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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:24.03.1983
Aktenzeichen:VK 5/1982
Rechtsgrundlage:§§ 49 Abs. 1, 51 PfDG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abberufung, Beurlaubung, Einstweilige Anordnung
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Leitsatz:

Zur Rechtmäßigkeit einer einstweiligen Anordnung auf Beurlaubung eines Pfarrers in einem Abberufungsverfahren.

Tenor:

Der Beschluss des Vorsitzenden vom 19. Januar 1983 wird aufrechterhalten.
Die Kosten des weiteren Verfahrens, für das wiederum keine Gebühren und Auslagen erhoben werden, werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe:

Der von dem Antragsteller gestellte Antrag kann keinen Erfolg haben, weil der Vorsitzende den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 31 KiVwGO i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO zu Recht abgelehnt hat. Die von dem Antragsteller und seinem Verfahrensbevollmächtigten vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Im Gegensatz zu der Regelung des § 63 des Landesbeamtengesetzes (LBG), nach der ausdrücklich zwingende dienstliche Gründe gefordert werden, bestimmt § 51 Abs. 1 des Pfarrerdienstgesetzes (PfDG) lediglich, dass das Landeskirchenamt den Pfarrer von seinen Dienstgeschäften beurlauben oder ihm eine andere pfarramtliche Tätigkeit übertragen kann. Wie sich aus § 51 Abs. 2 PfDG ergibt, steht eine nach Abs. 1 dieser Vorschrift erfolgte Beurlaubung im Zusammenhang mit der in § 49 PfDG geregelten Abberufung eines Pfarrers aus seiner Dienststelle im Interesse des Dienstes. Nach § 51 Abs. 2 PfDG ist die einstweilige Anordnung des § 51 Abs. 1 PfDG aufzuheben, wenn die Kirchenleitung nicht innerhalb von drei Monaten die Abberufung beschlossen hat, es sei denn, dass der Pfarrer mit einer Verlängerung einverstanden ist. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung sind hier nicht erfüllt. Durch Beschluss vom 24. November 1982 hat die Kirchenleitung die Abberufung des Antragstellers zum 1. Juni 1983 nach § 49 Abs. 1 Buchst. b) PfDG ausgesprochen. Den Widerspruch des Antragstellers hat sie durch Bescheid vom 29. Dezember 1982 zurückgewiesen. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller am 17. Januar 1983 Klage erhoben, die bei der Kammer unter dem Az.: VK 1/1983 anhängig und über die noch nicht entschieden ist.
In diesem Verfahren wird u.a. geprüft und entschieden werden müssen, ob der Tatbestand des § 49 Abs. 1 Buchst. b) PfDG erfüllt ist. Dabei wird die Kammer hinsichtlich des Umfanges ihrer Nachprüfung für die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen auf ihre bisherige Rechtsprechung zurückgreifen können, wie sie im rechtskräftigen Urteil vom 10. April 1978 niedergelegt worden ist. Ebenso lässt sich nicht ausschließen, dass auch die Differenzen, Spannungen und Unzuträglichkeiten des Antragstellers mit kirchlichen Behörden angesprochen werden, die schon Gegenstand gerichtlicher Verfahren gewesen sind. Auf die Urteile der Kammer vom 10. April 1978 und vom 18. Mai 1979 wird verwiesen.
Auch trifft es nicht zu, dass eine Beurlaubung nur durch einen aktuellen Anlass hervorgerufen werden könne. Wie sich aus § 51 Abs. 1 PfDG ergibt, ist die Entscheidung in das Ermessen des Landeskirchenamtes gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass das Landeskirchenamt bei dieser Entscheidung sein Ermessen überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, sind nach der hier lediglich summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Im Gegensatz zur Ansicht des Antragstellers ist es weder für die Anordnung der Abberufung noch für die der Beurlaubung erforderlich, dass der betroffene Pfarrer eine Irrlehre verbreitet oder eine kriminelle Handlung oder ein ähnlich gravierendes Fehlverhalten begangen haben muss.
Ferner geht auch der Hinweis des Antragstellers fehl, dass im staatlichen Bereich einem Richter oder einem Beamten die Führung seiner Dienstgeschäfte aus den hier angeführten Gründen nicht verboten wer- den könne. Das staatliche Recht kennt für Richter und Beamte keine dem § 49 Abs. 1 Buchst. b) PfDG vergleichbare Regelung. Wie die Vorschrift des § 38 LBG zeigt, können die dort genannten so genannten politischen Beamten sogar jederzeit und damit ohne Begründung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
Schließlich ist es auch nicht richtig, dass der Antragsteller vor seiner Abberufung und seiner Beurlaubung nicht ordnungsgemäß gehört worden sei. Wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 1983 zu Recht darauf hinweist und sich im Übrigen auch aus dem zwischen den Beteiligten geführten Schriftwechsel ergibt, hat der Antragsteller von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich zu ihm gemachten Vorwürfen zu äußern, hinreichend Gebrauch gemacht.
Nach alledem kann keine Rede davon sein, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist, wie der Antragsteller meint.
Der Antragsteller und sein Verfahrensbevollmächtigter haben aber auch keine Gesichtspunkte dafür vorgetragen, dass bei der somit verbleibenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers Vorrang hat. Abgesehen davon, dass die von der Antragsgegnerin angeordnete Maßnahme hinsichtlich ihrer Wirkung im weiteren Sinne die Bedeutung eines Organisationsaktes und deshalb schon Vorrang hat, rechtfertigen die vom Antragsteller angeführten Gründe nicht sein besonderes privates Interesse auf Beibehaltung seiner bisherigen Rechtsstellung. Die von der Kirchengemeinde R. veranlassten Handlungen betreffen, wie von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. Februar 1983 unwidersprochen vorgetragen worden ist, lediglich die Kellerräume des gemeinsam genutzten Gebäudes, in dem sich sowohl Gemeinderäume als auch die Pfarrerdienstwohnung befinden. Zum Einen sind die vorgenommenen Arbeiten für eine Trennung zwischen dem privaten Bereich des Antragstellers und den gemeindlich genutzten Räumen notwendig gewesen; zum Anderen beeinträchtigen die vorgenommenen Änderungen den Antragsteller und seine Familie nicht wesentlich, wie von der Antragsgegnerin im Einzelnen ebenfalls unbestritten in dem Schriftsatz vom 14. Februar 1983 dargelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 29, 31 KiVwGO und § 154 Abs. 1 VwGO.
Diese Entscheidung ist mit Rücksicht darauf, dass das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 32 KiVwGO nicht gegeben ist, rechtskräftig.