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Satzung
des Evangelischen Fachverbandes Ambulante Pflege
und Hospizarbeit

Vom 4. Juni 2024

(KABl. 2026 I Nr. 27 S. 51)

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Präambel

Der Evangelische Fachverband Ambulante Pflege und Hospizarbeit ist der fachverbandliche Zusammenschluss der Mitglieder des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – nachfolgend Diakonie RWL –, die Leistungen in der ambulanten Pflege sowie in der ambulanten und stationären Hospizarbeit und Palliativarbeit erbringen.
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§ 1
Name

Der Fachverband trägt den Namen „Fachverband Ambulante Pflege und Hospizarbeit “.
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§ 2
Rechtsform und Geschäftsjahr

1Der Fachverband ist ein nicht eingetragener Verein. 2Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 3
Zweck

(1) 1Der Fachverband ist der Zusammenschluss aller Mitglieder des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL („Diakonie RWL“) in den Bereichen der Ambulanten Pflege und der Hospizarbeit. 2Er ist eingebunden in die Arbeitsstrukturen der Diakonie RWL und arbeitet in Abstimmung und im engen Zusammenwirken mit der Diakonie RWL.
(2) 1Zweck des Fachverbandes ist die fachliche Förderung und Qualifizierung der Arbeit auf seinem Fachgebiet sowie – in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL – die fachliche und fachpolitische Interessenvertretung seiner Mitglieder. 2Der Fachverband unterstützt die fachliche und organisatorische Weiterentwicklung seiner Mitglieder sowie, in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL, die sozialpolitische Begleitung und die Interessenbündelung der Mitglieder.
(3) Der Fachverband verfolgt seine Zwecke insbesondere durch
  1. Beratung und Klärung von Grundsatzfragen,
  2. Beratung zur sozialpolitischen Vertretung der Mitglieder in engem Zusammenwirken und in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL,
  3. Entwicklung und Weiterentwicklung von Standards,
  4. Darstellung der Arbeit als kirchlich-diakonische Aufgabe in engem Zusammenwirken und in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL,
  5. Öffentlichkeitsarbeit in engem Zusammenwirken und in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL,
  6. Information der Mitglieder,
  7. Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern,
  8. Förderung der Qualitätsentwicklung vor Ort,
  9. Koordination von Fortbildungsmaßnahmen,
  10. Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Bundes- und Landesebene in engem Zusammenwirken und in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL,
  11. in Abstimmung und engem Zusammenwirken mit dem Vorstand der Diakonie RWL Unterstützung seiner Mitglieder bei der Ausweitung komplementärer, pflegeergänzender Angebote.
(4) Der Fachverband ist Mitglied des als Werk der Kirche und als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen Lippe e. V. – Diakonie RWL und dadurch zugleich dem Bundesspitzenverband Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) angeschlossen.
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§ 4
Mitgliedschaft

Mitglieder des Fachverbandes sind die im Bereich der ambulanten Pflege sowie der ambulanten und stationären Hospizdienste tätigen Mitglieder der Diakonie RWL.
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§ 5
Organe und deren Bekenntnisbindung

(1) Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Mitglieder des Vorstandes des Fachverbandes und leitende Angestellte sollen Mitglieder der evangelischen Kirche oder einer anderen Kirche sein, mit der eine der Landeskirchen oder die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, oder Mitglieder einer Kirche sein, die in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) oder der ACK Deutschland mitarbeitet.
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§ 6
Mitgliederversammlung

(1) 1Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fachverbandes. 2Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Fachverbandes, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt.
(2) 1Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vertreterinnen oder Vertretern der Mitglieder zusammen. 2Die Anzahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter richtet sich nach der Anzahl der vollzeitäquivalenten Mitarbeitenden des Mitgliedes: jedes Mitglied mit bis zu 20 Vollzeitäquivalenten hat eine Stimme. 3Bei mehr als 20 Vollzeitäquivalenten hat ein Mitglied bis zu fünf Stimmen:
20,01 VZÄ bis 40 VZÄ – 2 Stimmen,
40,01 VZÄ bis 60 VZÄ – 3 Stimmen,
60,01 VZÄ bis 80 VZÄ – 4 Stimmen,
mehr als 80 VZÄ – 5 Stimmen.
4Die Stimmen eines Mitgliedes können von einer Vertreterin oder einem Vertreter gemeinsam abgegeben werden. 5Eine Vertretung der Mitglieder untereinander ist per Vollmacht möglich.
6Es werden die Vollzeitäquivalente zugrunde gelegt, die auch der letzten, von der Diakonie RWL vor der Einladung zur Versammlung gestellten Jahresbeitragsrechnung zugrunde gelegt worden sind.
(3) 1Zur Mitgliederversammlung ist in der Regel jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre, unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen. 2Auf Antrag, schriftlich oder per E-Mail, eines Viertels der Mitglieder muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. 3Beschließt die Mitgliederversammlung nichts anderes, so wird sie von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung von seiner Stellvertreterin / seinem Stellvertreter geleitet.
(4) Sachkundige Personen können zur Mitgliederversammlung als Gäste eingeladen werden.
(5) 1Über die Mitgliederversammlung ist zeitnah ein den wesentlichen Gang und die Beschlüsse der Versammlung festhaltendes Protokoll zu fertigen. 2Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter benennt dazu eine Protokollführerin oder einen Protokollführer. 3Das Protokoll wird von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet und im Anschluss den Mitgliedern per E-Mail zugesandt.
(6) Ein Beschluss kommt zustande, wenn die Summe der abgegebenen Ja-Stimmen die Summe der abgegebenen Nein-Stimmen übersteigt.
(7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung über Grundsatzfragen und entsprechende Beschlussfassung,
  2. Wahl des Vorstandes und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes,
  4. Satzungsänderung und Auflösung des Fachverbandes.
(8) 1Die Mitgliederversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung) und – sofern keine zwingenden Gesetzbestimmungen entgegenstehen – virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. 2Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. 3Die Vorschrift des § 32 Absatz 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
(9) 1Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Bereich statt. 2Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. 3Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. 4Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. 5Ausreichend ist eine Versendung des Passwortes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Postadresse. 6Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. 7Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. 8Mitglieder müssen bei Teilnahme an der Onlineversammlung Dritte von der Kenntnisnahme während der Versammlung ausschließen.
(10) Im Fall einer Online-Präsenzversammlung entscheidet der Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht.
(11) 1Der Vorstand kann auch entscheiden, dass jedes Mitglied, das es wünscht, seine Stimme – auch ohne an der Versammlung teilzunehmen – im Wege elektronischer Kommunikation abgeben darf. 2In diesem Fall muss dem Verein die Stimme bis zum Ablauf des Tages vor dem Versammlungstag zugegangen sein.
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§ 7
Vorstand

