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Richtlinien
gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 4 Finanzausgleichsgesetz1#
für die Arbeit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle
(RiLi GemKiStStelle)

Vom 23. Juni 2005

(KABl. 2005 S. 178)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Richtlinien
Art der
Änderung
1
Änderung der Richtlinien
16. Mai 2011
R 7 Abs. 1 Sätze 2 - 3
eingefügt
R 7 Abs. 1 Sätze 2 - 4
neu nummeriert
2
Änderung der Richtlinien gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 4 Finanzausgleichsgesetz für die Arbeit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle
15. Mai 2019
R 7 Abs. 1 Satz 7
eingefügt
Der Verwaltungsausschuss erlässt für die Arbeit der beim Landeskirchenamt errichteten Gemeinsamen Kirchensteuerstelle der mit Steuerhoheit ausgestatteten kirchlichen Körperschaften (Gemeinsame Kirchensteuerstelle) bezüglich der Entscheidungen über Erstattung, Erlass, Niederschlagung und Stundung von Kirchensteuern folgende Richtlinien:
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I.
Aufgaben der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle

Die Gemeinsame Kirchensteuerstelle nimmt gemäß § 3 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz2# i.V.m. §§ 8 Abs. 4, 14 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW3# und §§ 23 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 2 und 3 KiStO4# im Auftrag der mit Steuerhoheit ausgestatteten kirchlichen Körperschaften folgende Aufgaben wahr:
  1. Annahme und Abrechnung der bei den Finanzämtern im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen aufkommenden Kirchensteuern,
  2. Durchführung des Kirchenlohnsteuerverrechnungsverfahrens (Clearing) und des übrigen Kirchensteuerausgleichs mit anderen Landeskirchen,
  3. Verteilung der Kirchensteuern entsprechend dem Beschluss der Landessynode,
  4. Entscheidungen über Erstattung, Erlass, Niederschlagung und Stundung von Kirchensteuern.
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II.
Einzelne Richtlinien

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R 1
Mitgliedschaftsvoraussetzung

Anträgen auf Kirchensteuerermäßigung, Erlass, Stundung oder Ratenzahlung aus sachlichen oder persönlichen Gründen wird grundsätzlich nur stattgegeben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Kirchenmitglied ist.
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R 2
Mitteilungspflichten

1Die Gemeinsame Kirchensteuerstelle teilt ihre Entscheidungen über Anträge von Gemeindegliedern zu deren Kirchensteuern der zuständigen mit Steuerhoheit ausgestatteten kirchlichen Körperschaft mit; der Dienstweg (Art. 112 Abs. 2 Satz 3 KO)5# ist einzuhalten. 2Grundsätzlich erhält das zuständige Finanzamt eine Mitteilung über die Entscheidung. 3Die Leiterin oder der Leiter der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle kann in begründeten Fällen eine anderweitige Entscheidung treffen.
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R 3
Anträge auf Stundung oder Ratenzahlung

( 1 ) 1Die Kirchensteuer kann gestundet werden (§ 222 AO), wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für das Gemeindeglied bedeuten würde und der Kirchensteueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. 2Der Nachweis hierüber ist in Form einer Übersicht über das Vermögen, die Schulden sowie die laufenden Einnahmen und Ausgaben zu erbringen.
( 2 ) 1Vorrangig vor der Gewährung einer Stundung soll geprüft werden, ob Ratenzahlungen aufgegeben oder vereinbart werden können. 2Im Übrigen gilt Absatz 1 sinngemäß.
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R 4
Voraussetzungen für Erlassmaßnahmen

( 1 ) 1Der Erlass der Kirchensteuer erfolgt auf schriftlichen Antrag. 2Der Antrag soll unverzüglich nach Bestandskraft des Steuerbescheides, jedoch spätestens vor Ablauf der Festsetzungsfrist (vgl. §§ 13 Nr. 1 KiStO6# i.V.m. 169 ff. AO), gestellt werden. 3Die Erstattungszahlungen auf Grund von Erstattungsanträgen sind nur dann vorzunehmen, wenn die den Anträgen zu Grunde liegenden Daten durch das zuständige Finanzamt bestätigt worden sind.
( 2 ) 1Dem Antrag für die jeweilige Erlassmaßnahme ist erst nach Bestandskraft und vollständiger Kirchensteuersolltilgung stattzugeben. 2In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. 3Die Anträge sowie die dazugehörigen Unterlagen werden bei der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle aufbewahrt.
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R 5
Allgemeine Erstattungsfälle

( 1 ) 1Die Gemeinsame Kirchensteuerstelle ist über die in diesen Richtlinien geregelten Fälle hinaus bevollmächtigt, Erstattungen im Einzelfall bis zu 5.000 € zu entscheiden. 2Über Grund und Umfang ist in der nächsten Sitzung des Arbeitsausschusses zu berichten.
( 2 ) 1In Einzelfällen über 5.000 € hinaus ist die Entscheidung des Arbeitsausschusses in seiner nächsten Sitzung einzuholen. 2In von der Leiterin oder dem Leiter der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle als dringend bezeichneten Fällen beruft der oder die Vorsitzende des Arbeitsausschusses diesen zur unverzüglichen Entscheidung ein.
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R 6
Kappungen

1Die Gemeinsame Kirchensteuerstelle erstattet im Auftrag der mit Steuerhoheit ausgestatteten kirchlichen Körperschaften den Gemeindegliedern die Kirchensteuer vom Einkommen, soweit sie 4 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens übersteigt. 2Vom Steuerjahr 2001 an beträgt der Kappungssatz 3,75 vom Hundert und vom Steuerjahr 2005 an 3,5 vom Hundert der zur Berechnung der Kirchensteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage.
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R 77#
Erlassanträge wegen außergewöhnlicher Einkünfte

( 1 ) 1Die Gemeinsame Kirchensteuerstelle erstattet den Gemeindegliedern 50 vom Hundert der evangelischen Kirchensteuer, soweit sie auf die Versteuerung von außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG entfällt. 2Eine Kirchensteuerermäßigung auf Grund von Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 des Einkommensteuergesetzes) erfolgt grundsätzlich nur, wenn eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung am Kapital der Gesellschaft von mindestens 10 vom Hundert im Kalenderjahr veräußert worden ist. 3Eine Kirchensteuerermäßigung erfolgt grundsätzlich nicht bei Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, sowie bei Ausschüttung und Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (§ 17 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes).
4Soweit darüber hinaus ein Erlass für außergewöhnliche Einkünfte beantragt wird, die nicht unter § 34 Abs. 2 EStG fallen, ist die Außergewöhnlichkeit in geeigneter Form nachzuweisen. 5Der Erlass soll 50 % der tatsächlich festgesetzten evangelischen Kirchensteuer nicht übersteigen. 6Steht die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO oder unter dem Vorläufigkeitsvermerk des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO, sind lediglich Abschläge auszuzahlen. 7Einnahmen aus der einmaligen (Teil-)Auszahlung des angesparten Versorgungskapitals aus der betrieblichen oder der privaten Altersvorsorge (z. B. aus einer Betriebsrente oder aus einer Kapitallebensversicherung), aus der Veräußerung eines Teilbetriebs, aus einem privaten Veräußerungsgeschäft oder ähnliche Einnahmen, die zu laufenden Einkünften führen, sind durch diese Richtlinie nicht begünstigt.
( 2 ) Auch für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ein Erlass in Höhe von grundsätzlich 50 vom Hundert ausgesprochen werden.
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R 8
Hebesatzdifferenzerstattungen

Bei unterschiedlichen Hebesätzen am Ort der Betriebsstätte und am Ort des Wohnsitzes kann die Kirchensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen auf schriftlichen Antrag in Höhe des nacherhobenen Differenzbetrages erlassen werden.
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R 9
Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren

( 1 ) 1Die evangelische Kirchensteuer kann auf Antrag in Fällen des sog. „Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahrens“ bis zu 30 vom Hundert pauschal erlassen werden, soweit sie auf den steuerpflichtigen Ausschüttungsbetrag entfällt. 2Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss anhand geeigneter Unterlagen nachweisen, dass der Ausschüttungsbetrag der Kapitalgesellschaft im Wege einer Kapitalerhöhung wieder zugeführt worden ist. 3Ähnlich gelagerte Fälle sollen analog entschieden werden.
( 2 ) Offene Reserven, die nachweislich wegen wirtschaftlicher oder steuerlicher Notwendigkeit infolge des Systemwechsels im Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ausgeschüttet und der persönlichen Versteuerung zugeführt wurden, sind auf Antrag analog der Regelung des Absatzes 1 zu entscheiden.
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R 10
Faktischer Auslandsaufenthalt

1In Fällen des faktischen Auslandsaufenthaltes bei formalrechtlicher Kirchensteuerpflicht kann die Kirchensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen auf Antrag erlassen werden. 2Der faktische Auslandsaufenthalt ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
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III.
Inkrafttreten8#

1Diese Richtlinien treten mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. 2Damit treten alle bisherigen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 840
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2 ↑ Nr. 840
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3 ↑ Nr. 835
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4 ↑ Nr. 830
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Nr. 830
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7 ↑ R 7 Abs. 1 Sätze 2-3 eingefügt, Sätze 2-4 neu nummeriert durch Änderung der Richtlinien vom 16. Mai 2011; Satz 7 eingefügt durch Änderung der Richtlinien gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 Finanzausgleichsgesetz für die Arbeit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle vom 15. Mai 2019.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung.
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