.

Geltungszeitraum von: 01.01.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2025

Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes
über den Finanzausgleich
und die
Durchführung der Pfarrbesoldung und Beihilfeabrechnung
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(DVO-FAG)1#

Vom 16. September 2004

(KABl. 2004 S. 245)

Auf der Grundlage von § 15 des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich2# und die Durchführung der Pfarrbesoldung und Beihilfeabrechnung in der Evangelischen Kirche von Westfalen (FAG) erlässt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Ständigen Finanzausschuss der Landessynode folgende Rechtsverordnung:
####

§ 1
(Zu § 3 Abs. 2 FAG)3#

Das Rechnungsprüfungsamt legt dem Verwaltungsausschuss jährlich einen Prüfungsbericht über die Arbeit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle vor.
#

§ 2
(Zu § 3 Abs. 3 FAG)4#

Die Gemeinsame Kirchensteuerstelle hat die monatlichen Kirchensteuereinnahmen auf der Grundlage des Verteilungsbeschlusses der Landessynode unverzüglich zu verteilen und den Kirchenkreisen und dem Landeskirchenamt darüber zu berichten.
#

§ 3
(Zu §§ 7, 12 FAG)5#

Die Festsetzung und Auszahlung der Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Todes- und Pflegefällen erfolgt durch die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte, Dortmund.

#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund des Inkrafttretens der Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. November 2024 zum 1. Januar 2026 (KABl. I 2025 Nr. 2 S. 3), sind das bisherige Finanzausgleichsgesetz vom 13. November 2003 (KABl. 2004 S. 2, 50) nebst den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen vom 16. September 2004 (KABl. 2004 S. 245) mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft getreten.
#
2 ↑ Nr. 840
#
3 ↑ Nr. 840
#
4 ↑ Nr. 840
#
5 ↑ Nr. 840