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Erläuterungen zu Artikel 66, 99, 109, 136, 149 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 01.07.2022

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Allgemeines

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Absatz 1 [2] – Einmütigkeit

Die Webseite https://www.gemeinde-bewegen.de/ (Wissensspeicher für die Arbeit im Presbyterium) bietet wichtige Informationen, wie die Leitungsarbeit in der Evangelischen Kirche gestaltet werden kann. Sie löst das vorher regelmäßig als Printwerk erschienene „Gemeinde leiten – Handbuch für die Arbeit im Presbyterium (2016)“ ab. Die nachfolgenden Ausführungen sind auf Grundlage (teilweise auch in Auszügen) des Inhaltes „Gemeinde bewegen – B Gemeindeleitung – 3 Beschlussfassung im Presbyterium“ entstanden.
Für die Abstimmung sieht die Kirchenordnung einige Besonderheiten vor. Dazu gehört das Bestreben nach Einmütigkeit sowie die Regel, wonach Enthaltungen bei Abstimmungen ebenso wenig gezählt werden wie ungültige Stimmen.
Für Abstimmungen in Gremien gibt es allgemeine Grundsätze und konkrete Regeln. Das Streben nach Einmütigkeit ist eine allgemeine Regel, die im Kirchenrecht besonders ausgeprägt ist. Ein Beschluss, der zwar mit Enthaltungen, aber ohne Gegenstimmen zustande kommt, wird manchmal als einmütig bezeichnet.
Im westfälischen Kirchenrecht sollen sich die Mitglieder im Presbyterium nicht damit zufrieden geben, dass im nackten Interessenkampf eine (knappe) Mehrheit immer wieder über eine große Minderheit siegt. Das Ziel der gemeinsamen Leitung der Gemeinde wird nämlich nicht dauerhaft erreicht werden können, wenn die Mitglieder im Presbyterium sich in gegnerische Gruppen spalten, die nur noch um Mehrheiten kämpfen. Das schließt natürlich nicht aus, dass es in konkreten Fällen zu einer Mehrheitsentscheidung kommt, die dann auch von allen gemeinsam getragen wird. Einmütigkeit meint hier, dass das Ziel, gemeinsam für die ganze Gemeinde die Verantwortung zu tragen, nicht aus dem Blick gerät und die getroffene Entscheidung unabhängig vom individuellen Abstimmungsverhalten gemeinsam getragen wird.
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Absatz 2 [3] – Abstimmungen

Die Webseite https://www.gemeinde-bewegen.de/ (Wissensspeicher für die Arbeit im Presbyterium) bietet wichtige Informationen, wie die Leitungsarbeit in der Evangelischen Kirche gestaltet werden kann. Sie löst das vorher regelmäßig als Printwerk erschienene „Gemeinde leiten – Handbuch für die Arbeit im Presbyterium (2016)“ ab. Die nachfolgenden Ausführungen sind auf Grundlage (teilweise auch in Auszügen) des Inhaltes „Gemeinde bewegen – B Gemeindeleitung – 3 Beschlussfassung im Presbyterium“ entstanden.
Die Stimmabgabe (Votum) kann für oder gegen einen Beschlussvorschlag lauten, sie kann als Enthaltung abgegeben werden oder sie kann ungültig sein. Ungültige Stimmen sind allerdings nur im schriftlichen Verfahren möglich. Es ist nicht möglich, sich an einer Abstimmung trotz Anwesenheit nicht zu beteiligen.
Die Kirchenordnung unterscheidet zwischen Abstimmungen und Wahlen, wobei Wahlen immer Personalentscheidungen sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Voten). Dabei ist zu beachten, dass weder Enthaltungen noch ungültige Stimmen bei der Berechnung mitgezählt werden dürfen.
