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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:27.02.2004
Aktenzeichen:VK 2/03
Rechtsgrundlage:VwGG §§ 4, 14
PfDG § 43
PfBVO §§ 18, 21, 49
BbesG § 47
BeamtVG § 5 Abs. 1 Satz 1
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Befangenheit von Richtern, Bezüge, Ruhegehaltsfähigkeit, Nebentätigkeit
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Leitsatz:

  1. Eine theologische Beisitzerin der Verwaltungskammer kann nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, weil sie als Pfarrerin im Dienst der Landeskirche steht.
  2. Die Vergütung eines hauptamtlichen Pfarrers für nebenamtlich erteilten Religionsunterricht an einer Berufsschule ist auch dann nicht ruhegehaltsfähig, wenn sie über einen langen Zeitraum bezogen worden ist.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Tatbestand:

Der im Jahre 1940 geborene Kläger war vom … September 1970 bis zum …August 1997 als Pfarrer im … Amt der Evangelischen Kirche von Westfalen tätig. Nach der Neubesetzung der Leiterstelle des … Amtes, um die sich auch der Kläger beworben hatte, wurde er entsprechend seinem Wunsch im Rahmen einer einvernehmlich mit dem Landeskirchenamt (LKA) der Beklagten getroffenen Absprache von der Kirchenleitung mit Ablauf des 31. August 1997 aus der zweiten landeskirchlichen Stelle bei dem …Amt, die zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben wurde, abberufen. Ihm wurde zum 1. September 1997 für ein Jahr ein Beschäftigungsauftrag bei dem … Institut … in … erteilt. Nachdem ihm nicht binnen Jahresfrist eine neue Pfarrstelle übertragen worden war, trat er mit Wirkung vom 1. September 1998 in den Wartestand. Mit seiner Zustimmung versetzte ihn das LKA vom gleichen Zeitpunkt an in den Ruhestand und verlängerte den ihm erteilten Dienstauftrag bei dem …Institut … über den 31. August 1998 hinaus unbefristet – längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres –; für diesen Dienst erhält der Kläger eine Besoldung in Höhe der Differenz zwischen dem ihm gewährten Ruhegehalt und den vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
Noch vor der Aufnahme der Tätigkeit bei dem …Amt der Beklagten hatte der Kläger das LKA mit Schreiben vom 18. Juli 1970 um die Genehmigung zur Erteilung von 4 Stunden Unterricht in den Fächern Soziallehre und Geschichte an der Fachoberschule sozialpädagogischer Richtung der … Berufsschule in U. während des neuen Dienstes im …Amt unter Hinweis darauf gebeten, dass er während seiner bisherigen Tätigkeit als Religionslehrer an der genannten Schule (als Pastor im Hilfsdienst im Kirchenkreis …) diese Fächer schon als Überstunden erteilt habe, dieser Unterricht eine erfreuliche Ergänzung der sozialtheologischen Arbeit darstelle und er im Übrigen auf die Vergütung von monatlich 220,- DM netto nicht ohne spürbare Folgen verzichten könne. Daraufhin hatte ihm das LKA unter dem 30. Juli 1970 mitgeteilt, es würden keine Bedenken dagegen erhoben, dass er zunächst für begrenzte Zeit als Inhaber der Pfarrstelle des …Amtes … 4 Wochenstunden an der Fachoberschule behalte. Mit Ablauf des 31. Juli 1998 hat der Kläger die Unterrichtserteilung, für die er zuletzt eine Festvergütung von 1.671,- DM monatlich erhielt, eingestellt.
