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Satzung der Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes
der Evangelischen Kirche von Westfalen
- Landesverband der Inneren Mission - e.V.

Vom 13. März 1989

Inhaltsübersicht

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§ 1
Aufgaben der Schlichtungsstelle

( 1 ) 1Zur Wahrung des Arbeitsfriedens in den Dienstgemeinschaften in den diakonischmissionarischen Diensten, Einrichtungen, Anstalten und Werken im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen besteht eine Schlichtungsstelle. 2Sie ist:
die Schiedsstelle im Sinne des § 45 MVO,
der Schlichtungsausschuss im Sinne des § 37 MVG EKvW1#,
die Schlichtungsstelle im Sinne des § 44 AVR oder
die im Einzelvertrag vereinbarte Schlichtungsstelle.
( 2 ) Sie hat die Aufgabe, Meinungsverschiedenheiten zu schlichten, die sich
  1. aus dem Dienstverhältnis zwischen einem Mitarbeiter und dem Dienstgeber oder
  2. aus der Zusammenarbeit zwischen der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung und den in den Mitarbeitervertretungsvorschriften mit besonderen Funktionen betrauten Personen oder Organen
  3. aus einem vertraglich geregelten Rechtsverhältnis, in dem die Anrufung der Schlichtungsstelle vereinbart ist,
ergeben.
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§ 2
Voraussetzungen der Anrufung

( 1 ) Die Anrufung der Schlichtungsstelle setzt voraus, dass die Bemühungen um eine Einigung im Wege der Aussprache zwischen den Beteiligten gescheitert sind.
( 2 ) 1Sie soll erfolgen, bevor ein Beteiligter sich in einem Streitfall an ein Gericht oder eine Behörde wendet, es sei denn, dass dies zur Wahrung einer Frist erforderlich ist. 2Im letzteren Falle soll die Aussetzung des gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens angestrebt werden, bis das Schlichtungsverfahren durchgeführt ist.
( 3 ) Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle in den Fällen des § 1 Abs. 2 Buchstabe b ergibt sich aus der jeweiligen Regelung für die Mitarbeitervertretung.
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§ 32#
Bildung der Schlichtungsstelle

( 1 ) 1Die Schlichtungsstelle besteht aus einer oder mehreren Kammern. 2Für jede Kammer wird ein Vorsitzender bestellt. 3Einer der Vorsitzenden der Kammern wird zum Vorsitzenden der Schlichtungsstelle berufen. 4Eine Kammer besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. 5Die Zuständigkeit der Kammern wird durch den Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen bestimmt.
( 2 ) 1Der Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V. beruft den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die anderen Kammervorsitzenden auf die Dauer von 5 Jahren. 2Sie sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen und aufgrund ihrer Lebens- und Berufserfahrung für das Amt besonders geeignet sein. 3Sie dürfen nicht haupt- oder nebenberuflich im evangelisch-kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen. 4Bei der Bestellung mehrerer Vertreter ist zugleich die Reihenfolge der Stellvertretung zu bestimmen.
( 3 ) 1Die Beisitzer werden für jeden einzelnen Fall von den Beteiligten des Schlichtungsverfahrens benannt. 2Der vom Mitarbeiter benannte Beisitzer soll haupt- oder ehrenamtlich in der Arbeit der Diakonie stehen und möglichst der gleichen Berufsgruppe angehören wie der beteiligte Mitarbeiter selbst. 3Der vom Dienstgeber zu benennende Beisitzer soll hauptamtlich oder ehrenamtlich in der Diakonie leitend tätig sein. 4Der betroffene Wahlvorstand, der anfechtende Mitarbeiter oder die den Ausschluss eines Mitarbeitervertreters bzw. die Auflösung der Mitarbeitervertretung beantragenden Mitarbeiter benennen einen Mitarbeiter als Beisitzer; auf ihn findet Seite 2 entsprechende Anwendung.
( 4 ) Bei Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Dienststellenleitung einer Einrichtung und der Mitarbeitervertretung, einem Mitarbeitervertreter oder einer Vertrauensperson benennt die Mitarbeitervertretung oder die Vertrauensperson als Beisitzer ein Mitglied einer Mitarbeitervertretung bzw. eine Vertrauensperson aus dem Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 5 ) Der Vorsitzende der Kammer und die Beisitzer dürfen keinem Organ eines der am Verfahren Beteiligten angehören.
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§ 4
Unabhängigkeit, Schweigepflicht

( 1 ) 1Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind in ihrer Entscheidung unabhängig und nur an das geltende Recht und ihr Gewissen gebunden. 2Sie unterliegen der Schweigepflicht und genießen den Kündigungsschutz der Mitarbeitervertreter. 3Den Beisitzern ist die für ihre Tätigkeit notwendige Zeit ohne Minderung ihrer Bezüge und ihres Erholungsurlaubs innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren.
( 2 ) Der Vorsitzende der jeweiligen Kammer weist die Mitglieder der Kammer bei Beginn einer Verhandlung auf die Unabhängigkeit und die Schweigepflicht hin.
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§ 5
Allgemeine Vorschriften über das Verfahren

( 1 ) 1Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte, für die ihm eine Geschäftsstelle im Diakonischen Werk zur Verfügung steht. 2Die Schlichtungsverfahren werden von den jeweiligen Vorsitzenden der Kammern geleitet.
( 2 ) 1Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle finden – soweit im Folgenden nicht anders bestimmt ist – die Bestimmungen der §§ 1030 - 1032 der Zivilprozessordnung (ZPO) (Schiedsrichterliches Verfahren) und die §§ 41 - 44 ZPO (Ausschluss oder Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit) sinngemäß Anwendung. 2Die Vorsitzenden der Kammern bestimmen das Verfahren nach freiem Ermessen. 3Sie haben in erster Linie die Aufgabe, eine Einigung zu erzielen.
( 3 ) 1Über den Ausschluss, die Ablehnung oder die Befangenheitserklärung eines Mitgliedes der Schlichtungsstelle entscheidet der Vorsitzende oder, soweit dieser selbst betroffen ist, sein Stellvertreter. 2Führt diese Entscheidung zum Ausscheiden eines Mitgliedes, so tritt an die Stelle des Vorsitzenden einer seiner Stellvertreter, an die Stelle des Beisitzers ein anderer, vom Verfahrensbeteiligten zu benennender Beisitzer.
( 4 ) 1Die Verhandlungen der Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich. 2Beigezogen werden kann der von der Geschäftsstelle zu stellende Protokollführer. 3Der Vorsitzende der Kammer kann erforderlichenfalls Sachverständige zur gutachterlichen Äußerung und Zeugen laden.
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§ 6
Aufgaben des Vorsitzenden der Kammer

( 1 ) 1Alle Schriftsätze der Beteiligten sollen in 4-facher Ausfertigung an die Schlichtungsstelle gerichtet werden. 2Die Geschäftsstelle leitet die Abschriften dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer zu. 3Dieser prüft die Zulässigkeit des Antrags. 4Bei Unzulässigkeit weist der Vorsitzende der Kammer den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch begründeten Beschluss zurück. 5Der Beschluss ist zuzustellen. 6Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Antrag auf mündliche Verhandlung stellen.
( 2 ) 1Der Vorsitzende der Kammer hat für die beschleunigte Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu sorgen. 2Er kann die zur Aufklärung des Sachverhaltes dienlichen Maßnahmen treffen, insbesondere auch Gutachten sachverständiger Stellen einholen oder eine Stellungnahme der zuständigen Mitarbeitervertretung, soweit es sich um Streitfälle des § 1 Abs. 2 Buchstabe a handelt.
( 3 ) 1Im Regelfall soll der Vorsitzende der Kammer versuchen, zunächst ohne Hinzuziehung der Beisitzer, durch mündliche Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren einen Ausgleich zwischen den Beteiligten herbeizuführen (Güteverhandlung). 2Wird dieser Ausgleich im mündlichen Verfahren herbeigeführt, so ist das Ergebnis in einem Protokoll festzuhalten und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. 3Auf Antrag kann der Vorsitzende der Kammer auf die Durchführung der Güteverhandlung verzichten, wenn er es für angemessen hält.
( 4 ) 1Sofern eine Einigung nicht erreicht wird, fordert der Vorsitzende der Kammer die Beteiligten auf, je einen Beisitzer zu benennen, der den Anforderungen des § 3 Abs. 3 entspricht. 2Hierfür setzt er eine Frist von zwei Wochen mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Frist die Beisitzer von ihm bestimmt werden.
( 5 ) Nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist beruft der Vorsitzende unverzüglich die Beisitzer und beraumt den Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Schlichtungsstelle an.
( 6 ) Die Beteiligten müssen spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung geladen werden; maßgebend ist das Datum des Poststempels.
( 7 ) Die Fristen in den Absätzen 4 und 6 können vom Vorsitzenden der Kammer in angemessenen Fällen verkürzt werden.
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§ 7
Verhandlung vor der Schlichtungsstelle

