arbeitgeber bei der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz
von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. 2016 I S. 773) Gebrauch macht.
#§ 2
Auf Grund und nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 Buchstabe c Kirchensteuerordnung (KiStO) vom 22. September 2000, 14. September 2000 und 28. November 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Notverordnung vom 5. Dezember 2014 (KABl. EKiR 2014 S. 344), vom 4. Dezember 2014 (KABl. EKvW 2014 S. 344), vom 16. Dezember 2014 (Ges. u. VoBl. LLK 2014 Band 15 S. 359), wird für die Kirchengemeinden, soweit sie nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und für die Verbände im Steuerjahr 2021 das besondere Kirchgeld gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 5 KiStO nach folgender Tabelle festgesetzt:
Stufe | Bemessungsgrundlage: zu versteuerndes Einkommen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 KiStO | Besonderes Kirchgeld | |||||
1 | 30.000 | – | 37.499 Euro | 96 Euro | |||
2 | 37.500 | – | 49.999 Euro | 156 Euro | |||
3 | 50.000 | – | 62.499 Euro | 276 Euro | |||
4 | 62.500 | – | 74.999 Euro | 396 Euro | |||
5 | 75.000 | – | 87.499 Euro | 540 Euro | |||
6 | 87.500 | – | 99.999 Euro | 696 Euro | |||
7 | 100.000 | – | 124.999 Euro | 840 Euro | |||
8 | 125.000 | – | 149.999 Euro | 1.200 Euro | |||
9 | 150.000 | – | 174.999 Euro | 1.560 Euro | |||
10 | 175.000 | – | 199.999 Euro | 1.860 Euro | |||
11 | 200.000 | – | 249.999 Euro | 2.220 Euro | |||
12 | 250.000 | – | 299.999 Euro | 2.940 Euro | |||
13 | ab 300.000 Euro | 3.600 Euro |
§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 18. November 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 951.013 |
Nr. 99Dritte Gesetzesvertretende Verordnung
zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung
zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes
zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung
zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes
Vom 20. August 2020
####Auf Grund von Artikel 120 und Artikel 144 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in Verbindung mit § 117 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD, § 29 Absatz 2 Satz 1 Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland, erlässt die Kirchenleitung folgende Gesetzesvertretende Verordnung:
#Artikel 1
Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung
zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union
Die Gesetzesvertretende Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 20. Februar 2003 (KABl. 2003 S. 102), zuletzt geändert durch die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 17. Mai 2018 (KABl. 2018 S. 151, 191, 265), wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Hochschulausbildung“ die Wörter „mit einer vergleichbaren Hochschulprüfung“ eingefügt.
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:„ 2 Vergleichbar nach Satz 1 sind in der Regel Masterstudiengänge und -prüfungen, welche der Rahmenstudienordnung und Rahmenprüfungsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss „Master of Theological Studies“ (MThSt) entsprechen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
Bielefeld, 20. August 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 311.11 |
Nr. 100Bestätigung von Gesetzesvertretenden Verordnungen
Landeskirchenamt | Bielefeld, 24. November 2020 |
Az.: 001.11/63, 311.11, 011.111, 000.33/01 |
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat am 17. November 2020
- die Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des 63. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung (Verkleinerung der Kirchenleitung) (KABl. 2020 I Nr. 33 S. 53) – Az.: 001.11/63,
- die Dritte Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Pfarrausbildungsgesetzes vom 20. August 2020 (KABl. 2020 I Nr. 99 S. 248) – Az.: 311.11,
- die Zweite Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Kirchenwahlgesetz – KWG) vom 20. März 2020 (KABl. 2020 I Nr. 34 S. 54) – Az.: 011.111,
- die Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Evangelischen Kirche von Westfalen (AKG) (KABl. 2019 S. 225) – Az.: 000.33/01
gemäß Artikel 144 Absatz 2 Kirchenordnung bestätigt.
Nr. 101Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung eines Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
zur Durchführung eines Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 24. September 2020
####Auf Grund von § 11 Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
#§ 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung eines Kirchengesetzes
über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche von Westfalen
Die Verordnung zur Durchführung eines Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 13. Dezember 2007 (KABl. 2007 S. 422) wird wie folgt geändert:
- § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- Die Wörter „weiterer Prüfungsaufgaben“ werden durch die Wörter „von Prüfungsaufträgen für und bei Dritten“ ersetzt.
- Nach der Angabe „§ 2 Absatz 5“ wird die Angabe „und 6“ eingefügt.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 werden die Wörter „Die Einnahmen und die Ausgaben“ durch die Wörter „Die Zuweisung zum Budget der“ ersetzt.
- In Satz 1 wird das Wort „werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.
- In Satz 2 werden nach dem Wort „sich“ die Wörter „aus eigenen Mitteln“ eingefügt.
- In Satz 2 werden die Wörter „Deckung dieser Ausgaben“ durch die Wörter „Zuweisung für die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle“ ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 24. September 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 914.01 |
Nr. 102Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die kirchenaufsichtliche Genehmigung
dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen
(Genehmigungsverordnung – GenVO)
über die kirchenaufsichtliche Genehmigung
dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen
(Genehmigungsverordnung – GenVO)
Vom 29. Oktober 2020
####Die Kirchenleitung hat auf Grund von Artikel 53 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Verordnung erlassen.
#Artikel 1
Änderung der Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung
dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung – GenVO)
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung – GenVO) vom 19. Dezember 2019 (KABl. 2020 I Nr. 21 S. 35), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen vom 30. April 2020 (KABl. 2020 I Nr. 61 S. 167), wird wie folgt geändert:
In § 2 wird nach der Nummer 8 folgende Nummer 8a eingefügt:
„8a. die Versetzung in den Wartestand nach § 60 KBG.EKD und nach § 2 Ausführungsgesetz zum KBG.EKD,“
#Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 29. Oktober 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 300.003 |
Nr. 103Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Aufbewahrung und Kassation von kirchlichen Unterlagen
(Aufbewahrungs- und Kassationsordnung – AKO)
über Aufbewahrung und Kassation von kirchlichen Unterlagen
(Aufbewahrungs- und Kassationsordnung – AKO)
Vom 29. Oktober 2020
####Auf Grund des Artikels 159 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in Verbindung mit § 13 Nummer 3 des Archivgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Mai 2000 (ABl. EKD 2000 S. 228) hat die Kirchenleitung die folgende Verordnung beschlossen:
#§ 1
Änderung
Die Verordnung über Aufbewahrung und Kassation von kirchlichen Unterlagen vom 20. Februar 2003 (KABl. 2003 S. 85) wird wie folgt geändert:
- In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird „mindestens“ gestrichen.
- § 4 Absatz 4 wird zu § 4 Absatz 2 und wie folgt neu gefasst:„(2) 1 In einem Kassationsprotokoll ist dem Landeskirchlichen Archiv anzuzeigen, welche kirchlichen Unterlagen in welchem Umfang und auf welche Weise vernichtet werden sollen. 2 Erfolgt innerhalb von vier Wochen kein Widerspruch durch das Landeskirchliche Archiv, gilt die Kassation als genehmigt.“
- Die nachfolgende Nummerierung der Absätze in § 4 wird angeglichen: Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3, der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
Bielefeld, 29. Oktober 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 311.13 |
Nr. 104Zweite Verordnung zur Änderung der Ordnung
für die Zweite Theologische Prüfung
für die Zweite Theologische Prüfung
Vom 17. Dezember 2020
####Auf Grund von § 29 Absatz 2 Satz 1 Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Union Evangelischer Kirchen und § 13 Gesetzesvertretende Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
#Artikel 1
Änderung der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung
Die Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung (Theol. Prüfungsordnung II – ThPrOII) vom 21. September 2017 (KABl. 2017 S. 136), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung vom 30. April 2020 (KABl. 2020 I Nr. 42 S. 109), wird wie folgt geändert:
Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a
Abweichungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite
Abweichungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann bestimmen, dass die Form der in der Prüfungsordnung geregelten Prüfung durch eine andere Form ersetzt werden kann. Desgleichen kann die in der Prüfungsordnung geregelte Dauer der Prüfungsleistung geändert werden. Es kann geregelt werden, dass einzelne Prüfungsleistungen nicht erbracht werden müssen. Soweit sich aus abweichenden Regelungen Verschiebungen in der Gewichtung der Prüfungsleistungen ergeben, kann das Landeskirchenamt diesbezügliche Regelungen treffen.
Abweichende Bestimmungen des Landeskirchenamtes setzen voraus, dass
- der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz festgestellt hat und
- die betroffenen Prüfungsleistungen auf Grund der Auswirkungen der Epidemie nicht erbracht oder geprüft werden können oder erhebliche, begründete Unsicherheit darüber besteht, ob Prüfungsleistungen in der vorgeschriebenen Form erbracht oder geprüft werden können.
(
2
)
Beschlüsse nach Absatz 1 sind den betroffenen Vikarinnen und Vikaren unverzüglich mitzuteilen.“
#Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 17. Dezember 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 311.13 |
Nr. 105Sechste Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode
der Evangelischen Kirche von Westfalen
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 18. November 2020
####Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen beschließt, die Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (KABl. 1999 S. 221), zuletzt geändert durch die Fünfte Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20. November 2018 (KABl. 2018 S. 263), wie folgt zu ändern:
#§ 1
Änderungen
- In § 4 Absatz 1 werden folgende Wörter gestrichen:
- „Absatz 1“,
- „jährlich zu einer ordentlichen Tagung“.
- In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Tagung der“ eingefügt.
- § 30 wird wie folgt neu gefasst:„§ 30
Verabschiedung von Kirchengesetzen(1) 1 Kirchengesetze erfordern gemäß Artikel 139 Absatz 1 Kirchenordnung zweimalige Beratung und Beschlussfassung. 2 Kirchengesetze zur Änderung der Kirchenordnung bedürfen gemäß Artikel 139 Absatz 2 Kirchenordnung der Zustimmung von drei Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder und müssen in zwei Lesungen an verschiedenen Tagen beschlossen werden.(2) 1 Alle Kirchengesetze werden auf Grund von Gesetzentwürfen verabschiedet. 2 Sachlich zusammenhängende Gegenstände sind in je einem Kirchengesetz zusammenzufassen.(3) 1 Abgestimmt wird zunächst über jeden Artikel oder Paragrafen einzeln und danach über die gesamte Vorlage. 2 Gemeinsame Beratung und Abstimmung über mehrere oder alle Teile eines Kirchengesetzes sind zulässig, wenn nicht mindestens 20 anwesende Mitglieder der Landessynode widersprechen.(4) Die Vorschriften über Änderungen der Kirchenordnung gelten gemäß Artikel 11 Kirchenordnung auch für Änderungen des Pfarrstellenbesetzungsrechts.“
§ 2
Inkrafttreten
Die Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 18. November 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 061.11 |
Nr. 106Dritte Durchführungsbestimmung zur Änderung
der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung
der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung
Vom 8. Dezember 2020
####Auf Grund des § 146 Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Landeskirchenamt die folgende Durchführungsbestimmung erlassen:
#§ 1
Änderung der Durchführungsbestimmungen
zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung
Die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) in der Fassung der Siebten Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 25. Juni 2020 (KABl. 2020 I Nr. 58 S. 163) werden in der Anlage zu § 61 VwO.d wie folgt geändert:
Konto | Kontotitel | Kontenbezeichnung | |
von | bis | mandantenspezifisch |
1. Nach Konto 09100000 werden 50 weitere Konten 09100001 ff. wie folgt eingefügt:
09100050 | FINANZANL RL_PASSIV | Finanzanl. Deck RL_Passivpo |
2. Nach Konto 09490000 werden zehn weitere Konten 09490001 ff. wie folgt eingefügt:
09490010 | SONST BETEILIGUNG | Sonst. Beteiligungen |
3. Nach Konto 17920010 wird Konto 17930000 wie folgt eingefügt:
17930000 | GELDTRANSIT ITM.CASH | Geldtransit ITM.CASH |
4. Nach Konto 36910000 wird Konto 36990010 wie folgt eingefügt:
36990010 | ERW ANZAHLUNGEN | Erwartete Anzahlungen |
5. Nach Konto 44900000 wird Konto 44990000 wie folgt eingefügt:
44990000 | KIST_ERLÖSSCHMÄLERG | Erlösschmälerungen Kirchensteuern |
6. Nach Konto 60220000 werden die vier Konten 60221000 bis 60224000 wie folgt eingefügt:
60221000 | 60224000 | BEIHILFE BEAMTE(SCH) | Beihilfen Beamte (Schulen 1–4) |