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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:27.06.2000
Aktenzeichen:VK 4/99
Rechtsgrundlage:ThPrO § 4 Abs. 3 Satz 1; § 9 Abs. 2; § 24 Satz 2; § 32 Abs. 1 Satz 3; § 34 Abs. 2 Satz 3
Richtlinien zur Anfertigung der Hausarbeiten im Rahmen der Zweiten Theologischen Prüfung
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Prüfung, Bewertung von Prüfungsleistungen, Hausarbeit
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Leitsatz:

  1. Erweist sich die Bewertung einer Hausarbeit in der Zweiten Theologischen Prüfung als fehlerhaft, besteht ein Anspruch auf Neubewertung.
  2. Die Bewertung einer Hausarbeit ist u.a. fehlerhaft, wenn die Prüfer von unzutreffenden Vorgaben hinsichtlich der Aufgabenstellung ausgegangen sind.
  3. Es ist dem Prüfling überlassen, ob er als Hausarbeit entweder einen wörtlich ausgearbeiteten Vortrag oder eine ins Einzelne gehende Darstellung der Strukturelemente anfertigt.

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Juli 1999 (18770 A/II/C 3-77) verpflichtet, die Hausarbeit des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und über das Gesamtergebnis der Prüfung erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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Tatbestand:

Der Kläger bestand am 25. Februar 1999 die Zweite Theologische Prüfung mit dem Gesamtergebnis „befriedigend“. Im schriftlichen Teil der Prüfung hatte die Prüfungskommission, dem Vorschlag der Erst- und Zweitgutachter folgend, als Ergebnis des vom Kläger erstellten Unterrichtsentwurfs zu dem Thema „Beten -was ist das?“ die Note „ausreichend“ und als Ergebnis der Hausarbeit zu dem Thema „Von der Verantwortung der Gemeinde als Kindergartenträgerin“ die Note „mangelhaft“ festgestellt.
Gegen diese beiden Benotungen legte der Kläger unter dem 11. März 1999 Beschwerde ein, die der Beschwerdeausschuss des Theologischen Prüfungsamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen nach Einholung von Stellungnahmen der Prüfer mit Bescheiden vom 5. Juli 1999 zurückwies.
Mit der am 14. Juli 1999 erhobenen Klage macht der Kläger unter Bezugnahme auf seine Beschwerdebegründung geltend, seine zentralen Kritikpunkte seien durch die Beschwerdeentscheidungen nicht entkräftet worden. Bei der Hausarbeit zwingend einen ausformulierten Vortrag oder Vortragsteil für die zu konzipierende Gemeindeveranstaltung zu verlangen, stehe im Widerspruch zu den Richtlinien zur Anfertigung der Hausarbeit im Rahmen der Zweiten Theologischen Prüfung, weil dort als Alternative die ausführliche Skizzierung der Strukturelemente der Veranstaltung ausdrücklich erwähnt sei. Auch entspreche es nicht den Richtlinien, wenn seitens der Prüfer die zu erbringende wissenschaftliche Vorarbeit auf den Nachweis theologischer Urteilsfähigkeit verengt werde; die Frage der Fachdisziplin hänge von der Thematik ab. Im Übrigen halte er seine theologischen Einlassungen durchaus für substanziell. Die Bewertung des Unterrichtsentwurfs sei fehlerhaft, weil bei der Begutachtung die von der Prüfungsordnung verlangte Berücksichtigung der Berichte des Prüflings und des Vikariatsleiters über die gehaltene Stunde unterblieben sei. Dass sie erfolgt sei, müsse in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise dem Gutachten zu entnehmen sein; nur bei einer allseits übereinstimmenden Einschätzung von Prüfling, Vikariatsleiter und Gutachter könne die ausdrückliche Erwähnung der Berichte unterbleiben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 5. Juli 1999 zu verpflichten, die Hausarbeit und den Unterrichtsentwurf unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Gesamtergebnis unter Änderung der Zusammenstellung vom 25. Februar 1999 neu festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass kein Verstoß gegen die Prüfungsordnung oder gegen anerkannte Grundsätze des Prüfungsrechts vorliege, und vertieft die Ausführungen des Beschwerdeausschusses.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
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Entscheidungsgründe:

Die nach § 19 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) – vom 16. Juni 1996 (KABl. 1996 S. 309) i.V.m. § 8a Abs. 1 der Ordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung (Theol. Prüfungsordnung – ThPrO) vom 17. September 1980 (KABl. 1980 S. 169), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 3. Juli 1997 (KABl. 1997 S. 109), zulässige Klage, über die die Kammer gemäß § 37 Abs. 2 VwGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nur zum Teil begründet.