Mit Schreiben vom 28. Juni 1998 wandte sich der Kläger an das LKA und bat, bei der Berechnung des Ruhegehalts und der Besoldung folgende Ausnahmesituation zu berücksichtigen: Er habe seit Beginn seiner Tätigkeit im kirchlichen Dienst und insbesondere während seiner Amtszeit als Inhaber der 2. Pfarrstelle beim …Amt der Beklagten vom 1. September 1970 bis zum 31. August 1997 und darüber hinaus bis zum heutigen Tage zusätzlich zu seinem Gehalt Einkünfte aus der genehmigten nebenamtlichen Tätigkeit als Pfarrer zur Erteilung von Religionsunterricht an den Beruflichen Schulen des M. in I. im Auftrage des Evangelischen Kirchenkreises … erhalten; die Abrechnung sei über eine Lohnsteuerkarte der Steuerklasse VI erfolgt. Als Gründe für die erbetene Berücksichtigung der Nebeneinkünfte führte der Kläger an, die Nebentätigkeit sei kontinuierlich, ununterbrochen und dauerhaft zusätzlich zu seinen Aufgaben als Sozialpfarrer erfolgt und sei vor Dienstantritt vereinbart gewesen. Die Bezahlung dieser Nebentätigkeit, bei der es sich um eine einmalige, sich nicht zum Präzedenzfall eignende Konstellation handele, sei faktisch zum integralen, stetigen, garantierten, verlässlichen und kalkulierbaren Bestandteil des Eigentums geworden; ein Hinweis, wie er im öffentlichen Dienst bei der Erteilung eines nebenamtlichen Dienstauftrags üblich sei, wenn die Bezüge nicht ruhegehaltfähig seien, sei ihm in den vergangenen 28 Jahren nebenamtlicher Tätigkeit nicht gegeben worden.
Daraufhin teilte das LKA dem Kläger unter dem 8. Juli 1998 mit, dass die Bezüge, die er aus der genehmigten nebenamtlichen Tätigkeit als Pfarrer zur Erteilung von Religionsunterricht in der Vergangenheit erhalten habe, nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählten; diese beliefen sich auf 7.846,93 DM, das Ruhegehalt betrage 75 % hiervon. Die Rechtslage wurde dem Kläger ferner bei einem Gespräch im LKA am 14. August 1998 und mit einem weiteren Schreiben des LKA vom 27. Februar 2001 erläutert.
Mit Schreiben vom 13. November 2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Erhöhung und Festsetzung der ruhegehaltfähigen Bezüge. Zur Begründung trug er vor, es seien gänzlich neue Gesichtspunkte aufgetaucht, die eine Revision der seinerzeitigen Festsetzung erforderlich machten. Es habe sich nämlich jetzt herausgestellt, dass dem LKA zum Zeitpunkt der Festsetzung nicht bekannt gewesen sei, dass für die … Pfarrstelle im …, die er vom 1. September 1970 bis zum 31. August 1997 innegehabt habe, niemals eine Dienstanweisung existiert habe. Aber nur bei deren Vorliegen sei eine Unterscheidung zwischen hauptamtlicher und nebenamtlicher Tätigkeit überhaupt möglich. In seinem Falle sei also die Unterrichtstätigkeit Teil seiner hauptamtlichen pfarramtlichen Tätigkeit gewesen und die entsprechenden Bezüge müssten bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berücksichtigt werden. Eine Deklarierung der Einkünfte als Einkünfte aus einer nebenamtlichen Tätigkeit sei bei fehlender Dienstanweisung nicht möglich. Ergänzend führte der Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 aus, im rechtlichen Sinne stehe fest, dass es sich nicht um eine nebenamtliche Tätigkeit gehandelt habe. Denn nach § 43 Abs. 1 des Pfarrdienstgesetzes sei eine nebenamtliche Tätigkeit eines Pfarrers eine Tätigkeit, die mit ihrem dienstlichen Wirkungskreis nicht verbunden sei. Seine unterrichtliche Tätigkeit in der Berufsschule sei nicht nur auf das Engste mit seinem dienstlichen Wirkungskreis verbunden gewesen, sie sei vielmehr Bestandteil seines dienstlichen Wirkungskreises gewesen. Es liege hier ein Sonderfall vor, der im Besoldungsrecht nicht geregelt sei.
