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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:21.05.1992
Aktenzeichen:VK 2/91
Rechtsgrundlage:GPfBG
VwGO §§ 43 und 44
VwGG § 31
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Rechtsschutzinteresse, Fahrtkostenersatz, Bewerbung
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Leitsatz:

  1. Ein für das Verwaltungsstreitverfahren notwendiges Rechtsschutzinteresse ist nicht gegeben, wenn der Kläger die begehrte Leistung (Fahrtkostenersatz beim Bewerbungsverfahren) bereits erhalten hat.
  2. Ein fehlendes Rechtsschutzinteresse liegt auch vor, wenn über eine rein gutachtliche Stellungnahme eine Rechtsfrage geklärt werden soll, das mit dem Klagebegehren in keinem engeren Zusammenhang steht.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden.
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Tatbestand:

Der am … 1955 geborene Kläger, der nach abgeschlossenem Theologiestudium in M. und G. und ordnungsmäßig durchlaufenen Vikariatsdienst am … 1989 in H. zum öffentlichen Dienst an Wort und Sakrament in der Evangelischen Kirche ordiniert wurde und dem mit Wirkung vom 1. April 1989 die Anstellungsfähigkeit als Pfarrer in der Evangelischen Kirche von Westfalen zuerkannt worden ist, bekleidet seit dem 31. März 1990 die Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde E. (Kirchenkreis …). Zuvor hatte er sich mit Schreiben vom 30. November 1989 auf die seinerzeit vakant gewesene 1. Pfarrstelle in der Evangelischen Kirchengemeinde M. (Kirchenkreis V.) erfolglos beworben.
Mit Schreiben vom 23. Januar 1990 beantragte der Kläger die Erstattung der ihm im Verlaufe des Bewerbungsvorganges in M. vom damaligen Wohnort H. entstandenen Fahrtkosten nach M. am 16. und 23. Oktober und 1. und 3. Dezember 1989. Der Superintendent des Kirchenkreises V. hat nach Rückfrage beim Landeskirchenamt durch Bescheide vom 17. April und 8. Juni 1990 den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass „ein Anspruch auf Erstattung der Fahrt- und Verpflegungskosten, die vor Beginn des förmlichen Wahlverfahrens entstehen,“ nicht bestehe. Auf den Widerspruch des Klägers hat die Beklagte erklärt, dass der geltend gemachte Anspruch zwar zweifelhaft sei, jedoch erkläre sie sich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ bereit, den streitigen Betrag von 659,40 DM zu tragen. Den an den Kläger gezahlten Betrag hat dieser an die Beklagte zurücküberwiesen.
Mit der am 4. September 1991 erhobenen Klage begehrt der Kläger eine grundsätzliche Klärung der Frage, ob er einen Rechtsanspruch auf die Zahlung der von ihm geforderten Fahrtkosten habe. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die von ihm geforderte Kostenerstattung ihre Rechtsgrundlage in den Bestimmungen des Gesetzes über die Besetzung der Gemeindepfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Mai 1953 KABl. 1953 S. 43 (GPfBG), habe.
Der Kläger beantragt (Bl. 1 der Klageschrift vom „30.08.1991“):
„1.
die Entscheidungen des Superintendenten des Kirchenkreises V. und des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen in der o.g. Angelegenheit aufzuheben, da diese Entscheidungen weder die gegebenen Tatsachen (Predigt und Gottesdienst am 03.12.89) noch das geltende Recht in der Evangelischen Kirche von Westfalen (GPfBG) in angemessener Weise würdigen.
2. 
Ich bitte die Verwaltungskammer zu klären, auf welcher kirchenrechtlichen Grundlage die sog. Gastpredigt und der Gottesdienst am 03.12.89 stattgefunden haben, und bitte die Verwaltungskammer jener Rechtsauffassung zu folgen, welche die sog. Gastpredigt in ihrer Tatsächlichkeit als Bestandteil des Bewerbungsverfahrens in M. und somit auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 des GPfBG sieht.“
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses für unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage des Klägers ist unzulässig, weil für beide Klageanträge das jeweils notwendige Rechtsschutzinteresse fehlt.
  1. Hinsichtlich des Antrages zu 1. ist Gegenstand des Verfahrens die dem Kläger in den angefochtenen Entscheidungen des Superintendenten des Kirchenkreises V. und zunächst auch vom Landeskirchenamt verweigerte Fahrtkostenerstattung in Höhe von 659,40 DM. Dieser streitige Betrag wurde an den Kläger schon gezahlt. Ob der von dem Kläger geforderte Anspruch damit schon erfüllt worden ist und wie bei einer solchen Bewertung die von ihm veranlasste Zurücküberweisung rechtlich zu beurteilen ist, kann hier auf sich beruhen. Durch die Erklärung des Vertreters der Beklagten, dass sie weiterhin zur Zahlung an den Kläger bereit sei und sich eine Rückforderung nicht vorbehalte, bedarf es keines gerichtlichen Urteils mehr, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen des Superintendenten des Kirchenkreises V. und des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen zur Zahlung von 659,40 DM Fahrtkostenersatz zu verpflichten. Dieses fehlende Rechtsschutzinteresse zu einer Verurteilung der Beklagten schließt es verfahrensrechtlich zwingend für die Verwaltungskammer als ein nach § 1 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1974, KABl. 1974 S. 194, geändert durch Kirchengesetz vom 11. November 1983, KABl. 1983 S. 214 (VwGG), unabhängiges Kirchengericht aus, auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang gestellten Fragen einzugehen, ob u.a. seine Predigt am 3. Dezember 1989 bei der Evangelischen Kirchengemeinde M. schon eine Probepredigt nach den Vorschriften des GPfBG war, er deshalb einen Rechtsanspruch auf die entstandenen Fahrtkosten hatte und darüber hinaus nicht die Beklagte, sondern die Kirchengemeinde M. zur Erstattung der deshalb entstandenen Fahrtkosten verpflichtet war.
  2. Aber auch für den 2. Antrag, den der Kläger mit seiner Klage gestellt hat, fehlt das notwendige Rechtsschutzinteresse. Bei diesem Begehren handelt es sich um eine Feststellungsklage, die nach §§ 43, 44 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) selbstständig neben einer Anfechtungsklage erhoben werden kann. Gemäß § 43 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Dabei kann nach Absatz 2 dieser Vorschrift die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Ob / und ggf. wann sich der Kläger auf eine andere Pfarrstelle bewirbt und unter dieser Voraussetzung noch die gleichen Bestimmungen gelten, lässt sich zurzeit nicht sagen. Insoweit muss die weitere Entwicklung abgewartet werden. Andere beachtenswerte Gesichtspunkte, aus denen ein rechtliches Interesse des Klägers bejaht werden kann, sind weder vorgetragen noch aus anderen Gründen ersichtlich. Der Umstand allein, dass der Kläger gerne wissen möchte, wie die von ihm am 3. Dezember 1989 in M. gehaltene Predigt im Sinne der Vorschriften des GPfBG einzuordnen ist, reicht für die Bejahung eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO nicht aus. Eine rein gutachtliche Stellungnahme und damit die Beantwortung von Rechtsfragen, auf die es nach dem Gegenstand des Verfahrens für das Klagebegehren nicht ankommt, kennt die deutsche Rechtsordnung, wenn von der lediglich unter besonderen Voraussetzungen nur bis 1956 bestandenen Regelung des § 97 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes abgesehen wird, verfahrensrechtlich ausdrücklich nicht.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 31 VwGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gebühren und Auslagen werden für das vorliegende Verfahren nach § 29 Abs. 1 VwGG nicht erhoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,- DM festgesetzt.