(1) 1Der Vorstand besteht aus bis zu 15 gewählten Personen sowie im Falle der Kooptation einer kooptierten Person und einem benannten Mitglied der Diakonie RWL.
2Der Vorstand sollte sich dabei zusammensetzen aus:
  1. bis zu 13 Mitgliedern aus dem Bereich Ambulante Pflegedienste,
  2. einem Mitglied aus dem Bereich der stationären Hospize,
  3. einem Mitglied aus dem Bereich der ambulanten Hospizdienste (bevorzugt eine Koordinatorin / ein Koordinator der Hospizvereine (AHD),
  4. einem von der Diakonie RWL entsandten Mitglied.
3Die Zusammensetzung des Vorstandes soll auch die verschiedenen Regionen des Mitgliedschaftsgebietes angemessen repräsentieren.
(2) 1Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe b und c und sieben Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tage der Wahl des Vorstandes (Amtszeit des Vorstandes) gewählt. 2Ein weiteres Mitglied kann durch Kooption des Vorstandes innerhalb von zwei Monaten nach der Vorstandswahl für dieselbe Amtszeit bestimmt werden. 3Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl entsprechend des Absatzes 1 für die restliche Amtszeit des Vorstandes statt. 4Das Amt des jeweiligen Vorstandsmitgliedes endet nicht, bevor der Nachfolgevorstand gewählt ist.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) 1Die Geschäftsführung des Fachverbandes nimmt beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teil. 2Der Vorstand kann weitere Personen als beratende Gäste zu den Sitzungen einladen.
(5) 1Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber viermal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zusammen. 2Die/Der Vorstandsvorsitzende kann entscheiden, die Versammlungen des Vorstandes in Präsenz oder unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel durchzuführen. 3Die Regelungen des § 6 Absatz 8 und Absatz 9 der Satzung finden entsprechende Anwendung. 4Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. 5Er fasst seine Beschlüsse bei einem Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen über die abgegebenen Nein-Stimmen. 6Vorstandsmitglieder können nicht vertreten werden.
(6) Über die Sitzungen ist von der Geschäftsführung ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand des Fachverbandes unterzeichnet wird.
(7) 1Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 3 genannten Aufgaben des Fachverbandes wahrgenommen werden. 2Er nimmt die Vertretung des Fachverbandes nach außen wahr.
(8) 1Bei der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten soll darauf geachtet werden, dass mindestens ein Mitglied die Zulassung für die palliativ-pflegerische Versorgung hat.
2Aufgaben des Vorstandes sind die operative Leitung des Verbandes und
  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  2. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. Information über die Tätigkeiten des Fachverbandes auf der Mitgliederversammlung,
  4. Berufung der Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem Vorstand der Diakonie RWL.
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§ 8
Ausschüsse

Der Vorstand des Fachverbandes kann für besondere Aufgaben Ausschüsse und Arbeitskreise bilden sowie zur weiteren Beratung des Vorstandes Expertengruppen einberufen.
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§ 9
Geschäftsstelle

1Die Geschäfte des Verbandes werden von der Geschäftsstelle geführt. 2Diese wird in Abstimmung mit der Diakonie RWL bei ihr eingerichtet. 3Die Diakonie RWL benennt dafür eine oder einen Mitarbeitenden.
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§ 10
Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes

(1) Eine Änderung der Satzung und eine Entscheidung über dessen Auflösung erfordern eine Mehrheit von 75 vom Hundert der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung, wobei mindestens 25 vom Hundert der Stimmrechte repräsentiert sein müssen.
(2) Satzungsänderungen und die Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der Regelungen in den jeweiligen Satzungen der Diakonie RWL.
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§ 11
Übergangsregelung

Der bisherige Vorstand gemäß § 7 bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes nach dem Ende der Amtszeit im Amt.
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§ 12
Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Essen am 4. Juni 2024 beschlossen und tritt nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und dem Verwaltungsrat der Diakonie RWL mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.

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