Mit Bescheid vom 31. März 2003 erklärte sich das LKA außerstande, die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers entsprechend seinem Wunsch zu ändern. Zur Begründung führte es aus, die Vergütung für den Religionsunterricht sei zu keinem Zeitpunkt ruhegehaltfähig gewesen. Bei der Erteilung von Religionsunterricht handele es sich um eine Tätigkeit, die der Kläger neben seinem Hauptamt als Pfarrer des …Amtes zusätzlich ausgeübt habe. Wäre der Religionsunterricht Bestandteil des Hauptamtes gewesen, wäre der Unterricht mit der monatlichen Besoldung des Klägers abgegolten gewesen und es wäre keine zusätzliche Vergütung gezahlt worden.
Mit dem hiergegen am 23. April 2003 eingelegten Widerspruch vertiefte der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend wies er darauf hin, dass sein Schreiben vom 18. Juni 1970 kein Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit gewesen sei; er habe vielmehr die Unterrichtstätigkeit als einen praktischen Teil seiner Haupttätigkeit avisiert. Dem habe das LKA damals nicht widersprochen und den Religionsunterricht als Bestandteil seines Amtes als Pfarrer im …Amt akzeptiert. Der Unterricht sei nach dem Dienstbeginn am 1. September 1970 seine erste dienstliche Tätigkeit gewesen; die zahlreichen anderen Tätigkeiten habe er danach selbstständig festgelegt und in Übereinstimmung mit den Aufgaben und dem Auftrag des …Amtes und in Absprache mit dem Kollegium und der Leitung entwickelt.
Aufgrund des Beschlusses der Kirchenleitung vom 12. Juni 2003 wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid des LKA vom 3. Juli 2003 im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Vergütung für den vom Kläger geleisteten Religionsunterricht sei zu keinem Zeitpunkt Teil seiner Pfarrdienstbesoldung und auch nicht ruhegehaltfähig gewesen. Da Nebentätigkeiten nicht Teil des Hauptamtes seien, stelle die Vergütung für Nebentätigkeiten auch keinen Teil der Besoldung dar, aus der später die Versorgungsbezüge resultierten. Selbst Zulagen, die für Leistungen im Hauptamt zu zahlen seien, wären nur dann einzubeziehen, wenn sie ausdrücklich als ruhegehaltfähig bezeichnet seien. Das Fehlen einer Dienstanweisung, auf das der Kläger abstelle, rechtfertige keine andere Entscheidung. Dieses hätte nämlich nicht bedeutet, dass der Kläger zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen könne, um dann die Vergütung für dieselben als ruhegehaltfähig zu bewerten.
Mit seiner am 1. August 2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Zu Unrecht meine die Beklagte, dass die von ihr herangezogenen beamtenrechtlichen Regelungen den vorliegenden Sachverhalt erfassten. Denn weder der weltliche Gesetzgeber im Hinblick auf das Beamtenversorgungsgesetz noch das kirchliche Legislativorgan im Hinblick auf die Schaffung der entsprechenden Verweisung auf diese Vorschriften habe das durch die Beklagte zu vertretende Fehlen einer Stellenbeschreibung und einer Dienstanweisung für die gesamte Dauer der Ausübung der pfarramtlichen Tätigkeit und damit die Prägung der Stelle durch tatsächliche Übung und Erweiterung des Grundgehalts bedacht. Diese gesetzgeberische Lücke gelte es nun durch richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie zu schließen. Im Übrigen sei die Kirche nicht an das staatliche Versorgungsrecht gebunden; sie könne es übernehmen, wenn sie wolle, und sie könne davon abweichen, wenn sie wolle. Ihm könne auch nicht entgegengehalten werden, dass er in seinem Schreiben vom 28. Juni 1998 selbst von einer nebenamtlichen Tätigkeit gesprochen habe. Richtig sei zwar, dass er eine Zeit lang selbst der Auffassung gewesen sei, dass es sich um eine Nebentätigkeit handeln könne, weil er der Angelegenheit nicht auf den Grund gegangen sei. Aber schon im Stande der Unwissenheit sei ihm klar gewesen, dass seine unterrichtliche Tätigkeit jedes Verständnis von Nebentätigkeit gesprengt habe und bei der Prüfung des Ruhegehalts anders bewertet werden müsse.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Landeskirchenamtes vom 31. März 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2003 zu verpflichten, seine ruhegehaltfähigen Bezüge über den bisherig festgestellten Betrag hinaus unter Berücksichtigung der Bezüge aus der Erteilung von Religionsunterricht an den Beruflichen Schulen des M. Kreises neu zu berechnen und mit
Wirkung vom 1. September 1998 festzustellen, soweit die Bezüge aus der Erteilung von Religionsunterricht an den Beruflichen Schulen des M. Kreises bisher unberücksichtigt geblieben sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass es aus Rechtsgründen ausgeschlossen sei, die zusätzlichen Einkünfte des Klägers aus der Erteilung von Religionsunterricht, bei der es sich zweifelsohne um eine Nebentätigkeit gehandelt habe, in die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einzubeziehen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren.
