.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Brambauer
Vom 29. Juli 2004
Die Evangelische Kirchengemeinde Brambauer gibt sich für die Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Art. 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Gemeindesatzung:
####§ 1
Das Presbyterium
(1) 1Dem Presbyterium obliegen alle Leitungsaufgaben gemäß Art. 56 und 57 KO3#. 2Somit ist es zuständig für Grundsatzentscheidungen über Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit. 3Es stellt den Haushaltsplan auf und vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
(3) 1Es wählt aus seiner Mitte eine Baukirchmeisterin oder einen Baukirchmeister und eine Finanzkirchmeisterin oder einen Finanzkirchmeister. 2Kirchmeisterin oder Kirchmeister im Sinne von Art. 61 KO5# ist die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister. 3Die Vertretung obliegt der Baukirchmeisterin oder dem Baukirchmeister.
(4) Unbeschadet seiner Gesamtverantwortung bildet das Presbyterium zur Unterstützung seiner Arbeit einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Art. 74 Abs. 4 KO6# und Fachausschüsse gemäß Art. 74 Abs. 1 KO7#.
(5) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) 1Das Presbyterium benennt Beauftragte für die Arbeitsbereiche der Gemeinde, für die kein Fachausschuss gebildet wird. 2Diese berichten dem Presbyterium regelmäßig über die Arbeitsbereiche. 3Die, bzw. der Beauftragte verantwortet Planung, Organisation und Durchführung der Arbeit sowie die Mittelverwaltung im Rahmen des Haushaltsplanes. 4Er oder sie meldet dem Finanzausschuss den erwarteten Mittelbedarf zur Haushaltsplanung.
#§ 2
Geschäftsführender Ausschuss
(1) 1Der geschäftsführende Ausschuss (GA) führt die laufenden Geschäfte der Gemeinde im Auftrag des Presbyteriums, bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor und setzt seine Beschlüsse um. 2Die Kompetenzen der Fachausschüsse bleiben unberührt.
(2) 1Dem GA gehören die oder der Vorsitzende und ihr/e, bzw. seine Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie die Kirchmeister, bzw. Kirchmeisterinnen an. 2Für die Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen des GA werden Art. 65 Abs. 38# und Art. 76 Abs. 2 KO9# analog angewandt.
(3) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums leitet die Sitzungen und hat die Geschäftsführung im Sinne des Art. 74 Abs. 4 KO10# inne.
#§ 3
Fachausschüsse
(1) 1Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in bestimmten Fachbereichen bildet das Presbyterium folgende Fachausschüsse:
2Für die Planung und Leitung der Verwaltungsarbeit bildet das Presbyterium folgende Fachausschüsse:
(2) Alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die hierfür notwendigen Informationen zur Verfügung.
#§ 4
Zusammensetzung der Fachausschüsse
(1) 1Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils nach Abschluss einer Wahl zum Presbyterium für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder eines Fachausschusses soll sieben nicht überschreiten. 4Sie müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben. 5Darüber hinaus können beratende Mitglieder berufen werden.
(2) 1Die Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter selbst. 2Die Vorsitzenden müssen Mitglieder des Presbyteriums sein. 3Sie gelten als vom Presbyterium Beauftragte für den Fachbereich.
(3) 1Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie Kirchmeisterinnen und Kirchmeister können an allen Sitzungen der Fachausschüsse, deren Mitglied sie nicht sind, mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge einbringen. 2Ihnen sind die Sitzungstermine und Tagesordnungen zuzuleiten.
#§ 5
Arbeit der Fachausschüsse
(1) 1Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbstständig. 2In begründeten Fällen kann das Presbyterium Entscheidungen der Fachausschüsse an sich ziehen, sie ändern oder aufheben.
(2) 1Die Fachausschüsse haben die Aufgabe,
- die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem Fachbereich zu leiten, zu fördern, zu koordinieren bzw. durchzuführen;
- im Rahmen des kirchenaufsichtlich genehmigten Stellenplanes Anstellungen vorzunehmen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. 2Ist eine Anstellung erforderlich, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedarf, erfolgt sie durch Beschluss des Presbyteriums auf Vorschlag des jeweiligen Fachausschusses.
(3) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse können die Kirchengemeinde in ihrem Fachbereich in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums in der Öffentlichkeit vertreten.
