.Richtlinie für Finanzanlagen
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Richtlinie für Finanzanlagen
Zu § 33 Wirtschaftsverordnung
Vom 24. November 2022
#Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die folgende Richtlinie beschlossen:
##I. Zielsetzung
#I.1.
1 Ziel dieser Richtlinie ist, das gesamte Geldvermögen der kirchlichen Körperschaften dem kirchlichen Auftrag entsprechend anzulegen und zu verwalten. 2 Die Richtlinie regelt die Anlage von Guthaben und Depotwerten bei Banken, Vermögensverwalterinnen bzw. Vermögensverwaltern und Investmentgesellschaften (Finanzanlagen).
#I.2.
Die Anlagestrategie ist darauf ausgerichtet,
- eine möglichst große Sicherheit bei angemessener Rentabilität und notwendiger Liquidität der Finanzanlagen zu erreichen; die Strategie folgt der Maßgabe „Sicherheit vor Ertrag“,
- nachhaltig im Sinne der Grundsätze aus dem „Leitfaden für ethisch-nachhaltige Geldanlage in der evangelischen Kirche, EKD-Texte 113“ (EKD-Leitfaden) in der jeweils aktuellen Fassung zu sein.
I.3.
1 Kirchliche Finanzanlagen sollen durch Geldinstitute verwaltet werden, die einem Einlagensicherungsfonds angehören und die glaubhaft die Kriterien der Nachhaltigkeit bestätigen. 2 Bei privatwirtschaftlichen Kreditinstituten ist zu überprüfen, ob die Einlagensumme der Körperschaft durch den Einlagensicherungsfonds ausreichend abgedeckt ist. 3 Werden Vermögensverwalterinnen bzw. Vermögensverwalter, Fondsgesellschaften oder Portfoliomanagerinnen bzw. Portfoliomanager beauftragt, sollen die Anlagegrundsätze als Vertragsbestandteil oder in die Anlagebedingungen einbezogen sein. 4 Über die Einhaltung der Richtlinie sollen die Geldinstitute mindestens jährlich berichten.
#II. Anlagerestriktionen
#II.1. Anlagestrategie
1 Grundsätzlich verfolgen die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die kirchlichen Verbände und die Landeskirche (Evangelische Kirche von Westfalen) eine defensive und langfristige Anlagestrategie. 2 Auf eine ausgewogene Streuung der Risiken ist zu achten. 3 Kurzfristiges Ausnutzen von Marktschwankungen soll nicht angestrebt werden. 4 Die Basiswährung ist Euro, der Fremdwährungsanteil soll 30 % der gesamten Finanzanlagen nicht übersteigen.
#II.2. Anlageklassen
- Folgende Grenzen werden festgelegt:
- (1)
- Liquidität bis zu 100 %– kurzfristige Anlagen –(z. B. Girokonto, Tagesgeldkonto, Geldmarktfonds, Festgelder, Kündigungsgelder)
- (2)
- Ertragswerte bis zu 100 %– mittel- und langfristige Anlagen –(z. B. Wachstumssparen, Jahresgelder, Sparbriefe, verzinsliche Wertpapiere, Rentenanteile in gemischten gemanagten Mandaten, Mikrofinanzfonds)
- (3)
- Substanzwerte bis zu 30 %– Beteiligung an der Substanz eines Unternehmens –(z. B. Aktienfonds, Aktienanteile in gemischten Anlageformen, Aktienanteile in gemischten gemanagten Mandaten)
- (4)
- Sachwerte bis zu 20 %(z. B. offene Immobilienfonds)
- (5)
- Rohstoffe bis zu 5 %(z. B. Rohstofffonds)
- 1 Das kurzfristige Überschreiten der Grenzen für Substanzwerte, Sachwerte und Rohstoffe infolge von Kursgewinnen oder anderen passiven Vorgängen ist zulässig. 2 Bei einem passiven Überschreiten der Grenzen sind spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen.
