.Satzung für die
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Satzung für die
Stiftung Blue Planet
kirchliche Gemeinschaftsstiftung für den
Kirchenkreis Herne
Vom 14. Dezember 2003
1Die Kreissynode des Kirchenkreises Herne hat durch Beschluss vom 14. Dezember 2002 die Stiftung Blue Planet errichtet und ihr diese Satzung gegeben. 2Zweck der Stiftung ist die Förderung der ökumenisch-diakonischen Arbeit im Kirchenkreis. 3Als Stiftungsvermögen bringt der Kirchenkreis Herne einen Anteil von 85.000 € in die Stiftung ein.
4Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeinden, Initiativkreisen, Einzelpersonen und anderen an der ökumenisch-diakonischen Arbeit Interessierten zur ehrenamtlichen Mitarbeit zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
5Alle Personen, die in dieser Weise die ökumenisch-diakonische Arbeit im Kirchenkreis Herne fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
####§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(
1
)
1Die Stiftung trägt den Namen Blue Planet. 2Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung des Kirchenkreises Herne.
(
2
)
Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Herne
#§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der ökumenischdiakonischen Arbeit des Kirchenkreises Herne.
(
3
)
Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung:
- der Arbeit des Informationszentrums Dritte Welt,
- internationaler Begegnungen, vor allem im Jugendaustausch und in den Partnerschaftsbeziehungen des Kirchenkreises sowie der Evangelischen Kirche von Westfalen,
- der Umweltarbeit im Kirchenkreis Herne,
- von allen Initiativen und Bemühungen, die den konziliaren Prozess im Einsatz für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung voranbringen,
- der Unterstützung konkreter Friedensarbeit auf lokaler, regionaler und überregionaler Ebene,
- der Verteidigung der in UN-Konventionen kodifizierten Menschenrechte und der Teilnahme an den Bemühungen zur Weiterentwicklung des Menschenrechtsinstrumentariums,
- der Initiierung und Durchführung von Campagnen und Aktionen, die den hier genannten Zielen entsprechen.
(
4
)
1Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
5
)
1Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(
1
)
1Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 85.000 €. 2Es wird als Sondervermögen des Kirchenkreises Herne verwaltet.
(
2
)
1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(
3
)
1Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. 2Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
(
4
)
Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zwecks auch andere rechtlich unselbstständige Stiftungen als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung von Stiftungsfonds übernehmen.
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(
1
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(
2
)
1Bei Zustiftungen von 5.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Beträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. 2Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
(
3
)
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
(
4
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen
(
1
)
1Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. 2Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
(
2
)
Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 7
Stiftungsorgan
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
#§ 8
Stiftungsrat
(
1
)
1Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sechs, höchstens jedoch zehn Mitgliedern, die vom Kreissynodalvorstand gewählt werden. 2Die Mitglieder des Stiftungsrats müssen grundsätzlich die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 3Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kreissynodalvorstands möglich unter der Voraussetzung, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrats die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters hat. 4Mindestens ein Mitglied muss, höchstens drei Mitglieder sollen dem Kreissynodalvorstand angehören.
(
2
)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung.
(
3
)
1Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. 2Nach zwei Jahren scheidet jeweils die Hälfte der Mitglieder aus. Wiederwahl ist möglich. 3Mitglieder des Stiftungsrates können vom Kreissynodalvorstand aus wichtigem Grund abberufen werden.
(
4
)
1Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(
5
)
Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Ausschüsse der Kreissynoden sinngemäß.
(
6
)
Der Stiftungsrat tritt mindestens zwei Mal jährlich zusammen.
#§ 9
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
1Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. 2Seine Aufgaben sind insbesondere
#- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, so weit dies nicht dem Kreiskirchenamt bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist;
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
- die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an den Kreissynodalvorstand und den Beirat der Freundinnen, Freunde und Förderer;
- die Einberufung der Stiftungsversammlung und deren Information über die Arbeit der Stiftung.
§ 10
Beirat der Freundinnen, Freunde und Förderer
(
1
)
Der Stiftungsrat kann einen Beirat der Freundinnen, Freunde und Förderer. einberufen, der den Stiftungsrat bei der Entscheidung über die Mittelverwendung durch Vorschläge unterstützt, für die Mittelbeschaffung Sorge trägt und dazu beiträgt, die Ziele und die Tätigkeit der Stiftung in der Öffentlichkeit bekannt zu machen.
(
2
)
1Der Beirat der Freundinnen, Freunde und Förderer besteht aus bis zu 15 Personen, die entweder Stifterinnen oder Stifter oder Personen sein sollen, die über besondere Erfahrungen und Kenntnisse in den Förderschwerpunkten der Stiftung verfügen. 2Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.
#§ 11
Stiftungsversammlung
(
1
)
Der Stiftungsversammlung gehören alle natürlichen und juristischen Personen an, die durch eine Zustiftung zu Stifterinnen und Stiftern geworden sind.
(
2
)
1Die Stiftungsversammlung begleitet und fördert die Arbeit des Stiftungsrates. 2Sie kann dem Stiftungsrat Vorschläge zu inhaltlichen Schwerpunkten unterbreiten und Vorschläge zur Besetzung des Stiftungsrates und des Beirats der Freundinnen, Freunde und Förderers machen.
(
3
)
Die Stiftungsversammlung tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen.
#§ 12
Rechtsstellung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung von der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand wahrgenommen.
(
2
)
Der Kreissynode bleiben folgende Entscheidungen vorbehalten:
- Änderung der Satzung;
- Auflösung der Stiftung.
(
3
)
Dem Kreissynodalvorstand bleiben folgende Rechte vorbehalten
- Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich.
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten.
(
4
)
Entscheidungen des Stiftungsrates kann der Kreissynodalvorstand aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
(
5
)
Kreissynodalvorstand und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
#§ 13
Anpassung an veränderte Verhältnisse
1Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch die Kreissynode. 3Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der ökumenisch-diakonischen Arbeit des Kirchenkreises zugute kommen.
#§ 14
Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsrat kann der Kreissynode die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
#§ 15
Vermögensanfall bei Auflösung
1Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung bestimmt die Kreissynode auf Vorschlag des Stiftungsrats die Anfallberechtigten des Stiftungsvermögens. 2Das Vermögen soll an steuerbegünstigte Organisationen oder Einrichtungen fallen, die im Sinne des Stiftungszwecks arbeiten.
#§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.