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Rundschreiben Nr. 10/2016 des Landeskirchenamtes
„Arbeitsrechtsregelungen“

Vom 10. März 2016 (Az.: 350.32)

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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in ihrer Sitzung am 17. Februar 2016 zwei Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die die Regelungen vom 16. Dezember 2015 berichtigen bzw. ergänzen. Die Beschlüsse sind nach redaktioneller Überarbeitung in ihrer endgültigen Textfassung als Anlage diesem Rundschreiben beigefügt.
  1. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelungen zur Änderung des BAT-KF vom 16. Dezember 2015
    1. Überleitungs-Tabelle
      Absatz 1 enthält eine Tabelle aus der zu ersehen ist, in welchen Fällen eine stufengleiche Überleitung in die ab 1. Oktober 2015 geltende Entgeltgruppe erfolgt. Die Tabelle dient der Übersicht und der Vereinfachung.
      Für die Umsetzung bedarf es weder der Beteiligung der Mitarbeitervertretung noch einer Genehmigung des Landeskirchenamtes.
      Individuelle Zwischenstufe bei Überleitung bzw. Tabellenentgelterhöhung
      Mitarbeiterinnen in einer individuellen Zwischenstufe, die stufengleich in eine höhere Entgeltgruppe übergeleitet werden, erhalten weiterhin eine individuelle Zwischenstufe. Diese erfährt allerdings eine Steigerung in demselben Vomhundertsatz, wie sich die nächsthöhere Stufe in der jeweiligen Entgeltgruppe steigert.
      Beispiel:
      Befindet sich eine Mitarbeiterin der Entgeltgruppe SE 6 in einer individuellen Zwischenstufe zwischen Stufe 3 und 4 und wird sie der Entgeltgruppe SE 8a zugeordnet, so erhält sie die bisherige Zwischenstufe gesteigert um den Prozentsatz, um den sich die Stufe 4 in Entgeltgruppe SE 6 (Stand 30. September 2015) zu der Stufe 4 der Entgeltgruppe 8a (Stand 1. Oktober 2015) erhöht.
      Verbleiben Mitarbeiterinnen in einer individuellen Zwischenstufe einer Entgeltgruppe, bei der sich allerdings die Tabellenentgelte verändern, so wird in gleicher Weise verfahren.
      Beispiel:
      Mitarbeiterin in der Entgeltgruppe SE 4, individuelle Zwischenstufe liegt zwischen Stufe 3 und 4, so erhöht sich die Zwischenstufe in gleicher Weise wie sich der Prozentsatz der Stufe 4 (Stand 30. September 2015) zu Stufe 4 (Stand 1. Oktober 2015) erhöht.
      Stufenlaufzeiten auf Grund der Überleitung von Entgeltgruppe SE 8 in die Entgeltgruppen SE 8b oder SE 9
      Für die Entgeltgruppe SE 8 bestehen auf Grund von § 13 Teil C Absatz 4 BAT-KF verlängerte Stufenlaufzeiten, die durch die Arbeitsrechtsregelung vom 16. Dezember 2015 eine Verkürzung erfahren.
      Die Arbeitsrechtsregelung vom 17. Februar 2016 ergänzt die Übergangsregelungen in der Weise, dass sie bestimmt, wie mit den bereits erreichten Stufenlaufzeiten nach neuem Recht zu verfahren ist.
      Die bereits vollendeten Stufenlaufzeiten werden entsprechend der jetzigen Laufzeit berücksichtigt, so dass die Mitarbeiterinnen u. U. bereits einer neuen Stufe zugeordnet werden. Die Stufenlaufzeit beginnt in diesen Fällen am 1. Oktober 2015.
      In den Fällen, in denen Mitarbeiterinnen von der Entgeltgruppe SE 8 in die Entgeltgruppe SE 9 übergeleitet werden, gelten die normalen Stufenlaufzeiten. Auch hier erfolgt die Umsetzung in der Weise, dass die bereits vollendeten Zeiten auf die neue Stufenlaufzeit in zuvor beschriebener Weise angerechnet werden.
      Entgeltgruppe SE 4
      In der Entgeltgruppe SE 4 endet die Stufenlaufzeit bei Stufe 4. In den Fällen, in denen bereits eine höhere Stufe erreicht wurde, ist der Verbleib in der bisherigen Stufe geregelt. Entsprechendes gilt für individuelle Zwischen- und Endstufen.
    2. In der Berufsgruppe 8, Fallgruppe 10 wird die Entgeltgruppe korrigiert.
      Analog zum SE-Entgeltgruppenplan sind ebenfalls Überleitungstabellen und Regelungen zur individuellen Zwischenstufe vereinbart worden. Damit entfällt auch für die Zuordnung der neuen Entgeltgruppen im SD-Bereich die Genehmigungspflicht.
  2. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Allgemeiner Entgeltgruppenplan Berufsgruppe 1.1 – Anlage 1 zum BAT-KF
    Mitarbeiterinnen in der Bildungsarbeit
    In der Sitzung am 16. Dezember 2015 wurde die Berufsgruppe „1.2 Mitarbeiterinnen in Einrichtungen der Weiterbildung“ beschlossen. Aus der Überschrift der Berufsgruppe 1.1 wurde der Begriff „Bildungsarbeit“ gestrichen.
    Dies führte zu Irritationen, da kirchliche Bildungsarbeit selbstverständlich auch außerhalb von Weiterbildungseinrichtungen stattfindet. Mit der Arbeitsrechtsregelung wird diese Änderung wieder korrigiert, so dass die bis 31. Dezember 2015 geltende Fassung weiterhin gültig ist.
    Des Weiteren wird in Berufsgruppe 1.2 in der Fallgruppe 3 klargestellt, dass das Heraushebungsmerkmal sich sowohl auf Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 als auch auf die der Fallgruppe 2a sowie der Fallgruppe 2b beziehen kann.
    Mitarbeiterinnen in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit
    Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung, die in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, sind nach Fallgruppe 1.1.1, Anmerkung 2 in die Entgeltgruppe SE 8 eingruppiert. Analog zu den Änderungen im SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF werden diese Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppe SE 8b zugeordnet. Es gelten hierbei die gleichen Übergangsregelungen wie für den SE-Bereich.
    Auch die Regelungen für das Inkrafttreten zum 1. Oktober 2015 gelten entsprechend.
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Anlage 1

