.

Satzung für den Arbeitsbereich
Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg

Vom 2. Dezember 2025

(KABl. 2025 I Nr. 110 S. 261)

####
Der Verbandsvorstand beschließt für den Arbeitsbereich der Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 1 Absatz 31# Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg vom 29. November 2017 (KABl. 2017 S. 192), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg vom 2. Dezember 2025 (KABl. 2025 I Nr. 109 S. 259), die folgende Satzung:
#

§ 1
Grundlagen für die Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) 1Der Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg kann evangelische Tageseinrichtungen für Kinder in seiner Trägerschaft führen und unterstützt damit seine Mitglieder und deren Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Arbeit mit Kindern und die evangelische Erziehung. 2Der Kirchenkreisverband kann hierfür nach Maßgabe dieser Satzung Tageseinrichtungen für Kinder aufnehmen, gründen, abgeben und schließen.
( 2 ) Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung und wird konkretisiert in der Richtlinie für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen (TfK-RL)2#.
( 3 ) Darüber hinaus gelten die landes- und bundesrechtlichen Grundlagen, insbesondere das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)3# sowie das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung.
( 4 ) Der Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg ist Mitglied im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und dadurch dem Bundesspitzenverband der Diakonie „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ angeschlossen.
#

§ 2
Trägerschaftsübernahme

( 1 ) 1Die Verbandsmitglieder oder deren Kirchengemeinden können die Übernahme der Trägerschaft ihrer Tageseinrichtungen für Kinder an den Kirchenkreisverband beantragen. 2Dem Antrag sind ein Protokollauszug des entsprechenden Beschlusses des Leitungsgremiums sowie auf Verlangen des Verbandsvorstandes weitere entscheidungsrelevante Unterlagen beizufügen. 3Beantragt eine Kirchengemeinde die Übertragung, hat der Verbandsvorstand den zuständigen Kreissynodalvorstand vor seiner Entscheidung zu hören.
( 2 ) 1Über den Antrag entscheidet der Verbandsvorstand. 2Die Verwaltungsleitung und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sind vorher zu hören.
( 3 ) 1Die Übernahme der Trägerschaft einer Tageseinrichtung für Kinder erfolgt zum 1. August eines Kalenderjahres. 2Der Kirchenkreisverband beantragt hierfür die Betriebserlaubnis bei der zuständigen Stelle.
( 4 ) Die Mitarbeitenden des bisherigen Trägers gehen nach Maßgabe des § 613a BGB (Betriebsübergang) auf den Kirchenkreisverband über.
( 5 ) Die von den bisherigen Trägern für ihre Einrichtungen gemäß dem KiBiz4# angesammelten Rücklagen sind von diesen an den Kirchenkreisverband zu übertragen.
( 6 ) 1Die weitere Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar einer aufgenommenen Tageseinrichtung durch den Kirchenkreisverband ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. 2Er soll insbesondere Regelungen enthalten über:
  1. das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile, sowie das jeweils dazugehörige Inventar,
  2. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstückes, der Gebäude und Gebäudeteile sowie des Inventars,
  3. die regelmäßige Wartung der Sachausstattung und der Spielgeräte im Innen- und Außenbereich,
  4. Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten.
3Der Kirchenkreisverband kann die Betriebsstätten auch im Rahmen der Bestimmungen des KiBiz5# mieten.
#

§ 3
Trägerschaftsabgabe

1Der Verbandsvorstand kann auf Antrag eines Verbandsmitgliedes oder dessen Kirchengemeinden die Trägerschaft einer Tageseinrichtung mit einjähriger Frist mit Ablauf des 31. Juli eines Kalenderjahres (Ende des Kindergartenjahres) abgeben. 2Beantragt eine Kirchengemeinde eines Verbandsmitgliedes die Übernahme der Trägerschaft, hat der Verbandsvorstand den zuständigen Kreissynodalvorstand vorher zu hören.
3Eine solche Übertragung soll frühestens nach dreijähriger Trägerschaft durch den Kirchenkreisverband erfolgen.
4Die Regelungen für die Aufnahme in den Kirchenkreisverband gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
#

§ 4
Gründung und Schließung von Einrichtungen

1Der Verbandsvorstand kann durch Beschluss eine Tageseinrichtung für Kinder gründen und schließen. 2Das Verbandsmitglied und seine Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung für Kinder liegt, sowie die Verwaltungsleitung und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sind vorher zu hören.
#

§ 5
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Träger von Tageseinrichtungen für Kinder hat der Verbandsvorstand insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entscheidung über Trägerschaftsaufnahme und -abgabe sowie Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder,
  2. Entscheidung über Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen,
  3. Festlegung von Leitlinien für die Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung,
  4. Beschlussfassung über Haushalts- und Stellenplan,
  5. Feststellung von Jahresbericht und Jahresrechnung,
  6. Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  7. Beschlussfassung über die Genehmigung von Investitionsvorhaben und die Aufnahme von Darlehn,
  8. Änderung und Aufhebung dieser Satzung.
( 2 ) 1Der Verbandsvorstand entscheidet über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeitenden; er kann diese Aufgabe für den Arbeitsbereich der Tageseinrichtungen für Kinder durch widerruflichen Beschluss an die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer delegieren. 2Der Verbandsvorstand kann Ausführungsrichtlinien für alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen erlassen.
( 3 ) Der Verbandsvorstand bestellt für diesen Aufgabenbereich eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer und kann eine diesbezügliche Dienstanweisung erlassen.
( 4 ) Der Verbandsvorstand nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung der Geschäftsführung entgegen.
#

§ 6
Geschäftsführung

( 1 ) 1Die oder der vom Verbandsvorstand bestellte Geschäftsführerin oder Geschäftsführer ist für alle Trägeraufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht dem Verbandsvorstand vorbehalten sind. 2Näheres kann in einer Dienstanweisung durch den Verbandsvorstand geregelt werden.
( 2 ) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  1. Dienstvorgesetztenfunktion für die Mitarbeitenden des Arbeitsbereiches der Tageseinrichtungen für Kinder,
  2. Wahrnehmung arbeitsrechtlicher Maßnahmen für die Mitarbeitenden der Tageseinrichtungen für Kinder, soweit durch Beschluss des Verbandsvorstandes delegiert auch Einstellung und Kündigung,
  3. Wahrnehmung von Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD6# für die Tageseinrichtungen für Kinder,
  4. Erstellung von Jahresbericht und Jahresrechnung sowie deren Weiterleitung an den Verbandsvorstand,
  5. Weiterleitung von Informationen innerhalb des Verbandes und zum Fachverband der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland, Westfalen und Lippe,
  6. Umsetzung der vom Verbandsvorstand beschlossenen Leitlinien für die Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung.
2Das Recht des Verbandsvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäftes an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
#

§ 7
Finanzierung des Arbeitsbereiches

( 1 ) Die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder setzt sich insbesondere zusammen aus:
  1. Zuschüssen des Landes,
  2. Zuschüssen der Kommunen,
  3. sonstigen Leistungen der Kommunen,
  4. Zuweisungen der Verbandsmitglieder oder deren Kirchengemeinden, auf deren Gebiet der Verband als Träger von Tageseinrichtungen für Kinder tätig ist,
  5. sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüssen, Spenden und freiwilligen Beiträgen.
( 2 ) 1Die Geschäftsführung wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben personell angemessen ausgestattet. 2Nicht gedeckte Kosten sind über eine Umlage entsprechend der Anzahl der übertragenen Tageseinrichtungen für Kinder durch das jeweilige Verbandsmitglied zu finanzieren.
#

§ 8
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

( 1 ) 1Die Kirchengemeinden stehen in der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2Sie sind verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten.
3In diesem Zusammenhang wirken die Kirchengemeinden im Arbeitsbereich mit durch die Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern als Trägervertreter in den Rat der Kindertageseinrichtungen (§ 10 Absatz 6 KiBiz7#). 4Sie sind zugleich die Gesprächspartner der Elternversammlung und des Elternbeirates und berichten der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer über ihre Arbeit.
( 2 ) Die jeweilige Kirchengemeinde arbeitet mit den Tageseinrichtungen für Kinder auf ihrem Gebiet insbesondere bei folgenden Aufgabenfeldern zusammen:
  1. Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
  2. Unterstützung bei der im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehenen regelmäßigen religions- und gemeindepädagogischen Arbeit in der Tageseinrichtung sowie der vorgesehenen Öffentlichkeitsarbeit,
  3. Mitwirkung bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
  4. Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (zum Beispiel Eltern-Kind-Gruppen),
  5. Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bei Veranstaltungen der Tageseinrichtung (zum Beispiel Basare, Feste und Feiern),
  6. regelmäßige Einladung der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder zu den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde, sofern Belange der Tageseinrichtung für Kinder betroffen sind, und in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache.
( 3 ) 1Der Kirchenkreisverband hört die jeweiligen Kirchengemeinden bei Einstellung, Entlassung oder Umsetzung von Einrichtungsleitungen an. 2Bei der Einstellung einer Einrichtungsleitung hat das Presbyterium das Recht, dass eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter an dem Auswahlverfahren beteiligt wird. 3Sofern die Kirchengemeinde dieses Recht wahrnimmt, gilt die Anhörung als erfolgt.
#

§ 9
Fachkonferenz

( 1 ) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer lädt mindestens einmal im Jahr zur Fachkonferenz ein. 2Eingeladen werden die Fachberatung der Kirchenkreise und die Kindertagesstätten-Presbyterinnen und -Presbyter.
( 2 ) Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
( 3 ) Die Fachkonferenz berät die Geschäftsführung und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder.
#

§ 10
Schlussbestimmungen

1Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
2Beschlüsse des Verbandsvorstandes über die Änderung dieser Satzung erfordern die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes und sie bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes. 3Diese Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

#
1 ↑ Nr. 3095.
#
2 ↑ Nr. 335.
#
3 ↑ Nr. 330.
#
4 ↑ Nr. 330.
#
5 ↑ Nr. 330.
#
6 ↑ Nr. 780.
#
7 ↑ Nr. 330.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER