.Verordnung über die Vertretungskosten
§ 14#
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Verordnung über die Vertretungskosten
für pfarramtliche Vertretungen
(Vertretungskostenverordnung – VertrKVO)
Vom 18. Mai 1991
(KABl. 1991 S. 101)
Änderungen der Verordnung
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle KABl. | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro | 20. September 2001 | § 4 | Änderung | |
2 | Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vertretungskosten für pfarramtliche Vertretungen | 21. Juni 2012 | § 1 | gestrichen | |
§ 2 Satz 1 | neu gefasst | ||||
§ 3 Satz 2 | geändert | ||||
§ 4 | neu gefasst | ||||
3 | Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern und weiterer Vorschriften | 12. Juli 2018 | § 3 Satz 2 | geändert |
Aufgrund von Artikel 137 Abs. 2 Satz 3 der Kirchenordnung1# in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Pfarrerdienstgesetzes2# und § 23 Abs. 4 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung3# erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
####§ 14#
(gestrichen)
#§ 25#
1Soweit ausnahmsweise eine gegenseitige Vertretung nach Pfarrdienstgesetz6# nicht möglich ist, können einzelne Dienste auch anderen Ordinierten (Pfarrern im Wartestand oder im Ruhestand) übertragen werden, sofern diese mit der Übertragung einverstanden sind. 2Die gottesdienstliche Vertretung und die Vertretung bei Amtshandlungen darf nur Personen übertragen werden, denen das Recht zur Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung zuerkannt worden ist.
#§ 37#
1Notwendige Auslagen anlässlich einer Vertretung (z. B. Telefongebühren, Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Fahrtkosten) werden erstattet. 2Die Erstattung der Fahrtkosten für die Benutzung privateigener Verkehrsmittel erfolgt nach den Bestimmungen der Mobilitätsverordnung.
#§ 48#
Werden einzelne Dienste im Rahmen von § 2 vertretungsweise wahrgenommen, wird in besonderen Fällen neben dem Auslagenersatz auf Antrag eine Aufwandsentschädigung im Rahmen von § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz gewährt.
#§ 5
1Die Verpflichtung zur Zahlung von Vertretungskosten trifft bei einer Vertretung aus Anlass einer Pfarrstellenvakanz, einer Erkrankung oder eines Urlaubs die kirchliche Körperschaft, bei der die Vertretung wahrgenommen wird. 2Sofern nichts anderes bestimmt ist, trägt im Fall der dienstlichen Abwesenheit diejenige kirchliche Körperschaft die Vertretungskosten, die den Auftrag zu diesem Dienst erteilt hat. 3In allen übrigen Fällen sind die Vertretungskosten von den Vertretenen selbst zu tragen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen ist.
#§ 6
(
2
)
Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Vergütung und Erstattung der Aufwendungen für die Verwaltung freier, besetzbarer Pfarr- und Pastorinnenstellen und der Vertretung von Pfarrern, Pastorinnen und Predigern (Vertretungskostenrichtlinien) vom 14. Oktober 1965 (KABl. 1965 S. 113) außer Kraft.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Pfarrdienstgesetz der UEK. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 500).
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Pfarrdienstgesetz der UEK. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 500).
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die zitierte Rechtsnorm bezieht sich auf den Erlass der Vertretungskostenverordnung. Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung. Die Pfarrbesoldungs- und –versorgungsordnung ist mit Wirkung vom 1. Juli 2017 durch das Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD ersetzt worden (siehe Nr. 700).
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die zitierte Rechtsnorm bezieht sich auf den Erlass der Vertretungskostenverordnung. Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung. Die Pfarrbesoldungs- und –versorgungsordnung ist mit Wirkung vom 1. Juli 2017 durch das Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD ersetzt worden (siehe Nr. 700).
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4 ↑ § 1 gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vertretungskosten für pfarramtliche Vertretungen vom 21. Juni 2012.
4 ↑ § 1 gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vertretungskosten für pfarramtliche Vertretungen vom 21. Juni 2012.
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5 ↑ § 2 Satz 1 neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vertretungskosten für pfarramtliche Vertretungen vom 21. Juni 2012.
5 ↑ § 2 Satz 1 neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vertretungskosten für pfarramtliche Vertretungen vom 21. Juni 2012.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Pfarrdienstgesetz der UEK. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 500).
6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Pfarrdienstgesetz der UEK. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 500).
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7 ↑ § 3 Satz 2 geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern und weiterer Vorschriften vom 12. Juli 2018.
7 ↑ § 3 Satz 2 geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern und weiterer Vorschriften vom 12. Juli 2018.