(4) 1Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2Die erste Sitzung nach der Presbyterwahl wird durch eine vom Presbyterium beauftragte Person einberufen. 3Diese leitet die Wahl zur oder zum Vorsitzenden des Ausschusses.
(5) 1Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses und des Presbyteriums termingerecht zur nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben. 2Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Geschäftsführung der Presbyterien entsprechend.
(6) 1Die Fachausschüsse sind beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder. 2Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(7) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung ihrer Beschlüsse.
(8) 1Die Ausschüsse können sich je eine Ordnung geben, in der Arbeitsweise, Zielsetzung u. Ä. auf Dauer beschrieben sind. 2Diese Ordnungen müssen dieser Satzung entsprechen und vom Presbyterium beschlossen werden.
(9) Die Fachausschüsse haben im Presbyterium ein Anhörungsrecht in Grundsatzfragen der Gemeindekonzeption.
(10) Die Möglichkeit der Nachweisbescheinigung für ehrenamtlich geleistete Arbeit soll den jeweiligen Fachausschüssen übertragen werden.
#§ 6
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik
(1) Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik (AusGuK) berät und entwirft unbeschadet der Zuständigkeit des Presbyteriums die Gottesdienstordnung für Gottesdienste und Andachten der Gemeinde.
(2) Der AusGuK reflektiert das Gesamtkonzept eines differenzierten Angebotes an Gottesdiensten und Andachten im Kirchenjahr und entwickelt es weiter.
(3) Der AusGuK macht Vorschläge für die Gestaltung der Andachts- und Gottesdiensträume.
(4) Der AusGuK begleitet die Arbeit der Kirchenmusikerinnen bzw. der Kirchenmusiker und der kirchenmusikalischen Gruppen.
(5) Die hauptamtliche Kirchenmusikerin bzw. der hauptamtliche Kirchenmusiker ist beratendes Mitglied des AusGuK.
#§ 7
Fachausschuss für Seelsorge und Diakonie
(1) 1Der Fachausschuss für Seelsorge und Diakonie (ASD) ist zuständig für die inhaltliche Begleitung und Reflexion der in der Gemeinde geleisteten Seelsorge. 2Dazu kann er mit den ehren-, neben- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern Konzepte und Standards entwickeln.
(2) Der ASD beobachtet die soziale Entwicklung im Stadtteil und ist zuständig für die Planung, Organisation und Weiterentwicklung der diakonischen Aktivitäten der Gemeinde.
(3) 1Der ASD ist zuständig für die Koordinierung der verschiedenen diakonischen Aufgabenfelder der Gemeinde. 2Insbesondere obliegt es ihm, die Begleitung der in der Seelsorge tätigen ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten.
(4) Der ASD entscheidet über die Organisation der Diakoniesammlungen.
(5) Der ASD ist zuständig für die Kontakte zu den eigenen und anderen freien Trägern der Wohlfahrtspflege.
(6) Der ASD schlägt dem Presbyterium die Vertreter/innen für die kreis- und verbandskirchlichen Gremien zur Berufung vor.
#§ 8
Fachausschuss Frauenarbeit
(1) 1Der Fachausschuss für Frauenarbeit (AF) ist zuständig für die inhaltliche Begleitung und Reflexion der in der Gemeinde geleisteten Frauenarbeit. 2Dazu kann der AF mit den ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen Konzepte und Standards entwickeln.
(2) 1Der AF ist zuständig für die Koordinierung der verschiedenen Gruppen und Aktivitäten der Gemeinde, in denen Frauenarbeit geschieht. 2Besonders ist er zuständig für die Beratung und Begleitung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen. 3Diese sollen mindestens einmal im Jahr eingeladen werden.
(3) Der AF ist zuständig für die Kooperation mit anderen kirchlichen und kommunalen Einrichtungen und Gruppen, die sich mit Frauenfragen beschäftigen.
(4) Der AF nimmt die Lebenssituation von Frauen in der Kirchengemeinde und im Stadtteil wahr.
(5) Der AF schlägt dem Presbyterium die Vertreterinnen für den kreiskirchlichen Ausschuss für Frauenfragen zur Berufung vor.
(6) 1Die Frauenhilfe ist ein eingetragener Verein. 2Die Rechte und Pflichten der Frauenhilfe bleiben unberührt.
#§ 9
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern im Vorschulalter
(1) Der Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern im Vorschulalter (AKiV) gliedert seine Arbeit zur Zeit in zwei Schwerpunkte: Eltern-Kind-Gruppen und Tageseinrichtungen für Kinder.
(2) Der AKiV formuliert grundsätzliche Überlegungen und Zielvorstellungen für die Vernetzung der einzelnen Arbeitsbereiche des Ausschusses und bringt sie in das Presbyterium ein.
(3) 1Der AKiV beobachtet die politische Entwicklung für den Bereich der Kinder im Vorschulalter und berät über verschiedene Angebotsstrukturen. 2Dabei beobachtet er insbesondere die Angebotsstrukturen des Stadtteiles und überprüft die Lebenssituationen der Kinder im Vorschulalter und deren Familien. 3Die politische Entwicklung sowie die Angebotsstrukturen reflektiert der AKiV für das Angebot der Gemeinde.
(4) Die haupt- und nebenamtlichen MitarbeiterInnen der Eltern-Kind-Gruppen und der Tageseinrichtungen sind beratende Mitglieder des AkiV.
#§ 10
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
(1) Der Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (AKJ) ist verantwortlich für die Gesamtplanung, Koordination und Begleitung der Angebote für Kinder ab Grundschulalter und Jugendliche in der Kirchengemeinde.
(2) Der AKJ ist zuständig für die konzeptionellen und materiellen (z.B. Räume, Inventar, Material) Voraussetzungen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde und für die Reflexion der auf dieser Grundlage geleisteten praktischen Arbeit.
(3) Der AKJ nimmt soziale und politische Entwicklungen wahr, die die Lebenssituation junger Menschen im Stadtteil und darüber hinaus betreffen, und überprüft und reflektiert ihre Bedeutung für Konzeption und Praxis der eigenen Arbeit.
(4) Der AKJ berät das Presbyterium der Gemeinde in Kinder und Jugendliche betreffende Fragestellungen und bringt Themen aus dem Arbeitsbereich in das Leitungsgremium ein.
(5) Der AKJ begleitet und berät die in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tätigen ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(6) 1AKJ ist verantwortlich für die Planung und Koordination der Aus-, Fort- und Weiterbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2Die Wahrnehmung dieser Aufgabe geschieht in Zusammenarbeit mit der Kontaktstelle Evangelische Jugend im Kirchenkreis Lünen.
(7) Der AKJ schlägt dem Presbyterium die Vertreterinnen bzw. die Vertreter der Gemeinde für den kreiskirchlichen Jugendausschuss sowie für die Mitarbeit bei regionalen oder überregionalen Gremien und Initiativen zur Berufung vor.
(8) Der AKJ ist zuständig für die Zusammenarbeit mit anderen gesellschaftlichen Gruppen und Einrichtungen, die Träger von Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind.
#§ 11
Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten
(1) Der Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten berät die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude sowie die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen und die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bau- und Gebäudeerhaltung.
(2) Der Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten entscheidet über die Vergabe von Ingenieur- und Architektenverträgen sowie von Bauaufträgen und Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Finanzierungs- und Haushaltsmittel im Einvernehmen mit den betroffenen Fachausschüssen, über die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen sowie die Versicherungen der Gebäude und Liegenschaften.
(3) Der Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten berät über die Nutzung und Verwertung von Grundstücken der Kirchengemeinde.
(4) 1Der Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten ist zuständig für die Instandhaltung der Gebäude und der Außenanlagen der Kirchengemeinde. 2Zu seinen Aufgaben gehört auch die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke der Kirchengemeinde.
#§ 12
Fachausschuss für Finanzen
(1) 1Der Fachausschuss für Finanzen fordert die Bedarfsmeldung der Fachausschüsse ein und bereitet unter deren Berücksichtigung gemeinsam mit der Fachabteilung der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund die Haushaltspläne vor. 2Er erstellt gemeinsam mit der Fachabteilung der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund die Jahresrechnung.
(2) Der Fachausschuss berät über Vorschläge zur Aufnahme von Darlehen im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Finanzierungspläne.
(3) Der Fachausschuss entscheidet über Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Gebühren, Aufgaben und Forderungen sowie über die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Haushaltsansätze im Rahmen der jährlich veranschlagten Haushaltsverstärkungsmittel.
#§ 13
Schlussbestimmungen
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 14
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung vom 9. Oktober 1973 außer Kraft.