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Geltungszeitraum von: 01.01.1963

Geltungszeitraum bis: 31.12.2008

Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die Erhebung von Kirchensteuern
im Land Nordrhein-Westfalen

Vom 27. Dezember 1962

(GV. NW. 1963 S. 52; KABl. 1963 S. 5)

Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen1# vom 30. April 1962 (GV. NW. S. 223) wird, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Benehmen mit den Diözesen der Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen im Land Nordrhein-Westfalen verordnet:
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§ 1

Die Kirchensteuern werden für das Steuerjahr erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2

Die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Finanzämter und die Gemeinden (Gemeindeverbände) kann nur zum Beginn eines Steuerjahres übernommen und nur zum Schluss eines Steuerjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zurückgegeben werden.
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§ 3

Bemessungsgrundlage bei der Kirchensteuer vom landwirtschaftlichen Einheitswert (§ 4 Abs. 1 Ziffer 4 des Gesetzes) ist der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 3 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 (WiGB. S. 95, StuZBl. S. 158).
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§ 4

( 1 ) Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe a des Gesetzes), die in den Diözesen der Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen im Land Nordrhein-Westfalen erhoben wird, wird den Finanzämtern übertragen.
( 2 ) Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Vermögen (§ 4 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes), die in der Lippischen Landeskirche erhoben wird, wird den Finanzämtern Detmold und Lemgo übertragen.
( 3 ) Die Verwaltung der Kirchensteuer vom landwirtschaftlichen Einheitswert (§ 4 Abs. 1 Ziffer 4 des Gesetzes), die in den Diözesen der Katholischen Kirche im Land Nordrhein-Westfalen erhoben wird, wird den Finanzämtern übertragen.
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§ 5

Die Finanzämter sind befugt, bei einer Stundung oder einem Erlass von Ein kommensteuer und Lohnsteuer zugleich auch den entsprechenden Teil der Kirchensteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe a des Gesetzes), die in den Diözesen der Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen im Land Nordrhein-Westfalen erhoben wird, zu stunden oder zu erlassen. Das Gleiche gilt für die Kirchensteuer vom Vermögen (§ 4 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes), soweit die Verwaltung auf die Finanzämter übertragen ist.
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§ 6

Die Arbeitgeber haben für die Diözesen der Katholischen Kirche und für die Evangelischen Landeskirchen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West), deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die nicht im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von einer Betriebstätte im Land Nordrhein-Westfalen entlohnt werden; maßgebend ist der für den Ort der Betriebstätte geltende Hundertsatz der Kirchensteuer.
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§ 7

Die Anerkennung der Kirchensteuerordnungen der Diözesen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Landeskirchen setzt voraus, dass in den Kirchensteuerordnungen geregelt sind
  1. die zur Steuererhebung berechtigten kirchlichen Körperschaften,
  2. Beginn und Ende der persönlichen Kirchensteuerpflicht,
  3. die Kirchensteuern, die im Rahmen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes erhoben werden können,
  4. die zur Entscheidung über den Einspruch und die Beschwerde gemäß § 13 des Gesetzes zuständigen Stellen.
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§ 8

In den Kirchensteuerbeschlüssen sind die Steuersätze für die einzelnen Kirchensteuerarten festzusetzen.
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§ 9

( 1 ) Werden die Kirchensteuern als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes) erhoben, so haben die Diözesen der Katholischen Kirche und die Evangelischen Landeskirchen dem Kultusminister und dem Finanzminister bis zum 30. September den Kirchensteuerbeschluss für das folgende Steuerjahr zur Anerkennung vorzulegen. Dabei ist der im kirchlichen Haushalt durch Kirchensteuer zu deckende Fehlbetrag unter Vorlage der Haushaltspläne darzutun. Die Kultusminister und der Finanzminister entscheiden bis zum 15. November über die Anerkennung.
( 2 ) Das gleiche gilt, wenn die Kirchensteuern nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes) erhoben werden, hinsichtlich der Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer.
( 3 ) Die Diözesen oder Landeskirchen teilen dem Kultusminister bis zum 1. Mai das Steueraufkommen des vorausgegangenen Steuerjahres für die einzelnen Kirchensteuerarten mit.
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§ 10

( 1 ) Werden die Kirchensteuern als Ortskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes) erhoben, so können die Diözesen der Katholischen Kirche und die Evangelischen Landeskirchen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes die generelle Anerkennung der Steuersätze für die Kirchengemeinden ihres Kirchengebietes bei dem Kultusminister und dem Finanzminister beantragen. Der Kultusminister und der Finanzminister erkennen die Steuersätze für das Steuerjahr oder bis auf weiteres unter dem Vorbehalt des Widerrufs an, wenn die Höhe der Steuersätze nach dem im Haushalt der Kirchengemeinden durch Kirchensteuern zu deckenden Fehlbetrag für das nächste Jahr angemessen ist. Mit der generellen Anerkennung der Steuersätze gelten die Kirchensteuerbeschlüsse, die sich in diesem Rahmen halten, als anerkannt.
( 2 ) Bei der generellen Anerkennung der Steuersätze haben die Diözesen und die Landeskirchen dem Kultusminister und dem Finanzminister jährlich bis zum 30. September den im Haushalt der Kirchengemeinden. durch Kirchensteuer zu deckenden Fehlbetrag für das folgende Steuerjahr unter Vorlage einer Übersicht über die Haushaltspläne der Kirchengemeinden darzulegen. Der Kultusminister und der Finanzminister können die Anerkennung der Steuersätze bis zum 15. November widerrufen.
( 3 ) Werden die Kirchensteuern nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes) erhoben, so gelten die Absätze 1 und 2 für die Ortskirchensteuer.
( 4 ) Beantragen die Diözesen oder Landeskirchen im Falle der Ortskirchensteuer nicht eine generelle Anerkennung der Steuersätze, so findet auf die Anerkennung der Kirchensteuerbeschlüsse durch die Regierungspräsidenten (§ 16 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) § 10 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Kirchengemeinden dem Regierungspräsidenten ihre Haushaltspläne vorzulegen haben.
( 5 ) Die Diözesen und Landeskirchen teilen dem Kultusminister bis zum 1. Mai das Steueraufkommen der Kirchengemeinden im vorausgegangenen Steuerjahr für die einzelnen Kirchensteuerarten mit.
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§ 11

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.

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1 ↑ Jetzt § 18 Abs. 1 und 2 Kirchensteuergesetz (Nr. 835)