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Satzung der
Evangelischen Stiftung Weißenstein

Vom 28. Dezember 2005

(KABl. 2006 S. 9)

Inhaltsübersicht1#

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Einleitung

Der Kirchenkreis Hagen ist der Träger der Evangelischen Stiftung Weißenstein.
Das Evangelische Kinderdorf Weißenstein ist aus der Redlinghaus-Bisterfeld-Stiftung hervorgegangen. Diese Stiftung war eine unselbstständige Stiftung. Sie ist entstanden aus dem Nachlass des im Jahre 1916 verstorbenen Gutsbesitzers Peter Casper Redlinghaus und aus Zuwendungen der Eheleute Julius Bisterfeld. Das Heim lag ursprünglich unmittelbar vor dem Kalkfelsen Weißenstein und führte danach seinen Namen.
Auf Grund der sozial- und gesellschaftspolitischen Weiterentwicklung wurde 1970 der Beschluss gefasst, einen Neubau auf dem Kuhlerkamp zu errichten. Am 5. September 1978 erfolgte die feierliche Einweihung. Das wie ein Dorf geplante neue Kinderheim erhielt nun den Namen ”Evangelisches Kinderdorf Weißenstein”.
Rechtsträger des Sondervermögens “Kinderheim Weißenstein” und der Redlinghaus-Bisterfeld-Stiftung war bis zu ihrer Teilung die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hagen. 10 Im Zuge der Gemeindeteilung ist das Vermögen mit dem 1. Januar 1962 auf den Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden Hagen übergegangen. 11 Am 1. Januar 2006 ist der Kirchenkreis Hagen, als Rechtsnachfolger für den Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden in Hagen, Rechtsträger der Stiftung „Evangelisches Kinderdorf Weißenstein“ geworden. 12 Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 hat er durch einen Einbringungsvertrag den Betrieb der Einrichtungen an das Diakonische Werk Ennepe Ruhr/Hagen gGmbH übertragen. 13 Im gleichen Zuge ist die Umbenennung der Stiftung in „Evangelische Stiftung Weißenstein“ erfolgt.
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§ 1
Name, Sitz und Zweck

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Evangelische Stiftung Weißenstein“. Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung des Kirchenkreises Hagen mit Sitz in Hagen.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung der evangelischen Kinder- und Jugendhilfe im Kirchenkreis Hagen, insbesondere von Angeboten der ambulanten und stationären Hilfe zur Erziehung.
( 3 ) Die Erfüllung des Zwecks geschieht durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Satzes 1 durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.
( 4 ) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 5 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 2
Zugehörigkeit zum Spitzenverband

Der Kirchenkreis Hagen ist als Träger der Stiftung Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e.V.
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§ 3
Zweckvermögen

( 1 ) Das Vermögen der Stiftung besteht zunächst aus:
  1. Grundvermögen
    Gemarkung Halden, Flur 2, Flurstück 89 mit aufstehendem Gebäude (Im alten Holz)
    Gemarkung Hagen, Flur 26, Flurstücke 553 und 565 mit aufstehenden Gebäuden (Leopoldstraße)
  2. Kapitalvermögen
    Kapitalvermögen und die Rücklage Zinserträge.
Die Stiftung wird als Sondervermögen des Kirchenkreises Hagen verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Kreissynodalvorstand berufen werden. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben oder Pfarrerin oder Pfarrer sein. Mindestens drei Mitglieder müssen dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Hagen angehören. Die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes Ennepe Ruhr/Hagen gGmbH nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre und ist verbunden mit dem Turnus der Presbyteriumswahlen. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrats können aus wichtigem Grund vom Kreissynodalvorstand abberufen werden.
( 4 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 5 ) Für die Einladung und Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Ausschüsse der Kreissynoden sinngemäß.
( 6 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
( 7 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiräte berufen.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung;
  2. die Beschlussfassung über die Erträge des Stiftungsvermögens;
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich Nachweis der Mittelverwendung zur Vorlage an den Kreissynodalvorstand.
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§ 9
Rechtsstellung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates und des Kuratoriums wird die Gesamtleitung der Stiftung von der Kreissynode und vom Kreissynodalvorstand wahrgenommen.
( 2 ) Das Recht zur Änderung der Satzung und das Recht zur Auflösung der Stiftung bleibt der Kreissynode vorbehalten.
( 3 ) Dem Kreissynodalvorstand bleiben darüber hinaus folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
  2. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 4 ) Entscheidungen des Stiftungsrates kann der Kreissynodalvorstand aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 5 ) Kreissynodalvorstand und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch die Kreissynode. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der evangelischen Kinder- und Jugendhilfe zugute kommen.
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§ 11
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann der Kreissynode die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung

( 1 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an den Kirchenkreis Hagen. Das Kapitalvermögen sowie das Grundstück Gemarkung Halden, Flur 2, Flurstück 89 mit aufstehendem Gebäude sind unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der evangelischen Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden.
( 2 ) Die übrigen Grundstücke mit aufstehenden Gebäuden sind dem Sondervermögen aus der Rechtsnachfolge des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden in Hagen zuzuführen.
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§ 13
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, zum 1. Januar 2006 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.