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2003 hat der Kläger die theologische Beisitzerin Pfarrerin Staschen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung macht er geltend: Auch wenn der abgelehnten Beisitzerin keineswegs Parteinahme oder Voreingenommenheit vorgeworfen werde und die Ablehnung unbeachtlich ihrer Persönlichkeit bestehe, lägen doch objektive Gründe vor, die bei distanzierter Betrachtung aus seiner – des Klägers – Sicht die Befürchtung auslösten, dass die Beisitzerin der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüberstehen könne. Denn sie werde als Pfarrerin durch die Beklagte besoldet, sei mithin wirtschaftlich von ihr abhängig. Weiterhin sei die Beklagte ihre weisungsberechtigte Dienstvorgesetzte und zugleich auch Disziplinarvorgesetzte. Die Besorgnis der Befangenheit lasse sich durch Berufung eines theologischen Beisitzers aus einer anderen Gliedkirche der EKD ausräumen.
Die Beklagte ist dem Ablehnungsgesuch entgegengetreten.
Die Richterin hat erklärt, dass sie sich nicht befangen fühle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Personalakten des Klägers) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Kammer kann in der Stammbesetzung unter Mitwirkung der theologischen Beisitzerin Pfarrerin Staschen über die Klage entscheiden. Zwar hat der Kläger Pfarrerin Staschen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch ist indes unbeachtlich. Denn es ist mit Gründen belegt, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen können. Eines förmlichen Beschlusses über die Ablehnung gemäß § 14 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) – bedarf es in diesem Falle nicht.
Zur entsprechenden Praxis der staatlichen Gerichte in solchen Fällen vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerrchtsordnung, Kommentar, 13. Aufl., § 54 Rdnr. 16 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.
Ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu rechtfertigen (vgl. § 14 Abs. 1 VwGG), liegt offensichtlich nicht vor. Maßgeblich ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf den an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Dafür reicht nicht aus, dass der betreffende Richter im Ablehnungsgesuch namentlich aufgeführt wird. Vielmehr muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substanziiert werden.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Beschluss vom 7. August 1997 – 11 B 18/97 –, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1997, 3327.
An einem derart individualisierten, auf den konkreten Rechtsstreit bezogenen Ablehnungsgrund fehlt es hier gänzlich. Der Kläger hat selbst erklärt, die Ablehnung bestehe unbeachtlich der Persönlichkeit der beisitzenden Richterin. Sein Ablehnungsgesuch hebt allein auf die dienstrechtliche Stellung der theologischen Beisitzerin als Pfarrerin der Beklagten ab und erstreckt sich damit letztlich auf sämtliche im Dienst der Beklagten stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer, wie auch der Vorschlag des Klägers zeigt, die theologischen Beisitzer aus anderen Mitgliedskirchen der EKD zu berufen. Einen derartigen generellen Ausschließungsgrund zu schaffen, ist Sache des (kirchlichen) Gesetzgebers, der indes eine solche Regelung gerade nicht getroffen hat, sondern vielmehr in § 4 Abs. 4 VwGG (lediglich) bestimmt hat, dass zum Mitglied des Verwaltungsgerichts nicht bestellt werden kann, wer der Kirchenleitung der Mitgliedskirche, dem Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD, dem Konsistorium (Landeskirchenamt der Mitgliedskirche) oder der Kirchenkanzlei angehört. Im Übrigen ist auch im staatlichen Bereich die Entscheidung eines Rechtsstreits, an dem der eigene Dienstherr beteiligt ist, im Arbeitsalltag eines Verwaltungsrichters, eines Finanzrichters oder eines für Amtshaftungssachen zuständigen Zivilrichters keine Seltenheit. Eine vergleichbare Konstellation besteht zudem bei den Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die als ehrenamtliche Richter in den Fachkammern und Fachsenaten nach den Personalvertretungsgesetzen mitwirken, oder bei den Beamtenbeisitzern in den Disziplinargerichten.
