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Kirchengesetz
über die Einführung des II. Teils1# der Agende
der Evangelischen Kirche der Union
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 25. Oktober 1963

(KABl. 1963 S. 178)

Die Landessynode hat aufgrund von Artikel 163 der Kirchenordnung2# folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die vom Rat der Evangelischen Kirche der Union durch Verordnung vom 4. September 19633# beschlossene „Agende der Evangelischen Kirche der Union“ II. Teil4# wird in der Evangelischen Kirche von Westfalen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeführt:
  1. Die in dieser Agende enthaltenen Ordnungen für die kirchlichen Handlungen werden für den Gebrauch in den Kirchengemeinden genehmigt. Dies gilt nicht für die in der Agende enthaltenen Sonderordnungen anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche der Union und nicht für die Konfirmationsordnung der Agende der Evangelischen Kirche der Union.
  2. Die Ordnungen für die kirchlichen Handlungen treten an die Stelle der Ordnungen der Agende von 1895. In den Fällen, in denen mehrere Formulare angeboten sind, stellen die Presbyterien bis zum Ende des kommenden Kirchenjahres fest, welches Formular zu gebrauchen ist. Die Beschlüsse der Presbyterien sind gemäß Artikel 163 Abs. 2 der Kirchenordnung5# dem Landeskirchenamt zur Zustimmung einzureichen.
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§ 2

Die in der Agende enthaltenen Voten, Gebete und Lieder werden zum Gebrauch empfohlen. Ein sachgemäßer Austausch ist gestattet.
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§ 3

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
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§ 4

Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft6#.

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1 ↑ Redaktionelle Anmerkung: In neueren EKU-Änderungsgesetzen wird der „II. Teil“ als „II. Band mit seinen Teilen 1 und 2“ bezeichnet.
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3 ↑ Nr. 203.
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4 ↑ Redaktionelle Anmerkung: In neueren EKU-Änderungsgesetzen wird der „II. Teil“ als „II. Band mit seinen Teilen 1 und 2“ bezeichnet.
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6 ↑ Das Kirchengesetz wurde am 30. November 1963 verkündet.