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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:17.09.2004
Aktenzeichen:VK 1/04
Rechtsgrundlage:PfDG §§ 33 Abs. 2, 43, 106
AGPfDG § 10
PfNV § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Nebentätigkeit, Abführungspflicht, Bezüge
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Leitsatz:

  1. Die PfNV ist – einschließlich ihrer Abführungspflichten – auf alle bei ihrem In-Kraft-Treten am 1. Januar 2002 ausgeübten Nebentätigkeiten einer Pfarrerin oder eines Pfarrers anzuwenden.
  2. Erhält ein kreiskirchlicher Pfarrer aus einer genehmigten Nebentätigkeit als Vorstandsmitglied eines Diakonievereins eine 6.000,- Euro übersteigende Vergütung, so ist der übersteigende Teil an die Landeskirche abzuführen.
  3. Entscheidend ist, dass Dienstbezüge und Vorstandsvergütung aus kirchlichen Mitteln fließen. Unerheblich ist, dass die Leistungen von unterschiedlichen Rechtsträgern erbracht werden.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Tatbestand:

Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist streitig, ob der Kläger verpflichtet ist, einen die Begrenzung durch § 5 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrnebentätigkeitsverordnung – PfNV –) vom 20. September 2001 (KABl. 2001 S. 275) übersteigenden Betrag einer Vergütung an die Beklagte abzuführen.
Der Kläger ist mit Wirkung vom … Dezember 1990 zum Pfarrer berufen worden. Er ist Inhaber der 4. Pfarrstelle des Kirchenkreises … . In seiner Dienstanweisung vom 26. November 1996 ist ihm als Aufgabe evangelischer Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen (evangelische Religionslehre an Berufskollegs) zugewiesen.
1996 wurde dem Kläger von der Kreissynode (ohne Entgelt) die Aufgabe eines Diakoniebeauftragten übertragen.
Im Laufe des Jahres 1998 übernahm er im Bereich seiner Tätigkeit als Diakoniebeauftragter zusätzlich die Aufgabe einer umfassenden Unternehmensberatung einschließlich der Entwicklung neuer Konzeptionen.
Mit Wirkung ab 1. Januar 1999 wurde der Kläger im Zuge der Gründung des „Diakonischen Werkes … e.V.“ zum Vorstandsmitglied dieses Vereins berufen.
Er beantragte mit Schreiben vom 16. Februar 1999 eine Genehmigung dieser Nebentätigkeit gemäß § 43 des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrdienstgesetz – PfDG –) vom 15. Juni 1996 (KABl. 1996 S. 269).
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28. April 1999 ab, weil es sich um eine Tätigkeit handele, die sich im Rahmen der Dienstpflichten des § 33 Abs. 2 PfDG halte.
Durch ein Schreiben des Kreiskirchenamtes … vom 9. Dezember 1999 wurde dem Landeskirchenamt der Beklagten erstmals bekannt, dass eine „Vorstandsvereinbarung“ bestand, aufgrund deren dem Kläger für seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied „eine jährliche Vorstandszulage von 19.200,- DM, die ihm in zwölf gleichen monatlichen Raten ausgezahlt wird“, zugesagt wurde. Dies war für die Beklagte Anlass, ihre bisherige Position zu überprüfen.
Unter Aufgabe ihrer bisherigen ablehnenden Haltung teilte die Beklagte mit Schreiben vom 16. März 2000 dem Kläger mit:
„Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung vom 14. März 2000 in die von Ihnen mit Ihrem o.a. Schreiben beantragte Nebentätigkeit eingewilligt. Wir machen darauf aufmerksam, dass diese Entscheidung unter dem Vorbehalt einer evtl. Änderung je nach Entwicklung der Rechtslage bezüglich der Nebentätigkeiten von Pfarrerinnen und Pfarrern getroffen wurde. Die Rechtslage könnte sich durch Beschluss der Kirchenleitung bezüglich der Regelungen für die Übernahme von Nebentätigkeiten ändern.“
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit seinem Schreiben vom 31. März 2000 unter Berufung auf den bisherigen Standpunkt der Beklagten, dass es sich nicht um eine Nebentätigkeit handele: Er gehe davon aus, „dass der Rechtszustand einer nicht genehmigungspflichtigen Tätigkeit im Rahmen der Diakoniebeauftragung, für die vom Verein ein Gehalt bezahlt wird, bestehen bleibt.“ Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger in ihrem Schreiben vom 20. April 2000 mit, dass sie ihre Rechtsauffassung zur Bewertung der Tätigkeit des Klägers geändert habe und wies gleichzeitig darauf hin, dass eine rechtliche Einordnung der Tätigkeit des Klägers als eine Tätigkeit im Rahmen des § 33 Abs. 2 PfDG dazu führen würde, dass der Kläger nach § 44 PfDG das vereinbarte Entgelt nicht hätte annehmen dürfen und seine Annahme eine Dienstpflichtverletzung dargestellt hätte.