Berufsbezogene Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419.81, 231. 83 –, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, 2005 (2007 f.),
der die Verwaltungskammer folgt, mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) von den Gerichten grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei „prüfungsspezifischen“ Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings voraus, dass durch substanziierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Beurteilung vermeintliche Bewertungsfehler aufweist.
I. Nach dieser Maßgabe hat der Kläger lediglich einen Anspruch auf Neubewertung seiner Hausarbeit. Denn deren Bewertung erweist sich in einem Punkte als fehlerhaft.
1.
Soweit der Kläger geltend macht, angesichts der in den beiden Gutachten als positiv betrachtete Aspekte der Hausarbeit sei die Note „mangelhaft“ nicht zu plausibilisieren, greift sein Einwand nicht durch, weil insoweit der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum betroffen ist und die Prüfer dessen Grenzen nicht überschritten haben. Denn bei der Frage, wie Vorzüge und Mängel einer Arbeit zu gewichten sind und das Gesamturteil prägen, geht es um prüfungsspezifische Wertungen. Ein Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze – ein solcher läge etwa vor, wenn ohne Aufzeigen von Mängeln eine Arbeit als misslungen bewertet würde – ist hier aber in Anbetracht der zahlreichen Monita der Prüfer nicht zu erkennen.
Soweit der Kläger der Prüferkritik, es fehle an einer eigenständigen biblischsystematischen Reflexion des Themas, entgegenhält, er habe in Punkt 2.2.1 sowohl theologisch strukturiert als auch theologisch argumentiert und bewertet, wird damit die Berechtigung der Prüferkritik nicht in Frage gestellt.
Dass mit der im Rahmen einer Hausarbeit für die Zweite Theologische Prüfung geforderten wissenschaftlichen Vorarbeit auf den Nachweis theologischer Kompetenz abgezielt wird – und es nicht, wie der Kläger meint, um schlechthin angemessene wissenschaftliche Herangehensweise geht –, ist dieser Prüfung wesensimmanent und bedarf keiner weiteren Begründung. Im Übrigen kann hieran auch angesichts ausdrücklicher Vorgaben in der Prüfungsordnung (vgl. für die Erste Theologische Prüfung § 9 Abs. 2 ThPrO: „… und ob er die Fähigkeit besitzt, selbstständig theologisch zu arbeiten“ und für die Zweite Theologische Prüfung § 24 Satz 2 ThPrO: „…ob der Prüfling seine theologische Bildung ergänzt und vertieft hat“) keine Zweifel bestehen.
Der Einwand des Klägers, dass der Aspekt der konträren Lage am Ort explizit und ausführlich in der Arbeit Berücksichtigung finde, geht an der – prüfungsspezifischen – Bewertung als nicht hinreichend vorbei.
Die Rüge mangelnder didaktischer Begründung der Methode des Rollenwechsels ist von der Erstgutachterin in ihrer Stellungnahme auf die Beschwerde des Klägers dahingehend spezifiziert worden, dass die gebotene Begründung für das „Rollenspiel“ rein funktional sei und für jedes Rollenspiel gelte; es fehle die Begründung für einen Einsatz dieser Methode in einem didaktischen Zusammenhang. Der Einwand des Klägers, dass er durchaus begründet habe, reicht demzufolge nicht, um die Prüferkritik in Zweifel zu ziehen.