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Arbeitsrechtsregelung
über vorübergehende Abweichung
von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
in der JWK gGmbH – Jugendwerk Köln

Vom 17. Februar 2016
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§ 1
Vorübergehende Maßnahmen

( 1 ) Zur Abwendung der Insolvenz und zur Sicherung der Arbeitsplätze kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der JWK gGmbH – Jugendwerk Köln (JWK) in Köln durch die Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG bestimmt werden, dass die bis zum 22. Februar 2015 gestundete Jahressonderzahlung 2015 nach § 19 BAT-KF und § 19 MTArb-KF nicht gezahlt wird.
( 2 ) Ausgenommen von den Regelungen sind die Beschäftigten, die sich bei Inkrafttreten der Arbeitsrechtsregelung in Altersteilzeit befinden. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten gibt es in der Einrichtung nicht.
( 3 ) Mit den leitenden Mitarbeitenden, für welche diese Dienstvereinbarung keine rechtliche Wirkung entfaltet, werden Reduzierungen in entsprechender Höhe vereinbart.
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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Die JWK befindet sich in einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage. Ihr Vorliegen wird durch Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 10. September 2014 bestätigt.
( 2 ) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 ist, dass die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung zuvor die wirtschaftliche Situation der JWK schriftlich eingehend erklärt und dargelegt hat. Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch die Wirtschaftsprüfung zu ermöglichen. Die Gründe, die zu der wirtschaftlichen Notlage geführt haben, sind in die Dienstvereinbarung aufzunehmen. Ein Sanierungskonzept ist gemeinsam von Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung entwickelt worden.
( 3 ) Voraussetzung ist weiter, dass für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung der bereits gebildete gemeinsame, paritätisch besetzte Ausschuss weitergeführt wird.
Der Ausschuss tagt bis Juni 2016 monatlich, anschließend alle sechs Wochen über folgende Punkte:
  1. wirtschaftliche und finanzielle Lage der JWK,
  2. Entwicklung von Arbeitsplatzbeschreibungen,
  3. Entwicklung eines Eingruppierungsplans,
  4. Erarbeitung eines Sozialplans,
  5. Fortschreibung des Sanierungskonzepts,
  6. Prüfung, ob die Maßnahmen gemäß § 1 weiter erforderlich bleiben.
Der Mitarbeitervertretung sind alle für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der JWK erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zu den gemeinsamen Sitzungen schriftlich zur Verfügung zu stellen, so dass diese den Sanierungsprozess mit verfolgen, beurteilen und unterstützen kann.
( 4 ) Voraussetzung ist ferner die Verpflichtung des Arbeitgebers bis zum 31. Dezember 2016 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber bestehen kann, ab.
Abweichend von Satz 1 sind betriebsbedingte Kündigungen zulässig, wenn die Mitarbeitervertretung der jeweiligen betriebsbedingten Kündigung uneingeschränkt zustimmt. In diesem Fall sind den Mitarbeitenden die nach § 1 Absatz 1 einbehaltenen Entgeltbestandteile für 2015 beim Ausscheiden nachzuzahlen, es sei denn, die Auszahlung gefährdet das Unternehmen oder Arbeitsplätze der verbleibenden Mitarbeiter. Hierüber entscheiden Mitarbeitervertreter, Gesellschaftervertreter und Geschäftsführung nach Vorliegen der Bilanz 2015, also im Mai 2016.
Den bei Inkrafttreten der Arbeitsrechtsregelung befristet beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis während der Dauer der Laufzeit auf Grund der Befristung endet, sind, soweit der Arbeitgeber ihnen spätestens bis zum Ablauf des Vertrages keine Entfristung anbietet, die einbehaltenen Entgeltbestandteile für 2015 beim Ausscheiden nachzuzahlen, es sei denn, die Auszahlung gefährdet das Unternehmen oder Arbeitsplätze der verbleibenden Mitarbeiter. Hierüber entscheiden Mitarbeitervertreter, Gesellschaftervertreter und Geschäftsführung nach Vorliegen der Bilanz 2015, also im Mai 2016.
( 5 ) Den Mitarbeitenden werden für das Jahr 2016 entweder zwei zusätzliche Urlaubstage zusätzlich zu ihrem sich aus dem BAT-KF/MTArb-KF ergebenden Urlaubsanspruch gewährt oder sie erhalten eine Fortbildung im Rahmen von höchstens zwei Arbeitstagen. Hierfür wird ein Fortbildungsbudget in Höhe von 200 €/Mitarbeitenden gebildet. Der einzelne Mitarbeitende erhält ein Wahlrecht, das er bis spätestens 31. März 2016 ausüben muss. Eine Übertragung dieser Tage in das Folgejahr ist nicht möglich.
( 6 ) Etwaige Mehrerlöse oder Mehreinnahmen für das Jahr 2015 gegenüber den Erlösen oder Einnahmen, die bei Abschluss der Dienstvereinbarung zugrunde gelegt werden, wird im Zuge einer Verhandlung zwischen Mitarbeitervertretung, Gesellschaftervertreter und Geschäftsführung auf Basis der Bilanz 2015 entschieden, welcher Anteil in eine Rücklage zur Vermeidung zukünftig betriebsbedingter Beendigungskündigungen eingestellt und welcher Anteil an diejenigen beteiligten Mitarbeitenden als Nachzahlung zur Jahressonderzahlung 2015 ausgezahlt wird, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Dienstvereinbarung noch in der Einrichtung tätig sind.
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§ 3
Kündigung

Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind nur zur außerordentlichen Kündigung der Dienstvereinbarung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Dienststellenleitung gegen das Kündigungsverbot gemäß § 2 Absatz 4 verstößt, Insolvenz beantragt oder ein Betriebsübergang nach § 613a BGB ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung erfolgt. Im Fall der außerordentlichen Kündigung ist die Dienststellenleitung verpflichtet, die einbehaltenen Entgeltbestandteile nach § 1 umgehend auszuzahlen.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 17. Februar 2016 in Kraft.
( 2 ) Die Laufzeit der Dienstvereinbarung geht vom 17. Februar 2016 bis zum 31. Dezember 2016.
( 3 ) Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland nach Unterzeichnung zuzuleiten.
Dortmund, 17. Februar 2016
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Riedel
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Anlage 2

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Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Arbeitsrechtsregelungen
zur Änderung des BAT-KF vom 16. Dezember 2015

Vom 17. Februar 2016
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§ 1
Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF –
Anlage 8 zum BAT-KF

Die Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF vom 16. Dezember 2015 – SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 8 zum BAT-KF wird wie folgt geändert:
„§ 2 Übergangsregelungen“ wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Mitarbeiterinnen, die nach den bis 30. September 2015 geltenden Entgeltgruppen eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2015 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind
    Entgeltgruppe am 30. September 2015
    Entgeltgruppe am 1. Oktober 2015
    SE 6, Fallgruppe 1.4
    SE 8a, Fallgruppe 1.4
    SE 8, Fallgruppe 1.6
    SE 8b, Fallgruppe 1.6
    SE 8, Fallgruppe 1.7
    SE 9, Fallgruppe 1.7
    werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 1. Oktober 2015 maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet.
    Werden Mitarbeiterinnen aus einer individuellen Zwischenstufe einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet, verändert sich die individuelle Zwischenstufe um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Entsprechendes gilt, wenn sich lediglich die Tabellenentgelte ab 1. Oktober 2015 erhöhen.“
    Werden Mitarbeiterinnen, die am 30. September 2015 in die Entgeltgruppe SE 8 eingruppiert sind, in die Entgeltgruppe SE 8b übergeleitet und haben diese bereits in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mindestens 6 Jahren bzw. in der Stufe 5 von mindestens 8 Jahren vollendet, werden diese Mitarbeiterinnen am 1. Oktober 2015 in der neuen Entgeltgruppe SE 8b der Stufe 5 bzw. Stufe 6 zugeordnet. In der höheren Stufe beginnt die Stufenlaufzeit jeweils am 1. Oktober 2015.
    Werden Mitarbeiterinnen, die am 30. September 2015 in die Entgeltgruppe SE 8 eingruppiert sind, in die Entgeltgruppe SE 9 übergeleitet und haben diese bereits in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mindestens 4 Jahren bzw. in der Stufe 5 von mindestens 5 Jahren vollendet, werden diese Mitarbeiterinnen am 1. Oktober 2015 in der neuen Entgeltgruppe 9 der Stufe 5 bzw. Stufe 6 zugeordnet. Die Stufenlaufzeit in der höheren Stufe beginnt jeweils am 1. Oktober 2015. Auf die nachfolgend genannten Überleitungsfälle finden die Regelungen gemäß § 14 Absatz 4 BAT-KF Anwendung:
    Entgeltgruppe am 30. September 2015
    Entgeltgruppe am 1. Oktober 2015
    SE 7, Fallgruppe 1.5
    SE 9, Fallgruppe 1.5
    SE 10, Fallgruppen 1.8 und 1.9
    SE 13, Fallgruppen 1.8 und 1.9
    SE 13, Fallgruppen 1.10 und 1.11
    SE 15, Fallgruppen 1.10 und 1.11
    SE 15, Fallgruppen 1.12 und 1.13
    SE 16, Fallgruppen 1.12 und 1.13
    SE 16, Fallgruppen 1.14 und 1.15
    SE 17, Fallgruppen 1.14 und 1.15
    SE 17, Fallgruppen 1.16 und 1.17
    SE 18, Fallgruppen 1.16 und 1.17
  2. Absatz 2 wird gestrichen.
  3. Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
  4. Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
    „(4) Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppe SE 4, die am 30. September 2015 bereits die Stufe 5, 6 oder eine in der Höhe mindestens entsprechende individuelle Zwischen- oder Endstufe erreicht haben, behalten diese für die Dauer der Tätigkeit.“
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§ 2
Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
SD-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF –
Anlage 9 zum BAT-KF

Die Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF vom 16. Dezember 2015 – SD-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 9 zum BAT-KF wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Nummer 5 wird der Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst – Anlage 9 zum BAT-KF wie folgt geändert:
    In Berufsgruppe 8, Fallgruppe 10 wird die Angabe „SD 13“ durch die Angabe „SD 15“ ersetzt.
  2. „§ 2 Übergangsregelungen“ wird wie folgt geändert:
    Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Mitarbeiterinnen, die nach den bis 30. September 2015 geltenden Entgeltgruppen eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2015 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind
    Entgeltgruppe am 30. September 2015
    Entgeltgruppe am 1. Oktober 2015
    SD 6, Fallgruppen 5.4 und 6.5
    SD 8a, Fallgruppen 5.4 und 6.5
    SD 7, Fallgruppe 6.6
    SD 8b, Fallgruppe 6.6
    SD 8, Fallgruppen 1.4, 2.3, 6.7, 7.4 und 8.4
    SD 8b, Fallgruppen 1.4, 2.3, 6.7, 7.4 und 8.4
    werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 1. Oktober 2015 maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet.
    Werden Mitarbeiterinnen aus einer individuellen Zwischenstufe einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet, verändert sich die individuelle Zwischenstufe um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Entsprechendes gilt, wenn sich lediglich die Tabellenentgelte ab 1. Oktober 2015 erhöhen.“
    Auf die nachfolgend genannten Überleitungsfälle finden die Regelungen gemäß § 14 Absatz 4 BAT-KF Anwendung:
    Entgeltgruppe am 30. September 2015
    Entgeltgruppe am 1. Oktober 2015
    SD 6, Fallgruppe 3.5
    SD 9, Fallgruppe 3.5
    SD 7, Fallgruppe 3.6
    SD 9, Fallgruppe 3.6
    SD 8, Fallgruppen 3.7 und 5.5
    SD 9, Fallgruppen 3.7 und 5.5
    SD 9, Fallgruppen 1.7, 7.7 und 8.7
    SD 10, Fallgruppen 1.7, 7.7 und 8.7
    SD 10, Fallgruppen 1.8, 7.8 und 8.8
    SD 11, Fallgruppen 1.8, 7.8 und 8.8
    SD 10, Fallgruppen 3.8 und 5.7
    SD 13, Fallgruppen 3.8 und 5.7
    SD 13, Fallgruppen 1.10, 3.9, 7.10 und 8.10
    SD 15, Fallgruppen 1.10, 3.9, 7.10 und 8.10
    SD 15, Fallgruppen 1.12, 1.13, 2.5, 7.12, 7.13, 8.12 und 8.13
    SD 16, Fallgruppen 1.12, 1.13, 2.5, 7.12, 7.13, 8.12 und 8.13
    SD 17, Fallgruppen 1.14, 2.6, 7.14 und 8.14
    SD 18, Fallgruppen 1.14, 2.6, 7.14 und 8.14
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§ 3
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt zum 1. Oktober 2015 in Kraft.
Dortmund, 17. Februar 2016
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Riedel
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Anlage 3

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Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF –
Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF –
Anlage 1 zum BAT-KF

Vom 17. Februar 2016
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§ 1
Änderung des BAT-KF –
Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF –
Anlage 1 zum BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 16. Dezember 2015, wird wie folgt geändert:
  1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:
    Die Angabe „1.1 Mitarbeiterinnen in der Verkündigung und Seelsorge“ wird durch die Angabe „1.1 Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ ersetzt.
  2. Die Berufsgruppe „1. Allgemeine Gemeindedienste“ wird wie folgt geändert: Die Überschrift der Berufsgruppe „1.1 Mitarbeiterinnen in der Verkündigung und Seelsorge 1,8“ wird durch die Überschrift „1.1 Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit 1,8“ ersetzt.
  3. In Berufsgruppe 1.1 wird in Anmerkung 2 die Angabe „SE 8“ durch die Angabe „SE 8b“ ersetzt.
  4. In Berufsgruppe 1.2 wird Fallgruppe 3 wie folgt geändert:
    1. Das Wort „Fallgruppe“ wird durch das Wort „Fallgruppen“ ersetzt.
    2. Es wird jeweils die Angabe „1 und 2 b)“ durch die Angabe „1 oder 2“ ersetzt.
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§ 2
Übergangsregelungen zu § 1 Nr. 3

( 1 ) Mitarbeiterinnen, die nach der bis 30. September 2015 geltenden Berufsgruppe 1.1, Fallgruppe 1.2, Anmerkung 2 des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT- KF in die Entgeltgruppe SE 8 eingruppiert sind, werden stufengleich und unter Berücksichtigung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 1. Oktober 2015 geltende Berufsgruppe 1.1, Fallgruppe 1.2, Anmerkung 2 in die Entgeltgruppe SE 8 b übergeleitet.
Haben Mitarbeiterinnen am 30. September 2015 bereits in der Entgeltgruppe SE 8 eine Stufenlaufzeit von mindestens 6 Jahren in der Stufe 4 bzw. von mindestens 8 Jahren in der Stufe 5 vollendet, werden diese Mitarbeiterinnen am 1. Oktober 2015 in der Entgeltgruppe SE 8b der Stufe 5 bzw. 6 zugeordnet. In der höheren Stufe beginnt die Stufenlaufzeit am 1. Oktober 2015.
( 2 ) Werden Mitarbeiterinnen aus einer individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe SE 8b zugeordnet, verändert sich die individuelle Zwischenstufe um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe.
( 3 ) Werden Mitarbeiterinnen aus einer individuellen Endstufe der Entgeltgruppe SE 8b zugeordnet, erhalten sie in der Entgeltgruppe SE 8b das Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den eine Mitarbeiterin erhält, die aus der Stufe 6 der Entgeltgruppe SE 8 in die Entgeltgruppe SE 8b höhergruppiert wird.
( 4 ) Die Arbeitsrechtsregelung findet auf Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 16. Dezember 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, keine Anwendung.
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§ 3
Inkrafttreten

( 1 ) § 1 Nr. 1, 2 und 4 der Arbeitsrechtsregelung treten zum 1. Januar 2016 in Kraft.
( 2 ) § 1 Nr. 3 und § 2 der Arbeitsrechtsregelung treten zum 1. Oktober 2015 in Kraft.
Dortmund, 17. Februar 2016
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Riedel