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Gesetzesvertretende Verordnung zur Regelung
eines besonderen eingeschränkten Dienstes
(Sabbatjahr-GV – SjGV)

Vom 18. Februar 1999

(KABl. 1999 S. 133)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD
5. April 2017
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b
geändert
§ 1 Abs. 3
geändert
§ 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3
geändert
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Abschnitt 1
Sabbatjahrregelung für Pfarrerinnen und Pfarrer

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§ 11#
Grundsatz

( 1 ) Der Dienst einer Pfarrerin oder eines Pfarrers kann in der Weise eingeschränkt werden, dass Pfarrerinnen und Pfarrer für einen im Einzelfall festzulegenden Zeitraum von mindestens einem Jahr (zwölf Kalendermonaten) und höchstens sechs Jahren (72 Kalendermonaten) mit verringerten Bezügen den Dienst in vollem Umfang versehen (Ansparzeit) und in unmittelbarem Anschluss an die Ansparzeit für die Dauer von einem Jahr (zwölf Kalendermonaten) mit den gleichen verringerten Bezügen vom Dienst freigestellt werden (Sabbatjahr).
( 2 ) Ein Sabbatjahr darf
  1. bei Pfarrerinnen und Pfarrern auf Lebenszeit nach
    a)
    zehn Jahren seit der Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit
    und
    b)
    sechs Jahren seit der Berufung in eine Pfarrstelle der Anstellungskörperschaft (§ 20 Absatz 4 PfDG.EKD2#),
  2. bei Pfarrerinnen und Pfarrern im Entsendungsdienst frühestens nach zwölf Jahren seit Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit beginnen (Wartezeit).
( 3 ) Auf die Wartezeit werden Zeiten einer sonstigen Freistellung, eines Wartestandes und eines Ruhestandes nicht angerechnet. Abweichend davon werden Zeiten eines hauptberuflichen pfarramtlichen Dienstes nach § 85 Absatz 23# oder § 94 Absatz 3 Satz 2 PfDG.EKD4# angerechnet.
( 4 ) Zwischen dem Ende eines Sabbatjahres und dem Beginn eines weiteren Sabbatjahres müssen mindestens sieben Jahre (84 Kalendermonate) eines mindestens die Hälfte eines uneingeschränkten Dienstes umfassenden pfarramtlichen Dienstes liegen.
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§ 25#
Verfahren, Vertretung

( 1 ) Die Bewilligung der Sabbatjahrregelung erfolgt auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers. Soll sich dem Sabbatjahr unmittelbar ein vorzeitiger Ruhestand anschließen, ist der Antrag auf die Einschränkung des Dienstes mit dem Antrag auf anschließende Versetzung in den Ruhestand zu verbinden.
( 2 ) Die Bewilligung der Sabbatjahrregelung ist nur möglich, wenn die dienstlichen Belange sie zulassen. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung des örtlichen Leitungsorgans (Presbyterium, Kreissynodalvorstand, Verbandsvorstand), bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern auch des Kreissynodalvorstandes. Die Entscheidung über die Bewilligung der Einschränkung des Dienstes trifft das Landeskirchenamt.
( 3 ) Die Bewilligung der Sabbatjahrregelung setzt voraus, dass die Vertretung für die Dauer des Sabbatjahres gewährleistet ist. Im Benehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten überträgt in der Regel das Landeskirchenamt die Vertretung einer Pfarrerin oder einem Pfarrer im Probedienst. Es kann zur Wahrnehmung der Vertretung auch einen pfarramtlichen Dienst nach § 85 Absatz 26# oder § 94 Absatz 3 Satz 2 PfDG.EKD7# übertragen. Im Übrigen regelt die Superintendentin oder der Superintendent, bei landeskirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrern das Landeskirchenamt die Vertretung.
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§ 3
Rechtsfolgen

( 1 ) Der Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers gilt während der Gesamtzeit als eingeschränkter Dienst. Die Pfarrerin oder der Pfarrer bleibt auch während des Sabbatjahres Inhaberin oder Inhaber der Pfarrstelle.
( 2 ) Die Gesamtzeit ist im Umfang des Anteils, der dem Verhältnis der Ansparzeit zur Gesamtzeit entspricht, ruhegehaltfähig. In den Fällen einer vorzeitigen Beendigung einer bewilligten Sabbatjahrregelung (§ 4) ist die Ansparzeit entsprechend dem Dienstumfang ruhegehaltfähig und die Zeit der Freistellung vom Dienst nicht ruhegehaltfähig.
( 3 ) Während der Gesamtzeit (Ansparzeit und Sabbatjahr) vermindert sich die ohne die Sabbatjahrregelung zustehende Besoldung auf den Anteil, der dem Verhältnis der Ansparzeit zur Gesamtzeit entspricht. Ein bestehender Anspruch auf die Dienstwohnung bleibt unberührt.
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§ 4
Vorzeitige Beendigung

( 1 ) Die bewilligte Sabbatjahrregelung endet außer durch Zeitablauf oder Tod mit dem Beginn eines Erziehungsurlaubs, durch Abbruch, Freistellung, Abberufung, Versetzung in den Wartestand oder Ruhestand, Wechsel in eine Pfarrstelle einer anderen Anstellungskörperschaft, Überleitung in den Dienst eines anderen Dienstgebers oder Beendigung des Dienstverhältnisses.
( 2 ) Beginnt der Erziehungsurlaub während des Sabbatjahres, erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer eine einmalige Ausgleichszahlung.
( 3 ) Die bewilligte Sabbatjahrregelung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgebrochen werden. Die Entscheidung über einen Abbruch trifft das Landeskirchenamt; § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Beim Abbruch der bewilligten Sabbatjahrregelung erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer eine einmalige Ausgleichszahlung.
( 4 ) Endet bewilligte Sabbatjahrregelung vorzeitig durch eine der übrigen Maßnahmen nach Absatz 1 erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer eine einmalige Ausgleichszahlung. Verstirbt die Pfarrerin oder der Pfarrer in der Zeit der Sabbatjahrregelung, erhalten die Hinterbliebenen die Ausgleichszahlung.
( 5 ) Die Ausgleichszahlung nach Absatz 2 bis 4 wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Summe der gezahlten Dienstbezüge und der Summe der Dienstbezüge, die ohne die Sabbatjahrregelung zugestanden hätten, gezahlt. Die Versorgungskassenbeiträge sind im Falle einer vorzeitigen Beendigung der bewilligten Sabbatjahrregelung ebenfalls nachzuberechnen und gegebenenfalls nachzuentrichten.
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Abschnitt 2
Sabbatjahrregelung für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte

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§ 5
Entsprechende Anwendung der für Pfarrerinnen und Pfarrer geltenden Bestimmungen

Abschnitt 1 gilt entsprechend für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, soweit nicht in § 6 etwas anderes bestimmt ist.
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§ 6
Abweichende Bestimmungen

( 1 ) Ein Sabbatjahr darf nach
1.
Vollendung des dreiundvierzigsten Lebensjahres,
2.
zehn Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes
und
3.
sechs Jahren seit der Berufung in den Dienst der Anstellungskörperschaft (§ 2 KBG8#)
beginnen (Wartezeit). Für Lehrerinnen und Lehrer darf das Sabbatjahr unter Beachtung des Satzes 1 nur zum Anfang eines Schuljahres beginnen.
( 2 ) Die Vertretung für die Dauer des Sabbatjahres regelt die Anstellungskörperschaft.

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1 ↑ § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 3 geändert durch gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017.
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2 ↑ Nr. 500.
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3 ↑ Nr. 500.
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4 ↑ Nr. 500.
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5 ↑ § 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3 geändert durch gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017.
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6 ↑ Nr. 500.
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7 ↑ Nr. 500.
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8 ↑ Nr. 560.