.Satzung des Kirchenkreises Schwelm
§ 14#
#§ 2
§ 36#
§ 4
§ 5
§ 68#
§ 7
§ 8
§ 9
§ 1010#
Satzung des Kirchenkreises Schwelm
nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes
Vom 25. Juni 2004
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm | 5. Dezember 2008 | § 1 | neu gefasst | |
§ 3 | neu gefasst | ||||
2 | Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm | 16. Juni 2012 | § 6 | neu gefasst | |
3 | Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm | 5. Dezember 2019 | § 1 | neu gefasst |
1Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
####§ 14#
Kirchensteuerverteilung
1Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Buchstabe d des Finanzausgleichsgesetzes5# zugewiesene Kirchensteuer wird durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
2Von der Zuweisung werden abgezogen (Vorwegabzug)
- für die Diakonie Mark-Ruhr gGmbH: 5 %,
- für das gemeinsame Kreiskirchenamt der Ev. Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm: bis zu 8,6 %,
- für die Kreissynodalkasse: 12,5 %,
- die Mittel für die Pfarrbesoldung gemäß § 3 dieser Satzung einschließlich der Aufwendungen für Beihilfen,
- die Mittel für die Rücklagen gemäß § 4 dieser Satzung.
§ 2
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(1)Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung sowie den Besoldungsbedarf für pädagogische Mitarbeit.
(2)1Die pauschalierte Zuweisung erfolgt auf Grundlage der Anzahl der Gemeindeglieder. 2Sie wird anhand der Datei des Kirchenkreises nach dem 31. Dezember des Vorvorjahres festgestellt.
(3)Auf die pauschalierte Zuweisung werden die Einkünfte aus dem Kirchenvermögen nicht angerechnet.
(4)1Bis zum Jahre 2014 erhalten die Kirchengemeinden einen Ausgleichsbetrag, der von der Kreissynode auf der Basis der Kirchensteuerzuteilung für das Jahr 2002 festgestellt wurde. 2Der Ausgleichsbetrag ist in gleichen Raten abzubauen.
#§ 36#
Aufbringung der Pfarrbesoldung für die Gemeindepfarrstellen
1Der Kirchenkreis erhält zur Aufbringung der nach § 8 Finanzausgleichsgesetz7# für die Gemeindepfarrstellen zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2Auf den Bedarf anzurechnen sind die Einkünfte der Kirchengemeinden aus ihrem Pfarrvermögen jeweils in Höhe von 80 %; sie sind an den Kirchenkreis abzuführen.
#§ 4
Gemeinsame Rücklagen
Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Ausgleichsrücklage,
- eine Baurücklage (Baufonds),
- ein Sonderfonds für Härtefälle.
1Die Höhe der Einlagen wird jährlich von der Kreissynode bestimmt.
2Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
#§ 5
Gemeinsame Finanzplanung
(1)Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand nach Beratung im Finanzausschuss
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen;
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen;
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(2)1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 68#
Finanzausschuss
(1) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(2)1Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. 2Jede Kirchengemeinde schlägt der Kreissynode ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied zur Wahl vor.
3Der Kreissynodalvorstand schlägt der Kreissynode zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder vor. 4Mindestens eines davon muss Mitglied der Kreissynode sein.
5Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre.
6Mitarbeitende des gemeinsamen Kreiskirchenamtes nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
7Die Kreissynode bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus den Reihen der Mitglieder des Finanzausschusses. 8Sie oder er muss Mitglied der Kreissynode sein.
9Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(3)1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(4)1Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. 2Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung9# über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. 3Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
#§ 7
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(1)1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Superintendentin oder dem Superintendenten schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(2)1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 8
Informationspflichten
1Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
2Der Kreissynodalvorstand und der Finanzausschuss haben ihrerseits auf Anforderung durch die betroffene Kirchengemeinde umfassende Informationen zu geben.
#§ 9
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 1010#
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Januar 2005 in Kraft. 2Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.
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4 ↑ § 1 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm vom 5. Dezember 2008; § 1 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm vom 5. Dezember 2019.
4 ↑ § 1 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm vom 5. Dezember 2008; § 1 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm vom 5. Dezember 2019.
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6 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm vom 5. Dezember 2008.
6 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm vom 5. Dezember 2008.