Soweit der Kläger geltend macht, die von der Erstgutachterin in der Verlaufsübersicht vermissten Ziele der einzelnen Arbeitsschritte seien unter dem Stichwort „Funktion“ aufgelistet, geht sein Einwand am Kern der Prüferkritik vorbei, die sich, wie auch der Stellungnahme der Erstgutachterin zu der Beschwerde zu entnehmen ist, gegen das Fehlen konkreter inhaltlicher Zielangaben richtet.
Offensichtlich verfehlt ist der Einwand des Klägers, die Kritik des Zweitgutachters an der lückenhaften Rezeption aktueller Titel zum Thema beziehe sich nur (formal) auf das Literaturverzeichnis. Denn im Gutachten ist auch bei der inhaltlichen Bewertung ausdrücklich davon die Rede, dass die aktuelle Diskussion kaum Beachtung findet.
Soweit der Kläger meint, die Bewertung der Hausarbeit sei wegen Inkongruenz von Erst- und Zweitgutachten fehlerhaft, greift sein Einwand nicht durch. Zwar ist im Zweitgutachten die mangelnde Erschöpfung des Themas stärker und deutlicher herausgestellt; doch lässt auch das Erstgutachten keinen Zweifel am Vorliegen inhaltlicher Defizite, wie u.a. die Kritik an dem Verzicht auf die biblisch-systematische Reflexion oder am Übergehen der aktuellen bildungspolitischen Diskussion zeigt. Die vom Zweitgutachter bemängelte Diffusität der didaktischen Überlegungen findet ihre Entsprechung in der Bemerkung der Erstgutachterin, dass die didaktische Reflexion der Thematik und der beschriebenen Situation wenig gerecht werde.
2.
Die Bewertung der Hausarbeit ist jedoch insofern fehlerhaft, als die Prüfer von unzutreffenden Vorgaben hinsichtlich der Aufgabenstellung ausgegangen sind.
Die Erstgutachterin bemängelt, dass die formale Gestaltung der Arbeit den Anforderungen nicht vollständig genüge; es fehle ein ausgearbeiteter Gemeindevortrag. In der abschließenden Würdigung heißt es, das Fehlen der Umsetzung der theoretischen Vorarbeiten in einem eigenen ausformulierten Vortrag (Impulsreferat, Statement o. Ä.) sei ein schwerwiegender Mangel. Auch der Zweitgutachter beanstandet, dass die Darstellung in Form eines Vortrages völlig fehle. Die Stellungnahmen der Prüfer zur Beschwerde des Klägers lassen nicht erkennen, dass sie von dieser Kritik abrücken. Dementsprechend wird auch in dem Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 5. Juli 1999 das Fehlen eines ausformulierten Vortrags oder wenigstens Vortragteils als gravierender Mangel herausgestellt. Damit ist ein Maßstab zugrunde gelegt, der von den normierten Anforderungen an die Leistungserbringung abweicht.
In Konkretisierung des § 32 ThPrO ist unter 1.1. der von der Kirchenleitung gemäß § 4 Abs. 1 ThPrO erlassenen Richtlinien zur Anfertigung der Hausarbeiten im Rahmen der Zweiten Theologischen Prüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1990 (KABl. 1990 S. 171) zur Aufgabenstellung der Hausarbeit Folgendes ausgeführt: Anzufertigen ist entweder ein wörtlich ausgearbeiteter Vortrag oder eine ins Einzelne gehende Darstellung der Strukturelemente (Informationsphasen, Medien, mediative Teile, Impulse, Gesprächsphasen, Gruppenarbeit, eigene Beiträge, Musik usw.) einer Veranstaltung der Erwachsenenbildung.
