.
####§ 1
§ 26#
§ 37#
§ 49#
§ 510#
§ 611#
#§ 712#
§ 8
§ 9
§ 1013#
§ 1114#, 15#
Geltungszeitraum von: 01.08.2014
Geltungszeitraum bis: 31.12.2025
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid1#
Vom 30. Juni 2014
(KABl. 2014 S. 110)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid | 3. Dezember 2018 | § 2 Abs. 1 | neu gefasst | |
§ 3 Sätze 2-3 | gestrichen | ||||
§ 4 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 4 Abs. 3 | angefügt | ||||
§ 5 Abs. 4 Satz 1 | geändert | ||||
§ 5 Abs. 5 | neu gefasst | ||||
§ 6 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
§ 6 Abs. 3 | geändert | ||||
2 | Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid | 19. Juni 2023 | § 2 Abs. 1 | neu gefasst | |
§ 2 Abs. 2 | eingefügt | ||||
§ 2 Abs. 2 und 3 | neu nummeriert | ||||
§ 7 Abs. 2 Satz 2 | eingefügt | ||||
§ 7 Abs. 2 bis 4 | neu nummeriert | ||||
§ 10 | gestrichen | ||||
§ 11 bis 12 | neu nummeriert |
1Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid (Kirchenkreis) sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz3# zugemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind.
3Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleiches wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz4# wie folgt geregelt:
#§ 1
Kirchensteuerverteilung
Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe d des Finanzausgleichsgesetzes5# zugewiesenen Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
#§ 26#
Finanzbedarf des Kirchenkreises
(
1
)
Für den Verband des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne werden die jährlichen Zuweisungsbeträge im Haushalt veranschlagt.
(
2
)
1Für die Einrichtungen und Dienste des Kirchenkreises werden die Mittel gemäß den Rahmenbeschlüssen der Kreissynode zur Verfügung gestellt. 2Mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltsplanes werden die Mittel jährlich von der Kreissynode festgestellt.
(
3
)
Besondere Aufwendungen sind Ausgaben für gemeinsam zu finanzierende Kosten und Zuschüsse für bestimmte Arbeitsfelder und Einrichtungen.
(
4
)
1Zinseinnahmen aus Rücklagen und Rückstellungen des Kirchenkreises sind in voller Höhe an die Finanzausgleichskasse abzuführen. 2Davon ausgenommen sind Rücklagen, zu deren Bildung der Kirchenkreis auf Grund gesetzlicher Regelungen (z. B. KiBiz, Mietrecht u. Ä.) verpflichtet ist.
#§ 37#
Aufbringung der Pfarrbesoldung
Der Kirchenkreis erhält zur Aufbringung der nach § 8 des Finanzausgleichsgesetzes8# für die Gemeinde- und Kirchenkreispfarrstellen zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs.
#§ 49#
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(
1
)
1Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung, die nach der Zahl der Gemeindeglieder erfolgt. 2Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Gemeindeglieder ist der 31.12. des dem Haushaltsjahr vorvorhergehenden Jahres.
(
2
)
Der pauschalierten Zuweisung werden Einnahmen aus dem Kirchen- und Pfarrvermögen wie folgt zugerechnet:
- 50 % der Einnahmen aus Miet-, Pacht- und Erbbaurechtsverhältnissen nach Abzug der notwendigen Ausgaben für Bewirtschaftung, Substanzerhaltung und etwaige Darlehenstilgung,
- 100 % der Zinseinnahmen aller Rücklagen und Rückstellungen, mit Ausnahme der Rücklagen, zu deren Bildung die Kirchengemeinden auf Grund gesetzlicher Regelungen (z. B. Grablegate, Friedhofsvermögen, Mietrecht u. Ä.) verpflichtet sind,
- eine Pauschale für Kirchen und Gemeindehäuser, die gemäß der Richtlinie „Gemeinsame Gebäudeplanung und -finanzierung“ festgelegt ist,
- 100 % der Einnahmen aus Pfarrvermögen.
(
3
)
Die Einnahmen aus Dienstwohnungsvergütungen verbleiben in der jeweiligen Kirchengemeinde zu 100 % und sind einer objektbezogenen Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen.
#§ 510#
Gemeinsame Rücklagen
(
1
)
Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Ausgleichsrücklage.
(
2
)
1Die Betriebsmittelrücklage ist zu bilden, um rechtzeitige Leistungen der Ausgaben zu sichern. 2Sie ist mit mindestens 1/12 des durchschnittlichen Haushaltsvolumens aller Haushalte der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln.
(
3
)
1Die Ausgleichsrücklage ist zu bilden, um Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen ausgleichen zu können. 2Sie ist mit mindestens 1/12 des durchschnittlichen Haushaltsvolumens aller Haushalte der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln.
(
4
)
1Über die Inanspruchnahme von Rücklagen entscheidet der Kreissynodalvorstand nach vorheriger Beratung im Synodalen Finanzausschuss (SFinA), sofern der Betrag die Rücklagenentnahme in der Summe der Maßnahmen in Höhe von 10.000 € jährlich überschreitet. 2Für die Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
(
5
)
1Um die Mittel für die Renovierung und Sanierung der Grundstücke, Gebäude und Anlagen, die nicht aus dem laufenden Haushalt gedeckt werden können, sicherzustellen, haben die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis jeweils gebäudebezogene Substanzerhaltungsrücklagen zu bilden. 2Dafür ist in der im Haushalt vorgesehenen Kostenstelle für Bauunterhaltung ein Betrag in Höhe von 0,5 % für Kirchen und 1 % für alle anderen Gebäude des aktuellen Versicherungswertes eines Gebäudes anzusetzen. 3Nicht verausgabte Mittel aus der im Haushalt vorgesehenen Kostenstelle für Bauunterhaltung werden der gebäudebezogenen Substanzerhaltungsrücklage zugeführt.
#§ 611#
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
1Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises stellt der Kreissynodalvorstand Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne und Rahmenbeschlüsse zur Finanzausgleichssatzung auf.
2Die Richtlinien und die Rahmenbeschlüsse sind nach Beschlussfassung durch die Kreissynode für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis verbindlich.
(
2
)
1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis nach den von der Kreissynode festgestellten Grundsätzen verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
(
3
)
Folgende Maßnahmen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der Zustimmung durch den Kreissynodalvorstand nach Beratung im SFinA sowie ab einer Höhe von 50.000 € der Stellungnahme des Fachausschusses Bau:
- größere Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen,
- Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,
- Aufnahme von Darlehn,
- Übernahme von Bürgschaften,
- Aufgabe von Kirchen, Gemeindehäusern und Einrichtungen,
- Änderung der Zweckbestimmung von Kirchen und Gottesdienststätten.
§ 712#
Synodaler Finanzausschuss (SFinA)
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in den Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Synodaler Finanzausschuss (SFinA) gebildet.
(
2
)
1Der SFinA besteht aus 12 Mitgliedern. 2Ihm können maximal zwei Personen angehören, die gleichzeitig Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sind. 3Diese werden von der Kreissynode aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 4Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 5Der SFinA wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
(
3
)
Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(
4
)
1Der SFinA hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Dem SFinA können weitere Aufgaben übertragen werden.
(
5
)
Bei vom Vorschlag des SFinA abweichenden Beschlüssen durch den Kreissynodalvorstand ist Gelegenheit zur nochmaligen Beratung im Finanzausschuss zu geben.
(
6
)
1Der SFinA wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragt. 2Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß.
(
7
)
Der SFinA kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(
8
)
1Die oder der Vorsitzende des SFinA nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil, soweit dort Finanzangelegenheiten beraten werden. 2Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an den Sitzungen teil.
#§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem SFinA auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Superintendentin oder dem Superintendenten schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten eine Stellungnahme des SFinA einzuholen und über den Einspruch zu entscheiden. 4SFinA und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3Die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 1013#
Übergangsregelungen
Soweit die Änderung des innersynodalen Finanzausgleiches durch diese Satzung den Finanzbedarf einzelner Kirchengemeinden nicht ausreichend erfüllt, kann die Kreissynode Übergangsregelungen beschließen.
#§ 1114#, 15#
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt nach der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. August 2014 in Kraft. 2Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund der Neufassung der Finanzausgleichssatzung (KABl. I 2025 Nr. 75 S. 184), ist die bisherige Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft getreten.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund der Neufassung der Finanzausgleichssatzung (KABl. I 2025 Nr. 75 S. 184), ist die bisherige Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft getreten.
#
6 ↑ § 2 Abs. 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 3. Dezember 2018; § 2 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 eingefügt und Abs. 2 und 3 neu nummeriert durch Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 19. Juni 2023.
6 ↑ § 2 Abs. 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 3. Dezember 2018; § 2 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 eingefügt und Abs. 2 und 3 neu nummeriert durch Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 19. Juni 2023.
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7 ↑ § 3 Sätze 2-3 gestrichen durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 3. Dezember 2018.
7 ↑ § 3 Sätze 2-3 gestrichen durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 3. Dezember 2018.
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9 ↑ § 4 Abs. 2 neu gefasst sowie Abs. 3 angefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 3. Dezember 2018.
9 ↑ § 4 Abs. 2 neu gefasst sowie Abs. 3 angefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 3. Dezember 2018.
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10 ↑ § 5 Abs. 4 Satz 1 geändert sowie Abs. 5 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 3. Dezember 2018.
10 ↑ § 5 Abs. 4 Satz 1 geändert sowie Abs. 5 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 3. Dezember 2018.
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11 ↑ § 6 Abs. 1 neu gefasst und Abs. 3 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 3. Dezember 2018; durch Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 19. Juni 2023.
11 ↑ § 6 Abs. 1 neu gefasst und Abs. 3 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 3. Dezember 2018; durch Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 19. Juni 2023.
#
12 ↑ § 7 Abs. 2 Satz 2 eingefügt und Sätze 2 bis 4 neu nummeriert durch Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 19. Juni 2023.
12 ↑ § 7 Abs. 2 Satz 2 eingefügt und Sätze 2 bis 4 neu nummeriert durch Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 19. Juni 2023.