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Satzung der
Evangelischen Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd

Vom 8. Februar 2007

(KABl. 2007 S. 96)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Satzung der Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd
13. September 2012
§ 11
geändert
2
Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd
13. November 2014
§ 11
geändert
3
Änderung der Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd
12. Oktober 2017
§ 11
geändert

Inhaltsübersicht1#

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Präambel

Die Evangelische Kirchengemeinde Hochlarmark, die Evangelische Kirchengemeinde Bruch und die Evangelische Philipp-Nicolai-Kirchengemeinde Recklinghausen bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelische Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd.
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung (KO)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung an einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Das Presbyterium bildet gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung Bezirksausschüsse, Fachausschüsse und einen geschäftsführenden Ausschuss. Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung3# einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
  1. Gemeindebezirk Hochlarmark;
  2. Gemeindebezirk Bruch;
  3. Gemeindebezirk Philipp-Nicolai.
Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse beraten über
  1. die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an;
  2. die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks, leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel zur Aufnahme in den Haushaltsplan an;
  3. die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind und leiten ihr Votum weiter;
  4. die Kandidatinnen und Kandidaten bei Pfarrwahlen für die dem Gemeindebezirk zugeordneten Pfarrstellen.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden über
  1. die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk;
  2. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
( 5 ) Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen. Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums.
Darüber hinaus beruft das Presbyterium bis zu zwei im Gemeindebezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwei bis sechs Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Die Bezirksausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 7 ) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Protokolle zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung4# für die Presbyterien.
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§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
  1. Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten;
  2. Tageseinrichtungen für Kinder;
  3. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  4. Gottesdienst und Kirchenmusik;
  5. Öffentlichkeitsarbeit.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen.
Das Presbyterium beruft
  1. drei bis sieben in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums;
  2. bis zu drei in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
  3. bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Protokolle zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung5# für Presbyterien.
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§ 4
Fachausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten

Der Fachausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
  1. Erstellung des Haushaltsplanentwurfs einschließlich des Stellenplans;
  2. Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben;
  3. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehn im Rahmen der Kostendeckungspläne;
  4. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für über- und außerplanmäßige Ausgaben;
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung;
  6. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde;
  7. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten;
  8. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften;
  9. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude;
  10. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach Prioritätenlisten;
  11. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen;
  12. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen;
  13. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude;
  14. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung;
  15. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren;
  16. Beratung über Personalangelegenheiten.
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§ 5
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder

Der Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen;
  2. er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Kindertageseinrichtungen in der Kirchengemeinde;
  3. er erarbeitet Konzepte und Standards;
  4. er begleitet die Gruppen und Einrichtungen;
  5. er begleitet die haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  6. er pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern;
  7. er berät über Personalangelegenheiten des eigenen Fachbereichs.
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§ 6
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Der Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen;
  2. er unterstützt und koordiniert die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Kirchengemeinde;
  3. er erarbeitet Konzepte und Standards;
  4. er begleitet die Gruppen und Einrichtungen;
  5. er begleitet die haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  6. er pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  7. er berät über Personalangelegenheiten des eigenen Fachbereichs.
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§ 7
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik

Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen;
  2. er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Kirchenmusik in der Kirchengemeinde;
  3. er begleitet die haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  4. er sorgt für die Ausbildung und begleitet Lektorinnen, Lektoren und Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer;
  5. er berät über Personalangelegenheiten des eigenen Fachbereichs.
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§ 8
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen Fragen der Öffentlichkeitsarbeit;
  2. er unterstützt und koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit in der Kirchengemeinde;
  3. er erarbeitet ein Konzept für das äußere Erscheinungsbild der Kirchengemeinde;
  4. er ist zuständig für den Gemeindebrief;
  5. er ist zuständig für den Internetauftritt;
  6. er berät über Personalangelegenheiten des eigenen Fachbereichs.
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§ 9
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Bezirksausschüsse und der Fachausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen. Insbesondere hat der geschäftsführende Ausschuss folgende Aufgaben:
  1. Finanzielle Entscheidungen auf der Grundlage des beschlossenen Haushaltsplans und in dem vom Presbyterium festgesetzten Rahmen;
  2. Beratung über die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
  3. Personalmanagement in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des betreffenden Fachausschusses.
( 3 ) Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen. Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende;
  2. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister;
  3. ein weiteres gewähltes Mitglied des Presbyteriums (Schriftführung).
Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
( 5 ) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Protokolle zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung6# für Presbyterien.
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§ 10
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 117#
Inkrafttreten8#

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Nr. 1
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7 ↑ § 11 geändert durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd vom 13. September 2012; § 11 geändert durch Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd vom 13. November 2014.; § 11 geändert durch Änderung der Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd vom 12. Oktober 2017.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 30. April 2007.