Am 20. September 2001 erließ die Kirchenleitung der Beklagten die PfNV, die nach ihrem § 9 Abs. 1 am 1. Januar 2002 in Kraft trat.
In der Umsetzung dieser Verordnung schrieb die Gehaltsabrechnungsstelle des Landeskirchenamtes der Beklagten an den Kläger am 18. Februar 2003 u.a.:
„Ihnen wurde nach der o.a. Verordnung eine Nebentätigkeit bewilligt … Gemäß § 5 PfNV besteht eine Abführungspflicht, soweit die Nebeneinnahmen den Betrag von 6.000,- Euro (brutto) im Kalenderjahr übersteigen …“
Der Kläger antwortete an das Landeskirchenamt der Beklagten mit Schreiben vom 11. März 2003, dass ihm keine Nebentätigkeitsgenehmigung nach der bezeichneten Verordnung erteilt worden sei, sodass auch die §§ 5 und 7 PfNV keine Anwendung finden könnten. Er erneuere jedoch seinen Antrag vom 16. Februar 1999 und bitte, seine Tätigkeit für die Zukunft nach der bezeichneten Verordnung zu genehmigen.
In ihrer Antwort vom 24. März 2003 ging die Gehaltsabrechnungsstelle auf die Argumentation des Klägers und seinen erneuten Genehmigungsantrag nicht ein, sondern wiederholte lediglich die Aufforderung, eine Aufstellung über die erhaltenen Nebeneinnahmen einzureichen.
Nach einem Telefongespräch teilte der Kläger dem Landeskirchenamt der Beklagten schließlich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ schriftlich mit, dass er aus seiner „Tätigkeit als nebenamtlicher Vorstand“ 2002 eine Vergütung von 9.816,80 Euro erhalten habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 2003 forderte die Gehaltsabrechnungsstelle des Landeskirchenamtes der Beklagten den Kläger auf, einen Betrag von 3.816,84 Euro in monatlichen Raten von 350,- Euro ab 1. Juli 2003 auf das Konto der Landeskirchenkasse zu überweisen. Der Abführungsbetrag ergebe sich aus der Differenz der Grenze von 6.000,- Euro nach § 5 Abs. 2 PfNV und der erhaltenen Vergütung von 9.816,84 Euro.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2003 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 15. September 2003 wie folgt begründete: Die Beklagte habe eine rechtliche Klärung des Status seiner Vorstandstätigkeit vermieden, wechselhaft sowie unklar argumentiert und sei ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihm als Pfarrer nicht nachgekommen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass mit dem Schreiben der Beklagten vom 16. März 2000 eine Genehmigung der Nebentätigkeit erfolgt sei, bedeute das nicht, dass die PfNV auf die bestehende Nebentätigkeit anwendbar sei. Es hätte vielmehr bei In-Kraft-Treten der PfNV einer erneuten Genehmigung aufgrund der neuen Verordnung bedurft. Der in dem Schreiben ausgesprochene Vorbehalt einer Rechtsänderung sei zwar mit dem Erlass der PfNV eingetreten, die Entscheidung jedoch nicht geändert worden, sodass davon auszugehen sei, dass weiterhin die grundsätzliche Einwilligung in seine Nebentätigkeit ohne Abführungspflicht gültig sei. Schließlich sei auch die Anknüpfung an seine Bruttobezüge nicht rechtmäßig, da bei einem solchen Vorgehen gezahlte Steuern und Sozialabgaben nicht berücksichtigt würden und für ihn keine Möglichkeit der Anrechnung des Abführungsbetrages im Rahmen von Werbungskosten und anderen einkommensteuerlichen Tatbeständen bestehe. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. Dezember 2003 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter.
Er macht geltend, die PfNV enthalte Ungereimtheiten, die erhebliche Zweifel an ihrer Rechtsgültigkeit begründeten. Die Kirchenleitung der Beklagten habe einen erheblichen Ermessensspielraum bei der konkreten Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer. Es bestünden jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die für die Ermessensausübung maßgebenden Kriterien nicht hinreichend beachtet worden seien. Ausnahmeregelungen dürften nicht dazu führen, dass die eigentliche Regel ausgehöhlt oder gar in ihr Gegenteil verkehrt würde. So ergebe sich der Eindruck, dass Nebentätigkeiten bei anderen als kirchlichen Trägern anders behandelt würden als solche bei kirchlichen Trägern, was dem Gleichbehandlungsgebot widerspreche. Dies gelte auch für die Befreiung von Pfarrerinnen und Pfarrern, die an kirchlichen Schulen Religionsunterricht erteilen.
Im Übrigen seien die Regelungen der PfNV auf bestehende Nebentätigkeiten nicht anwendbar. Dazu hätte es bei In-Kraft-Treten der PNV einer erneuten Genehmigung unter Berücksichtigung der neuen Verordnung bedurft. Er habe davon ausgehen dürfen, dass mit einer Forderung auf Abführung der 6.000,- Euro übersteigenden Bruttobezüge nicht zu rechnen sein würde.
Zudem sei es nicht rechtmäßig, an die Bruttobezüge anzuknüpfen, weil gezahlte Steuern und Sozialabgaben nicht berücksichtigt würden.
Der angefochtene Bescheid enthalte lediglich eine Zahlungsaufforderung, ohne in der dienstrechtlich erforderlichen Art und Weise die Vorfrage zu entscheiden, ob eine Zahlungspflicht überhaupt bestehe, für welche Zeiträume sie gelte und auf welche Beträge sie sich erstrecke. Sein rechtlicher Status sei ungeklärt geblieben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2003 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihre im Verwaltungsverfahren schriftlich niedergelegte Auffassung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge „Verfahren …“ und „C 4-06 Nebentätigkeit der Pfarrer Band 2“ Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 23. Juni 2003 und die hierzu ergangene Widerspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2003 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat gemäß § 5 Abs. 2 PfNV zu Recht vom Kläger die Abführung eines Betrages von 3.816,84 Euro gefordert, der sich aus der Differenz der im Jahr 2002 erhaltenen Vorstandsbezüge von 9.816,84 Euro und der Freigrenze von 6.000,- Euro nach § 5 Abs. 2 PfNV ergibt.
Die Bedenken des Klägers gegen die Rechtsgültigkeit der PfNV, auf die sich die Beklagte stützt, sind nicht gerechtfertigt. Die Kirchenleitung der Beklagten war aufgrund der §§ 43 und 106 des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrdienstgesetz – PfDG –) vom 15. Juni 1966 (KABl. 1996 S. 269) und des § 10 des westfälischen Ausführungsgesetzes zu diesem Gesetz (AGPfDG) vom 14. November 1996 (KABl. 1996 S. 291) berechtigt, die angegriffene PfNV zu erlassen. Beim Erlass der PfNV hat sie auch den Zweck und die Grenzen der Ermächtigung zur Regelung der Nebentätigkeit von Pfarrerinnen und Pfarrern, insbesondere der Abführung von erhaltenen Vergütungen, beachtet. Ob und in welchem Umfang sie die Abführung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten anordnete, lag in ihrem freien Ermessen. Das Gericht folgt nicht der Ansicht des Klägers, dass die in § 6 PfNV genannten Ausnahmen von der Abführungspflicht die Abführungsregel aushöhlten oder sogar in ihr Gegenteil verkehrten. Auch der vom Kläger behauptete Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz als höherrangigen Rechtsgrundsatz durch die Nichterfassung der Nebentätigkeitsvergütungen außerhalb der evangelischen Kirchen, der kirchlichen Werke, Verbände und Einrichtungen sowie des öffentlichen Dienstes und seiner unmittelbaren und mittelbaren Einrichtungen (§ 5 Abs. 2 PfNV) ist nicht feststellbar. Die von der Kirchenleitung der Beklagten getroffene Regelung entspricht den Rechtsgedanken, die im allgemeinen öffentlichen Recht in Deutschland ihren Niederschlag gefunden haben. Wie sich aus den Bemerkungen der Kirchenleitung zu dem Entwurf der PfNV ergibt, ist die Kirchenleitung bei der Beschränkung der Erfassung der Nebentätigkeitsvergütungen auf den kirchlichen und öffentlichen Dienstbereich davon ausgegangen, dass das Pfarrdienstverhältnis wie bei anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen beinhaltet, dass Pfarrerinnen und Pfarrer für alle ihre Tätigkeiten im kirchlichen Dienst grundsätzlich mit ihrer Besoldung in ausreichendem Maß den ihnen zustehenden angemessenen Unterhalt beziehen. Die Bezüge des Klägers als Pfarrer fließen ebenso wie seine Vorstandsvergütung aus kirchlichen Mitteln. Maßgeblich ist, dass beide Leistungen von einem kirchlichen Rechtsträger erbracht werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Leistungen von demselben Rechtsträger erbracht werden. Für den Zweck der Regelung ist „die Kirche“ (wie im Staat „die öffentliche Hand“) als Einheit anzusehen (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 8. März 2004 – VGH 17/98 –).
Die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene PfNV ist auch auf die Tätigkeit des Klägers als Vorstandsmitglied anzuwenden, die der Kläger bereits seit 1999 ausübt und deren Genehmigung die Beklagte dem Kläger schon mit Schreiben vom 16. März 2000 mitgeteilt hat. In der Anwendung der neuen PfNV auf die Nebentätigkeit des Klägers liegt keine verbotene Rückwirkung. Die PfNV greift nicht unzulässigerweise in die Vergangenheit zurück, sondern beschränkt sich auf die Erfassung aller Nebentätigkeiten vom Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens an, gleich, ob sie bereits ausgeübt oder neu aufgenommen werden. Allerdings unterliegen der Abführungspflicht keine in der Vergangenheit erzielten Nebeneinkünfte sondern nur solche, die vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der PfNV an erzielt worden sind. Aus der PfNV ist keine Einschränkung auf neu zu übernehmende Tätigkeiten zu entnehmen, wie der Kläger meint, ebenso wenig eine nach Ansicht des Klägers erforderliche erneute Genehmigung bereits ausgeübter und genehmigter Tätigkeiten. Objektiv falsch ist der erste Satz des Schreibens der Gehaltsabrechnungsstelle des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 18. Februar 2003, in dem der Kläger mit den Worten angeschrieben wird: „Ihnen wurde nach der o.a. Verordnung eine Nebentätigkeit bewilligt.“
Der Einwand des Klägers, dass die konkrete Rechtsanwendung in seinem Fall deshalb zu beanstanden sei, weil es vorrangig einer Klärung der Statusfrage und der dienstrechtlichen Verhältnisse bedurft hätte, bevor über eine Abführungspflicht dem Grunde und der Höhe nach hätte entschieden werden dürfen, ist nicht berechtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Status des Klägers als Pfarrer und als Vorstandsmitglied des Diakonievereins unklar und deshalb klärungsbedürftig gewesen wäre. Seine dienstrechtlichen Verhältnisse, soweit der Kläger damit die rechtliche Einordnung seiner Vorstandstätigkeit als Nebentätigkeit meint, sind zwar zunächst von der Beklagten anders beurteilt worden als im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens, jedoch ist mit der geänderten Auffassung (Einordnung als Nebentätigkeit) eine etwaige Unklarheit beseitigt.
Es ist auch kein Verhalten der Beklagten festzustellen, dass es rechtfertigen könnte, dass der Kläger darauf vertrauen konnte, auch nach dem 1. Januar 2002 seine Nebentätigkeitsvergütung in vollem Umfang behalten zu können und nicht der neuen Abführungspflicht zu unterliegen. Auf Änderungsmöglichkeiten ist der Kläger in dem Genehmigungs- (Einwilligungs-) Schreiben der Beklagten vom 16. März 2000 vielmehr ausdrücklich hingewiesen worden.
Das Gericht hat auch geprüft, ob der Bescheid vom 23. Juni 2003 im Übrigen dem im Verwaltungsverfahren geltenden Bestimmtheitsgebot entspricht, ohne festzustellen, dass gegen dieses Gebot seitens der Beklagten verstoßen worden ist. In dem Bescheid selbst ist die Berechnung der Abführungsforderung klar und unmissverständlich dargestellt. Ergänzende ausführliche Darlegungen insbesondere zu allen vom Kläger angesprochenen Problemen enthält der Widerspruchsbescheid der Beklagten. Damit ist dem Bestimmtheitsgebot in vollem Umfang Rechnung getragen.
Bei der Ermittlung der Höhe des abzuführenden Betrages ist kein Raum für eine Abwägung zwischen dem durch die Nebentätigkeit zugunsten der Kirche erzielten wirtschaftlichen Ergebnis und der dem Kläger gewährten Vergütung, denn der abzuführende Betrag ist ohne Änderungsmöglichkeit durch die Benennung der Grenze von 6.000,- Euro in § 5 PfNV bestimmt.
Die Beklagte ist auch zu Recht bei der Ermittlung des Abführungsbetrages vom Bruttobetrag der Vorstandsbezüge des Klägers ohne Berücksichtigung seiner Steuerbelastung und etwaiger Sozialabgaben ausgegangen. Dies entspricht auch der Handhabung im staatlichen Recht. Die an die Beklagte abgeführten Beträge dürften im Jahr der Abführung beim Kläger steuerlich als negative Einkünfte zu behandeln sein, wenn sie zuvor der Einkommen-(Lohn-)steuer unterworfen worden sind, – entsprechend den Grundsätzen für die Rückzahlung von Arbeitslohn (vgl. hierzu das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 23. Januar 1996 – 3 K 179/95 E –, Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 702 f.). Ähnlich wird die sozialabgabenrechtliche Behandlung zu beurteilen sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.