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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:19.12.2001
Aktenzeichen:VK 9/01
Rechtsgrundlage:BeihVO §§ 1, 2; BVO NRW § 13 Abs. 3
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Beihilfe, Jahresfrist
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Leitsatz:

Die Versäumung der Jahresfrist für die Beantragung einer Beihilfe zu Aufwendungen für ärztliche Behandlungen und ärztlich verordnete Arzneimittel ist nicht wegen Unkenntnis entschuldbar, wenn einem Pfarrer das kirchliche Amtsblatt und ein diesbezügliches Rundschreiben zugegangen sind und er in einem früheren Beihilfebescheid auf die Fristeinhaltung hingewiesen worden ist.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger (Kl.) zu Aufwendungen für ärztliche Behandlungen und ärztlich verordnete Arzneimittel von dem Beklagten (Bekl.) eine Beihilfe zu gewähren ist.
Der Kl. ist Pfarrer im Kirchenkreis W. . Am 26. April 2001 beantragte er bei der Beihilfenstelle des Kreiskirchenamtes des Bekl. die Gewährung einer Beihilfe. Dem Antrag wurde mit Bescheid vom 23. Mai 2001 nur zum Teil stattgegeben. Aufwendungen des Kl.
für Arzneimittel
vom 5. Januar 2000
     48,95 DM
vom 30. März 2000
     12,76 DM
für ärztliche Behandlungen
vom 29. Februar 2000
   911,25 DM
vom 7. März 2000
2.917,76 DM
für zahnärztliche Behandlung
vom 10. April 2000
   642,90 DM
zusammen
4.533,62 DM
(alle Daten sind Rechnungsdaten)
wurden nicht als beihilfefähig anerkannt, weil sie nicht spätestens ein Jahr nach Rechnungsausstellung geltend gemacht wurden.
Im Jahr 1998 war der Kl. bereits durch Rundschreiben des Landeskirchenamts (LKA) Nr. 15, dessen Erhalt der Kl. ausdrücklich bestätigt hat, allgemein über die Änderungen des Beihilferechts und auch über die Einführung der Jahresfrist informiert worden. Die 15. Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung – BVO – des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. September 1998 mit der neuen Jahresfrist in § 13 Abs. 3 wurde im Kirchlichen Amtsblatt – KABl. – Nr. 7 vom 27. November 1998 auf den Seiten 187 ff. bekannt gegeben. Dieses Amtsblatt stand dem Kl. wie jedem Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen – EKvW – zur Verfügung. Konkret und persönlich war dem Kl. schließlich schon in der Anlage zum Bescheid auf seinen Beihilfeantrag vom 28. Juni 2000 bei acht Rechnungen über insgesamt 1.250,69 DM ausdrücklich Folgendes mitgeteilt worden:
„Die Einjahresfrist für die Geltendmachung einer Beihilfe gilt für Aufwendungen, die nach dem 30. September 1998 entstanden sind (15. Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 3. September 1998).
Maßgebend ist das Eingangsdatum des Beihilfeantrags!
Die o.a. Rechnungen wurden somit gestrichen, da sie verjährt sind.“
Gleichwohl legte der Kl. gegen den ablehnenden Bescheid des Bekl. vom 23. Mai 2001 Widerspruch ein, den das LKA mit Bescheid vom 12. Juni 2001 als unbegründet zurückwies. Wegen der Gründe wird auf den Wortlaut dieses Bescheids Bezug genommen.
Am 9. Juli 2001 hat der Kl. gegen den Beihilfebescheid vom 23. Mai 2001 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2001 Klage erhoben. Er macht geltend, dass der für ihn entstandene Schaden nicht unerheblich sei und im Gegensatz zur Fürsorgepflicht des Bekl. ihm gegenüberstehe. Zur Überschreitung der Frist zur Gewährung einer Beihilfe sei es durch starke Arbeitsüberlastung bei gleichzeitigen gesundheitlichen Problemen und deshalb gekommen, weil ihm aus der Zeit seines Vikariats bekannt gewesen sei, dass der Beihilfenstelle zwecks Arbeitserleichterung möglichst nur einmal im Jahr Belege übersandt werden sollten. Er bittet zu bedenken, wie schwer es für einen Theologen sei, die vielen verwaltungstechnischen Dinge in der entsprechenden Sprache zu verstehen. Er bestreite nicht, das Rundschreiben Nr. 15/1998 erhalten zu haben. Der Hinweis des Bekl. auf die Verjährungsfrist im Jahr 2000 sei kaum zu erkennen gewesen. Eine Nachfrage seinerseits habe nicht stattgefunden, weil die Änderungen und Kürzungen für einen Nichtfachmann im Bereich der Beihilfe nicht durchschaubar seien. Er sei davon ausgegangen, dass sich gegen die Kürzungen ohnehin nichts machen lasse.
Der Kl. beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Bescheids des Kreiskirchenamts des Bekl. vom 23. Mai 2001 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids des LKA vom 12. Juni 2001 den Bekl. zu verpflichten, zu den mit Antrag vom 26. April 2001 unter den Positionen 1, 2, 9, 10 und 19 geltend gemachten Aufwendungen von zusammen 4.533,62 DM eine entsprechende Beihilfe zu gewähren.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich weiterhin auf das Verstreichen der Antragsfrist von einem Jahr nach Rechnungsausstellung und bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheids des LKA.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Beihilfenbescheid der Beihilfenstelle des Kreiskirchenamts des Bekl. vom 23. Mai 2001 verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Der Bekl. hat es zu Recht abgelehnt, zu den Aufwendungen des Kl. eine Beihilfe zu gewähren, die der Kl. später als ein Jahr nach Rechnungsausstellung geltend gemacht hat. Denn nach § 13 Abs. 3 der BVO des Landes Nordrhein-Westfalen wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie spätestens ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Diese Bestimmung ist gemäß § 1 und 2 der Beihilfen-Verordnung – BeihVO – vom 29. April 1992 (KABl. 1992 S. 102) auf Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen entsprechend anzuwenden.
Die oben im Einzelnen benannten Aufwendungen des Kl. von zusammen 4.533,62 DM sind ausnahmslos später als ein Jahr nach der Rechnungsstellung geltend gemacht worden.
Zwar darf eine Beihilfe trotz Versäumung der Jahresfrist gewährt werden (§ 13 Abs. 3 vorletzter Satz BVO), wenn die Fristversäumnis entschuldbar ist. Der Bekl. hat die Versäumung der Jahresfrist jedoch zu Recht nicht als entschuldbar angesehen.
Der Kl. kann sich nicht mit Erfolg auf Unkenntnis der maßgebenden Vorschriften berufen, denn er ist mehrfach auf diese Vorschriften hingewiesen worden. Dies ist zunächst mit Rundschreiben des LKA Nr. 15 im Jahr 1998 durch Hinweis auf die geplanten Änderungen des Beihilferechts geschehen, dessen Erhalt der Kl. ausdrücklich bestätigt hat. Danach folgte im KABl. Nr. 7 vom 27. November auf den Seiten 187 ff. die Bekanntgabe der 15. Verordnung zur Änderung der BVO vom 3. September 1998 mit der Neufassung des § 13 Abs. 3. Auch dieses Amtsblatt stand dem Kl. wie jedem Pfarrer in der EKvW zur Verfügung. Schließlich ist dem Kl. in der Anlage zu dem Bescheid auf seinen Beihilfeantrag vom 28. Juni 2000 bei acht Rechnungen über insgesamt 1250,69 DM ausdrücklich auf die versäumte Antragsfrist hingewiesen worden.
Damit war die für die gestrichenen Aufwendungen geltende Antragsfristbestimmung auch für den Kl. als Nichtfachmann in Beihilfesachen ohne weiteres erkennbar. Undurchschaubarkeit kann der Kl. bei dieser Informationslage nicht geltend machen.
Die Sprache der BVO und insbesondere des persönlichen Hinweises im Bescheid aus dem Jahr 2000 ist auch für einen Theologen ohne Schwierigkeiten verständlich.
Schließlich ist für die Kammer auch nicht erkennbar, weshalb die vom Kl. geltend gemachte starke dienstliche und gesundheitliche Belastung ihn an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert haben sollte.
Dahinstehen kann, ob die Behauptung des Kl. zutrifft, in der Vikariatszeit darauf hingewiesen worden zu sein, nur einmal im Jahr die Belege zur Beihilfenstelle zu senden. Selbst wenn dies zutreffen sollte, hätte ihn das nicht an rechtzeitiger Antragstellung gehindert. Zudem musste dem Kl. klar sein, dass die Rechtsänderung durch Einführung der Antragsfrist derartigen mündlichen Praktikabililtätshinweisen vorgeht.
Bei alledem hat die Kammer nicht übersehen, dass die für den Kl. negative Beihilfeentscheidung nicht unerhebliche finanzielle Konsequenzen für den Kl. hat. Einen Verstoß gegen die den Bekl. treffende Fürsorgepflicht, wie vom Kl. geltend gemacht, vermag die Kammer unter diesen Umständen nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz VwGG).