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Einbeziehung seiner Einkünfte aus der Erteilung von Religionsunterricht in die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht zu. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
Die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sind nach der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare (Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung – PfBVO –), verbindlich und abschließend geregelt. Abweichungen von einzelnen Bestimmungen der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung sind der Beklagten nur nach Maßgabe des § 49 PfBVO für einen befristeten Zeitraum durch generelle Regelungen – also gerade nicht im Einzelfall – möglich. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte könne im Einzelfall eine Sonderregelung zu seinen Gunsten treffen, wenn sie es nur wolle, verkennt er die Bedeutung des kirchlichen Amtsrechts.
Nach § 18 Abs. 1 PfBVO erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit und ihre Hinterbliebenen Versorgung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG –) in der für die Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung, soweit nicht in der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist.
Soweit in § 21 PfBVO Regelungen bezüglich der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge getroffen sind, betreffen sie nicht die vorliegende Fallkonstellation; zu ihr verhält sich auch sonstiges kirchliches Recht nicht. Abzustellen ist damit auf § 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der – insoweit abschließend –
vgl. Schütz/Maiwald (Bearbeiter Schachel) Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 3. Aufl., § 5 BeamtVG, Rdnr. 1
festlegt, welche Dienstbezüge ruhegehaltfähig sind:
  1. das Grundgehalt,
  2. der Familienzuschlag der Stufe 1,
  3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind;
Nr. 4 dieser Bestimmung betrifft allein Hochschulprofessoren.
Der hier allenfalls in Betracht zu ziehende Anwendungsfall der Nr. 3, der in erster Linie Amtszulagen und Stellenzulagen betrifft,
vgl. Schachel, a.a.0, Rdnr. 24,
scheidet schon deshalb aus, weil die hier in Rede stehende Vergütung für den erteilen Religionsunterricht in keiner besoldungsrechtlichen Vorschrift weder des staatlichen noch des kirchlichen Rechts als ruhegehaltfähig bezeichnet ist. Soweit der Kläger vorträgt, ihm sei nie mitgeteilt worden, dass die Vergütung für den Religionsunterricht nicht ruhegehaltfähig sei, ist dies für die rechtliche Einstufung ohne Belang.
Die vom Kläger verlangte Zuordnung der Unterrichtserteilung zum Hauptamt ist als solche folgenlos; sie hätte nur dann die von ihm erstrebten versorgungsrechtlichen Auswirkungen, wenn die hierauf entfallende Vergütung im Besoldungsrecht ausdrücklich als ruhegehaltfähig bezeichnet wäre. Dies ist aber, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall. Dass Teile der (für das Hauptamt gewährten) Besoldung, auch wenn sie für lange Zeiten bezogen worden sind, nicht ruhegehaltfähig sind, ist nichts Ungewöhnliches (vgl. etwa die – nicht ruhegehaltfähigen – Erschwerniszulagen nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes).
Eine Gleichstellung der für die Erteilung des Religionsunterricht gezahlten Vergütung mit den in § 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG aufgeführten Bestandteilen der für das Hauptamt gewährten Besoldung im Wege analoger Anwendung kommt nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung im Hinblick auf ihren abschließenden Charakter überhaupt analogiefähig ist. Jedenfalls steht außer Zweifel, dass es sich bei der Erteilung des Religionsunterrichts durch den Kläger um eine Nebentätigkeit und nicht um eine Leistung im Hauptamt gehandelt hat.
