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Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn

Vom 22. September 2022

(KABl 2022 I Nr. 90 S. 247)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Anlage zur Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn
8. Dezember 2022
Anlage
hinzugefügt
2
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Ev. Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn
30. August 2023
§ 1 Abs. 2 Satz 3
angefügt
§ 1 Abs. 4
eingefügt
§ 1 Abs. 4 und 5
neu nummeriert
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Der Verbandsvorstand des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn hat die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

„Dient einander, ein jeder mit der Gabe, die er empfangen hat, als die guten Haushalter der mancherlei Gnade Gottes.“ – 1. Petrus 4,10
Der Verband fördert den Auftrag der evangelischen Kirche in der Region, indem er durch seine Arbeit die beteiligten Kirchenkreise sowie die Kirchengemeinden und Verbände dabei unterstützt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen.
Der Verband hält dafür ein Leistungsangebot vor, das sich an den Anforderungen und Erfordernissen der Kirchengemeinden, Verbände und Kirchenkreise orientiert.
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§ 1
Name und Aufgaben des Verbandes1#

( 1 ) Der Verband trägt den Namen „Verband der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn“.
( 2 ) Der Verband ist Träger der gemeinsamen zentralen Verwaltungsstelle für die Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn. Der Verband erlässt hierfür eine entsprechende Satzung. Die Aufsicht über den Verband liegt beim Landeskirchenamt.
( 3 ) Der Verband ist Träger weiterer Aufgaben und Arbeitsbereiche, die ihm durch Kirchenkreise, Kirchengemeinden oder Verbände übertragen werden. Zur Übernahme von Aufgaben und Arbeitsbereichen sind übereinstimmende Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane sowie des Verbandsvorstandes erforderlich. Der Verbandsvorstand handelt im Auftrag der Leitungsorgane. Die Beschlüsse der Leitungsorgane haben die wesentlichen Inhalte der übertragenen Aufgaben zu beschreiben und den Kostenrahmen festzulegen. Der Verbandsvorstand führt eine Liste der übertragenen Aufgaben und Arbeitsbereiche als Anlage zu dieser Satzung. Sie wird in der jeweils aktuellen Fassung nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
( 4 ) Der Verband kann durch Beschluss des Verbandsvorstandes in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt für seine Mitglieder und deren Kirchengemeinden Vertretungspfarrstellen im Übergang errichten. Dabei soll das Landeskirchenamt sein Präsentationsrecht nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahrnehmen.
( 5 ) Der Verband kann durch Beschluss des Verbandsvorstandes Aufgaben für rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtungen übernehmen.
( 6 ) Für die zentrale Verwaltungsstelle der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn und die weiteren Arbeitsbereiche kann der Verbandsvorstand Dienst- und Geschäftsordnungen erlassen.
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§ 2
Verbandsvorstand

( 1 ) Als Organ des Verbandes wird ein Verbandsvorstand gebildet, der zugleich die Rechte der Verbandsvertretung wahrnimmt. Jeder Kirchenkreis entsendet seine Superintendentin oder seinen Superintendenten in den Verbandsvorstand. Sie oder er wird nach den kirchenrechtlichen Vorschriften vertreten. Jeder Kirchenkreis beruft durch seinen Kreissynodalvorstand ein weiteres Vorstandsmitglied für die Dauer von vier Jahren. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neuen Mitglieder im Amt.
( 2 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Superintendentin oder einen Superintendenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden und Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren.
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§ 3
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die Leitung des Verbandes liegt beim Verbandsvorstand.
( 2 ) Dem Verbandsvorstand obliegt insbesondere
  1. der Beschluss über den Haushalt mit Stellenübersicht des Verbandes,
  2. die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes,
  3. die Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden des Verbandes im Rahmen der Stellenübersicht sowie die Entscheidung in allen weiteren arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden; er kann durch widerruflichen Beschluss Entscheidungsbefugnisse für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende an die Verwaltungsleitung oder die Leitung eines Arbeitsbereiches übertragen,
  4. die Dienst- und Fachaufsicht über die Verwaltungsleitung sowie die Leitungen von Arbeitsbereichen; er kann durch widerruflichen Beschluss Aufsichtsbefugnisse an die Verwaltungsleitung und Leitungen von Arbeitsbereichen übertragen.
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§ 4
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr zu Verhandlungen zusammengerufen. Der Verbandsvorstand ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes in Textform beantragt.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes und aus jedem Kirchenkreis eine Vertreterin oder ein Vertreter anwesend sind. Das gilt auch dann, wenn sich die Mitglieder zur Telefon- oder zur Videokonferenz oder in Hybridform zusammenfinden.
( 3 ) Der Verbandsvorstand soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 4 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Außerhalb der Sitzung ist schriftliche Abstimmung möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird. Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Art der Zusammenkunft sowie formelle wie inhaltliche Punkte zu vermerken sind. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und wird den Vorstandsmitgliedern, deren Vertretungen sowie der Verwaltungsleitung zur Verfügung gestellt.
( 5 ) Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
( 6 ) Für seine Tätigkeit kann sich der Verbandsvorstand eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Finanzierung

( 1 ) Die Verbandsmitglieder stellen für die Arbeit des Verbandes die erforderlichen Mittel bereit (Finanzierung nach dem Bedarf). Der Bedarf wird vom Verbandsvorstand mit dem Beschluss über den Haushalt festgestellt.
( 2 ) Übernimmt der Verband weitere Aufgaben, sind diese im Rahmen des entstehenden Bedarfs zu finanzieren; Regelungen hierzu sind in den Beschlüssen zur Übernahme der Aufgaben zu treffen.
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§ 6
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn vom 29. September 2016 (KABl. 2016 S. 306) außer Kraft.
( 2 ) Beschlüsse des Verbandsvorstandes über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder des Verbandsvorstandes bei Zustimmung mindestens eines Mitglieds aus jedem Kirchenkreis. Diese Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 3 ) Dem Kirchenkreisverband können weitere Kirchenkreise gemäß den kirchenrechtlichen Bestimmungen beitreten.
( 4 ) Der Austritt eines Kirchenkreises aus dem Verband erfolgt nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen und wird mit Ablauf des Folgejahres nach entsprechender Beschlussfassung wirksam.
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Anlage
zur Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn

Der Verbandsvorstand des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn stellt gemäß § 1 Absatz 3 der Satzung des Verbandes fest, dass der Verband der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn bei Inkrafttreten der Satzung Träger von Aufgaben und Arbeitsbereichen ist, die ihm nach übereinstimmenden Beschlüssen der jeweiligen Leitungsorgane durch Kirchenkreise, Kirchengemeinden oder Verbände übertragen worden sind.
Folgende Aufgaben und Arbeitsbereiche sind dem Verband übertragen worden:
  1. Aufgabenbereich Prävention gegen sexualisierte Gewalt: Bereitstellung einer Präventionsfachkraft bzw. von Präventionsfachkräften zum Einsatz in den Evangelischen Kirchenkreisen Bielefeld und Gütersloh,
  2. Aufgabenbereich Verwaltungsstellen: Bereitstellung einer Verwaltungsleitung für das Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld,
  3. Aufgabenbereich Klimaschutz/Klimamanagement: Bereitstellung von Klimaschutzmanagerinnen oder Klimaschutzmanagern und ggf. weiteren Kräften zum Einsatz in den Evangelischen Kirchenkreisen Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn.

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1 ↑ § 1 Abs. 2 Satz 3 angefügt, Abs. 4 eingefügt und Abs. 4 und 5 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn vom 30. August 2023.