Der Wortlaut dieser Regelung lässt keinen Zweifel daran, dass es dem Prüfling überlassen ist, ob er – jeweils auf der Grundlage einer wissenschaftlichen, didaktischen und methodischen Vorarbeit – einen (wörtlich ausgearbeiteten) Vortrag oder eine (ins Einzelne gehende) Darstellung der Strukturelemente anfertigt.
Entscheidet er sich – wie hier der Kläger – für die zweite Alternative, so darf ihm das Fehlen eines ausformulierten Vortrags oder Vortragsteils nicht als Leistungsdefizit vorgehalten werden. Die Beurteilung der Prüfer hat sich insoweit allein darauf zu beziehen, wie der Prüfling die Aufgabe, eine detaillierte Darstellung der Strukturelemente vorzulegen, bewältigt hat; dies schließt verständlicherweise auch die Beurteilung ein, ob und inwieweit die Strukturelemente dem Thema gerecht werden. Eine zusammenhängende, sich an Zuhörer wendende verbale Vermittlung des Themas wird anders als beim Vortrag bei dieser Alternative nicht erwartet, wie sich auch daraus ergibt, dass „eigene Beiträge“ nur eines von mehreren in den Richtlinien beispielhaft aufgeführten möglichen Strukturelementen sind.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass mit der Hausarbeit der Nachweis der Fähigkeit erbracht werden soll, ein Thema in verständlicher Weise darzustellen (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 3 ThPrO sowie I. 1. Satz 3 der vorerwähnten Hausarbeitsrichtlinien). Hierfür mag sich zwar in besonderem Maße die Alternative „Vortrag“ eignen. Da sich dieses Anforderungsprofil aber auf die gesamte Darstellung, also auch auf die hierin ausdrücklich einbezogene wissenschaftliche, didaktische und methodische Vorarbeit erstreckt, kann eine solche Leistung jedenfalls hinsichtlich dieses Teils auch von dem Prüfling erbracht werden, der sich für die Alternative „Darstellung der Strukturelemente“ entscheidet. Dass sich die Zielsetzung mit den beiden Gestaltungsalternativen möglicherweise nicht gleichermaßen verwirklichen lässt, darf dem Prüfling nicht zum Nachteil gereichen.
Damit besteht der Prüfungsanspruch des Klägers noch insoweit fort, als seitens der Prüfer die Hausarbeit in der Ausgestaltung als „Darstellung der Strukturelemente“ – ohne Verknüpfung mit der Gestaltungsalternative „Vortrag“ – neu zu bewerten und sodann, falls sich eine bessere Benotung der Hausarbeit ergeben sollte, über das Gesamtergebnis der Prüfung zu entscheiden ist.
II. Die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seines Unterrichtsentwurfs sind dagegen insgesamt unberechtigt.
Verfahrensfehler liegen nicht vor.
Die Prüfungsentscheidung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 2 Satz 3 ThPrO fehlerhaft, wonach bei der Beurteilung des Unterrichtsentwurfs die Stellungnahmen des Vikariatsleiters und des Prüflings zum Verlauf der gehaltenen Unterrichtsstunde zu berücksichtigen sind. „Berücksichtigen“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass die begutachtenden Fachprüfer die Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen und ihren Inhalt auf Bewertungsrelevanz zu prüfen haben. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit ihnen oder auch nur ihre Erwähnung in dem gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 ThPrO zu erstellenden Gutachten ist nicht zwingend geboten.
Ausweislich ihrer Stellungnahmen im verwaltungsinternen Kontrollverfahren haben die Fachprüfer bei der Beurteilung diesen Anforderungen Genüge getan. An der Richtigkeit ihrer Ausführungen zu zweifeln, besteht keine Veranlassung. Ein explizites Eingehen auf die Stellungnahmen nach § 34 Abs. 2 Satz 3 ThPrO, die im Prüfungsteilvorgang „Unterrichtsentwurf“ dem Unterrichtsentwurf des Klägers beigefügt sind, war auch deshalb nicht zu erwarten, weil diese bezogen auf den Schwerpunkt der Prüferkritik unergiebig sind.
Im Übrigen wäre ein dahingehender Mangel geheilt, weil die Gutachter in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde des Klägers nunmehr auch ausdrücklich auf die Berichte eingehen und (unter Einbeziehung der übrigen Rügen des Klägers) darlegen, weshalb eine Anhebung der Note nicht in Betracht kommt. Damit ist der Anspruch des Klägers auf „Überdenken“ der Prüfungsentscheidung insoweit jedenfalls erfüllt.
Soweit der Kläger mit dem Hinweis auf die „wenigen handschriftlichen Zeilen des Zweitgutachtens“ in der Klageschrift Zweifel anklingen lässt, ob der Zweitgutachter seine Bewertung ordnungsgemäß begründet hat, geht der Einwand fehl. Im Falle übereinstimmender Beurteilung einer Prüfungsleistung ist die (bloße) Bezugnahme der übrigen Prüfer auf die Bewertung eines Vorgutachters prüfungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 1994 – 6 C 5.93 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1994, 582 (584).
Vorliegend hat sich der Zweitgutachter sogar nicht nur darauf beschränkt, das Urteil des Erstgutachters zu bestätigen, sondern hat den auch nach seiner Auffassung wesentlichen Mangel nochmals ausdrücklich genannt.
Die Bewertung des Unterrichtsentwurfs erweist sich auch in materieller Hinsicht nicht als fehlerhaft.
Sollte der Kläger seinen mit der Beschwerde erhobenen, im Klageverfahren aber nicht wiederholten Einwand aufrechterhalten, er bestreite „die von den Gutachtern behauptete Zusammenhanglosigkeit“, so wäre nicht hinreichend substanziiert dargelegt, dass bei der Prüferkritik ein Bewertungsfehler vorliegt. Die vom Kläger herausgestellte prägnante Bündelung der „Erschließung des Gegenstandes“ in 2.5 geht am Kern der Prüferkritik vorbei, die Defizite in der Darstellung der Begründungszusammenhänge zwischen den einzelnen Kapiteln beanstandet, wobei übrigens der Begriff „Zusammenhanglosigkeit“ nicht einmal verwendet wird. So heißt es im Erstgutachten, dass die Beziehung der einzelnen Kapitel zueinander, d.h. ihre Bedeutung für die Darstellung der Begründungszusammenhänge für die getroffenen didaktischen und methodischen Entscheidungen, nur schwer erkennbar sei. Der Hinweis des Klägers darauf, dass der Abschnitt über die „Rezipienten und (die) KU-Situation“ prägnant und zugespitzt Eingang in die „Leitlinien“ (4.1) für die didaktische Umsetzung gefunden habe, reicht nicht aus, um insoweit insgesamt einen ausreichenden Begründungszusammenhang plausibel zu machen. Denn nach den Richtlinien zur Anfertigung der Hausarbeit im Rahmen der Zweiten Theologischen Prüfung hat die Ausarbeitung der didaktischen Konsequenzen im Unterrichtsentwurf die Einsichten aus den (d.h. allen) vorangehenden Arbeitsschritten zu verknüpfen (vgl. I. 3 Ziff. 3 der Richtlinien). Dass etwa zwischen den in der Sachanalyse erarbeiteten (fünf) Zielsetzungen und den Leitlinien der didaktischen Umsetzung kein ausreichender Transfer erfolgt ist, ist schon daran zu erkennen, dass in den Leitlinien nur auf die erste Zielsetzung eingegangen wird. Ein hinreichender Anhalt dafür, dass die Beurteilung einen Bewertungsfehler aufweisen könnte, ist unter diesen Umständen vom Kläger jedenfalls nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 2 VwGG.