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Gemeindesatzung der
Evangelischen Kirchengemeinde Buer-Beckhausen

Vom 14. Oktober 2008

(KABl. 2009 S. 26)

Die Evangelische Kirchengemeinde Buer-Beckhausen gibt sich für die Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Gemeindesatzung:
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§ 1
Das Presbyterium

( 1 ) Dem Presbyterium obliegen die Planung und Leitung der gesamten kirchlichen Arbeit in der Ev. Kirchengemeinde Buer-Beckhausen sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. Zur Erfüllung dieser Aufgaben tritt das Presbyterium in regelmäßigen Abständen zusammen. Es soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 2 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums oder ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter wird nach den Bestimmungen des Artikel 63 KO3# gewählt.
( 3 ) Das Presbyterium überträgt einem oder mehreren gewählten Mitgliedern das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters und regelt die Stellvertretung.
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§ 2
Die Fachausschüsse

( 1 ) Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in bestimmten Fachbereichen bildet das Presbyterium gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO4# folgende Fachausschüsse:
  • Fachausschuss für Strukturangelegenheiten (§ 7),
  • Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit (§ 8),
  • Fachausschuss für Diakonie, Gesellschaft und Bildung (§ 9),
  • Fachausschuss für Verkündigung und Kultur (§10).
( 2 ) Die Fachausschüsse sind alsbald nach jeder Wahl des Presbyteriums gemäß § 4 neu zu besetzen.
( 3 ) Die obigen Fachausschüsse untergliedern sich in Arbeitsbereiche.
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§ 3
Die Zusammenarbeit unter den Fachausschüssen

( 1 ) Alle Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Die Fachausschüsse sind in ihrer Arbeit verpflichtet, das gemeindliche Ganze im Blickfeld zu behalten.
( 3 ) Angelegenheiten, welche die Zuständigkeit mehrerer Fachausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
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§ 4
Die Besetzung der Fachausschüsse

( 1 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss einer turnusmäßigen Presbyteriumswahl für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine Bestätigung dieser Berufung nach Ablauf der vier Jahre ist möglich.
( 2 ) Für die Berufung in die Fachausschüsse stehen alle Mitglieder des Presbyteriums zur Verfügung. Jedes Mitglied des Presbyteriums muss Mitglied in mindestens einem und darf höchstens Mitglied in zwei Fachausschüssen sein.
( 3 ) Neben den Mitgliedern des Presbyteriums werden auch haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindemitglieder in die Fachausschüsse berufen. Diese müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben.
( 4 ) Alle Mitglieder der Fachausschüsse werden durch Beschluss des Presbyteriums gemäß Artikel 74 KO5# berufen.
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§ 5
Die Arbeit der Fachausschüsse

( 1 ) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung eines Fachausschusses erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums.
( 2 ) Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte die Fachausschussvorsitzende oder den Fachausschussvorsitzenden und regeln ihre oder seine Vertretung. Fachausschussvorsitzende können ausschließlich Mitglieder des Presbyteriums werden. Diese dürfen jeweils nur den Vorsitz in maximal einem Fachausschuss übernehmen.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende eines Fachausschusses vertritt den Fachausschuss im Presbyterium, in der Konferenz der Fachausschussvorsitzenden und in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums in der Öffentlichkeit.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses lädt unter Einhaltung einer einwöchigen Frist schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen des Fachausschusses ein. In jeder Sitzung wird der Termin für die nächste Sitzung des Fachausschusses abgestimmt.
( 5 ) Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder zur Sitzung anwesend sind.
( 6 ) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Frage der Protokollführung regelt der Fachausschuss intern.
( 7 ) Die Niederschrift der Sitzung des Ausschusses ist dem Presbyterium zu seiner nächsten Sitzung vorzulegen.
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§ 6
Die Konferenz der Fachausschussvorsitzenden

( 1 ) Die Konferenz der Fachausschussvorsitzenden tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen.
( 2 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums. Sie oder er lädt unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung zu der Konferenz der Fachausschussvorsitzenden ein.
( 3 ) Aufgabe der Konferenz der Fachausschussvorsitzenden ist schwerpunktmäßig
  • die Abstimmung zwischen den Fachausschüssen über die Bedarfsanmeldung und Kriterien der Mittelvergabe im Hinblick auf die Haushaltsgestaltung in der Ev. Kirchengemeinde Buer-Beckhausen,
  • die Koordination von fachausschussübergreifenden Angelegenheiten und Projekten,
  • Unterstützung bei der Gewinnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Arbeitsbereiche der Fachausschüsse für Kinder- und Jugendarbeit, Diakonie, Gesellschaft und Bildung und Verkündigung und Kultur,
  • permanente Weiterarbeit an dem strategischen Profil der Ev. Kirchengemeinde Buer-Beckhausen.
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§ 7
Fachausschuss für Strukturangelegenheiten