( 1 ) 1In der mündlichen Verhandlung wird der Dienstgeber durch das verfassungsmäßige Organ oder dessen Bevollmächtigten, die Mitarbeitervertretung durch ihren Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten. 2Die Beteiligten können sich eines Beistandes bedienen. 3Die Schlichtungsstelle entscheidet aufgrund einer von dem Vorsitzenden anberaumten nicht öffentlichen mündlichen Verhandlung. 4Der Einrichtung und der Mitarbeitervertretung ist in der Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 2 ) 1Die Schichtungsstelle entscheidet durch Schlichtungsvorschläge oder Schiedsspruch, der mit Stimmenmehrheit gefasst wird. Stimmenthaltung ist unzulässig. 2Den Anträgen der Beteiligten kann auch teilweise entsprochen werden.
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§ 8
Schlichtungsvorschlag

1Kann in Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter in der Verhandlung vor der Schlichtungsstelle eine Einigung nicht erreicht werden, so macht die Schlichtungsstelle einen Schlichtungsvorschlag. 2Dieser ist schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. 3Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass bei Nichtannahme des Schlichtungsvorschlages der Rechtsweg offen steht.
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§ 9
Schiedsspruch

1Wird bei Streitigkeiten zwischen der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung in der Verhandlung vor der Schlichtungsstelle keine Einigung erzielt, so erlässt die Schlichtungsstelle einen Schiedsspruch. 2Der Schiedsspruch ist schriftlich niederzulegen, zu begründen und eine Ausfertigung vom Vorsitzenden der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. 3Er ist für sie verbindlich.
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§ 10
Akten der Schlichtungsstelle

1Den am Verfahren Beteiligten oder ihren Bevollmächtigten ist Einblick in die Akten zu gewähren. 2Nach Abschluss des Verfahrens sind die Akten unter Sicherung der Geheimhaltung beim Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.
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§ 11
Kosten der Schlichtungsstelle und des Verfahrens

( 1 ) 1Die Kosten der Schlichtungsstelle trägt das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen. Kosten der Schlichtungsstelle sind die Erstattungen an deren Mitglieder und die Aufwendungen der Geschäftsstelle. 2Vorsitzender und Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. 3Auslagen, Reisekosten und Zeitaufwand (pauschaliert) werden vom Diakonischen Werk erstattet.
( 2 ) 1Die dem Mitarbeiter oder der Mitarbeitervertretung durch das Schlichtungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen soll in der Regel der Dienstgeber erstatten. 2Die Schlichtungsstelle kann jedoch in Einzelfällen eine abweichende Regelung treffen. 3Über die Erstattung der Mehrkosten, die durch die Hinzuziehung eines Beistandes (§ 7 Abs. 1 S. 2) entstehen, entscheidet die Schlichtungsstelle nach billigem Ermessen.
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§ 12
In-Kraft-Treten

1§ 1 der Ordnung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft. 2Die §§ 2 bis 11 treten mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in Kraft. 3Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 1. Juli 1983 außer Kraft.
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§ 13
Übergangsregelung

Für die Verfahren, die bis zum 1. Juli 1989 eingeleitet wurden, findet die Ordnung vom 1. Juli 1983 weiterhin Anwendung.
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Anlage

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Organisation der Schlichtungsstelle3#

1. Anschrift
Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes
der Evangelischen Kirche von Westfalen
– Geschäftsstelle –
Friesenring 32
48147 Münster
Tel.: (0251) 2709-521
2. Vorsitzender der I. Kammer
Herr Goerdeler (Schlichtungssachen gemäß § 1 Abs. 2 a und c Satzung)
3. Vorsitzender der II. Kammer
Herr Dietz (Schlichtungssachen gemäß § 1 Abs. 2 b Satzung)

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1 ↑ Nr. 780.
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2 ↑ Anschriften und Zuständigkeiten aus 2. Kammern bestehenden Schlichtungsstelle siehe Anlage.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die aktuelle Anschrift der Geschäftsstelle sowie die Namen der derzeitigen Vorsitzenden können über die Nr. 783 aufgerufen werden.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER