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Rundschreiben Nr.13/2018 des Landeskirchenamtes:
I. Streichung der Fallgruppe 3 der Berufsgruppe 1
des SE-Entgeltgruppenplans zum BAT-KF
II. Änderung der Berufsgruppe 5.1, Mitarbeiterinnen
in der allgemeinen Verwaltung

Vom 3. Juli 2018
(Az.: 350.32)

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Aus den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe (ARK-RWL) vom 25. April 2018 und 13. Juni 2018 berichten wir über folgende Beschlüsse:
  1. Streichung der Fallgruppe 3 der Berufsgruppe 1 des SE-Entgeltgruppenplans zum BAT-KF
    Auf Antrag der Dienstnehmerseite wurde die Fallgruppe 3 ‚Fachkräfte als Ergänzungskräfte‘ aus der Berufsgruppe 1 ‚Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen‘ des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen (SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF, Anlage 8 zum BAT-KF) gestrichen. Die grundsätzlich gleichen Tätigkeiten der Fachkräfte rechtfertigen die bisherige unterschiedliche Eingruppierung nicht. Künftig werden daher alle Fachkräfte einheitlich nach Entgeltgruppe SE 8 a vergütet werden. Die Änderung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft. Wir bitten um Beachtung. Die entsprechende Arbeitsrechtsregelung ist als Anlage 1 beigefügt.
  2. Änderung der Berufsgruppe 5.1 ‚Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung‘
    Des Weiteren teilen wir mit, dass die ARK-RWL in ihrer Sitzung am 13. Juni 2018 eine Änderung der Berufsgruppe 5.1 ‚Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung‘ des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF (Anlage 1 zum BAT-KF) beschlossen hat. Diese Änderung hat zum Inhalt, dass mit Wirkung vom 1. Juli 2018 auch die Leiterinnen und Leiter von Kreiskirchenämtern in die Unterstellungsmerkmale der Fallgruppe 13 Buchstabe b und Fallgruppe 14 Buchstabe b aufgenommen werden. Die entsprechende Arbeitsrechtsregelung ist als Anlage 2 beigefügt.
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Anlage 1

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Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF – SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF –
Anlage 8 zum BAT-KF

Vom 25. April 2018
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§ 1
Änderung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung (BAT-KF) – Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertages-einrichtungen – Anlage 8 zum BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelungen vom 21. Februar 2018 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 8 zum BAT-KF – Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen wird in Berufsgruppe 1 – Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen wie folgt geändert:
  1. Fallgruppe 3 wird unter Beibehaltung der Fallgruppenziffer gestrichen.
  2. In Fallgruppe 4 werden die Wörter „mit entsprechender Tätigkeit“ gestrichen.
  3. Anmerkung 4 wird unter Beibehaltung der Anmerkungsziffer gestrichen.
  4. In Anmerkung 5 wird Satz 2 gestrichen.
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§ 2
Übergangsregelung

( 1 ) Mitarbeiterinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß der entfallenden Fallgruppe 3 eingruppiert sind, sind ab diesem Tag in Fallgruppe 4 eingruppiert.
( 2 ) Bei Mitarbeiterinnen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammenfallen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.
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§ 3
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
Dortmund, den 25. April 2018
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission

Der stellvertretende Vorsitzende
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Anlage 2

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Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF –
Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF –
Berufsgruppe 5.1 „Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung“

Vom 13. Juni 2018
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§ 1
Änderung des BAT-KF - Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF – Berufsgruppe 5.1 „Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung“

Der Allgemeine Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (AEGP-BAT-KF) – Anlage 1 zum BAT-KF, der zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. April 2018 geändert wurde, wird wie folgt geändert:
Berufsgruppe 5.1 „Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung“ wird wie folgt geändert:
  1. In Fallgruppe 13 Buchstabe b) werden nach den Wörtern „der Fallgruppe 11“ die Wörter „und der Fallgruppe 12 a)“ eingefügt.
  2. In der Fallgruppe 14 Buchstabe b) werden nach den Wörtern „der Fallgruppe 11“ die Wörter „und der Fallgruppe 13 a)“ eingefügt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Dortmund, den 13. Juni 2018
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission

Der stellvertretende Vorsitzende