II.3. Risikoklassen
- Unter Berücksichtigung der Grenzen für Anlageklassen sind die gesamten Finanzanlagen so zu strukturieren, dass folgende Grenzen in den jeweiligen Risikoklassen (Beschreibung siehe Anlage „Risikoklassen“) eingehalten werden:
- Risikoklasse 1 bis zu 100 %
- Risikoklasse 2 bis zu 100 %
- Risikoklasse 3 bis zu 30 %
- Risikoklasse 4 bis zu 0 %
- Risikoklasse 5 bis zu 0 %
- Für die Zuordnung der Risikoklasse soll auf die an den Finanzmärkten geltende standardisierte Risikoklasseneinstufung zurückgegriffen werden (Beschreibung siehe Anlage „Risikoklassen“).
- 1 Bei den im Bestand gehaltenen Anleihen soll die Einschätzung von internationalen Rating-Agenturen hinzugezogen werden, wenn keine Risikoklasse vorliegt. 2 Die Ratings sind regelmäßig (mindestens jährlich) zu überprüfen und müssen mindestens „Investment-Grade“ sein. 3 Bei einer drohenden passiven Überschreitung sind unverzüglich entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen.
- 1 Sobald die stetige Überprüfung der Grenzen eine Überschreitung erkennbar werden lässt, sind entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen. 2 Das Überschreiten der Grenzen infolge von passiven Vorgängen gilt bis zu 5 % der Summe der gesamten Finanzanlagen für einen Zeitraum von sechs Monaten als zulässig.
II.4. Ausnahmen
- Absicherungsgeschäfte in Form von Optionen und Futures sind unabhängig von den genannten Grenzen in den jeweiligen Risikoklassen in verwalteten Mandaten (Publikums-, Spezialfonds, Vermögensverwaltungen) erlaubt.
- 1 Geschäfte zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken bei der Darlehensaufnahme sind in Form von Caps und Swaps möglich. 2 Diese Geschäfte sind nur in Verbindung mit dem Darlehen zulässig und sind bei vorzeitiger Ablösung aufzulösen.
II.5. Nachhaltigkeit
- 1 Der Mindeststandard für eine nachhaltige Anlage richtet sich nach den Grundsätzen des EKD-Leitfadens in der jeweils aktuellen Fassung. 2 Die Prüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeit kann sich am Nachhaltigkeitsfilter der Bank für Kirche und Diakonie eG orientieren; für die Auswertung der Nachhaltigkeitskriterien bedient sich die Bank für Kirche und Diakonie eG einer externen Research-Agentur. 3 Andere nachvollziehbare nachhaltige Konzepte müssen die Grundsätze des EKD-Leitfadens erfüllen.
- Auch bei der Investition in Publikums- und Spezialfonds sowie in Vermögensverwaltungen ist sicherzustellen, dass ein Investmentansatz verfolgt wird, der den Grundsätzen des EKD-Leitfadens entspricht.
- Investitionen in anderen Anlageklassen als unter II.2 erwähnt und für die zurzeit keine oder nur unzureichende Aussagen über den Grad der Nachhaltigkeit möglich sind, werden auf maximal 5 % der Finanzanlagen beschränkt.
III. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
#Anlage „Risikoklassen“
Risikogehalt der Geldanlage | Gängige Einstufung der Risikoklasse | Beispielhafte Anlageformen (dient der Orientierung, wenn weder eine wAI noch ein Risikoindikator nach MiFID vorliegt) | |
Einstufung Risikoklasse laut EU-Gesetzgebung
– wAI = wesentliche Anlegerinformationen –
– Risikoindikator nach MiFID – | |||
Bis zu 100 % | Geringes Risiko | Konservativ (Risikoklasse 1) =
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Bis zu 100 % | Mäßiges Risiko | Risikoscheu (Risikoklasse 2) =
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Bis zu 30 % Hinweis: maximal 35 % bei passiver Überschreitung | Erhöhtes Risiko | Risikobereit (Risikoklasse 3) =
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0 % Hinweis: maximal 5 % bei passiver Überschreitung | Hohes Risiko | Spekulativ (Risikoklasse 4) =
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0 % | Sehr hohes Risiko | Hochspekulativ (Risikoklasse 5) =
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