Wenn beispielsweise der verfassungsmäßige Bestand eines Presbyteriums 15 Mitglieder umfasst (3 Pfarrstellen und 12 Presbyterstellen) und alle Stellen auch besetzt sind, kann eine Abstimmung wie folgt aussehen:
10 Ja, 2 Nein und 3 Enthaltungen.
Der Beschlussvorschlag ist also mit 10 Stimmen angenommen.
Ähnlich in folgendem Beispiel: In der Sitzung sind 8 von 15 Mitgliedern anwesend, die Sitzung ist beschlussfähig, weil mehr als die Hälfte (15 : 2 = 7,5, und 7,5 < 8) anwesend sind. Von diesen acht Personen enthalten sich fünf, eine stimmt gegen den Vorschlag und zwei dafür. Da die Mehrheit der abgegebenen Stimmen maßgeblich ist und zu den abgegebenen Stimmen nur die „Ja-“ und „Nein-Stimmen“ (Richtungsvoten) zählen, sind zwei (Ja-Stimmen) die Mehrheit von drei (abgegebenen Stimmen), und die Sache ist damit entschieden. Der Beschlussvorschlag ist mit zwei Stimmen angenommen. Man merkt aber sofort, dass eine solche Entscheidung – auch wenn sie technisch korrekt ist – kein starkes Fundament darstellen kann.
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Absatz 2a [1a, 3a, 5a] – Umlaufverfahren

Der durch das 73. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung neu eingefügte Abs. 2a ist angelehnt an § 2 Abs. 1 des früheren Pandemie-Gesetzes. Damit sind Umlaufbeschlüsse rechtens. Das Wort „Textform“ bedeutet im Sinne des § 126b BGB die einfachste Form einer schriftlichen Erklärung ohne eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur (vgl. Palandt § 126b BGB, 80. Aufl. (2021) Rn. 3ff.). Damit kann eine Abstimmung auch durch E-Mail, Fax oder SMS erfolgen. Voraussetzung für das Umlaufverfahren ist es, dass mehr als zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes dem Umlaufverfahren zustimmen. Der verfassungsmäßige Mitgliederbestand ergibt sich Für Presbyterien aus Artikel 58 KO, für die Kreissynode aus Artikel 89, für den Kreissynodalvorstand aus Artikel 107, für die Landessynode aus Artikel 123, für das Kollegium des Landeskirchenamtes aus Artikel 155..
Ein Umlaufbeschluss muss, damit er rechtswirksam werden kann, einige Mindestanforderungen erfüllen. Zum Einen ist zu prüfen, ob Widerspruch gegen das „Ausnahmeverfahren zur Beschlussfassung“ geltend gemacht wurde und zum Anderen wie das Abstimmungsergebnis lautet. Bei Umlaufbeschlüssen müssen an die Mitglieder daher immer zwei Fragen gestellt werden, ob sie grundsätzlich dem Umlaufbeschlussverfahren zustimmen und ob sie der Beschlussvorlage inhaltlich zustimmen können.
Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder eines Leitungsorgans ist maßgebend dafür, um feststellen zu können, ob die Mitglieder des Leitungsorgans grundsätzlich im Blick auf die Vornahme des schriftlichen Abstimmungsverfahrens befragt und dem auch mit Zwei-Drittel-Mehrheit zugestimmt haben. Der Widerspruch von mehr als zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes führt dazu, dass das Umlaufbeschlussverfahren gescheitet ist; der Tagesordnungspunkt wäre im Rahmen der nächsten regulären Sitzung des Leitungsorgans zu behandeln ist.
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Absatz 3 – Wahlen

Die Webseite https://www.gemeinde-bewegen.de/ (Wissensspeicher für die Arbeit im Presbyterium) bietet wichtige Informationen, wie die Leitungsarbeit in der Evangelischen Kirche gestaltet werden kann. Sie löst das vorher regelmäßig als Printwerk erschienene „Gemeinde leiten – Handbuch für die Arbeit im Presbyterium (2016)“ ab. Die nachfolgenden Ausführungen sind auf Grundlage (teilweise auch in Auszügen) des Inhaltes „Gemeinde bewegen – B Gemeindeleitung – 3 Beschlussfassung im Presbyterium“ entstanden.
Die Kirchenordnung unterscheidet zwischen Abstimmungen und Wahlen, wobei Wahlen immer Personalentscheidungen sind.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält – wenn nicht für die Wahl besondere andere Regeln gelten.
Beispiel: bei drei Kandidaten (A, B, C) und 15 Mitgliedern im Presbyterium erhält A 5, B 4, und C 3 Stimmen, während sich alle anderen (3) enthalten. Hier ist A gewählt, weil A die meisten Stimmen erhalten hat. Wenn A 3, B 2 und C 1 Stimme erhalten und sich die anderen (9) enthalten, ist ebenfalls A gewählt, weil A die meisten Stimmen erhalten hat.
Eine Besonderheit bei Wahlen ist die Entscheidung bei Stimmengleichheit durch Los (Art. 66 Abs. 3 Satz 2 KO). Wenn auf die Personen A, B und C jeweils 5 Stimmen fallen, entscheidet das Los. Das kirchliche Recht kann im Einzelfall eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben. Dies ist beispielsweise bei der Wahl des oder der Präses der Fall. Nach Artikel 147 Absatz 3 Satz 5 KO bedarf die Präses oder der Präses zur Wahl der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Landessynode. Besondere Regelungen sieht die Kirchenordnung auch für die Wahl der Superintendentin oder des Superintendenten durch die Kreissynode vor (Artikel 108 Absatz 4 Satz 6 KO: „Die Superintendentin oder der Superintendent bedarf zur Wahl der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Kreissynode“). Eine besondere Regelung gilt für die Pfarrwahl (§ 11 Absatz 1 Gemeindepfarrstellenbesetzungsgesetz). Hier ist die sogenannte verfassungsmäßige Mehrheit erforderlich. Wenn also ein Presbyterium 15 Mitglieder hat, muss die Kandidatin oder der Kandidat mindestens acht Stimmen auf sich vereinigen, um gewählt zu sein.
Wenn die Frage der Wahlannahme gestellt wird, hat die Kandidatin oder der Kandidat keine unbegrenzte Zeit zu antworten (z. B. in Stunden oder Tagen bemessen). Die Antwort muss sehr zeitnah nach der Fragestellung erfolgen. Ansonsten trifft die oder der Fragende die Feststellung, dass keine Wahlannahme erfolgt ist.
Durch das 73. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung, das am 1. Juli 2022 in Kraft getreten ist, wird in Satz 3 das Wort „schriftlich“ durch „geheim“ ersetzt. Dadurch ist es möglich, eine Wahl schriftlich oder im Rahmen einer Videokonferenz mit den vorhandenen Abstimmungstools durchzuführen. Der Zweck der bisherigen Regelung, eine Wahl geheim durchführen zu können, wird so beibehalten.
Die neu eingefügten Sätze 4 und 5 entsprechen § 13 des früheren Pandemie-Gesetzes. Es wird klargestellt, dass Wahlhandlungen nicht im Umlaufverfahren (rein schriftlich oder per Mail) durchgeführt werden können. Die Stimmabgabe per Briefwahl ist kein Umlaufverfahren. Das Verfahren der Wahl muss die Möglichkeit zum mündlichen Austausch zur Person (Personaldebatte) gewährleisten. Als lex specialis zu Art. 66 Abs. 3 KO, also spezielle Regelung für die Pfarrwahl, regelt § 13 Ausführungsverordnung zum Pfarrstellenbesetzungsgesetz (FIS-Nr. 35.1) zusätzlich:
„Die Wahl einer Gemeindepfarrerin oder eines Gemeindepfarrers erfolgt in einer Presbyteriumssitzung. Die Wahl in der Presbyteriumssitzung kann mit einem Wahlgottesdienst verbunden werden. Die Superintendentin oder der Superintendent leitet die Wahl. Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln in geheimer Abstimmung.“
Das bedeutet, eine Pfarrwahl setzt eine beschlussfähige Presbyteriumssitzung voraus. Die anschließende Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen.
Eine Einführung von „Nein-Stimmen“, die dazu führen kann, dass eine Person nicht gewählt wird, sieht Art. 66 nicht vor.
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Historie zu Absatz 2 [3] und 3 [4] – Abstimmungen und Wahlen – Beschlussfähigkeit – Durchführung während der Corona-Pandemie

Für die laufende Arbeit der Presbyterien (und analog anderer Leitungsorgane) während der akuten Zeit der Corona-Pandemie wird dringend empfohlen, das Erfordernis der Anwesenheit von Mitgliedern der Leitungsorgane auf digitalem Weg über akustische und / oder optische Anwesenheit sicherzustellen (Telefonkonferenz / Videokonferenz). So kann auf räumliche Treffen der Mitglieder verzichtet werden.
Wichtig ist, dass die Sitzungen weiterhin nicht öffentlich sind, alle Beteiligten deshalb ihre akustische und optische Teilnahme persönlich und ohne Dritte gestalten.
Beschlüsse, die in Video-/Telefon-Konferenzen gefasst und protokolliert werden, gelten, als ob es eine Sitzung mit physischer Präsenz gewesen wäre. Die Beschlüsse gelten dann direkt, genau wie in einer Sitzung mit physischer Anwesenheit.
Durch die Verbindliche Verabredung „praktischer Konsens“ zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit kirchenleitender Organe im Jahr 2020 vom 8. April 2020, die befristet für den Zeitraum vom 15.04.2020 bis 31. Dezember 2020 galt, wurde zur Beschlussfähigkeit im Wege der Auslegung ausgeführt, dass die Gremien ausnahmsweise auch dann beschlussfähig sind, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist in der Niederschrift zu vermerken.
Die persönliche Versammlung von Menschen ist auch Anfang 2021 nur bedingt möglich und ein Ende der Gefahr durch Corona und der damit einhergehenden Einschränkungen nicht absehbar. Daher hielt es die Landessynode 2020 für notwendig und sinnvoll, die Gültigkeit der Regelungen des praktischen Konsenses befristet zu verlängern und dies auch synodal in Form eines Kirchengesetzes zu beschließen. Das Gesetz zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie (Pandemie-Gesetz) vom 19. November 2020 führt die Regelungen des praktischen Konsenses fort. Somit sind weiterhin Umlaufbeschlüsse und Telefon- und/oder Videokonferenzen ausnahmsweise, soweit erforderlich, möglich. Die Präsenzformen der leiblichen Anwesenheit, der Videokonferenz und der Telefonkonferenz sind kombinierbar und sollen nach den örtlichen Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Beteiligung genutzt werden.
Durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021 wurde ein neuer § 13 Pandemiegesetz eingefügt. Darin wird klargestellt, dass Umlaufverfahren für Wahlen nicht zulässig sind, die Stimmabgabe aber durch Briefwahl erfolgen kann. Das Verfahren der Wahl muss die Möglichkeit zum mündlichen Austausch zur Person (eine Personaldebatte in physischer oder digitaler Präsenz) gewährleisten. Dementsprechend wird eine vollständig schriftliche oder per Mail durchgeführte Wahl ausgeschlossen. Die Stimmabgabe per Briefwahl ist kein Umlaufverfahren, da zuvor eine Zusammenkunft (physisch oder digital) stattgefunden hat und die Briefwahl nur die Stimmabgabe selbst betrifft.
Das Pandemie-Gesetz galt zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021. Durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021 wurde die Befristung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, da die Situation um das Corona-Virus weiter anhält und die Handlungsfähigkeit der Leitungsorgane weiterhin Ausnahmebedingungen erfordert. Daher erschien es notwendig und sinnvoll, die Gültigkeit der Regelungen des Pandemie-Gesetzes befristet zu verlängern.
Als Rechtsgrundlage für das Pandemie-Gesetz dient der neue Artikel 139a Absatz 3 Kirchenordnung, der ebenfalls von der Landessynode 2020 beschlossen worden war (68. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020 (KABl. 2020 I Nr. 93 S. 236).
Die Landessynode hatte im November 2021 eine weitere Verlängerung des Pandemie-Gesetzes bis zum 30. Juni 2022 beschlossen (Zweites Kirchengesetz zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 13. November 2021). Im Anschluss daran wurde auf Grund der sehr positiven Erfahrungen mit den flexiblen Arbeitsmöglichkeiten, die das Pandemie-Gesetz für die kirchlichen Leitungsgremien zugelassen hatte, eine Änderung der Kirchenordnung vorgenommen, die die Regelungen des Pandemie-Gesetzes dauerhaft übernommen hat. Dies ist in Form des 73. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung umgesetzt worden.
Personalentscheidungen: Schriftliche Abstimmungen (auch im Umlaufverfahren)
Sollte es eine Personalentscheidung geben und schriftliche Abstimmung gefordert werden, kann dies nicht elektronisch erfolgen. Der Stimmzettel in Papierform muss wie bei einer Briefwahl in zweifachem Umschlag an den Wahlvorstand gesendet werden (postalisch oder Abholung). Die Wahlbriefe werden mit Videobeweis geöffnet. Siehe zum Verfahren die Hinweise zur Briefwahl (Quelle: Arbeitshilfe zur Kirchenwahl).
Durch die Verbindliche Verabredung „praktischer Konsens“ zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit kirchenleitender Organe im Jahr 2020 vom 8. April 2020, die befristet für den Zeitraum vom 15.04.2020 bis 31. Dezember 2020 galt, wurde zur Abstimmung per Umlaufverfahren ausgeführt, dass das Leitungsorgan ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen kann, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen. Durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021 wurde der Begriff „schriftlich“ durch „in Textform“ ersetzt. Damit wird klargestellt, dass auch mit einer E-Mail ohne eigenhändige Unterschrift die Formerfordernisse für den Umlaufbeschluss erfüllt sind
Bei Entscheidungen der Kirchenleitung müssen mindestens drei Mitglieder nach Artikel 146 Absatz 2 Buchstabe b KO dem Verfahren zustimmen.
Die Regelungen des praktischen Konsenses wurden in das Gesetz zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie (Pandemie-Gesetz) vom 19. November 2020 übernommen. Das Pandemie-Gesetz galt zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021. Durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021 wurde die Befristung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, da die Situation um das Corona-Virus weiter anhält und die Handlungsfähigkeit der Leitungsorgane weiterhin Ausnahmebedingungen erfordert. Nach wie vor ist die persönliche Versammlung von Menschen nur bedingt möglich und ein Ende der Gefahr durch Corona und der damit einhergehenden Einschränkungen ist aktuell noch nicht hinreichend konkret absehbar. Daher erschien es notwendig und sinnvoll, die Gültigkeit der Regelungen des Pandemie-Gesetzes befristet zu verlängern.
Die Landessynode hatte im November 2021 eine weitere Verlängerung des Pandemie-Gesetzes bis zum 30. Juni 2022 beschlossen (Zweites Kirchengesetz zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 13. November 2021). Im Anschluss daran wurde auf Grund der sehr positiven Erfahrungen mit den flexiblen Arbeitsmöglichkeiten, die das Pandemie-Gesetz für die kirchlichen Leitungsgremien zugelassen hatte, eine Änderung der Kirchenordnung vorgenommen, die die Regelungen des Pandemie-Gesetzes dauerhaft übernommen hat. Dies ist in Form des 73. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung umgesetzt worden.
Folgende Dokumente stehen zur Verfügung:
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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