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Nr. 9166. Kirchengesetz
zur Änderung der Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 19. November 2020

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel I
Änderung der Kirchenordnung

Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1), zuletzt geändert durch die Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des 63. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Dezember 2019 (KABl. 2020 I Nr. 33 S. 53), wird wie folgt geändert:
  1. Artikel 104 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Durch Satzung eines Kirchenkreises oder eines kirchlichen Verbandes ist für einen Kirchenkreis oder mehrere Kirchenkreise eine zentrale Verwaltungsstelle einzurichten. Diese führt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises oder der Kirchenkreise und der dazugehörenden kirchlichen Körperschaften. Das Nähere kann durch Kirchengesetz geregelt werden. Ordnung, Leitung und Geschäftsbereich der zentralen Verwaltungsstelle sind in der Satzung zu regeln.“
  2. Artikel 154 wird wie folgt gefasst:
    „Artikel 154
    (1) Soweit die Kirchenleitung den ihr obliegenden Dienst der Leitung nicht selbst wahrnimmt, wird er in ihrem Auftrag und nach ihren Weisungen durch das Kollegium des Landeskirchenamtes (Landeskirchenamt) ausgeübt. Das Kollegium des Landeskirchenamtes beschließt in geschwisterlicher Beratung.
    (2) Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat die Aufgabe, die allgemeine Verwaltung der Kirche im Rahmen der kirchlichen Ordnung und in Verantwortung vor der Kirchenleitung zu führen. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist eine zentrale Verwaltungsstelle (Verwaltung der Landeskirche) eingerichtet.
    (3) Die Kirchenleitung regelt das Nähere durch Verordnung.“
  3. In Artikel 155 Absatz 1 wird das Wort „Landeskirchenamt“ durch die Wörter „Kollegium des Landeskirchenamtes“ ersetzt.
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Artikel II
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 19. November 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 001.11/66

Nr. 9267. Kirchengesetz
zur Änderung der Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 19. November 2020

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel I
Änderung der Kirchenordnung

Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1), zuletzt geändert durch das 66. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 19. November 2020 (KABl. 2020 I Nr. 91 S. 235), wird wie folgt geändert:
In Artikel 128 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „tritt“ die Wörter „mindestens einmal“ eingefügt.
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Artikel II
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 19. November 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 001.11/67

Nr. 9368. Kirchengesetz
zur Änderung der Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 19. November 2020

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel I
Änderung der Kirchenordnung

Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1), zuletzt geändert durch das 67. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 19. November 2020 (KABl. 2020 I Nr. 92 S. 236), wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 139 wird folgender Artikel 139a eingefügt:
„Artikel 139a
(1) Die Landessynode kann durch befristete Kirchengesetze die Erprobung neuer Organisations- und Arbeitsformen beschließen. Erprobungsgesetze können für ihre Ausführung Rechtsverordnungen der Kirchenleitung zulassen. Sie sollen einen Evaluationszeitraum vorsehen. Die Erprobungsregelungen dürfen von einzelnen Regelungen der Kirchenordnung, der Kirchengesetze und der Rechtsverordnungen abweichen. Abweichungen von der Kirchenordnung werden im Erprobungsgesetz als solche kenntlich gemacht.
(2) Für Erprobungsgesetze und deren Änderungen gelten die Bestimmungen über die Änderung der Kirchenordnung entsprechend, wenn das Erprobungsgesetz eine Abweichung von der Kirchenordnung vorsieht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Notlagenregelungen entsprechend mit der Abweichung, dass in der Regel eine Befristung von höchstens zwölf Monaten vorzusehen ist.“
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Artikel II
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 19. November 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 001.11/68

Nr. 94Kirchengesetz
zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane
während der COVID-19-Pandemie
(Pandemie-Gesetz)

Vom 19. November 2020

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von Artikel 139a Absatz 3 Kirchenordnung mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Zweckbestimmung

Dieses Gesetz setzt den „Praktischen Konsens“ vom 8. April 2020 (KABl. 2020 I Nr. 38 S. 77) fort. Angesichts der außerordentlichen Situation durch die Corona-Pandemie muss ein Modus für die Handlungsfähigkeit der Leitungsorgane ermöglicht werden. Die Präsenzformen der leiblichen Anwesenheit, der Videokonferenz und der Telefonkonferenz sind kombinierbar und sollen nach den örtlichen Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Beteiligung genutzt werden.
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§ 2
Presbyterium

( 1 ) Presbyterien können abweichend von Artikel 66 Absatz 2 Kirchenordnung ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes dem Umlaufverfahren zustimmen.
( 2 ) Das Presbyterium ist im Sinne von Artikel 64 Absatz 2 Kirchenordnung ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist im Protokollbuch zu vermerken.
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§ 3
Ausschüsse des Presbyteriums

( 1 ) Die Ausschüsse nach Artikel 74 Kirchenordnung können abweichend von den jeweiligen örtlichen Satzungen ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
( 2 ) Die Ausschüsse nach Artikel 74 Kirchenordnung sind im Sinne der jeweiligen Satzungsbestimmungen ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist in der Niederschrift zu vermerken.
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§ 4
Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode kann abweichend von Artikel 99 Kirchenordnung ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
( 2 ) Die Kreissynode ist im Sinne von Artikel 99 Absatz 1 Kirchenordnung ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist im Protokollbuch zu vermerken.
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§ 5
Kreissynodalvorstand

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand kann abweichend von Artikel 109 Absatz 5 Kirchenordnung ausnahmsweise auch dann außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand ist im Sinne von Artikel 109 Absatz 3 Kirchenordnung ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist im Protokollbuch zu vermerken.
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§ 6
Ausschüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Die Ausschüsse nach Artikel 102 Kirchenordnung können abweichend von den jeweiligen örtlichen Satzungen ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
( 2 ) Die Ausschüsse nach Artikel 102 Kirchenordnung sind im Sinne der jeweiligen Satzungsbestimmungen ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist in der Niederschrift zu vermerken.
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§ 7
Landessynode

( 1 ) Die Landessynode kann abweichend von Artikel 135 und 136 Kirchenordnung ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
( 2 ) Die Landessynode ist im Sinne von Artikel 135 Kirchenordnung ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist im Protokoll zu vermerken.
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§ 8
Ständige Ausschüsse der Landessynode

( 1 ) Die Ständigen Ausschüsse können abweichend von § 35 Geschäftsordnung der Landessynode (GOLS) ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmt.
( 2 ) Die Ständigen Ausschüsse sind im Sinne von § 35 Absatz 7 GOLS ausnahmsweise auch dann einberufen, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist in der Niederschrift (§ 35 Absatz 9 GOLS) zu vermerken.
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§ 9
Kirchenleitung

( 1 ) Die Kirchenleitung kann abweichend von Artikel 149 Kirchenordnung ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder, darunter mindestens drei Mitglieder nach Artikel 146 Absatz 2 Buchstabe b Kirchenordnung, dem Umlaufverfahren zustimmen.
( 2 ) Die Kirchenleitung ist im Sinne von Artikel 149 Absatz 1 Kirchenordnung ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist im Protokoll zu vermerken.
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§ 10
Kollegium des Landeskirchenamtes

Das Kollegium des Landeskirchenamtes (LKA) berät im Sinne von Artikel 149 Absatz 1 Kirchenordnung, § 4 und § 5 Dienstordnung für das Landeskirchenamt ausnahmsweise auch dann gemeinsam und kann beschließen, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist im Protokoll zu vermerken.
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§ 11
Verbände

Für die Leitungsorgane der Verbände nach dem Verbandsgesetz gelten die Regelungen entsprechend.
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§ 12
Unselbstständige Einrichtungen

Für die Leitungsorgane der unselbstständigen kirchlichen Stiftungen sowie anderer besonderer Einrichtungen gelten die Regelungen entsprechend.
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§ 13
Durchführungsbestimmungen

Die Kirchenleitung kann für die Durchführung dieses Gesetzes Verordnungen erlassen.
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, soweit es nicht von der Landessynode verlängert wird.
Bielefeld, 19. November 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 001.02

Nr. 95Kirchengesetz
zur Anpassung der Verwaltungsorganisation
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 19. November 2020

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Kirchengesetz über die Verwaltungsorganisation
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Verwaltungsorganisationsgesetz – VwOrgG)

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Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt
Ziel, Leitung, Verantwortung
§
1
Ziel der kirchlichen Verwaltung
§
2
Leitungsorgane
§
3
Beschlussfassung und Nachweis der Beschlüsse
§
4
Vorsitz
§
5
Verantwortlichkeit der Mitglieder der Leitungsorgane
§
6
Verantwortlichkeit der Mitarbeitenden
Zweiter Abschnitt
Verwaltungsstellen, Aufgaben, Ausstattung
§
7
Verwaltungsstellen
§
8
Gemeindebüro
§
9
Kreiskirchenamt
§
10
Leitung des Kreiskirchenamtes
§
11
Die Verwaltung der Landeskirche
§
12
Geschäfte der laufenden Verwaltung
§
13
Personal- und Sachmittelausstattung
§
14
Teilnahme an den Sitzungen der Leitungsorgane
Dritter Abschnitt
Aufsicht
§
15
Aufsicht
§
16
Aufsicht durch den Kirchenkreis
§
17
Aufsicht durch die Landeskirche
Vierter Abschnitt
Siegel, Ausführungsbestimmungen
§
18
Siegelberechtigung
§
19
Ausführungsverordnung
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmung
§
20
Übergangsregelungen
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Erster Abschnitt
Ziel, Leitung, Verantwortung

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§ 1
Ziel der kirchlichen Verwaltung

( 1 ) Die Evangelische Kirche von Westfalen trägt als gegliederte Gesamtorganisation kirchlicher Körperschaften mit ihrer Verwaltung dazu bei, den Auftrag der Kirche zu erfüllen. Die kirchlichen Körperschaften nehmen unbeschadet der ihnen nach der Kirchenordnung obliegenden Selbstverwaltung die ihnen zugewiesenen Verwaltungsaufgaben in Zusammenarbeit mit den zuständigen Verwaltungsstellen wahr. Die Leitungsorgane der kirchlichen Körperschaften werden bei der Vorbereitung und Ausführung ihrer Entscheidungen von der kirchlichen Verwaltung unterstützt. Die kirchliche Verwaltung ist dabei an Recht und Gesetz gebunden und unterliegt der Führung der Leitungsorgane. Die kirchlichen Verwaltungsstellen wirken durch die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags mit und tragen so zur Qualitätssicherung bei.
( 2 ) Die gesamte kirchliche Verwaltung erfolgt in Ausübung kirchlicher öffentlicher Gewalt im Rahmen des kirchlichen Selbstverständnisses und dient der Wahrnehmung der seelsorglichen, pastoralen, diakonischen oder sonstigen kirchlichen Aufgaben nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher kirchengesetzlicher Normen, auch wenn im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden. Gleiches gilt, wenn diese Verwaltungstätigkeiten in Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen oder staatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfolgen, insbesondere mit Kirchen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland, mit Kirchen anderer Konfession, dem Bund, den Ländern, den Kommunen, öffentlich-rechtlichen Hochschulen, öffentlich-rechtlichen Kammern sowie öffentlich-rechtlichen Stiftungen und Anstalten.
( 3 ) Die Organisation der kirchlichen Verwaltung soll so gestaltet sein, dass ein möglichst hohes Maß an Qualität, Effektivität und Wirtschaftlichkeit gewährleistet wird.
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§ 2
Leitungsorgane

( 1 ) Die Leitungsorgane führen die Geschäfte der kirchlichen Körperschaft, gewinnen die notwendigen ehrenamtlich oder beruflich Mitarbeitenden, richten die erforderlichen Ämter und Dienste ein und sorgen für die Beaufsichtigung aller mit der Ausführung der Geschäfte befassten Stellen und Personen. Sie sind zu ordnungsgemäßem Verhalten (Compliance) insbesondere in Rechts- und Finanzangelegenheiten verpflichtet und sichern die Einhaltung durch ein internes Kontrollsystem (IKS).
( 2 ) Die Leitungsorgane tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der den Körperschaften zugewiesenen Aufgaben. Sie sind jederzeit berechtigt, durch ihre Vorsitzenden oder die nach der kirchlichen Ordnung Berechtigten Auskünfte und Unterlagen in ihren Angelegenheiten zu erhalten. Sie sind ihrerseits verpflichtet, rechtzeitig für die Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte notwendige Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
( 3 ) Aus Rechtsgeschäften, die ohne die gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschriebene aufsichtliche Genehmigung oder von Personen ohne Ermächtigung abgeschlossen werden, wird die kirchliche Körperschaft nicht verpflichtet. Die Organhaftung gemäß § 89 BGB bleibt unberührt.
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§ 3
Beschlussfassung und Nachweis der Beschlüsse

( 1 ) Alle Maßnahmen der Leitung, insbesondere Verfügungen über kirchliches Vermögen oder die Übernahme von rechtlichen Verpflichtungen, bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung des Leitungsorgans. Einer Beschlussfassung bedürfen nicht die Geschäfte, die nach kirchlichem Recht auf Einzelpersonen übertragen sind; dazu gehören insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
( 2 ) Für jede Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist ein gesonderter Beschluss zu fassen.
( 3 ) Für die Niederschriften ist unabhängig von einer digitalen Speicherung ein gebundenes Buch oder ein Loseblattbuch zu verwenden. Das Nähere kann in der Ausführungsverordnung geregelt werden.
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§ 4
Vorsitz

( 1 ) Die oder der Vorsitzende des Leitungsorgans sorgt für die Ausführung der Beschlüsse und führt den Schriftwechsel; hierbei kann sie oder er sich der zuständigen Verwaltungsstelle bedienen. Durch Satzung oder andere kirchenrechtliche Regelungen kann der Schriftwechsel in Verwaltungsangelegenheiten auf andere Personen übertragen werden.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende ist verpflichtet, die zur Mitwirkung Berufenen zu beteiligen.
( 3 ) Wenn ein Leitungsorgan mit einem Beschluss oder einer Entscheidung seine Befugnisse überschreitet oder gegen das Recht verstößt, hat die oder der Vorsitzende den Beschluss zu beanstanden. Verbleibt das Leitungsorgan bei seinem Beschluss, hat die oder der Vorsitzende unverzüglich die Entscheidung der Aufsicht führenden Stelle einzuholen. Die Ausführung des Beschlusses ist bis zu deren Entscheidung auszusetzen.
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§ 5
Verantwortlichkeit der Mitglieder der Leitungsorgane

( 1 ) Die Mitglieder der Leitungsorgane tragen nach den Bestimmungen des kirchlichen und des allgemeinen Rechts gemeinsam die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte.
( 2 ) Sie haben Anspruch auf eingehende Unterrichtung und auf Einsicht in die Unterlagen. Das Leitungsorgan bestimmt die Form der Unterrichtung und der Einsichtnahme in die Unterlagen.
( 3 ) Für Schäden, die der kirchlichen Körperschaft oder Dritten dadurch entstehen, dass ein Leitungsorgan oder einzelne seiner Mitglieder grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, haften neben der kirchlichen Körperschaft auch die beteiligten Mitglieder der Leitungsorgane nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen über die Amtshaftung.
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§ 6
Verantwortlichkeit der Mitarbeitenden

( 1 ) Alle ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitenden sind für die ordnungsgemäße und rechtmäßige Führung ihrer Geschäfte und ihre dienstlichen Handlungen verantwortlich. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anweisungen haben sie bei der anordnenden Stelle unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
( 2 ) Alle beruflich Mitarbeitenden haften nach Maßgabe der arbeits- oder dienstrechtlichen Bestimmungen für die durch ihr Verschulden entstehenden Schäden.
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Zweiter Abschnitt
Verwaltungsstellen, Aufgaben, Ausstattung

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§ 7
Verwaltungsstellen

( 1 ) Die kirchlichen Körperschaften bilden zur Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufgaben die erforderlichen Verwaltungsstellen als rechtlich unselbstständige Einheiten nach Maßgabe des kirchlichen Rechts. Die Verwaltungsstellen sind für Kirchengemeinden die Gemeindebüros, für Kirchenkreise die Kreiskirchenämter und für die Landeskirche das Landeskirchenamt. Verbände können ein Verbandsbüro einrichten.
( 2 ) Die kirchlichen Körperschaften können auch gemeinsame (körperschaftsübergreifende) Verwaltungsstellen einrichten; diese werden in Trägerschaft eines gemeinsamen Verbandes geführt. Die Verbandssatzung muss Regelungen über die Finanzierung und die Besetzung der Verbandsorgane unter Berücksichtigung der Leitungsorgane der beteiligten Körperschaften sowie zur Aufsicht über den Verband treffen.
( 3 ) Die kirchlichen Körperschaften sind zur Abnahme der Verwaltungsleistungen der für sie zuständigen Verwaltungsstellen verpflichtet.
( 4 ) Die Aufgaben der kirchlichen Körperschaften richten sich nach dem kirchlichen Recht und diesem Gesetz und werden von den dafür eingerichteten Verwaltungsstellen wahrgenommen. Die Aufgaben sind in der Ausführungsverordnung zu regeln. Die Ausführungsverordnung kann auch Regelungen zur Verteilung der Aufgaben zwischen Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Landeskirche und Verbänden enthalten. Muster der Landeskirche für Dienst- und Geschäftsordnungen sind zu verwenden.
( 5 ) Für kleine Verwaltungsstellen kommt insbesondere für gleiche Arbeitsbereiche auch das arbeitsrechtliche Mehrarbeitgebermodell als personalübergreifendes Kooperationsformat in Betracht. Die Einrichtung von Mehrarbeitgeberstellen bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 8
Gemeindebüro

( 1 ) Die Kirchengemeinde hält ein Gemeindebüro vor Ort vor. Das Gemeindebüro dient als kirchengemeindliche Anlaufstelle und nimmt Aufgaben der kirchengemeindlichen Verwaltung wahr.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 können mehrere Kirchengemeinden ein gemeinsames Gemeindebüro einrichten. Ein solches Gemeindebüro kann in den Formen des § 7 eingerichtet werden.
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§ 9
Kreiskirchenamt

( 1 ) Durch Satzung eines Kirchenkreises oder eines kirchlichen Verbandes ist für jeden Kirchenkreis eine zentrale Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt) einzurichten sowie Ordnung, Leitung und Geschäftsbereich zu regeln. Das Kreiskirchenamt erledigt die Aufgaben, die keiner anderen Verwaltungsstelle sachlich oder örtlich zugewiesen sind (Auffangzuständigkeit).
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 können mehrere Kirchenkreise ein gemeinsames Kreiskirchenamt einrichten. In der Satzung des Kirchenkreisverbandes ist sicherzustellen, dass die Verantwortung für die kirchenkreisübergreifende Verwaltung gemeinsam von den Kreissynodalvorständen im Verbandsvorstand oder dem entsprechenden Leitungsorgan der beteiligten Kirchenkreise wahrgenommen wird. Die Superintendentinnen oder Superintendenten der beteiligten Kirchenkreise müssen im Verbandsvorstand oder dem entsprechenden Leitungsorgan vertreten sein. Eine Superintendentin oder ein Superintendent führt den Vorsitz. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Leitung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes liegt beim Vorsitz des Verbandsvorstandes oder dem Vorsitz des entsprechenden Leitungsorgans. Im Übrigen gelten die Vorschriften für das Kreiskirchenamt entsprechend.
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§ 10
Leitung des Kreiskirchenamtes

( 1 ) Der Verwaltungsleitung obliegen die Leitung des Dienstbetriebes und die Geschäftsverteilung im Kreiskirchenamt sowie die Führung der Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse und Weisungen des Leitungsorgans sowie der Dienst- und Geschäftsordnung.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung und ihre Stellvertretung werden vom Kreissynodalvorstand bestimmt. Die Verwaltungsleitung und ihre Stellvertretung für das kirchenkreisübergreifende Kreiskirchenamt werden vom Verbandsvorstand bestimmt.
( 3 ) Die Verwaltungsleitung verantwortet sich vor dem Kreissynodalvorstand und hat der Kreissynode regelmäßig über die Arbeit der gemeinsamen Verwaltung, insbesondere über ihre Wirtschaftsführung, zu berichten. Bei gemeinsamen Kreiskirchenämtern verantwortet sich die Verwaltungsleitung vor dem Verbandsvorstand und berichtet allen beteiligten Kreissynoden.
( 4 ) Die Weisungen und Beschlüsse der zuständigen Organe der Körperschaften, deren Verwaltungsaufgaben vom Kirchenkreis wahrzunehmen sind, werden vom Kreiskirchenamt ausgeführt, soweit Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen. Hält das Kreiskirchenamt eine Weisung oder einen Beschluss für rechtswidrig, so sind die Bedenken unverzüglich durch die Verwaltungsleitung dem jeweiligen Leitungsorgan unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen und geeignete Empfehlungen zu geben. Besteht das Leitungsorgan auf der Durchführung der Weisung oder des Beschlusses, so legt das Leitungsorgan die Angelegenheit der Aufsicht führenden Stelle zur Entscheidung vor. Bis zum Vorliegen dieser Entscheidung darf die Weisung oder der Beschluss durch das Kreiskirchenamt nicht ausgeführt werden, es sei denn, das zuständige Leitungsorgan der beteiligten Körperschaft weist dies ausdrücklich unter Angabe der Gründe schriftlich an.
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§ 11
Die Verwaltung der Landeskirche

Das Kollegium des Landeskirchenamtes führt die allgemeine Verwaltung der Landeskirche im Rahmen der kirchlichen Ordnung.
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§ 12
Geschäfte der laufenden Verwaltung

( 1 ) Als Geschäfte der laufenden Verwaltung sind Routineangelegenheiten anzusehen, die sich im Rahmen des entsprechenden Haushalts bewegen und von der Verwaltung nach feststehenden Regeln erledigt werden können.
( 2 ) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten für das Kreiskirchenamt als auf die Verwaltungsleitung übertragen, soweit sich nicht das Leitungsorgan die Entscheidung über bestimmte Geschäfte durch Beschluss vorbehält.
( 3 ) Die Geschäfte und die Zuständigkeiten der laufenden Verwaltung können durch die Ausführungsverordnung für Gemeindebüro, Kreiskirchenamt, allgemeine Verwaltung der Landeskirche und Verbandsbüro weiter konkretisiert werden.
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§ 13
Personal- und Sachmittelausstattung

( 1 ) Die Verwaltungsstellen müssen ausreichend mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet sein, um ihre Aufgaben in fachlicher und zeitlicher Hinsicht qualifiziert erledigen zu können.
( 2 ) Eine Mindestpersonal- und Sachmittelausstattung zur Gewährleistung von Fachlichkeit und Arbeitsfähigkeit kann in der Ausführungsverordnung geregelt werden.
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§ 14
Teilnahme an den Sitzungen der Leitungsorgane

( 1 ) Die Verwaltungsleitung und Mitarbeitende der Verwaltungsstellen können zu den Sitzungen der Leitungsorgane der Kirchengemeinden und Kirchenkreise und ihrer Verbände hinzugezogen werden.
( 2 ) Über die Teilnahme nach Absatz 1 entscheidet die oder der Vorsitzende im Benehmen mit der Verwaltungsleitung. Für Ausschüsse der Leitungsorgane mit übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Regelung entsprechend.
( 3 ) Die Verwaltungsleitung des Kreiskirchenamtes wird zu den Verhandlungen der Kreissynode, bei gemeinsamem Kreiskirchenamt zu den Verhandlungen der entsprechenden Kreissynoden, mit beratender Stimme eingeladen, soweit sie ihr nicht in anderer Eigenschaft angehört.
( 4 ) Die Verwaltungsleitung des Kreiskirchenamtes wird zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes oder bei gemeinsamem Kreiskirchenamt zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes eingeladen. Hiervon kann der Kreissynodalvorstand oder der Verbandsvorstand im Einzelfall durch Beschluss abweichen.
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Dritter Abschnitt
Aufsicht

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§ 15
Aufsicht

( 1 ) Die Aufsicht wird ausgeübt durch die Organe des Kirchenkreises und der Landeskirche. Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, sich über alle ihrer Aufsicht unterliegenden Angelegenheiten zu unterrichten, dazu Berichte und Unterlagen anzufordern, an Ort und Stelle zu prüfen und den ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen Weisungen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erteilen.
( 2 ) Soweit Beschlüsse von Leitungsorganen der staatsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, ist diese durch das Landeskirchenamt einzuholen. Beschlüsse, deren Ausführung einer Genehmigung bedarf, dürfen erst nach erteilter Genehmigung ausgeführt werden. Eine Nichtbeachtung kann haftungsrechtliche Folgen gemäß § 5 Absatz 3 nach sich ziehen.
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§ 16
Aufsicht durch den Kirchenkreis

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent führt die Aufsicht nach den Bestimmungen des kirchlichen Rechts.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand wirkt nach Maßgabe der Kirchenordnung und dieses Kirchengesetzes an der Verwaltung der Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände mit. Er hat die wirtschaftliche Lage der Kirchengemeinden und der Verbände zu überwachen, die Kirchengemeinden und Verbände zu beraten sowie die Beseitigung von Mängeln zu veranlassen. Soweit die ordnungsgemäße Verwaltung in den Kirchengemeinden gefährdet ist, hat er dafür zu sorgen, dass die Mängel beseitigt werden.
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§ 17
Aufsicht durch die Landeskirche

( 1 ) Die Organe der Landeskirche führen nach den Bestimmungen des kirchlichen Rechts die allgemeine Aufsicht über die Verwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und ihrer Verbände sowie deren Einrichtungen. Die zuständigen Organe der jeweiligen Körperschaften sind zu beteiligen.
( 2 ) Die Organe der Landeskirche führen ferner die Aufsicht über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kirchenkreise, der Kirchenkreisverbände und ihrer Einrichtungen. Soweit eine kirchliche Körperschaft ihre Vermögens- und Finanzverwaltung nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann das Aufsichtsorgan Anordnungen treffen, erforderlichenfalls diese Anordnungen selbst durchführen oder eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Vermögens- und Finanzverwaltung wiederherzustellen. Soweit dem Aufsichtsorgan im Rahmen der Ersatzvornahme Kosten entstehen, sind diese von der kirchlichen Körperschaft zu erstatten.
( 3 ) Bei Einrichtungen und Stiftungen, die nach Satzung oder Herkommen der unmittelbaren Aufsicht der Landeskirche unterstehen, führt das Landeskirchenamt die Aufsicht.
( 4 ) Aufgaben der Aufsicht, die nach diesem Gesetz den Organen der Landeskirche zugeordnet sind, können den Organen der Kirchenkreise oder anderen Stellen, die den Organen der Landeskirche nachgeordnet sind, durch Beschluss übertragen werden.
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Vierter Abschnitt
Siegel, Ausführungsbestimmungen

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§ 18
Siegelberechtigung

( 1 ) Kirchliche Körperschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts siegelberechtigt. Urkunden, die von ihnen innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnis in der vorgeschriebenen Form ausgestellt sind, besitzen die Beweiskraft öffentlicher Urkunden (§ 415 ZPO). Sie bedürfen daher in den Fällen, in denen nach staatlichem Recht eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, keiner weiteren Beglaubigung.
( 2 ) Die Führung des Siegels kann durch Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans auf die Leitung der Verwaltungsstelle übertragen werden. Im Rahmen der Binnenorganisation kann die Leitung der Verwaltungsstelle die Führung des Siegels an Mitarbeitende delegieren.
( 3 ) Die Verwendung des Kirchensiegels richtet sich insbesondere nach der Siegelordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Ausführungsverordnung kann weitere Festlegungen zur Verwendung des Siegels treffen.
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§ 19
Ausführungsverordnung

Die Kirchenleitung trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen, insbesondere zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit von Verwaltungen, nach Anhörung der Kreissynodalvorstände durch Verordnung.
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Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmung

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§ 20
Übergangsregelungen

Alle kirchlichen Körperschaften sind verpflichtet bis zum 31. Dezember 2021 die notwendigen Beschlüsse zur Umsetzung dieses Gesetzes sowie zur Anpassung der bestehenden Satzungen zu fassen.
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Artikel 2
Änderung des Verbandsgesetzes

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Das Kirchengesetz über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S. 24), zuletzt geändert durch die Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften vom 21. September 2017 (KABl. 2017 S. 135, 189), wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
    „(4) Ein Verband mit den Aufgaben einer zentralen Verwaltungsstelle hat sich mit den Grenzen eines oder mehrerer Kirchenkreise zu decken.“
  2. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „liegt“ durch das Wort „obliegt“ ersetzt und das Wort „ob“ wird gestrichen.
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Artikel 3
Inkrafttreten

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Das Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 19. November 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 000.391, 000.381

Nr. 96Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes
zum Pfarrdienstgesetz der EKD

Vom 18. November 2020

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von § 117 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD

Das Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD – AG PfDG.EKD) vom 15. November 2012 (KABl. 2012 S. 309), zuletzt geändert durch die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Oktober 2018 (KABl. 2018 S. 198, 265), wird wie folgt geändert:
In § 17a wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:
Der Evangelische Pfarrverein in Westfalen e. V. darf diese Daten ebenfalls publizieren, solange er Aufgaben der Pfarrvertretung wahrnimmt.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 18. November 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 311.11

Nr. 97Erstes Kirchengesetz zur Änderung
des Rechnungsprüfungsgesetzes

Vom 18. November 2020

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Rechnungsprüfungsgesetzes

Das Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Rechnungsprüfungsgesetz) vom 16. November 2007 (KABl. 2007 S. 420) wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „durch die Leitung der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle“ eingefügt.
    2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
      „(5) Die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle prüft zusätzlich die gesamte Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe (Körperschaft des öffentlichen Rechts). Für diese Tätigkeit kann sie Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben.“
    3. Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
    4. Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Prüfungsaufgaben“ durch die Wörter „Prüfungsaufträge für Dritte und bei Dritten“ ersetzt.
  2. In § 7 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:
    Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz des Gemeinsamen Rechnungsprüfungsausschusses wählen seine Mitglieder für die Dauer der Synodalperiode aus ihrer Mitte.“
  3. § 10 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „Das Budget der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle wird in einem gesonderten Haushaltsplan veranschlagt.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 18. November 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 914.01

Nr. 98Kirchengesetz über den Kirchensteuerhebesatz
für das Steuerjahr 2021
(Kirchensteuerbeschluss – KiStB)

Vom 18. November 2020

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Auf Grund und nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 Buchstabe c Kirchensteuerordnung (KiStO) vom 22. September 2000 (KABl. EKiR 2000 S. 297), 14. September 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281) und 28. November 2000 (Ges. u. VoBl. LLK 2000 Band 12 S. 96), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Notverordnung vom 5. Dezember 2014 (KABl. EKiR 2014 S. 344), vom 4. Dezember 2014 (KABl. EKvW 2014 S. 344), vom 16. Dezember 2014 (Ges. u. VoBl. LLK 2014 Band 15 S. 359), werden für die Kirchengemeinden, soweit sie nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und für die Verbände im Steuerjahr 2021 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a KiStO in Höhe von 9 vom Hundert festgesetzt.
( 2 ) Der Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der
  1. Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a, 37b Einkommensteuergesetz,
  2. Arbeitgeber bei der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz
von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. 2016 I S. 773) Gebrauch macht.
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§ 2

Auf Grund und nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 Buchstabe c Kirchensteuerordnung (KiStO) vom 22. September 2000, 14. September 2000 und 28. November 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Notverordnung vom 5. Dezember 2014 (KABl. EKiR 2014 S. 344), vom 4. Dezember 2014 (KABl. EKvW 2014 S. 344), vom 16. Dezember 2014 (Ges. u. VoBl. LLK 2014 Band 15 S. 359), wird für die Kirchengemeinden, soweit sie nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und für die Verbände im Steuerjahr 2021 das besondere Kirchgeld gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 5 KiStO nach folgender Tabelle festgesetzt:
Stufe
Bemessungsgrundlage:
zu versteuerndes Einkommen
gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 KiStO
Besonderes Kirchgeld
1
30.000
37.499 Euro
96 Euro
2
37.500
49.999 Euro
156 Euro
3
50.000
62.499 Euro
276 Euro
4
62.500
74.999 Euro
396 Euro
5
75.000
87.499 Euro
540 Euro
6
87.500
99.999 Euro
696 Euro
7
100.000
124.999 Euro
840 Euro
8
125.000
149.999 Euro
1.200 Euro
9
150.000
174.999 Euro
1.560 Euro
10
175.000
199.999 Euro
1.860 Euro
11
200.000
249.999 Euro
2.220 Euro
12
250.000
299.999 Euro
2.940 Euro
13
ab 300.000 Euro
3.600 Euro
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 18. November 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 951.013

Nr. 99Dritte Gesetzesvertretende Verordnung
zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung
zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes

Vom 20. August 2020

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Auf Grund von Artikel 120 und Artikel 144 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in Verbindung mit § 117 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD, § 29 Absatz 2 Satz 1 Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland, erlässt die Kirchenleitung folgende Gesetzesvertretende Verordnung:
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Artikel 1
Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung
zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union

Die Gesetzesvertretende Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 20. Februar 2003 (KABl. 2003 S. 102), zuletzt geändert durch die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 17. Mai 2018 (KABl. 2018 S. 151, 191, 265), wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
  1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Hochschulausbildung“ die Wörter „mit einer vergleichbaren Hochschulprüfung“ eingefügt.
  2. Es wird folgender Satz 2 angefügt:
    Vergleichbar nach Satz 1 sind in der Regel Masterstudiengänge und -prüfungen, welche der Rahmenstudienordnung und Rahmenprüfungsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss „Master of Theological Studies“ (MThSt) entsprechen.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
Bielefeld, 20. August 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 311.11

Nr. 100Bestätigung von Gesetzesvertretenden Verordnungen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 24. November 2020
Az.: 001.11/63, 311.11, 011.111, 000.33/01
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat am 17. November 2020
  • die Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des 63. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung (Verkleinerung der Kirchenleitung) (KABl. 2020 I Nr. 33 S. 53) – Az.: 001.11/63,
  • die Dritte Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Pfarrausbildungsgesetzes vom 20. August 2020 (KABl. 2020 I Nr. 99 S. 248) – Az.: 311.11,
  • die Zweite Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Kirchenwahlgesetz – KWG) vom 20. März 2020 (KABl. 2020 I Nr. 34 S. 54) – Az.: 011.111,
  • die Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Evangelischen Kirche von Westfalen (AKG) (KABl. 2019 S. 225) – Az.: 000.33/01
gemäß Artikel 144 Absatz 2 Kirchenordnung bestätigt.

Nr. 101Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung eines Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 24. September 2020

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Auf Grund von § 11 Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung eines Kirchengesetzes
über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Die Verordnung zur Durchführung eines Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 13. Dezember 2007 (KABl. 2007 S. 422) wird wie folgt geändert:
  1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Die Wörter „weiterer Prüfungsaufgaben“ werden durch die Wörter „von Prüfungsaufträgen für und bei Dritten“ ersetzt.
    2. Nach der Angabe „§ 2 Absatz 5“ wird die Angabe „und 6“ eingefügt.
  2. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden die Wörter „Die Einnahmen und die Ausgaben“ durch die Wörter „Die Zuweisung zum Budget der“ ersetzt.
    2. In Satz 1 wird das Wort „werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.
    3. In Satz 2 werden nach dem Wort „sich“ die Wörter „aus eigenen Mitteln“ eingefügt.
    4. In Satz 2 werden die Wörter „Deckung dieser Ausgaben“ durch die Wörter „Zuweisung für die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 24. September 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 914.01

Nr. 102Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die kirchenaufsichtliche Genehmigung
dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen
(Genehmigungsverordnung – GenVO)

Vom 29. Oktober 2020

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Die Kirchenleitung hat auf Grund von Artikel 53 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Verordnung erlassen.
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Artikel 1
Änderung der Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung
dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung – GenVO)

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung – GenVO) vom 19. Dezember 2019 (KABl. 2020 I Nr. 21 S. 35), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen vom 30. April 2020 (KABl. 2020 I Nr. 61 S. 167), wird wie folgt geändert:
In § 2 wird nach der Nummer 8 folgende Nummer 8a eingefügt:
„8a. die Versetzung in den Wartestand nach § 60 KBG.EKD und nach § 2 Ausführungsgesetz zum KBG.EKD,“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 29. Oktober 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 300.003

Nr. 103Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Aufbewahrung und Kassation von kirchlichen Unterlagen
(Aufbewahrungs- und Kassationsordnung – AKO)

Vom 29. Oktober 2020

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Auf Grund des Artikels 159 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in Verbindung mit § 13 Nummer 3 des Archivgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Mai 2000 (ABl. EKD 2000 S. 228) hat die Kirchenleitung die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Änderung

Die Verordnung über Aufbewahrung und Kassation von kirchlichen Unterlagen vom 20. Februar 2003 (KABl. 2003 S. 85) wird wie folgt geändert:
  1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird „mindestens“ gestrichen.
  2. § 4 Absatz 4 wird zu § 4 Absatz 2 und wie folgt neu gefasst:
    „(2) In einem Kassationsprotokoll ist dem Landeskirchlichen Archiv anzuzeigen, welche kirchlichen Unterlagen in welchem Umfang und auf welche Weise vernichtet werden sollen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen kein Widerspruch durch das Landeskirchliche Archiv, gilt die Kassation als genehmigt.“
  3. Die nachfolgende Nummerierung der Absätze in § 4 wird angeglichen: Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3, der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
Bielefeld, 29. Oktober 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 311.13

Nr. 104Zweite Verordnung zur Änderung der Ordnung
für die Zweite Theologische Prüfung

Vom 17. Dezember 2020

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Auf Grund von § 29 Absatz 2 Satz 1 Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Union Evangelischer Kirchen und § 13 Gesetzesvertretende Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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Artikel 1
Änderung der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung

Die Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung (Theol. Prüfungsordnung II – ThPrOII) vom 21. September 2017 (KABl. 2017 S. 136), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung vom 30. April 2020 (KABl. 2020 I Nr. 42 S. 109), wird wie folgt geändert:
Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
㤠25a
Abweichungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite
( 1 ) Das Landeskirchenamt kann bestimmen, dass die Form der in der Prüfungsordnung geregelten Prüfung durch eine andere Form ersetzt werden kann. Desgleichen kann die in der Prüfungsordnung geregelte Dauer der Prüfungsleistung geändert werden. Es kann geregelt werden, dass einzelne Prüfungsleistungen nicht erbracht werden müssen. Soweit sich aus abweichenden Regelungen Verschiebungen in der Gewichtung der Prüfungsleistungen ergeben, kann das Landeskirchenamt diesbezügliche Regelungen treffen.
Abweichende Bestimmungen des Landeskirchenamtes setzen voraus, dass
  1. der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz festgestellt hat und
  2. die betroffenen Prüfungsleistungen auf Grund der Auswirkungen der Epidemie nicht erbracht oder geprüft werden können oder erhebliche, begründete Unsicherheit darüber besteht, ob Prüfungsleistungen in der vorgeschriebenen Form erbracht oder geprüft werden können.
( 2 ) Beschlüsse nach Absatz 1 sind den betroffenen Vikarinnen und Vikaren unverzüglich mitzuteilen.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 17. Dezember 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 311.13

Nr. 105Sechste Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 18. November 2020

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen beschließt, die Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (KABl. 1999 S. 221), zuletzt geändert durch die Fünfte Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20. November 2018 (KABl. 2018 S. 263), wie folgt zu ändern:
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§ 1
Änderungen

  1. In § 4 Absatz 1 werden folgende Wörter gestrichen:
    1. „Absatz 1“,
    2. „jährlich zu einer ordentlichen Tagung“.
  2. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Tagung der“ eingefügt.
  3. § 30 wird wie folgt neu gefasst:
    㤠30
    Verabschiedung von Kirchengesetzen
    (1) Kirchengesetze erfordern gemäß Artikel 139 Absatz 1 Kirchenordnung zweimalige Beratung und Beschlussfassung. Kirchengesetze zur Änderung der Kirchenordnung bedürfen gemäß Artikel 139 Absatz 2 Kirchenordnung der Zustimmung von drei Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder und müssen in zwei Lesungen an verschiedenen Tagen beschlossen werden.
    (2) Alle Kirchengesetze werden auf Grund von Gesetzentwürfen verabschiedet. Sachlich zusammenhängende Gegenstände sind in je einem Kirchengesetz zusammenzufassen.
    (3) Abgestimmt wird zunächst über jeden Artikel oder Paragrafen einzeln und danach über die gesamte Vorlage. Gemeinsame Beratung und Abstimmung über mehrere oder alle Teile eines Kirchengesetzes sind zulässig, wenn nicht mindestens 20 anwesende Mitglieder der Landessynode widersprechen.
    (4) Die Vorschriften über Änderungen der Kirchenordnung gelten gemäß Artikel 11 Kirchenordnung auch für Änderungen des Pfarrstellenbesetzungsrechts.“
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§ 2
Inkrafttreten

Die Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 18. November 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 061.11

Nr. 106Dritte Durchführungsbestimmung zur Änderung
der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung

Vom 8. Dezember 2020

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Auf Grund des § 146 Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Landeskirchenamt die folgende Durchführungsbestimmung erlassen:
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§ 1
Änderung der Durchführungsbestimmungen
zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung

Die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) in der Fassung der Siebten Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 25. Juni 2020 (KABl. 2020 I Nr. 58 S. 163) werden in der Anlage zu § 61 VwO.d wie folgt geändert:
Konto
Kontotitel
Kontenbezeichnung
von
bis
mandantenspezifisch
1. Nach Konto 09100000 werden 50 weitere Konten 09100001 ff. wie folgt eingefügt:
09100050
FINANZANL RL_PASSIV
Finanzanl. Deck RL_Passivpo
2. Nach Konto 09490000 werden zehn weitere Konten 09490001 ff. wie folgt eingefügt:
09490010
SONST BETEILIGUNG
Sonst. Beteiligungen
3. Nach Konto 17920010 wird Konto 17930000 wie folgt eingefügt:
17930000
GELDTRANSIT ITM.CASH
Geldtransit ITM.CASH
4. Nach Konto 36910000 wird Konto 36990010 wie folgt eingefügt:
36990010
ERW ANZAHLUNGEN
Erwartete Anzahlungen
5. Nach Konto 44900000 wird Konto 44990000 wie folgt eingefügt:
44990000
KIST_ERLÖSSCHMÄLERG
Erlösschmälerungen Kirchensteuern
6. Nach Konto 60220000 werden die vier Konten 60221000 bis 60224000 wie folgt eingefügt:
60221000
60224000
BEIHILFE BEAMTE(SCH)
Beihilfen Beamte (Schulen 1–4)
7. Nach Nummer 60350000 wird Nummer 605 wie folgt eingefügt:
605
Zuschüsse der Agentur für Arbeit
8. Nach der neuen Nummer 605 werden die folgenden Konten wie folgt eingefügt:
60510000
ERST. KURZARB.GELD
Erstattung Kurzarbeitergeld
60820000
ZUFÜHR URL-RS
Zuführungen Urlaubs-RSt
60830000
ZUFÜHR ÜST-RS
Zuführungen Überstunden-RSt
9. Nach Konto 68330000 wird Konto 68340000 wie folgt eingefügt:
68340000
WARENEINGANG IGER-WER
Wareneingang innergemErwerb
10. Nach Konto 69930000 wird Konto 69931000 wie folgt eingefügt:
69931000
LEASINGAUFWAND
Aufwendungen für Leasing
11. Nach Konto 69991000 werden zehn weitere Konten 69992000 ff. wie folgt eingefügt:
69992000
69992900
SONSTVUB_SCHULEN
Sonst. Verw u BetrAufw Schulen
12. Nach Konto 69953000 wird Konto 69954000 wie folgt eingefügt:
69954000
FREMDLEIST §13B
Fremdleistungen § 13b USt.
13. Nach Konto 89110000 wird Konto 89200010 wie folgt eingefügt:
89200010
SCHERBENKTO_KIDICAP
Scherbenkonto KIDICAP
14. Nach Konto 90011000 werden die Konten 90011100 bis 90011300 wie folgt eingefügt:
90011100
LV ENTL PB-PAUSCH
Entlastung PB-Pauschale
90011200
LV ENTL VK-BEITRAG
Entlastung VK-Beitrag
90011300
LV ENTL BEIH-PAUSCH
Entlastung Beihilfe-Pauschale
15. Nach Konto 90021000 werden die Konten 90021100 bis 90021300 wie folgt eingefügt:
90021100
LV BEL PB-PAUSCH
Belastung PB-Pauschale
90021200
LV BEL VK-BEITRAG
Belastung VK-Beitrag
90021300
LV BEL BEIH-PAUSCH
Belastung Beihilfe-Pauschale
16. Nach Konto 90022090 werden die Konten 91000000 bis 91014200 wie folgt eingefügt:
91000000
LV BEL FAG AGHH FAG
Belastung Allg. Haushalt
91001000
LV BEL FAG GESKAUFG FAG
Belastung gesamtk. Aufg.
91004000
LV BEL FAG PBPAUSCH FAG
Belastung PB-Pauschale
91004100
LV BEL FAG PBZUW FAG
Belastung PB-Zuweisungen
91004200
LV BEL FAG ZENTBEIH FAG
Belastung Zentr. Beihilfen
91010000
LV ENTL FAG AGHH FAG
Entlastung Allg. Haushalt
91011000
LV ENTL FAG GESKAUF FAG
Entlastung gesamtk. Aufg.
91014000
LV ENTL FAG PBPAUS FAG
Entlastung PB-Pauschale
91014100
LV ENTL FAG PBZUW FAG
Entlastung PB-Zuweisungen
91014200
LV ENTL FAG ZENTBEI FAG
Entlastung Zentr Beihilfen
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 8. Dezember 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 900.15

Nr. 107Zweite Änderung der Gastdienste-Richtlinie

Vom 20. August 2020

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Die Kirchenleitung hat die folgende Richtlinie beschlossen:
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§ 1
Änderung der Gastdienste-Richtlinie

Die Gastdienste-Richtlinie vom 9. Februar 2018 (KABl. 2018 S. 153), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (KABl. 2020 I Nr. 39 S. 79), wird wie folgt geändert:
Nach § 4 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
§ 4 Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes findet keine Anwendung.“
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
Bielefeld, 20. August 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 300.10

Nr. 108Zweite Änderung der Richtlinie
für den Pastoralen Dienst im Übergang

Vom 11. August 2020

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Das Landeskirchenamt hat die folgende Richtlinie beschlossen:
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§ 1
Änderung der Richtlinie für den Pastoralen Dienst im Übergang

Die Richtlinie für den Pastoralen Dienst im Übergang vom 25. Juli 2017 (KABl. 2017 S. 106), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (KABl. 2020 I Nr. 40 S. 80), wird wie folgt geändert:
Nach § 3 Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
§ 4 Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes findet keine Anwendung.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
Bielefeld, 11. August 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Juhl
Az.: 316.110

Nr. 109Aufbewahrungs- und Kassationsplan
für die bei kirchlichen Körperschaften
seit dem Jahr 1950 erwachsenen Unterlagen

Vom 29. September 2020

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Auf Grund von § 3 Absatz 2 der Verordnung über Aufbewahrung und Kassation von kirchlichen Unterlagen vom 20. Februar 2003 hat das Landeskirchenamt folgenden Aufbewahrungs- und Kassationsplan für die bei kirchlichen Körperschaften seit dem Jahr 1950 erwachsenen Unterlagen beschlossen. Die Fassung vom 1. Juli 2014 (KABl. 2014 S. 353) tritt damit außer Kraft.
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Vorbemerkung

Der Aufbewahrungs- und Kassationsplan dient dazu, die in Registraturen erwachsenen amtlichen Unterlagen auf das notwendige Maß zu beschränken. Rechtzeitiges Aussondern erhält die Funktionsfähigkeit der Registratur. Nicht mehr benötigte Unterlagen sind je nach ihrem Wert auf Dauer zu archivieren oder nach Ablauf der festgelegten Aufbewahrungsfristen zu vernichten (Kassation).
Allgemeines Ziel der Bewertung ist eine möglichst vollständige Dokumentation kirchlichen Wirkens in Vergangenheit und Gegenwart bei gleichzeitig konzentrierter Überlieferungsbildung. Für die eigene Verwaltung, als Grundlage für Wissenschaft und Forschung sowie zur demokratischen Kontrolle des eigenen Handelns werden relevante Unterlagen aufgrund ihrer rechtlichen Bedeutung oder ihres wissenschaftlichen, geschichtlichen und künstlerischen Wertes ausgewählt.
Unterlagen sind Akten, Kirchenbücher und andere Amtsbücher, Urkunden, Handschriften und andere Schriftstücke, Dateien, amtliche Druckschriften, Pläne, Karten, Plakate, Siegel, Petschafte, Bild-, Film- und Tondokumente sowie sonstige, auch auf maschinenlesbaren Informations- und Datenträgern gespeicherte Dokumente. Unterlagen sind auch die zur Auswertung, Sicherung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel und Programme. Digitale Unterlagen werden in einem unkomprimierten Standardformat in einem dokumentierten Ablagesystem nach dem Akten- und Registraturplan geordnet abgespeichert. Die digitalen Archivobjekte werden möglichst in Langzeitspeicherformaten auf einem eigenen Archivserver abgelegt.
10 Dieser Aufbewahrungs- und Kassationsplan gilt für alle kirchlichen Körperschaften nach § 1 ArchG, d. h. für Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Kirchenkreise, Kirchenkreisverbände und Landeskirche sowie deren Ämter, Dienste, Werke und Einrichtungen. 11 Kirchliche Werke, Einrichtungen und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit können die Übernahme dieses Planes beschließen. 12 Zusammengefasst wird im Aufbewahrungs- und Kassationsplan immer von „kirchlicher Körperschaft“ gesprochen, wenn das Schriftgut der eigenen Einrichtung gemeint ist.
13 Zu Einzelheiten der Kassation (Bewertung) wird auf den § 4 der Aufbewahrungs- und Kassationsordnung verwiesen. 14 In einem Kassationsprotokoll ist dem Landeskirchlichen Archiv anzuzeigen, welche kirchlichen Unterlagen in welchem Umfang und auf welche Weise vernichtet werden sollen. 15 Erfolgt innerhalb von vier Wochen kein Widerspruch durch das Landeskirchliche Archiv, gilt die Kassation als genehmigt. 16 Die Entscheidung über Aufbewahrung und Kassation gilt nicht für einzelne Schriftstücke, sondern soll immer für ganze Akteneinheiten getroffen werden. 17 Ohne die Einwilligung des Landeskirchlichen Archivs dürfen nur die unter den Ziffern F bis H genannten Unterlagen vernichtet werden, sofern sie erst nach 1950 entstanden sind. 18 Alle Unterlagen, die älter sind oder die im folgenden Plan nicht genannt sind, müssen, selbst wenn ihnen kein Erhaltungswert zuzukommen scheint, vorerst aufbewahrt werden; die fachliche Entscheidung über deren Archivierung oder Kassation trifft das Landeskirchliche Archiv. 19 Ebenso darf in Zweifelsfällen nicht ohne Zustimmung des Landeskirchlichen Archivs kassiert werden.
20 Ausschlaggebend für die Entscheidung über die dauernde Aufbewahrung ist die Dokumentation von Leben und Wirken der eigenen Körperschaft, und zwar in möglichst aussagekräftiger Form (z. B. Unterlagen über Konzeption, Zielsetzung oder Organisation der eigenen Arbeit, Jahresberichte, Statistiken, Chroniken). 21 Der vorliegende Plan ist innerhalb der Fristen nach den Hauptgruppen des Aktenplanes der Evangelischen Kirche von Westfalen gegliedert. 22 Die unter den Ziffern B bis H genannten Fristen beginnen jeweils mit dem Schließen der Akten.
23 Zusätzlich zu den hier aufgeführten inhaltlichen Kriterien gilt als wichtige formale Grundlage für die Bewertungsentscheidung, Redundanzen durch Doppel- oder Mehrfachüberlieferung zu vermeiden. 24 Archivwürdige Überlieferung, die mehrere kirchliche Körperschaften betrifft, ist stets nur bei der federführenden Stelle aufzubewahren. 25 Unterlagen, die nur der Vorbereitung von zusammenfassenden Darstellungen dienen und deren Inhalt vollständig in diesen enthalten ist, können kassiert werden.
26 Neben dem eigentlichen Schriftgut in den Registraturen werden zuweilen auch historische Nachrichten über die eigene kirchliche Körperschaft gesammelt. 27 Dieses Sammlungsgut (z. B. Zeitungsausschnitte, Abschriften von historischen Quellen oder historische Darstellungen, aber auch Bild-, Film- und Tondokumente von kirchlichen Ereignissen und Persönlichkeiten oder von Gebäuden, Kunstwerken und Denkmälern) ist ebenfalls dauerhaft aufzubewahren. 28 Für eine aussagekräftige Auswahl ist das Landeskirchliche Archiv zurate zu ziehen, eine Kassation von Sammlungsgut darf nicht ohne Zustimmung des Landeskirchlichen Archivs erfolgen.
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A Dauernd aufzubewahren sind

0. Verfassung
0.1
Unterlagen über Gründung, Organisation, Bekenntnisstand, Patronat der eigenen kirchlichen Körperschaft
0.2
Satzungen
0.3
Unterlagen zu Wahlen der eigenen kirchlichen Körperschaft, ihren Organen und Ausschüssen (Wahlprotokoll mit Wahlergebnis und Unterlagen über Veränderungen während der Wahlperiode; Unterlagen zur Durchführung der Wahlen siehe G 0.1)
0.4
Niederschriften und Verhandlungen (z. B. Protokollbücher) der eigenen kirchlichen Körperschaft, ihrer Organe und Ausschüsse
0.5
Visitationsunterlagen
0.6
Unterlagen der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit, Prozessakten
1. Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften
1.1
Unterlagen über Beziehungen zu oder Auseinandersetzungen mit anderen Konfessionen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen, soweit die Vorgänge die eigene kirchliche Körperschaft berühren
1.2
Unterlagen zur kirchlichen Entwicklungshilfe und zu Spendenaktionen, soweit die Vorgänge die eigene kirchliche Körperschaft berühren (Sammlungen siehe G 9.2)
2. Kirche in Staat und Gesellschaft, Diakonie, Beratungsarbeit
2.1
Unterlagen über Beziehungen zu staatlichen, kommunalen und parteipolitischen Stellen, Organisationen und Einrichtungen (nur tatsächlich praktizierte Beziehungen und besondere Vereinbarungen)
2.2
Unterlagen über die eigene gesellschaftspolitische Arbeit (u. a. Friedensarbeit, Menschenrechtsfragen, Asyl- und Ausländerpolitik)
2.3
Unterlagen über eigenes Engagement in Fragen zu Wirtschaft, Landwirtschaft und Umweltschutz
2.4
Unterlagen zur inhaltlichen Beteiligung bei Kirchentagen
2.5
Unterlagen zur diakonischen Arbeit und Fürsorgetätigkeit im eigenen Amts- und Aufgabenbereich sowie zu diakonischen Einrichtungen (z. B. Diakoniestationen, Heime) in eigener Trägerschaft
2.6
Unterlagen über eigene Veranstaltungen der kirchlichen Körperschaft und besondere Ereignisse
2.7
Unterlagen über die Arbeit der Gemeindekreise, über die Jugend-, Frauen-, Männer-, Familien- und Seniorenarbeit (Zielsetzung, besondere Veranstaltungen, Arbeitsberichte, Chroniken)
2.8
Unterlagen über eigene Kindertagesstätteneinrichtungen und Einrichtungen der Jugendarbeit (Einrichtung und Bau, Verträge, Organisation, Konzeption, Heimaufsicht, Protokolle des Elternrats und der Elternversammlungen)
2.9
Unterlagen der eigenen Beratungsstellen (geschützte Unterlagen siehe § 11 Absatz 2 ArchG)
2.10
Unterlagen über missionarische Dienste, soweit die Vorgänge die eigene kirchliche Körperschaft betreffen
2.11
Unterlagen über kirchliche Vereine und Verbände, soweit sie den eigenen Aufgabenbereich betreffen
3. Kirchliche Mitarbeitende
3.1
Unterlagen über Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen und Stellen für Mitarbeitende
3.2
Stellenpläne
3.3
Personalakten von Personen in leitenden Stellungen oder mit wichtigen Funktionen
3.4
Disziplinarakten (sofern die Vorkommnisse von historischer Bedeutung, sonst siehe E 3.1)
3.5
Unterlagen über Theologische Prüfungen
3.6
Unterlagen zur Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung, Rechenschaftsberichte, Zusammenarbeit mit der Mitarbeitervertretung
4. Theologie, Gottesdienste, Amtshandlungen, Kirchenmusik
4.1
Unterlagen über regelmäßige und besondere Gottesdienste, Besonderes zu Beichte, Abendmahlsfeiern und Amtshandlungen, liturgische Grundsatzentscheidungen
4.2
Kirchenbücher und -verzeichnisse
4.3
Abkündigungen (wenn Gemeindebriefe nicht vorhanden, sonst siehe E 4.1)
4.4
Unterlagen über Grundsätze des Inhalts und der Gestaltung des Religions- und Konfirmandenunterrichts (nur Vorgänge aus der eigenen Arbeit)
4.5
Unterlagen zu Konfirmationen, Berichte zu Konfirmationsjubiläen
4.6
Unterlagen über die Pflege der Kirchenmusik, besondere kirchenmusikalische Veranstaltungen
4.7
Unterlagen über die Einhaltung oder Verletzung des Sonn- und Feiertagsschutzes
4.8
grundsätzliche Unterlagen zur Seelsorge an verschiedenen Personengruppen und in verschiedenen Bereichen
5. Schule, Bildung, Wissenschaft und Kultur
5.1
Unterlagen über Beziehungen zur Schule (nur Vorgänge, die die eigene kirchliche Körperschaft berühren)
5.2
Unterlagen über Schulen in eigener Trägerschaft (Organisation, Statistik, Jahresberichte, besondere Schulveranstaltungen)
5.3
Unterlagen zu Maßnahmen der Erwachsenenbildung (nur Vorgänge aus der eigenen Arbeit)
5.4
Unterlagen zur Bibliotheksarbeit (nur Vorgänge aus der eigenen Arbeit)
5.5
Unterlagen zur Öffentlichkeitsarbeit (nur Vorgänge aus der eigenen Arbeit), Presseberichte (soweit nicht in Sachakte)
5.6
Gemeindebriefe
5.7
Unterlagen über die eigene Kirchengeschichte, Jubiläen, Veröffentlichungen, Chronik
5.8
Unterlagen über Brauchtum im lokalen und regionalen Bereich
6. Verwaltung
6.1
Geschäftsordnungen, Dienstanweisungen
6.2
Geschäftsverteilungspläne
6.3
Unterlagen zur Organisation der Datenverarbeitung und zum Datenschutz (nur Vorgänge aus der eigenen Arbeit)
6.4
Aktenpläne
6.5
Unterlagen zum Archiv, Findbuch, Kassationsprotokolle
6.6
Prozesse vor den ordentlichen Gerichten, die dauernde Rechtsverhältnisse oder historische Belange berühren bzw. Einfluss auf die eigene kirchliche Körperschaft haben
6.7
statistische Berichte aus dem eigenen Amts- und Aufgabenbereich
7. Grundstücke, Friedhof
7.1
Kirchengrundbuch (früher: Lagerbuch)
7.2
Unterlagen über Erwerb, Veränderungen und Verkauf von Grundvermögen
7.3
Unterlagen über dauernde Berechtigungen und eigene Verpflichtungen (Steuer- und Gebührenfreiheit, Abgaben, Erbbaurechte, Dienstbarkeiten etc.)
7.4
Unterlagen über Anlage, Widmung und Entwidmung von Friedhöfen
7.5
Unterlagen über den Erlass von Friedhofssatzungen, Friedhofsgebührensatzungen, Grabmal- und Bepflanzungssatzungen
7.6
Grabstellenregister
7.7
grundsätzliche Akten der eigenen Friedhofsverwaltung
7.8
Anlage-, Übersichts- und Belegungspläne
7.9
Unterlagen über den Erhalt besonderer Grabdenkmäler und Erbbegräbnisse sowie Kriegsgräber
8. Gebäude, Kunst- und Denkmalpflege
8.1
Unterlagen über Errichtung von Kirchen, weiteren Gottesdienststätten und anderen historisch relevanten kirchlichen Gebäuden (Bauplanung, Finanzierung, Zeichnungen, Bauberichte, ausgeführte Angebote, bei Bauwettbewerben auch nicht ausgeführte Angebote der engeren Auswahl, Abschlussrechnungen, Baukassen, Inventar, Versicherung, Grundsteinlegung und Einweihung etc.) und deren bauliche Unterhaltung (sofern mit Architekten- oder Ingenieurleistungen; andere kirchliche Gebäude siehe C 7.2; Instandsetzungen ohne Architekten- und Ingenieurleistungen siehe C 7.3)
8.2
Unterlagen über Nutzung kirchlicher Gebäude (Vermietung siehe C 7.1)
8.3
Unterlagen über Ausstattungsgegenstände der Kirche (Taufe, Kanzel, Altar, Orgel, Uhr, Bestuhlung, Kunstwerke, Denkmäler etc.)
8.4
Unterlagen über Bestand und Erhaltung der vasa sacra, des Kunst- und Kulturgutes
9. Finanz-, Steuer- und Vermögensverwaltung
9.1
Haushaltspläne bzw. Haushalte (mit Haushaltsbüchern und -plänen, Investitions- und Finanzierungshaushalten und Stellenübersichten), außerordentliche Haushaltspläne (Kostendeckungspläne)
9.2
Rechnungsbelege zu außerordentlichen Haushaltsplänen („Dauerbelege“, Baukassen siehe A 8.1, C 7.2 und C 7.3) bzw. zu Investitions- und Finanzierungshaushalten
9.3
Unterlagen über Grundsätze der Rechnungsführung, Sonderrechnungsprüfungen, Rechnungsprüfung nur bei besonderen Vorkommnissen (sonst siehe C 9.1)
9.4
Vermögensnachweise, Bilanzen (inkl. Anhang und Lagebericht)
9.5
Unterlagen über Errichtung und Verwaltung von Stiftungen, Stiftungsvermögen
9.6
Unterlagen über Sondervermögen, Schenkungen und Legate
9.7
summarische Übersichten über Kollekten- und Kirchgeldaufkommen
9.8
Unterlagen über die Berechtigung und Verpflichtung Dritter zu besonderen Leistungen (Baulast, Deputate etc.), Ablösungen
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B 30 Jahre aufzubewahren sind

2. Kirche in Staat und Gesellschaft, Diakonie, Beratungsarbeit
2.1
Unterlagen, die Verletzungen des Körpers, des Lebens, der Gesundheit oder der Freiheit dokumentieren, Patientenakten, Pflege- bzw. Krankenhausdokumentation (bei verstorbenen Erwachsenen 10 Jahre, bei verstorbenen Minderjährigen 20 Jahre), Unterlagen der Kindertagesstätten über Medikamentengaben
3. Kirchliche Mitarbeitende
3.1
Personalakten über Versorgungsleistungen, sofern ein Wiederaufleben der Ansprüche möglich ist (von der letzten Versorgungsleistung an)
3.2
Meldungen bei den Krankenkassen und Berufsgenossenschaften
3.3
Unterlagen über Vokationen, Prüfungen von Prädikanten und Teilnehmern von Verwaltungslehrgängen
4. Theologie, Gottesdienste, Amtshandlungen, Kirchenmusik
4.1
Unterlagen zu Konfirmationsjubiläen (Bericht siehe A 4.5)
4.2
Unterlagen über kirchenmusikalische Prüfungen
5. Schule, Bildung, Wissenschaft und Kultur
5.1
Schulstammrollen bzw. -blätter
9. Vermögensverwaltung
9.1
Unterlagen über Hypotheken und Darlehen nach Abtragung der Schuld und Löschung im Grundbuch
9.2
Unterlagen über Versicherungen (Verträge) nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses
9.3
Abwicklung einzelner Versicherungsfälle (nur Haftpflicht- und Unfallschäden nach Abschluss der Regulierung)
9.4
Prozessakten, sofern keine dauernden Rechtsverhältnisse oder historische Belange berührt sind
9.5
Zwangsvollstreckungen bei vollstreckbaren Ansprüchen, z. B. aus Vermietungen
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C 10 Jahre aufzubewahren sind

3. Kirchliche Mitarbeitende
3.1
Personalakten über Versorgungsleistungen, sofern ein Wiederaufleben der Ansprüche entfällt (von der letzten Versorgungsleistung an)
3.2
Unterlagen über Reisekostenabrechnungen und Erstattungen, Fahrtenbücher
3.3
Unterlagen über Fortbildungen
5. Schule, Bildung, Wissenschaft und Kultur
5.1
Zeugnislisten, Zeugnisdurchschriften (soweit es sich nicht um Abgangs- oder Abschlusszeugnisse handelt), Unterlagen über die Klassenführung (Klassen- und Kursbücher), Akten über Schülerprüfungen
5.2
schulärztliche Untersuchungen
5.3
Zuschüsse für Landschulheime
6. Verwaltung
6.1
Unterlagen zur IT-Entwicklung
7. Grundstücke bzw. 8. Gebäude
7.1
Unterlagen über Pacht- und Mietverhältnisse (nach Beendigung der Mietverhältnisse)
7.2
Unterlagen (auch Baukassen) über Errichtung und bauliche Unterhaltung mit Architekten- und Ingenieurleistungen von anderen kirchlichen Gebäuden als unter A 8.1 (nach Aufgabe des Gebäudes)
7.3
Unterlagen über Instandsetzungsarbeiten ohne Architekten- oder Ingenieurleistungen, Sachausstattung der Diensträume
9. Vermögensverwaltung
9.1
Unterlagen über die Aufstellung der Haushaltspläne bzw. des Haushaltes; Jahresrechnungen (mit Sachbüchern, Vermögens- und Schuldennachweisen) bzw. Jahresabschlüsse; Kassenprüfungen, Rechnungsprüfungen ohne besondere Vorkommnisse (sonst siehe A 9.3)
9.2
Belege, soweit keine Dauerbelege (siehe A 9.2), sonstige Bücher zur Rechnungsführung, Nachweise der nicht abgewickelten Verwahrgelder und Vorschüsse, Kontoauszüge (nach Entlastung)
9.3
Verwendungsnachweise für öffentliche Zuschüsse, soweit keine anderen Fristen vorgeschrieben sind, bewilligte Anträge der Kindertagesstätten auf Gewährung einer Zuwendung für Integration
9.4
Unterlagen über Erhebung von Kirchgeld und Kirchensteuern (nach Abschluss der Einzelfälle)
9.5
Unterlagen im Zusammenhang mit Kirchensteuerkappungen bei der Kirchensteuerstelle (nach Ende der Abgabefrist für Steuererklärungen), bei Kreiskirchenämtern siehe E 9.1
9.6
Unterlagen mit steuerrechtlicher Relevanz insbesondere für gemeinnützige Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen (u. a. Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Bilanzen, Organisationsunterlagen, Buchungsbelege bei Betrieben wirtschaftlicher Art; Spendenbescheinigungen)
9.7
Unterlagen über Versicherungsfälle, soweit sie Sachschäden betreffen (nach Abschluss der Regulierung)
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D 6 Jahre aufzubewahren sind

2. Kirche in Staat und Gesellschaft, Diakonie, Beratungsarbeit
2.1
Unterlagen der Kindertagesstätten zur Sprachförderung
9. Vermögensverwaltung
9.1
Unterlagen mit geringer steuerrechtlicher Relevanz (v. a. Korrespondenzen bei Betrieben wirtschaftlicher Art)
9.2
Kollektenbücher
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E 5 Jahre aufzubewahren sind

2. Kirche in Staat und Gesellschaft, Diakonie, Beratungsarbeit
2.1
Unterlagen zur Dokumentation der Qualitätssicherungsmaßnahmen in Heimen (Raumnutzung, differenzierte Verzeichnisse der Beschäftigten und Bewohner, Pflege- und Förderpläne etc.)
3. Kirchliche Mitarbeitende
3.1
Personalakten kirchlicher Mitarbeitender, die überwiegend nur mit Sachbearbeitung, unselbstständigen und Hilfsfunktionen betraut waren (bei öffentlich-rechtlich Beschäftigten vom Todesjahr an bzw. nach Fortfall von Versorgungsansprüchen, bei privatrechtlich Beschäftigten ist Fristbeginn bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters; im Falle einer Weiterbeschäftigung über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus beginnt die Frist mit dem tatsächlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses); auch Unterlagen zu Zivildienstleistenden oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
3.2
Personalbeiakten über Beihilfen, Unterstützungen, Arbeitnehmerdarlehen (nach Löschung der Grundschuld), Urlaub, Dienstbefreiung, Vertretungen, Krank- und Gesundmeldungen
3.3
Werkverträge
4. Theologie, Gottesdienste, Amtshandlungen, Kirchenmusik
4.1
Abkündigungen (wenn Gemeindebriefe vorhanden, sonst siehe A 4.3)
4.2
Unterlagen zu genealogischen Anfragen
5. Schule, Bildung, Wissenschaft und Kultur
5.1
Zweitschriften der Abgangs- und Abschlusszeugnisse (nach Renteneintrittsalter)
6. Verwaltung
6.1
Geschäftstagebücher
6.2
Wartungsverträge, Verträge zur Grabpflege nach Ablauf des Vertrages
8. Gebäude
8.1
Unterlagen zu nicht beauftragten Angeboten für Bauleistungen bei Ausschreibungen zu Förderprogrammen
9. Vermögensverwaltung
9.1
Unterlagen in Zusammenhang mit Kirchensteuerkappungen bei Kreiskirchenämtern (bei der Kirchensteuerstelle siehe C 9.5)
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F 3 Jahre aufzubewahren sind

2. Kirche in Staat und Gesellschaft, Diakonie, Beratungsarbeit
2.1
Betreuungsverträge und Gruppentagebücher der Kindertagesstätten, Meldebögen an die Stadt, Einverständniserklärungen der Eltern (nach Verlassen der Kindertagesstätte bzw. Abschluss)
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G 2 Jahre aufzubewahren sind

0. Verfassung
0.1
Unterlagen über die Durchführung der Wahlen zu kirchlichen Körperschaften (siehe auch A 0.3)
2. Kirche in Staat und Gesellschaft, Diakonie und Beratungsarbeit
2.1
Rundschreiben überörtlicher kirchlicher Werke, Einrichtungen und Vereine
2.2
An- und Abmeldungen zu Kindertagesstätten und zum kirchlichen Unterricht (nach Verlassen bzw. Abschluss), zu Gemeindekreisen und Vereinen
3. Kirchliche Mitarbeitende
3.1
Urlaubslisten, Arbeitszeitlisten
4. Theologie, Gottesdienste, Amtshandlungen, Kirchenmusik
4.1
Anlagen zu den Kirchenbüchern und -verzeichnissen (nach Bescheinigung der Vollzähligkeit der Kirchenbucheintragungen durch die Kirchenbuchführerin bzw. den Kirchenbuchführer)
6. Verwaltung
6.1
Unterlagen zur Gemeindemitgliedschaft in besonderen Fällen (bei bisheriger Kirchengemeinde nach Abgang, bei aufnehmender Kirchengemeinde nach Ende der Mitgliedschaft oder Tod)
7. Grundstücke, Friedhof
7.1
Unterlagen über die auf dem Friedhof bestatteten Personen und beigesetzten Urnen (nach Ablauf der Nutzungszeit)
7.2
Unterlagen zur Genehmigung von Grabsteinen und Grabdenkmälern (nach Ablauf des Nutzungsrechts)
7.3
Unterlagen über die Verleihung des Nutzungsrechts und die Erhebung der Nutzungsgebühr (nach Ablauf des Nutzungsrechts oder der Nutzungszeit)
7.4
Unterlagen über die Erhebung von Friedhofsunterhaltungsgebühren (nach Ablauf des Berechnungszeitraums, Widersprüche siehe A 6.6 und B 9.4)
9. Finanz-, Steuer- und Vermögensverwaltung
9.1
kurzfristige Vermietungen (z. B. Gemeinderäume), soweit sie keine Rechnungsbelege sind
9.2
Unterlagen über Haus- und Straßensammlungen
9.3
kurzfristige Versicherungen (z. B. für Ausstellungen)
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H Sofort auszusondern oder höchstens 1 Jahr aufzubewahren sind

  • Umzugsmeldungen von Gemeindegliedern (nach Eintragung)
  • Unterlagen über Ausstellung pfarramtlicher Zeugnisse
  • Unterlagen über kurzfristige Vertretungen
  • Unterlagen über Bewerbungen nicht berücksichtigter Personen
  • Überweisungen zum Konfirmanden- und Religionsunterricht
  • Protokolle der Kindertagesstätten über Entwicklungsgespräche, Beobachtungsbögen, Arztberichte im Rahmen der Bewilligung von Integration, Bildungsdokumentationen und sonstige personenbezogene Daten der Kinder in Kindertagesstätten (nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses)
  • Handzettel und Unterlagen für regelmäßige Gottesdienste und übliche Veranstaltungen, kirchliche Nachrichten für die örtliche Presse
  • Kollektenabkündigungen
  • Einladungen zu Veranstaltungen, an denen die eigene kirchliche Körperschaft nicht selbst beteiligt ist
  • Rundschreiben der kirchlichen Verwaltung von zeitlich begrenzter Bedeutung (nach Kenntnisnahme bzw. Erledigung)
  • unberücksichtigte Angebote und Prospekte
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Anmerkung

Die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung gültigen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sind nach bestem Wissen berücksichtigt. Mögliche Änderungen sind zu beachten.
Bielefeld, 29. September 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Kupke
Az.: 621.115

Satzungen / Verträge

Nr. 110Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund

Vom 30. November 2020

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 12. Oktober 2013 (KABl. 2013 S. 284), zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 8. Juni 2019 (KABl. 2019 S. 191), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 4 werden die Wörter „der Pfarrbesoldungsmittel (§ 2)“ durch die Wörter „der Kosten nach § 2“ ersetzt.
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
      „Aufbringung der Kosten des Pfarrdienstes sowie des interprofessionellen Teams“.
    2. Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
      „(1) Die Bedarfe nach § 8 FAG für die für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen sowie die Bedarfe für die Personalaufwendungen der anderen Personen, die in diesem Zusammenhang Aufgaben von Gemeindepfarrstellen und/oder Kreispfarrstellen wahrnehmen (bilden zusammen: das interprofessionelle Team), werden dem Zuweisungsbereich 1 zugewiesen und wie folgt gedeckt:“
    3. Absatz 1 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
      „b)
      der nach Buchstabe a verbleibende Bedarf für den Personalaufwand des interprofessionellen Teams wird als Vorwegabzug aus der Finanzausgleichskasse gezahlt. Die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis führen an den Zuweisungsbereich 1 das Bilanzergebnis ihres Pfarrvermögens ab,“
    4. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      Die Wörter „Pfarrerinnen und Pfarrer“ werden durch die Wörter „interprofessionelle Teams (Pfarrerinnen und Pfarrer sowie weitere Beschäftigte des interprofessionellen Teams)“ ersetzt.
    5. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      Die Wörter „Pfarrerinnen und Pfarrer“ werden durch die Wörter „interprofessionelle Teams“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Dortmund, 30. November 2020
Evangelischer Kirchenkreis Dortmund
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Proske
Grüning
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Genehmigung

Die Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 30. November 2020 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 7. Dezember 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 981.11-2500

Nr. 111Satzung
zur Aufhebung der Satzung
für die evangelische Kinder- und Jugendarbeit
im Evangelischen Kirchenkreis Hagen

Vom 4. Dezember 2020

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Die Kreissynode des Kirchenkreises Hagen hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Aufhebung der Satzung

Die Satzung für die evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Hagen vom 23. November 2007 (KABl. 2008 S. 134), zuletzt geändert durch die Änderung der Satzung für die Evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Hagen vom 21. Mai 2014 (KABl. 2014 S. 147), wird aufgehoben.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung des Landeskirchenamtes und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Hagen, 4. Dezember 2020
Evangelischer Kirchenkreis Hagen
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Schmidt
Waskönig
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Genehmigung

Die Satzung zur Aufhebung der Satzung für die evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Hagen vom 4. Dezember 2020 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 11. Dezember 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 270.01-3300

Nr. 112Erste Satzung zur Änderung der Satzung
der Anstaltskirchengemeinde Bethel bei Bielefeld (Zionsgemeinde)
für ihre Gemeindevertretung

Vom 27. Oktober 2020

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Der Vorstand der Anstaltskirchengemeinde Bethel bei Bielefeld (Zionsgemeinde) hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung der Anstaltskirchengemeinde Bethel bei Bielefeld (Zionsgemeinde) für ihre Gemeindevertretung vom 23. November 1977 (KABl. 1978 S. 42) wird wie folgt geändert:
  1. Die Eingangsformel wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 2 werden die Wörter „folgendes beschlossen:“ durch die Wörter „eine Satzung für die Gemeindevertretung beschlossen.“ ersetzt.
    2. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
      „Mit Beschluss vom 18. Oktober 2020 hat der Vorstand der v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel (Stiftung Bethel, Stiftung Sarepta und Stiftung Nazareth) die nachfolgende Fassung der Satzung beschlossen:“
  2. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird folgender Satz 1 neu eingefügt:
      „Die Anstaltskirchengemeinde führt den Namen ‚Ev. Anstaltskirchengemeinde Bethel (Zionsgemeinde)‘.“
    2. In Absatz 1 werden die bisherigen Sätze 1 bis 4 die Sätze 2 bis 5.
    3. In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „des“ durch das Wort „ihres“ ersetzt und die Wörter „der Anstaltskirchengemeinde“ gelöscht.
    4. In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „55 und 56, ausgenommen Abs. (1), Buchst. a), p), q) und r)“ durch die Angabe „56 und Artikel 57, ausgenommen Buchstaben a, o, q und r“ ersetzt.
    5. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Berufung der“ die Wörter „Gemeindepfarrerinnen und“ eingefügt.
    6. In Absatz 2 werden die Wörter „die Vereinigten Vorstände der v. Bodelschwinghschen Anstalten“ durch die Wörter „den Vorstand der v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel (Stiftung Bethel, Stiftung Sarepta und Stiftung Nazareth)“ ersetzt.
  3. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:
      „a) die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende der v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel (Stiftung Bethel, Stiftung Sarepta, Stiftung Nazareth),“
    2. Absatz 1 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
      „bis zu drei weitere für die Stiftung Bethel, Stiftung Sarepta und Stiftung Nazareth vom Vorstand der v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel (Stiftung Bethel, Stiftung Sarepta und Stiftung Nazareth) aus seiner Mitte benannte Mitglieder,“.
    3. In Absatz 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „berufenen“ die Wörter „Gemeindepfarrerinnen und“ eingefügt.
    4. In Absatz 2 werden die Wörter „der Presbyterwahlordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen“ durch die Wörter „des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Kirchenwahlgesetz – KWG)“ ersetzt.
    5. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter der v. Bodelschwinghschen Anstalten“ durch die Wörter „Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende der v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel (Stiftung Bethel, Stiftung Sarepta und Stiftung Nazareth)“ ersetzt.
    6. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „einen stellvertretenden Vorsitzenden; seine“ durch die Wörter „eine Stellvertretung; ihre“ ersetzt.
  4. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der Vorsitzenden oder dem“ ersetzt.
    2. In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „die Vorsitzende oder“ eingefügt.
    3. In Absatz 2 wird das Wort „Anstalten“ durch die Wörter „Stiftungen Bethel (Stiftung Bethel, Stiftung Sarepta, Stiftung Nazareth)“ ersetzt.
  5. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Satz 2 wird aufgehoben.
    2. Satz 1 wird zu Absatz 1.
    3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
      „Die Rechnungslegung sowie das Rechnungsprüfungs- und Entlastungsverfahren erfolgen gemäß den Bestimmungen in den Satzungen der Stiftung Bethel, Stiftung Sarepta und Stiftung Nazareth.“
  6. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:
    㤠5
    Diese Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen, frühestens aber am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 27. Oktober 2020
Anstaltskirchengemeinde Bethel bei Bielefeld (Zionsgemeinde)
Der Vorstand
(L. S.)
Pohl
Dr. Norden
Dr. Will-Armstrong
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Anstaltskirchengemeinde Bethel bei Bielefeld (Zionsgemeinde) für ihre Gemeindevertretung vom 27. Oktober 2020 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 11. Dezember 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-2200

Nr. 113Satzung
des „Fachverbandes der Evangelischen Bahnhofsmissionen
im Bereich der Evangelischen Kirchen Rheinland, Westfalen und Lippe“

Landeskirchenamt
Bielefeld, 26. November 2020
Az.: 443.118
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der folgenden Satzung hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:

Satzung
des „Fachverbandes der Evangelischen Bahnhofsmissionen
im Bereich der Evangelischen Kirchen Rheinland, Westfalen und Lippe“

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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

( 1 ) Der Fachverband führt den Namen „Fachverband der Evangelischen Bahnhofsmissionen im Bereich der Evangelischen Kirchen Rheinland, Westfalen und Lippe“. Er ist Fachverband im Verein Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL (im Folgenden: Diakonie RWL).
( 2 ) Sitz des Fachverbandes ist der Sitz der Diakonie RWL.
( 3 ) Der Fachverband ist ein nicht eingetragener Verein.
( 4 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Im Fachverband sind die Mitglieder der Diakonie RWL, die auf dem Gebiet der Bahnhofsmissionen tätig sind, zusammengeschlossen. Der Fachverband ist eingebunden in die Arbeitsstrukturen der Diakonie RWL. Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit der Diakonie RWL wahrgenommen und entsprechend abgestimmt.
( 2 ) Der Fachverband ist als Landesgruppe Mitglied des Verbandes der Deutschen Evangelischen Bahnhofsmission e. V.
( 3 ) Zweck des Fachverbandes ist die Förderung der Arbeit der Evangelischen Bahnhofsmissionen.
( 4 ) Aufgabe des Verbandes ist die fachliche Begleitung und Interessenvertretung der Evangelischen Bahnhofsmissionen. Dieses soll insbesondere geschehen durch:
  1. fachliche Arbeit:
    • Bearbeitung von Grundsatzfragen und ggf. Beschlussfassungen, Erarbeitung von Richtlinien für die Arbeit,
    • Mitarbeit in den verschiedenen fachspezifischen evangelischen und ökumenischen Gremien,
    • sozialpolitische Vertretung, Lobbyarbeit, Öffentlichkeitsarbeit,
  2. Hilfen für die Mitglieder:
    • Information und Beratung,
    • Qualifizierung,
    • Weiterentwicklung der Arbeit,
    • Vertretung der fachlichen und fachpolitischen Interessenvertretung ihrer Mitglieder, und zwar insbesondere durch Beraten und
    • Klären von Fachfragen, durch Aufstellen von Richtlinien für die Arbeit, durch Mitarbeit in anderen fachlichen Zusammenschlüssen sowie durch Anregen, Beraten und Informieren der Mitglieder in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL,
  3. Hilfen für die Mitarbeitenden:
    z. B. durch Erfahrungsaustausch, Beratung, Qualifizierung und Vernetzung.
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§ 4
Mitglieder

Mitglieder des Fachverbandes sind die auf dem Gebiet der Bahnhofsmission tätigen Mitglieder der Diakonie RWL.
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§ 5
Organe

Organe des Fachverbandes sind:
  1. Mitgliederversammlung,
  2. Vorstand.
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§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus den Trägern der Bahnhofsmissionen im Bereich der Diakonie RWL, die jeweils einen bevollmächtigten Vertreter/eine Vertreterin in die Mitgliederversammlung entsenden. In der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder für jede von ihnen getragene Bahnhofsmission eine Stimme.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Festlegung der Ziele des Fachverbandes sowie Beratung und Beschlussfassung der damit verbundenen Grundsatzfragen der Bahnhofsmissionen,
  2. Austausch über Erfahrungen auf den verschiedenen Gebieten der Fachverbandsarbeit,
  3. Wahl des Vorstandes,
  4. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Geschäftsführung,
  5. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
  6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Fachverbandes.
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§ 7
Verfahren der Mitgliederversammlung

( 1 ) In der Regel jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre, findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden schriftlich in Textform, insbesondere in elektronischer Form (E-Mail), unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Zur Fristwahrung ist der Versand an die der Geschäftsstelle zuletzt mitgeteilte Anschrift oder E-Mail-Adresse entscheidend.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder von seiner/ihrer Stellvertretung geleitet.
( 2 ) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es mindestens fünf Mitglieder schriftlich fordern. Auch in diesem Fall gelten die Bestimmungen über die Einberufung der Mitgliederversammlung.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
( 4 ) Die Beschlüsse werden – mit Ausnahme der Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Fachverbandes – mit einfacher Mehrheit gefasst.
( 5 ) Stimmübertragungen auf Vertreter anderer Träger oder andere bevollmächtigte Personen sind zulässig.
( 6 ) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben wird.
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§ 8
Der Vorstand

( 1 ) Dem Vorstand gehören mit Stimmberechtigung an:
  1. vier Vertretungen der evangelischen Träger von Bahnhofsmissionen,
  2. eine von den drei Landeskirchen Rheinland, Westfalen und Lippe entsandte Vertretung mit einer Stimme,
  3. eine von der Diakonie RWL entsandte Vertretung.
( 2 ) An den Vorstandssitzungen nehmen ferner beratend und ohne Stimmberechtigung teil:
  1. zwei Leitungen von Bahnhofmissionen, die vom Vorstand als sachkundige Mitglieder berufen werden,
  2. die Geschäftsführung des Fachverbandes.
( 3 ) Der Vorstand kann darüber hinaus Gastmitglieder berufen.
( 4 ) Die Mitglieder des Vorstandes nach § 8 Absatz 1 Buchstabe a werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Nachwahl möglich.
( 5 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende.
( 6 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen zusammen.
( 7 ) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
( 8 ) Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 3 genannten Aufgaben des Fachverbandes wahrgenommen werden.
Seine weiteren Aufgaben sind insbesondere:
  1. Klärung und Beratung von Grundsatzfragen,
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Verteilung von Mitteln bzw. Vorschläge dafür (z. B. Kollektenmittel, Mittel des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe) für satzungsgemäße Aufgaben,
  5. Vorlage des Jahresberichtes für die Mitgliederversammlung,
  6. Berufung der Geschäftsführung des Fachverbandes im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins Diakonie RWL.
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§ 10
Die Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung wird in der Regel wahrgenommen durch den jeweiligen Referenten/die jeweilige Referentin für die Bahnhofsmissionen in der Diakonie RWL.
( 2 ) Die Geschäftsführung hat die gesamten Geschäfte des Verbandes zu besorgen und ist zur Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verpflichtet. Sie hat den Vorstand über alle wichtigen Vorgänge zu informieren.
( 3 ) Der Vorstand kann für die Arbeit der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung erarbeiten.
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§ 11
Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes

( 1 ) Eine Änderung dieser Satzung oder eine Auflösung des Fachverbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Teilnehmenden erfolgen. In der Einladung muss ausdrücklich ein entsprechender Tagesordnungspunkt vorgesehen sein.
( 2 ) Bei Auflösung des Fachverbandes fällt ein etwaiges Vermögen an die Diakonie RWL mit der Auflage, es für Aufgaben der Evangelischen Bahnhofsmissionen zu verwenden.
( 3 ) Satzungsänderungen und die Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in der jeweiligen gültigen Satzung der Diakonie RWL und den Diakoniegesetzen der Landeskirchen geregelten Zustimmungserfordernisse. § 2 Absatz 3 der Satzung des Vereins Diakonie RWL e. V. bleibt unberührt.
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§ 12
Inkrafttreten der Satzung

( 1 ) Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 9. Juni 2020 beschlossen.
( 2 ) Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 27. Februar 2008.
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§ 13
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam bzw. undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung soll eine Regelung an die Stelle treten, deren Wirkung der Zielsetzung der undurchführbaren/unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, falls sich die Satzung als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.
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Einvernehmen

Mit der Satzung „Fachverband der Evangelischen Bahnhofsmissionen im Bereich der Evangelischen Kirchen Rheinland, Westfalen und Lippe“ vom 9. Juni 2020 wird
das Einvernehmen
hergestellt am 26. November 2020.
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Schlüter

Nr. 114Satzung
des Evangelischen Fachverbandes für Erzieherische Hilfen RWL

Landeskirchenamt
Bielefeld, 1. Dezember 2020
Az.: 270.85
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der folgenden Satzung hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:

Satzung
des Evangelischen Fachverbandes für Erzieherische Hilfen RWL

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Präambel

Grundlage unseres Handelns ist das Evangelium.
  • Wir sind Dienstleister für unsere Mitglieder und bilden ein Forum für deren Austausch.
  • Wir unterstützen die Arbeit unserer Mitglieder im Spannungsfeld von Ethik, Fachlichkeit und Wirtschaftlichkeit.
  • Wir mischen uns ein und übernehmen gesellschaftliche Anwaltschaft für Kinder, Jugendliche und Familien.
  • Wir haben eine inklusive Perspektive.
  • Wir vertreten lebensweltorientierte Grundsätze und eine partizipative Kultur.
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§ 1
Name, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Fachverband führt den Namen „Evangelischer Fachverband für Erzieherische Hilfen RWL“.
( 2 ) Er ist ein nicht eingetragener Verein.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Der Fachverband hat seinen Sitz am Dienstort der Geschäftsführung.
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§ 2
Gegenstand, Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Fachverband „Evangelischer Fachverband für Erzieherische Hilfen RWL“ ist ein Zusammenschluss der Mitglieder des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL (im weiteren Text Diakonie RWL), die auf dem Gebiet der Erzieherischen Hilfen tätig sind.
( 2 ) Zweck des Fachverbandes ist die fachliche Förderung und Interessenbündelung der Erzieherischen Hilfen. Kernaufgaben des Fachverbandes sind:
fachpolitische Vertretung von Kindern, Jugendlichen und Familien:
  • gesellschaftspolitische Positionen formulieren,
  • gemeinsam mit Interessenverbänden gesellschaftliche Lobbyarbeit für Kinder, Jugendliche und Familien leisten,
  • Rechte von Kindern, Jugendlichen und Familien stärken und Partizipation fördern,
fachliche Beratung und Förderung der Mitglieder:
  • informieren,
  • beraten,
  • qualifizieren,
  • Kommunikation organisieren,
  • Vernetzung initiieren,
  • Arbeitsmaterialien erstellen,
  • Verzahnung von Theorie und Praxis fördern,
  • Arbeit an den Schnittstellen handlungsfeldübergreifend unterstützen,
Interessenvertretung der Mitglieder:
  • fachpolitische Positionen formulieren,
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Einvernehmen mit der Diakonie RWL leisten,
  • mit anderen Verbänden in fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen kooperieren.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder des Fachverbandes sind alle Mitglieder der Diakonie RWL, die auf dem Gebiet der Erzieherischen Hilfen tätig sind.
( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt
  1. mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Diakonie RWL,
  2. falls keine Einrichtung und Dienste im Bereich Erzieherische Hilfen im Verbandsgebiet mehr unterhalten wird.
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§ 5
Organe

Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den von den Mitgliedern entsandten Personen zusammen. Die Stimmverteilung auf die Mitglieder richtet sich nach der Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, umgerechnet auf Vollzeitstellen, die in den erzieherischen Hilfen tätig sind:
  • bis zu 50 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter (VK-Werte) – 1 Stimme,
  • bis zu 100 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter (VK-Werte) – 2 Stimmen,
  • bis zu 200 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter (VK-Werte) – 3 Stimmen,
  • bis zu 400 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter (VK-Werte) – 4 Stimmen,
  • über 400 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter (VK-Werte) – 5 Stimmen.
Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre, statt. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder ihre Einberufung unter Angabe eines Grundes verlangt. Sie ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Stimmrechte vertreten sind. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste innerhalb von 14 Tagen schriftlich einzuberufende Mitgliederversammlung über dieselbe Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern sich aus dieser Satzung nichts Abweichendes ergibt. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
( 4 ) Der Vorstand kann entscheiden, die Mitgliederversammlung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist. Er kann auch entscheiden, einzelnen oder allen Mitgliedern die Teilnahme an einer als Präsenzveranstaltung durchgeführten Versammlung durch Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu gestatten, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist. Der Vorstandsvorsitzende oder die Vorstandsvorsitzende kann ebenso für Sitzungen des Vorstandes entscheiden.
( 5 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Vorstandes und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen der Arbeit des Fachverbandes,
  2. Wahl des Vorstandes,
  3. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes,
  5. Entscheidung über Widersprüche nach dieser Satzung.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus bis zu elf Mitgliedern. Bis zu zwei Mitglieder können zusätzlich von dem Vorstand kooptiert werden. Ihm sollen je eine Vertretung aus den Verbandsbereichen Rheinland, Westfalen-Lippe und Südrhein (Rheinland-Pfalz und Saarland) angehören. Eine Person wird vom Vorstand der Diakonie RWL benannt.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet wird. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann im Nachrückverfahren die Kandidatin oder der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmzahl in den Vorstand nachrücken. Ist keine Kandidatin oder kein Kandidat vorhanden, wählt die Mitgliederversammlung an ihre oder seine Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.
( 2 ) Die Geschäftsführung des Fachverbandes und eine zweite Referentin oder ein Referent für Erzieherische Hilfen nehmen an den Sitzungen nach Bedarf mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. Der Vorstand soll die Vielfalt der Träger evangelischer Hilfen zur Erziehung repräsentieren.
( 4 ) Die Vorstandsmitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören oder sie müssen Mitglied einer Kirche sein, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. Die Zustimmung des Vorstandes der Diakonie RWL ist dazu erforderlich.
( 5 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
( 6 ) Von den Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und das der Vorstand in seiner nächsten Sitzung genehmigt.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 2 genannten Aufgaben erfüllt werden.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Leitung des Fachverbandes,
  2. durch die vom Vorstand der Diakonie RWL benannte Person im Vorstand des Fachverbandes wird die Koordination zwischen dem Vorstand der Diakonie RWL und dem Fachverband sichergestellt und beide Gremien über alle wichtigen Vorgänge informiert,
  3. Austausch über die Ausstattung der Geschäftsstelle und Herstellung des Einvernehmens zur Einstellung und Berufung der Geschäftsführung mit dem Vorstand der Diakonie RWL,
  4. Aufsicht über die Geschäftsführung,
  5. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  6. Bildung von Regionalgruppen,
  7. Bildung von Ausschüssen und Arbeitskreisen für besondere Aufgaben,
  8. Berufung von Expertengruppen nach Bedarf.
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§ 10
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung wird in der Regel ausgeübt von einer zuständigen Referentin oder einem zuständigen Referenten der Diakonie RWL.
( 2 ) Die Geschäftsführung hat die gesamten Geschäfte des Fachverbandes zu besorgen und führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus.
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§ 11
Satzungsänderungen

( 1 ) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmrechte beschlossen werden. In der Einladung muss ausdrücklich die Änderung der Satzung als Tagesordnungspunkt benannt werden.
( 2 ) Die Beschlüsse zur Satzungsänderung erfolgen unter Beachtung der Satzung der Diakonie RWL und den in den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernisse. § 2 Absatz 6 der Satzung der Diakonie RWL vom 22. Juni 2016 bleibt unberührt.
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§ 12
Auflösung des Fachverbandes

( 1 ) Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. In der Einladung muss ausdrücklich die Auflösung des Fachverbandes als Tagesordnungspunkt benannt werden.
( 2 ) Die Beschlüsse zur Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in der Satzung der Diakonie RWL und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernisse. § 2 Absatz 6 der Satzung der Diakonie RWL vom 22. Juni 2016 bleibt unberührt.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Dortmund am 5. November 2009 beschlossen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 3. November 2015, am 21. November 2018 und am 18. November 2020 geändert. Sie wird in den Kirchlichen Amtsblättern der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche veröffentlicht.
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Einvernehmen

Mit der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Erzieherische Hilfen RWL vom 18. November 2020 wird
das Einvernehmen
hergestellt am 1. Dezember 2020.
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring

Nr. 115Satzung
des „Evangelischen Fachverbandes Ganztagsangebote an Schule“
Rheinland-Westfalen-Lippe

Landeskirchenamt
Bielefeld, 24. November 2020
Az.: 242.81/01
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der folgenden Satzung hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:

Satzung
des „Evangelischen Fachverbandes Ganztagsangebote an Schule“
Rheinland-Westfalen-Lippe

Vom 26. August 2020

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Inhaltsübersicht
§ 1
Name, Rechtsform, Geschäftsjahr
§ 2
Gegenstand, Zweck und Aufgaben
§ 3
Gemeinnützigkeit
§ 4
Mitglieder
§ 5
Organe
§ 6
Mitgliederversammlung
§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
§ 9
Aufgaben des Vorstandes
§ 10
Geschäftsführung
§ 11
Satzungsänderung und Auflösung des Fachverbandes
§ 12
Inkrafttreten
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§ 1
Name, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Fachverband führt den Namen „Evangelischer Fachverband Ganztagsangebote an Schule Rheinland-Westfalen-Lippe“.
( 2 ) Der Verband ist ein nicht eingetragener Verein.
( 3 ) Der Fachverband hat seinen Sitz am jeweiligen Dienstort der Geschäftsführung.
( 4 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
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§ 2
Gegenstand, Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Evangelische Fachverband Ganztagsangebote an Schule Rheinland-Westfalen-Lippe ist ein Zusammenschluss der Mitglieder des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL (Diakonie RWL) und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, die auf dem Gebiet der Ganztagsangebote an Schule tätig sind. Er ist eingebunden in die Arbeitsstrukturen der Diakonie RWL und arbeitet im Einvernehmen mit der Diakonie RWL. Hinsichtlich der fachlichen und fachpolitischen Interessenwahrnehmung seiner Mitglieder arbeitet der Fachverband in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL.
( 2 ) Zweck des Fachverbandes ist die Weiterentwicklung des Jugendhilfeangebotes an Schule. Hierzu gehören auch die Kontaktpflege und der Informationsaustausch mit jugend- und schulpolitischen Institutionen.
Der Fachverband dient der wechselseitigen Beratung, Förderung und Unterstützung in fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen. Kernaufgaben des Fachverbandes sind die Erarbeitung von fachpolitischen Positionen und die fachliche Weiterentwicklung, Beratung und Förderung seiner Mitglieder.
Dies geschieht insbesondere durch:
  1. Erfahrungsaustausch und Meinungsbildung unter den Mitgliedern und Mitgliedseinrichtungen,
  2. Entwicklung, Erarbeitung und Veröffentlichung von fachlichen und fachpolitischen Positionen, Stellungnahmen und Empfehlungen,
  3. Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL,
  4. Beratung, Begleitung und Information der Mitglieder und Mitgliedseinrichtungen,
  5. Entwicklung und Umsetzung von Qualitätsstandards,
  6. Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Bundes- und Landesebene,
  7. Unterstützung bei der Organisation und Koordination von Informationsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen,
  8. Beratung der Diakonie RWL in allen Fragen des Systems Offener Ganztag/Ganztagsangebote an Schule.
( 3 ) Der Fachverband arbeitet handlungsfeldübergreifend mit inner- und außerkirchlichen Trägern im Einvernehmen mit der Diakonie RWL zusammen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder des Fachverbandes sind alle Mitglieder der Diakonie RWL und Institutionen/Träger der drei Landeskirchen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 dieser Satzung.
( 2 ) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
( 3 ) Die Mitgliedschaft erlischt
  1. mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Diakonie RWL,
  2. wenn keine Angebote im Bereich der Ganztagsschule im Verbandsgebiet mehr unterhalten werden.
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§ 5
Organe

( 1 ) Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
( 2 ) Die Organe können Fachausschüsse berufen und weitere Personen nach Bedarf zu ihrer Beratung hinzuziehen.
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§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) In der Mitgliederversammlung lässt sich jeder Träger durch eine entsandte natürliche Person vertreten. Jeder Träger hat eine Stimme, die von der entsandten Person wahrgenommen wird. Eine Person kann von mehreren Trägern entsandt werden.
( 2 ) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail ein.
( 3 ) Auf schriftlichen Antrag von fünf Trägern muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt ebenfalls vier Wochen.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes oder bei Verhinderung von ihrer bzw. seiner Stellvertretung geleitet.
( 5 ) Weitere Personen können von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes zur Mitgliederversammlung als Berater(in) geladen werden.
( 6 ) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.
( 7 ) Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
( 8 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
( 9 ) Der Vorstand kann entscheiden, die Mitgliederversammlung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist. Er kann auch entscheiden, einzelnen oder allen Mitgliedern die Teilnahme an einer als Präsenzveranstaltung durchgeführten Versammlung durch Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu gestatten, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist.
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§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Austausch über und Bewertung von kommunalen und landespolitischen Entwicklungen,
  2. Beratung von Grundsatzfragen und Beschlussfassung,
  3. Wahl des Vorstandes,
  4. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus insgesamt bis zu sieben Mitgliedern. Davon werden vier Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Landeskirchen auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen entsenden zwei Vertreterinnen/Vertreter in den Vorstand. Die Diakonie RWL entsendet eine Vertreterin/einen Vertreter in den Vorstand.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung wählt die vier von ihr zu bestimmenden Vorstandsmitglieder für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet worden ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählt die nächste regelmäßige Mitgliederversammlung an ihrer oder seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied. Scheidet ein von den Landeskirchen oder der Diakonie RWL entsendetes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so entsendet die jeweilige Institution eine Nachfolgerin/einen Nachfolger.
( 3 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.
( 4 ) Der Vorstand soll möglichst nach den Gesichtspunkten der regionalen Gliederung zusammengesetzt sein.
( 5 ) Die Vorstandsmitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, angehören. Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. Die Zustimmung des Vorstandes der Diakonie RWL ist dazu erforderlich.
( 6 ) Der Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen.
( 7 ) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Verantwortung, dass die in § 2 definierten Aufgaben des Fachverbandes erfüllt werden.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Leitung des Fachverbandes,
  2. Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung,
  3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  5. Feststellung der Mitgliedschaft,
  6. Berufung von Ausschüssen und sachverständigen Personen.
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§ 10
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung wird in der Regel ausgeübt von einem zuständigen Mitarbeitenden der Diakonie RWL. Sie wird von der Diakonie RWL berufen.
( 2 ) Die Geschäftsführung hat die gesamten Geschäfte des Fachverbandes zu besorgen und führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus.
( 3 ) Die Geschäftsführung stellt die notwendige Kommunikation/Koordination zwischen der Diakonie RWL und dem Fachverband sicher und informiert beide Verbände über alle wichtigen Vorgänge.
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§ 11
Satzungsänderung und Auflösung des Fachverbandes

( 1 ) Eine Änderung des Zweckes oder die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden (persönlichen oder vertretenen) Stimmrechte. In der Einladung ist ausdrücklich die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Fachverbandes als Tagesordnungspunkt zu benennen.
( 2 ) Die Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in den jeweiligen Satzungen der Diakonie RWL und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernisse.
( 3 ) § 2 Absatz 2 der Satzung des Vereins Diakonie RWL bleibt unberührt.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. August 2020 beschlossen. Sie tritt mit Genehmigung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche in Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. in Kraft.
Sie wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche veröffentlicht.
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Einvernehmen

Mit der Satzung „Evangelischer Fachverband Ganztagsangebote an Schule“ Rheinland-Westfalen-Lippe vom 26. August 2020 wird
das Einvernehmen
hergestellt am 24. November 2020.
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring

Urkunden

Nr. 116Eingliederung
der Evangelischen Kirchengemeinde Benninghausen
in die Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt

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Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Benninghausen wird in die Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt – beide Evangelischer Kirchenkreis Soest-Arnsberg – eingegliedert. Der Name „Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt“ wird fortgeführt.
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§ 2

Der Bekenntnisstand der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt ist uniert (Lutherischer Katechismus).
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§ 3

Die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt bleibt die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt.
Die gemeinsame Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Benninghausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt wird zur 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt.
Die 3. bis 5. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt bleiben 3. bis 5. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt.
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§ 4

Die Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt ist Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Benninghausen.
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§ 5

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 3. November 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-5512
Die Eingliederung der Evangelischen Kirchengemeinde Benninghausen in die Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt – beide Evangelischer Kirchenkreis Soest-Arnsberg – wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Arnsberg vom 17. November 2020 – Az.: 48.03 – staatlich genehmigt.

Nr. 117Vereinigung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Volmerdingsen-Wittekindshof
und der Evangelischen Kirchengemeinde Werste

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Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Volmerdingsen-Wittekindshof und die Evangelische Kirchengemeinde Werste – beide Evangelischer Kirchenkreis Vlotho – werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Volmerdingsen-Werste“.
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§ 2

Der Bekenntnisstand der Evangelischen Kirchengemeinde Volmerdingsen-Werste ist evangelisch-lutherisch (Lutherischer Katechismus).
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§ 3

Die 1. Pfarrstelle der bisherigen Evangelischen Kirchengemeinde Werste wird die 1. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde Volmerdingsen-Werste.
Die 1. Pfarrstelle der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Volmerdingsen-Wittekindshof wird die 2. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde Volmerdingsen-Werste.
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§ 4

Die Evangelische Kirchengemeinde Volmerdingsen-Werste ist Rechtsnachfolgerin der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Volmerdingsen-Wittekindshof und der Evangelischen Kirchengemeinde Werste.
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§ 5

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 3. November 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-5330
Die Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Volmerdingsen-Wittekindshof und der Evangelischen Kirchengemeinde Werste – beide Evangelischer Kirchenkreis Vlotho – wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Detmold vom 17. November 2020 – Az.: 48.4-8011 – staatlich genehmigt.

Nr. 118Auflösung
des Evangelischen Gemeindeverbandes Netphen

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Nach Anhörung der Presbyterien der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Deuz, der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Dreis-Tiefenbach, der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Netphen sowie des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes Netphen und des Kreissynodalvorstandes des Evangelischen Kirchenkreises Siegen hat die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen auf Grund des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S. 24), zuletzt geändert durch die Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften vom 21. September 2017 (KABl. 2017 S. 135, 189), Folgendes beschlossen:
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§ 1

Der Evangelische Gemeindeverband Netphen wird aufgelöst.
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§ 2

Das Vermögen des Evangelischen Gemeindeverbandes Netphen geht auf seine zum 1. Januar 2021 zur Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Dreieinigkeit vereinigten Verbandsgemeinden über.
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§ 3

Die zum 1. Januar 2021 zur Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Dreieinigkeit vereinigten Verbandsgemeinden treten in die Rechte und Verpflichtungen des Evangelischen Gemeindeverbandes Netphen ein.
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§ 4

Mit der Verbandsauflösung verliert die Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Netphen vom 6. Juni 1964 (KABl. 1964 S. 92) ihre Bestandskraft.
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§ 5

Diese Urkunde tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen, aber nicht vor dem 31. Dezember 2020 in Kraft.
Bielefeld, 26. November 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 15155
Die Auflösung des Evangelischen Gemeindeverbandes Netphen wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. Dezember 2020 – Az.: 48.03 – staatlich genehmigt.

Bekanntmachungen

Nr. 119Beschluss der Landessynode
zur Verteilung der Kirchensteuern 2020 und 2021

Landeskirchenamt
Bielefeld, 18. November 2020
Az.: 982.2
2020
Auf Grund des Beschlusses der Landessynode vom 18. November 2020 ergibt sich für das Haushaltsjahr 2020 Folgendes:
Erreicht das Kirchensteueraufkommen im Haushaltsjahr 2020 das geschätzte Kirchensteueraufkommen in Höhe von 520 Mio. € nicht, erfolgt die Verteilung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 2 Absatz 2 Finanzausgleichsgesetz).
Übersteigt das Kirchensteueraufkommen im Haushaltsjahr 2020 die geschätzte Kirchensteuer von 520 Mio. €, soll das Mehraufkommen in Höhe von bis zu 603.250 € für die Finanzierung des NCC bereitgestellt werden.
Ein möglicherweise vorhandenes Mehraufkommen soll jeweils zu gleichen Teilen der Versorgungssicherungsrückstellung bei der Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte und der Verteilung gemäß § 2 Absatz 2 Finanzausgleichsgesetz zugeführt werden.
2021
Auf Grund des Beschlusses der Landessynode vom 18. November 2020 ergibt sich für das Haushaltsjahr 2021 folgende Verteilung der Kirchensteuer gemäß § 2 Absatz 2 und 3 Finanzausgleichsgesetz (FAG):
Gesamtsumme
510.000.000 €
Zuweisung EKD-Finanzausgleich gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 1 FAG
11.600.000 €
Zuführung Clearing-Rückstellung gemäß § 2 Absatz 3 FAG
0 €
Verteilungssumme
498.400.000 €
1.
Zuweisung für den Allgemeinen Haushalt der Landeskirche
gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe a FAG
44.856.000 €
2.
Zuweisung für gesamtkirchliche Aufgaben
gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe b FAG
44.229.375 €
3.
Zuweisung für die Pfarrbesoldung
gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe c FAG
88.649.300 €
4.
Zuweisung an die Kirchenkreise
gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe d FAG
320.665.325 €
Betrag je Gemeindeglied
320.665.325 € : 2.150.027 = 149,144790 €
498.400.000 €

Nr. 120Bekanntmachung des Haushaltsbuches und des Haushaltsplanes
der Evangelischen Kirche von Westfalen für das Jahr 2021

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Landeskirchenamt
Bielefeld, 18. November 2020
Az.: 900.21/2021
Die Landessynode hat auf ihrer Tagung vom 16. bis 19. November 2020 folgenden Beschluss zum Haushaltsbuch und zum Haushaltsplan der Evangelischen Kirche von Westfalen für das Haushaltsjahr 2021 gefasst:
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I. Haushaltsbeschluss

Auf Grund des Artikels 119 Absatz 3 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in Verbindung mit § 80 Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung Doppische Fassung – VwO.d) vom 27. Oktober 2016 in der aktuellen Fassung wird folgender Beschluss gefasst:
1.
Der Haushalt für das Jahr 2021, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Evangelischen Kirche von Westfalen voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen für Investitionen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird festgestellt:
a)
Ergebnisplanung
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
366.300.095 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
378.579.469 €
b)
Kapitalflussplanung (wird nicht dargestellt)
mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
0,00 €
mit dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
0,00 €
2.
Der Gesamtbetrag der Darlehen, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt auf
3.500.000 €
3.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
4.
Der Höchstbetrag der Darlehen, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf
58.000.000 €
5.
Die Höhe der Verringerung von Rücklagen, die nicht zur Finanzierung von Investitionen dienen, sowie die Verwendung von Überschüssen aus Vorjahren zum Ausgleich der Ergebnisplanung werden festgesetzt auf
11.855.524 €
6.
Die Stellenübersicht wird mit einer Gesamtzahl von 1.051,87 Stellen festgesetzt. Davon sind 470,58 Stellen für die Besetzung mit Beamtinnen bzw. Beamten vorgesehen. Stellen, die mit einem kW-Vermerk versehen sind, fallen bei Ausscheiden der Stelleninhaberin bzw. des Stelleninhabers weg. Stellen, die mit einem kU-Vermerk versehen sind, sind bei Ausscheiden der Stelleninhaberin bzw. des Stelleninhabers umzuwandeln.
Der Haushaltsplan sowie das Haushaltsbuch werden gemäß § 80 Absatz 3 Satz 2 VwO.d offengelegt.
Die Einsichtnahme war im Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, Leitungsfeld 8, Raum B 104, vom 7. Dezember bis zum 11. Dezember 2020, montags bis donnerstags von 9:00 Uhr bis 15:30 Uhr, freitags von 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr, oder während der Auslegungsfrist nach telefonischer Vereinbarung unter 0521 594-510 möglich. Auf Grund der aktuellen Corona-Situation wurde um vorherige Anmeldung ausdrücklich gebeten.
Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist auf der Internetseite www.ekvw.de zu veröffentlichen.
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II. Umlagen nach § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich
und die Durchführung der Pfarrbesoldung und Beihilfeabrechnung
in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Finanzausgleichsgesetz – FAG)

Folgender weiterer Beschluss wird gefasst:
  1. Zur Deckung des Fehlbedarfs im Haushaltsplan der Evangelischen Kirche von Westfalen für das Haushaltsjahr 2021 in Höhe von 189.334.675 € werden gemäß § 2 Absatz 2 FAG folgende Zuweisungen bereitgestellt:
    1. eine Zuweisung zur Deckung des Bedarfs für den Haushalt EKD-Finanzausgleich in Höhe von 11.600.000 € vom Netto-Kirchensteueraufkommen,
    2. eine Zuweisung in Höhe von 9 % der Verteilungssumme = 44.856.000 € für den Allgemeinen Haushalt,
    3. eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs für den Haushalt gesamtkirchliche Aufgaben von 44.229.375 €,
    4. eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs für den Haushalt Pfarrbesoldungszuweisung von 88.649.300 €.
  2. Zur Deckung des Bedarfs für den Haushalt Pfarrbesoldungspauschale wird gemäß §§ 8 und 9 FAG eine Pfarrbesoldungspauschale in Höhe von 116.000 € festgesetzt, dies entspricht 105.792.000 €.
  3. Zur Deckung des Bedarfs für den Haushalt Zentrale Beihilfeabrechnung wird gemäß §§ 9 und 13 FAG eine Beihilfepauschale in Höhe von 3.500 € festgesetzt, dies entspricht 6.394.500 €.

Nr. 121Siegel
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Heepen-Oldentrup,
Evangelischer Kirchenkreis Bielefeld

Landeskirchenamt
Bielefeld, 1. Dezember 2020
Az.: 010.12-2249
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Heepen-Oldentrup, Evangelischer Kirchenkreis Bielefeld, führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Heepen-Oldentrup angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Heepen und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Oldentrup sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.
H 21098Streifbandzeitung
Gebühr bezahlt
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Reinhold Huget, Telefon: 0521 594-213, E-Mail: Reinhold.Huget@ekvw.de
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
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Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Die Kündigung des Jahresabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich