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Geltungszeitraum von: 01.11.2018

Geltungszeitraum bis: 31.07.2025

Satzung
des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden
in Dorsten1#

Vom 13. Juni 2018

(KABl. 2018 S. 224)

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§ 1
Zweck des Verbandes

Die Evangelischen Kirchengemeinden in Dorsten haben zur Wahrnehmung gemeinsam zu erfüllender Aufgaben den „Verband Evangelischer Kirchengemeinden in Dorsten“ gebildet.
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§ 2
Rechtsform

( 1 ) 1Der Verband Evangelischer Kirchengemeinden in Dorsten ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 2 ) 1Die gesetzlichen Bestimmungen über Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinden und über die kirchliche Aufsicht finden auf den Verband entsprechende Anwendung. 2Für die Vermögens- und Finanzverwaltung des Verbandes gilt die Verwaltungsordnung Doppische Fassung3# der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 3
Rechte und Aufgaben des Verbandes

( 1 ) 1Der Verband nimmt Aufgaben wahr, für die ein gemeinsames Handeln geboten und zweckmäßig ist. 2Er errichtet und unterhält die dafür erforderlichen Einrichtungen.
( 2 ) Der Verband kann entsprechend den Bestimmungen über die Errichtung und Besetzung der kreiskirchlichen Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen Pfarrstellen errichten.
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§ 4
Inhaltliche Arbeit des Verbandes

Die kirchliche Arbeit des Verbandes wird in folgenden Arbeitsbereichen vollzogen:
  1. Offene Kinder- und Jugendarbeit/Jugendhilfe,
  2. Diakonie,
  3. Tageseinrichtungen für Kinder/Familienzentren,
  4. Schule und Bildung,
  5. Migrations- und Integrationsarbeit,
  6. Kirchenmusik.
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§ 5
Finanzierung des Verbandes

( 1 ) Der Verband wird zur Durchführung seiner Aufgaben durch die Verbandsgemeinden finanziert.
( 2 ) 1Grundlage für die Berechnung der Zuweisung ist die von der Kreissynode für das entsprechende Haushaltsjahr entsprechend der Finanzsatzung des Kirchenkreises festgelegte Gemeindegliederpauschale. 2Von den Zuweisungen der Gemeindegliederpauschale an die dem Verband angehörenden Kirchengemeinden erhält der Verband 57 %. 3Die Zuweisung verringert sich um den jeweiligen Anteil der Kirchengemeinden an der Umlage der Verwaltungskosten des Verbandes entsprechend der Finanzsatzung des Kirchenkreises.
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§ 6
Organe des Verbandes

1Organe des Verbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand. 2Sie nehmen die Aufgaben und Rechte des Verbandes wahr.
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§ 7
Zusammensetzung der Verbandsvertretung

( 1 ) Der Verbandsvertretung gehören an:
  1. die Mitglieder des Vorstandes,
  2. die von den Kirchengemeinden entsandten Mitglieder:
    ein Mitglied bei bis zu 1.000 Gemeindegliedern,
    zwei Mitglieder bei 1.001 bis 2.000 Gemeindeglieder,
    drei Mitglieder bei 2.001 bis 4.000 Gemeindeglieder,
    vier Mitglieder bei 4.001 bis 6.000 Gemeindeglieder,
    fünf Mitglieder bei 6.001 bis 8.000 Gemeindeglieder,
    sechs Mitglieder ab 8.001 Gemeindeglieder.
    Stichtag für die Zahl der Gemeindeglieder ist die zuletzt vom Landeskirchenamt bekannt gegebene endgültige Feststellung der Gemeindegliederzahlen zum 31. Dezember des Jahres. Veränderungen der Gemeindegliederzahlen sind in ihren Auswirkungen auf die Zahl der Mitglieder erst im Rahmen der folgenden Neubildung der Verbandsvertretung zu berücksichtigen,
  3. bis zu sechs vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren nach der jeweiligen Kirchenwahl zu berufene Mitglieder; diese müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
    Bei der Berufung sind die verschiedenen Einrichtungen, Dienste und Fachbereiche des Verbandes zu berücksichtigen.
( 2 ) 1Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder werden nach der jeweiligen Kirchenwahl für die Dauer von vier Jahren entsandt. 2Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestimmen.
( 3 ) In der Verbandsvertretung muss die Zahl der nichttheologischen Mitglieder die Zahl der theologischen Mitglieder übersteigen.
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§ 8
Zuständigkeit der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Leitung des Verbandes liegt, sofern sie nicht nach § 9 vom Vorstand wahrgenommen wird, bei der Verbandsvertretung.
( 2 ) Die Verbandsvertretung ist insbesondere zuständig für:
  1. die Arbeitsplanung und die Entscheidung in Grundsatzfragen der kirchlichen Arbeit des Verbandes,
  2. die Planung der Einrichtungen für die kirchliche Arbeit des Verbandes,
  3. die Errichtung und Aufgabe von Arbeitsbereichen,
  4. die Verabschiedung der Stellenübersicht,
  5. die Feststellung der Haushaltspläne und der Jahresrechnungen des Verbandes und der vom Verband verwalteten Einrichtungen,
  6. die Feststellung der Wirtschaftspläne und der Jahresabschlüsse der als Sondervermögen verwalteten wirtschaftlichen Einrichtungen,
  7. die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer für die Verbandspfarrstellen,
  8. die Wahl des Vorstandes.
( 3 ) 1Die Sitzungen der Verbandsvertretung werden von der oder dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände mindestens dreimal im Jahr einberufen oder binnen 14 Tagen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
2Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugegangen sein.
3Für die Verhandlungen der Verbandsvertretung gelten die entsprechenden Artikel der Kirchenordnung über die Verhandlungen des Presbyteriums sinngemäß, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 9
Vorstand

( 1 ) 1Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, ihrer oder seiner Stellvertretung und drei weiteren Mitgliedern, die aus den Mitgliedern der Verbandsvertretung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.
2Die Zahl der theologischen Mitglieder soll die Zahl der nichttheologischen Mitglieder nicht übersteigen.
3Für jedes Mitglied kann eine Stellvertretung gewählt werden.
( 2 ) Der Vorstand ist für die Geschäftsführung sowie für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung vorbehalten ist.
( 3 ) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich und nimmt die Interessen des Verbandes in der Öffentlichkeit wahr.
( 4 ) Urkunden, durch welche für den Verband rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes oder ihrer oder seiner Stellvertretung und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Verbandes zu versehen.
( 5 ) 1Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen. 2Sie führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig und nimmt insoweit die Vertretung im Rechtsverkehr wahr. 3Die Aufgaben der Geschäftsführung werden in einer Dienstanweisung geregelt.
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§ 10
Bildung von Ausschüssen

1Verbandsvertretung und Vorstand können zur Beratung in Verbandsangelegenheiten Ausschüsse bilden.
2Diesen Ausschüssen sollen angehören:
  1. Mitglieder der Verbandsvertretung,
  2. sachkundige Gemeindeglieder,
  3. für den Fachbereich qualifizierte Mitarbeitende.
3Die Ausschüsse können zeitlich befristet eingesetzt werden. 4Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Protokolle anzufertigen.
5Die Ausschüsse berichten den jeweiligen Verbandsorganen über ihre Beratungsergebnisse und leiten ihnen die Protokolle zu.
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§ 11
Zusammenarbeit und Information

( 1 ) Alle Stellen, die für die Planung, Leitung und Durchführung der kirchlichen Arbeit im Bereich des Verbandes verantwortlich sind, unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung der Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) 1Angelegenheiten, die die Zuständigkeit anderer Gremien berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2Kann keine Einigung erreicht werden, wird zunächst die Entscheidung des Vorstandes des Verbandes angerufen.
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§ 12
Geschäftsordnung

Die Verbandsvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 13
Änderung der Satzung

1Beschlüsse über die Änderung der Aufgaben und der Satzung des Verbandes erfordern, dass zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung anwesend sind und dass zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. 2Diese Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 144#
Inkrafttreten der Satzung

1Diese Satzung tritt nach ihrer Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10. Dezember 2001 (KABl. 2002 S. 120), zuletzt geändert durch die Änderung der Satzung für den Verband der Evangelischen Kirchengemeinden im Bereich Dorsten vom 13. Februar 2008 (KABl. S. 110), außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund der Erweiterung des zum 1. April 1972 errichteten Verbandes Evangelische Kirchengemeinden in Dorsten (KABl. 1972 S. 158) um die Evangelische Kirchengemeinde Bottrop wurde der Verband umbenannt (KABl. 2025 I Nr. 64 S. 153) und seine bisherige Satzung durch eine Neufassung ersetzt (KABl. 2025 I Nr. 63 S. 150).
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 31. Oktober 2018.
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