( 1 ) Dem Fachausschuss für Strukturangelegenheiten gehören an:
  • die Inhaber oder Inhaberinnen der Pfarrstellen,
  • der Kirchmeister oder die Kirchmeisterin,
  • zwei Presbyterinnen oder zwei Presbyter,
  • drei sachkundige Gemeindemitglieder,
  • und die Inhaberin oder der Inhaber einer haupt- oder nebenamtlichen Stelle in diesem Arbeitsbereich.
( 2 ) Der Fachausschuss für Strukturangelegenheiten umfasst die Arbeitsbereiche Finanzen, Bauwesen und Personal. Er hat folgende Aufgaben:
  • Finanzen
    • Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldung und Verteilungskriterien der Konferenz der Fachausschussvorsitzenden,
    • Beratung der Jahresrechnung,
    • Überprüfung und Beratung der jeweiligen Quartalsabrechnung,
    • Beratung von Gruppen, Arbeitskreisen und Fachausschüssen in Finanzierungsfragen,
    • Konzeptentwicklung bezüglich möglicher Einnahmequellen der Kirchengemeinde,
    • Überwachung und Bewertung der Finanzrücklagen,
    • Ansprechpartner für den Kirchenkreis und den Gesamtverband in Finanzierungsangelegenheiten.
  • Bauwesen
    • Vergabe von Bau- und Lieferaufträgen,
    • Versicherung von Gebäuden und Liegenschaften,
    • Abschluss von Wartungsverträgen,
    • Umsetzung der Vorgaben des Pfarrdienstwohnungsgesetzes,
    • Führen aktueller Listen über gemeindeeigene Gebrauchsgegenstände,
    • Kommunikation mit haupt- und nebenamtlichen Berufsrollenträgern und ehrenamtlichen Mitarbeitern in Angelegenheiten der Gebäude- und Liegenschaftsunterhaltung,
    • Planung von Maßnahmen der Bauunterhaltung und Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bauunterhaltung,
    • Konzeptentwicklung der Gebäude- und Liegenschaftsnutzung und -gestaltung.
  • Personal
    • Koordination von Stellenausschreibungen der Kirchengemeinde,
    • Durchführung der Personalauswahlverfahren,
    • Vorbereitung von Beschlüssen zur Einstellung und Entlassung von haupt- oder nebenamtlichen Mitarbeitern,
    • Erstellung der Dienstanweisungen, Stellenbeschreibungen und Zeugnisse für die hauptamtlichen Mitarbeitenden in Abstimmung mit den Dienstvorgesetzten,
    • Überwachung der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften und Gesetze,
    • Beratung der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitenden in arbeitsvertraglichen und dienstrechtlichen Fragen,
    • Entscheidung über Maßnahmen der Aus-, Fort und Weiterbildung der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitenden,
    • Überwachung und Bewertung der Personalkostenentwicklung,
    • Zusammenarbeit mit der Mitarbeitervertretung.
( 3 ) Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung kann der Ausschuss über den Einsatz von maximal 2 % der Rücklagen und über den Ausspruch gemeindeinterner Haushaltssperren entscheiden.
( 4 ) Der Ausschuss nimmt den Erhaltungsauftrag der Gebäude des Presbyteriums im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht auf der Grundlage des Haushaltsplanes wahr und setzt die im Dialog mit den Vorsitzenden der Fachausschüsse in der Konferenz der Vorsitzenden der Fachausschüsse erarbeiteten notwendigen Maßnahmen um. Über Einzelmaßnahmen, die einen Finanzierungsumfang vom 10.000 € übersteigen entscheidet ausschließlich das Presbyterium.
( 5 ) Der Ausschuss sorgt auf der Grundlage der Anforderungen der Konferenz der Fachausschussvorsitzenden für eine sachgerechte Personalausstattung und Personalentwicklung im Rahmen des genehmigten Stellenplanes.
( 6 ) Der Turnus der Ausschusssitzungen richtet sich nach dem Turnus der Konferenz der Fachausschussvorsitzenden.
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§ 8
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit

( 1 ) Dem Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit gehören an:
  • wenigstens zwei, höchstens vier Mitglieder des Presbyteriums,
  • mindestens zwei sachkundige Gemeindemitglieder,
  • und die Inhaberin oder der Inhaber einer haupt- oder nebenamtlichen Stelle in diesem Arbeitsbereich.
( 2 ) Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit koordiniert die Maßnahmen der Arbeitsbereiche im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit der Kirchengemeinde. Er erstellt für seinen Fachbereich ein Strukturmodell über die einzurichtenden Arbeitsbereiche und die Gewinnung, Betreuung und Begleitung der Arbeitsbereichsleiterinnen oder Arbeitsbereichsleiter.
( 3 ) Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit hat folgende Aufgaben:
  • Führen einer aktuellen Veranstaltungsübersicht aller Arbeitsbereiche aus dem Fachbereich Kinder- und Jugendarbeit,
  • Entscheidung über Anschaffungen und Maßnahmen eines Arbeitsbereichs im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für den Fachbereich Kinder- und Jugendarbeit,
  • Aufstellung und Berechnung der erforderlichen Haushaltsmittel in Abstimmung mit den Arbeitsbereichsleiterinnen oder Arbeitsbereichsleiter.
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§ 9
Fachausschuss für Diakonie, Gesellschaft und Bildung

( 1 ) Dem Fachausschuss für Diakonie, Gesellschaft und Bildung gehören an:
  • wenigstens zwei, höchstens vier Mitglieder des Presbyteriums,
  • mindestens zwei sachkundige Gemeindemitglieder,
  • und die Inhaberin oder der Inhaber einer haupt- oder nebenamtlichen Stelle in diesem Arbeitsbereich.
( 2 ) Der Fachausschuss für Diakonie Gesellschaft und Bildung koordiniert die Maßnahme der Arbeitsbereiche im Bereich der Erwachsenenbildung der Kirchengemeinde. Er erstellt für seinen Fachbereich ein Strukturmodell über die einzurichtenden Arbeitsbereiche und die Gewinnung, Betreuung und Begleitung der Arbeitsbereichsleiterinnen oder Arbeitsbereichsleiter.
( 3 ) Der Fachausschuss für Diakonie, Gesellschaft und Bildung hat folgende Aufgaben:
  • Führen einer aktuellen Veranstaltungsübersicht der Arbeitsbereiche aus dem Fachbereich für Diakonie, Gesellschaft und Bildung,
  • Entscheidung über Anschaffung und Maßnahmen eines Arbeitsbereichs im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für den Fachbereich Diakonie, Gesellschaft und Bildung,
  • Aufstellung und Berechnung der erforderlichen Haushaltsmittel in Abstimmung mit den Arbeitsbereichsleiterinnen oder Arbeitsbereichsleitern.
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§ 10
Fachausschuss für Verkündigung und Kultur

( 1 ) Dem Fachausschuss für Verkündigung und Kultur gehören an:
  • eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
  • wenigstens zwei, höchstens vier Mitglieder des Presbyteriums,
  • mindestens zwei sachkundige Gemeindemitglieder,
  • und die Inhaberin oder der Inhaber einer haupt- oder nebenamtlichen Stelle in diesem Arbeitsbereich.
( 2 ) Der Fachausschuss für Verkündigung und Kultur koordiniert die Maßnahmen der kulturellen Arbeitsbereiche der Kirchengemeinde. Er erstellt für seinen Fachbereich ein Strukturmodell über die einzurichtenden Arbeitsbereiche und die Gewinnung, Betreuung und Begleitung der Arbeitsbereichsleiterinnen oder Arbeitsbereichsleiter.
( 3 ) Der Fachausschuss für Verkündigung und Kultur hat folgende Aufgaben:
  • Führen eines aktuellen Veranstaltungskalenders aller Arbeitsbereiche aus dem Fachbereich Verkündigung und Kultur,
  • Entscheidung über Anschaffungen und Maßnahmen eines Arbeitsbereichs im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für den Fachbereich Verkündigung und Kultur,
  • Aufstellung zur Berechnung der erforderlichen Haushaltsmittel in Abstimmung mit den Arbeitsbereichsleiterinnen oder Arbeitsbereichsleitern.
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§ 11
Verwaltungsarbeiten

In den Fachausschüssen anfallende Büroarbeiten können, soweit keine andere Möglichkeit besteht, im Gemeindebüro erledigt werden. Die Fachausschüsse sind jedoch gehalten, diese Arbeiten weitgehend in eigener Regie und Verantwortung zu übernehmen.
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§ 12
Inkrafttreten und Überprüfung

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.6#Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27. November 2002 (KABl. 2003 S. 144 ) außer Kraft.
Das Presbyterium überprüft die Wirksamkeit der Satzung in jährlichem Abstand.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 27. Februar 2009.