Dies folgt bereits daraus, dass diese Leistung des Klägers nicht für den Dienstherrn, die Beklagte, erbracht worden ist, sondern anderweitig vergütet worden ist. Zu einer (von Dritten aufgebrachten und über eine Steuerkarte der Klasse VI abgerechneten) Vergütung bestünde keine Veranlassung, wenn es sich um eine bereits mit dem dienstlichen Wirkungskreis verbundene Tätigkeit (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 des Pfarrdienstgesetzes) handelte. Die Argumentation des Klägers, die Erteilung von Religionsunterricht habe er mangels einer Dienstanweisung kraft seiner Definitionskompetenz dem dienstlichen Wirkungskreis und damit dem Hauptamt zuordnen können, würde im Übrigen bedeuten, dass eine unrechtmäßige Doppelvergütung derselben Tätigkeit vorläge: aus der Besoldung des Hauptamtes und aus der zusätzlichen Unterrichtsvergütung.
Davon abgesehen kann das Gericht auch der Ausdeutung, die der Kläger seiner zunächst auch von ihm als Nebentätigkeit bezeichneten Tätigkeit im Laufe des Verwaltungsverfahrens gegeben hat, schon im Ansatz nicht folgen. Anders als es der Kläger nunmehr geltend macht, war die Unterrichtstätigkeit von Anfang an als Nebentätigkeit angelegt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus seinem Schreiben vom 18. Juli 1970 an die Beklagte, mit dem er um die Genehmigung zur Erteilung von 4 Stunden Unterricht in den Fächern Soziallehre und Geschichte – also gerade nicht, worüber später hinweggegangen worden ist, für Religionsunterricht – an der Fachoberschule sozialpädagogischer Richtung der M. Berufsschule in U. während des neuen Dienstes im …Amt gebeten hat. Wäre es nur um das „Avisieren“ eines Teils seiner hauptamtlichen Tätigkeit gegangen, wäre keine Genehmigung einzuholen gewesen. Deren bedurfte es jedoch für die Aufnahme einer Nebentätigkeit (vgl. in diesem Zusammenhang die Bestimmungen über die Genehmigung zur nebenamtlichen Erteilung evangelischer Unterweisung in öffentlichen oder privaten Schulen durch Pfarrer, Hilfsprediger und Prediger vom 23. November 1966 – KABl. 1967 S. 7 –).
Dass der Kläger in diesem Antrag auf die „erfreuliche Ergänzung der sozialtheologischen Arbeit“ hinweist, dient ersichtlich dazu, eine wohlwollende Behandlung seines Antrags zu erreichen. Denn es ist im Allgemeinen nicht üblich, in einem neuen Amt gleich eine Nebentätigkeit mit einzubringen.
Schließlich macht die abschließende Bemerkung in dem Antrag (er könne auf 222,- DM netto weniger nicht ohne spürbare Folgen verzichten) deutlich, dass es dem Kläger, der diese 4 Stunden schon vorher während seiner Tätigkeit als Religionslehrer als bezahlte Überstunden erteilt hatte, um die Beibehaltung eines über die zustehende Besoldung hinausgehenden „Zubrots“ ging. Was den Kläger nun dazu bringt, diese Nebensache als „erste Aufgabe“ in seinem neuen Amt zu bezeichnen, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass die zu Beginn des Dienstes im … der Beklagten als Nebentätigkeit aufgenommene Unterrichtstätigkeit in der Folgezeit anders zu bewerten sein könnte, liegen nicht vor.
Soweit der Kläger meint, die lange Dauer seiner Unterrichtstätigkeit stelle einen einmaligen Sonderfall dar und müsse dementsprechend bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berücksichtigt werden, verkennt er, dass im öffentlichen Dienst sich über Jahrzehnte erstreckende Nebentätigkeiten – etwa von Richtern oder Verwaltungsbeamten als Leiter von Referendararbeitsgemeinschaften – nicht selten sind. Dass auch insoweit die Vergütungen nicht ruhegehaltfähig sind, steht außer Frage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.